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82_1976 AT

82. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung

zur Reifeprüfung in den öffentlichen und

den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe (Prüfung in Hauswirtschaftlicher

Betriebsorganisation).

Zulassung zur Vorprüfung

§ 2. (1) Zur Ablegung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher

Betriebsorganisation sind die

Schüler des IV. Jahrganges berechtigt.

(2) Der Schüler hat sich zur Prüfung in Hauswirtschaftlicher

Betriebsorganisation bis zum

1. Feber schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(3) Der Schüler hat gleichzeitig mit der Anmeldung

zur Prüfung in Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation

eines der im § 6 Abs. 1 bis 3

genannten Prüfungsgebiete zu wählen.

Prüfungskommission

§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission

ist der Schulleiter.

(2) Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission

in der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe den Fachvorstand

sowie für Prüfungskandidaten der Prüfungsgebiete

„Betriebsküchenführung" und „Servierkundliche

Betriebspraxis" den Lehrer, der den

Pflichtgegenstand „Küchenpraxis und Küchenführung"

zuletzt unterrichtet hat, sowie für Prüfungskandidaten

des Prüfungsgebietes „Hauswirtschaftliche

Betriebspraxis" den Lehrer, der den

Pflichtgegenstand „Hauswirtschaftliche Betriebspraxis

und Organisationsübungen" zuletzt unterrichtet

hat, zu bestellen.

Umfang der Prüfung in Hauswirtschaftlicher

Betriebsorganisation

§ 4. Die Prüfung in Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation

hat eines der im § 6 Abs. 1

bis 3 genannten Prüfungsgebiete zu umfassen.

Prüfungstermine

§ 5. Die Prüfung in Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation

ist zum Haupttermin in den

Monaten März bis Mai, zum ersten Nebentermin

im Monat Oktober und zum zweiten Nebentermin

in den beiden letzten Wochen vor Ende

des ersten Semesters des folgenden Schuljahres

durchzuführen.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete der Prüfung in Hauswirtschaftlicher

Betriebsorganisation

§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Betriebsküchenführung"

hat die Pflichtgegenstände „Küchenpraxis

und Küchenführung" und „Hauswirtschaftliche

Betriebspraxis und Organisationsübungen"

zu umfassen.

(2) Das Prüfungsgebiet „Servierkundliche Betriebspraxis"

hat die Pflichtgegenstände „Küchenpraxis

und Küchenführung" und „Hauswirtschaftliche

Betriebspraxis und Organisationsübungen"

zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Hauswirtschaftliche

Betriebspraxis" hat die Pflichtgegenstände „Haushaltspflege"

und „Hauswirtschaftliche Betriebspraxis

und Organisationsübungen" zu umfassen.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 7. (1) Im Prüfungsgebiet „Betriebsküchenführung"

sind eine schriftliche Klausurarbeit und

eine praktische Klausurarbeit durchzuführen. Die

beiden Klausurarbeiten zusammen haben die Planung,

Arbeitsvorbereitung und praktische Durchführung

einer Organisationsaufgabe im Bereich

einer Betriebsküche zu beinhalten. Im Rahmen

der schriftlichen Klausurarbeit ist jedem Prüfungskandidaten

ein allgemeines Thema zu stellen,

zu dem er drei fachlich begründete Menüvorschläge

für eine Hauptmahlzeit, bestehend

aus drei Gängen für mindestens 60 Personen, zu

erstellen hat. Ferner hat der Prüfungskandidat

für den vom Prüfer ausgewählten Vorschlag eine

Mengenzusammenstellung, eine Anforderung für

die Materialbestellung, eine Materialpreis- und

Nährwertberechnung und einen Organisationsplan

auszuarbeiten sowie die Anzahl der benötigten

Hilfskräfte anzugeben. Im Rahmen der praktischen

Klausurarbeit ist diese Organisationsaufgabe

durchzuführen. Die Arbeitszeit der schriftlichen

Klausurarbeit hat insgesamt sechs Stunden,

die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit vier

Stunden zu betragen.

(2) Im Prüfungsgebiet „Servierkundliche Betriebspraxis"

sind eine schriftliche Klausurarbeit

und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen.

Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen die

Planung, Arbeitsvorbereitung und praktische

Durchführung einer Organisationsaufgabe im servierkundlichen

Bereich zu beinhalten. Im Rahmen

der schriftlichen Klausurarbeit hat der Prüfungskandidat

eine Anforderungsliste des benötigten

Tischinventars, einen Raumplan, einen Organisationsplan

einschließlich Serviceablauf, eine Zusammenstellung

von sonstigen Arbeitsgeräten

und Materialien zur Gestaltung des Raumes sowie

Angaben über die geplante Tischdekoration und

eine allfällige Sitzordnung schriftlich auszuarbeiten.

Ferner hat der Prüfungskandidat die Anzahl

der benötigten Hilfskräfte anzugeben. Im Rahmen

der praktischen Klausurarbeit ist diese Organisationsaufgabe

durchzuführen. Die Arbeitszeit

der schriftlichen Klausurarbeit hat fünf Stunden,

die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit

vier Stunden zu betragen.

(3) Im Prüfungsgebiet „Hauswirtschaftliche Betriebspraxis"

sind eine schriftliche Klausurarbeit

und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen.

Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen die

Planung, Arbeitsvorbereitung und praktische

Durchführung einer Organisationsaufgabe eines

betriebsmäßigen Großhaushaltes zu beinhalten.

Im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit hat

der Prüfungskandidat einen detaillierten und

fachlich begründeten Organisationsplan auszuarbeiten,

der jedenfalls eine Anforderungsliste

der notwendigen Materialien und Arbeitsgeräte,

einen Raumplan sowie eine Berechnung der

Kosten für verwendetes Material und eingesetzte

Energie zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfungskandidat

die Anzahl der benötigten Hilfskräfte

anzugeben. Im Rahmen der praktischen

Klausurarbeit ist diese Organisationsaufgabe

durchzuführen. Die Arbeitszeit der schriftlichen

Klausurarbeit hat fünf Stunden, die Arbeitszeit

der praktischen Klausurarbeit vier Stunden zu

betragen.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Prüfung in

Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation

Aufgabenstellungen

§ 8. (1) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet

„Betriebsküchenführung" hat der Prüfer

für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem

Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche

Betriebspraxis und Organisationsübungen"

mit Zustimmung des Schulleiters zu bestimmen.

(2) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet

„Servierkundliche Betriebspraxis" hat der Prüfer

für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem

Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche

Betriebspraxis und Organisationsübungen"

mit Zustimmung des Schulleiters zu bestimmen.

(3) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet

„Hauswirtschaftliche Betriebspraxis" hat der

Prüfer für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung

mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Haushaltspflege"

mit Zustimmung des Schulleiters zu

bestimmen.

(4) Der Schulleiter hat vor seiner Zustimmung

die Stellungnahme des Fachvorstandes einzuholen.

Durchführung der Vorprüfung

§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der Vorprüfung notwendigen

Vorkehrungen zu treffen.

(2) Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit

und der praktischen Klausurarbeit eines Prüfungskandidaten

haben mindestens sieben Schultage zu

liegen.

(3) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung

von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig,

als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten

zur Verfügung stehen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf der

Prüfungskandidat die Vorprüfung erst zum nächsten

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

fortsetzen.

(5) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(6) In jedem Prüfungsgebiet ist dem Prüfungskandidaten

24 Stunden vor der praktischen Klausurarbeit

eine Kopie oder eine Durchschrift der

schriftlichen Klausurarbeit, in der die Fehler deutlich

gekennzeichnet sind, zu übergeben.

(7) Für die Vorbereitung und Durchführung

der praktischen Klausurarbeiten sind dem Prüfungskandidaten

in jedem Prüfungsgebiet Schüler

eines III. Jahrganges der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe oder einer 3. Klasse

der Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe

zuzuteilen.

(8) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Betriebsküchenführung" ist an einem

Schultag in zwei Teilen durchzuführen. Der erste

Teil, der die Erstellung der Menüvorschläge beinhaltet,

hat zwei Stunden zu umfassen, zu Beginn

des zweiten Teiles hat der Prüfer das von ihm

ausgewählte Menü dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben,

wobei der zweite Teil spätestens

um 13 Uhr zu beginnen hat.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen der

Vorprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 10. (1) Grundlage für die Beurteilung der

Leistungen bei der Vorprüfung sind die vom

Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,

die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie

seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes. Bei der Beurteilung der

praktischen Arbeit sind insbesondere die Arbeitsorganisation

(einschließlich Einsatz der Hilfskräfte),

die Durchführung der Arbeit sowie deren

Ergebnis zu berücksichtigen. Im übrigen finden

die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7,

§ 12, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und § 16

Abs. 1 Z. 8 und Abs. 2 der Verordnung über die

Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren

und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974,

Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Klausurarbeiten

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen

gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der

Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere

Note als „Nicht genügend" auch bei „Nicht genügend"

lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen,

wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen

in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.

Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den

das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen

im IV. Jahrgang bisher erbracht hat, sind

bei der Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet

zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilungen

im Prüfungsgebiet hat die Prüfungskommission

in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen,

die an dem Tag stattzufinden hat, an dem der

jeweilige Prüfungskandidat die Vorprüfung abgeschlossen

hat.

(4) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Klausurarbeiten erbrachten Leistungen

hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen

Prüfungsgebietes zu stellenden und zu

begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(5) Auf Grund der Beurteilung der Klausurarbeiten

hat die Prüfungskommission sodann die

Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet

festzusetzen.

(6) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind

gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt,

hat er diesen Beschluß auszusetzen und die

Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(7) Das Zeugnis über die Vorprüfung ist dem

Prüfungskandidaten ohne unnötigen Aufschub,

spätestens aber innerhalb einer Woche, auszufolgen.

Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das

Prüfungsergebnis nach Abschluß der Beratung

beim Schulleiter zu erfragen.

(8) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Vorprüfung ist vom Vorsitzenden

sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Vorprüfung

§ 11. (1) Wenn die Beurteilung im Prüfungsgebiet

auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Vorprüfung

zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im

betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen

wurde.

(4) Dem Prüfungskandidaten äst der Termin

der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat

ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister

für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist

von einem Jahr nach dem Abschluß der Vorprüfung

beim Schulleiter einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des

Prüfungskandidaten

§ 12. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Klausurarbeit verhindert, darf er

die Vorprüfung nach Möglichkeit zum selben

Prüfungstermin, sonst zu dem auf den Wegfall

des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin,

mit neuer Aufgabenstellung ablegen.

(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung,

in denen der Prüfungskandidat von der

Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme

der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr

möglich, die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Vorprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 13. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist

er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bil-

dungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes

grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die schriftliche

Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß

durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu

geben, die zu erbringende Leistung mündlich

nachzuweisen.

(3) Ist der Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung nicht in der

Lage, die Vorbereitungsarbeiten für die praktische

Durchführung der Organisationsaufgabe selbständig

zu leisten, so ist ihm zu gestatten, die erforderlichen

Arbeiten unter seiner Anleitung von

einer Hilfskraft ausführen zu lassen.

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