82. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung
zur Reifeprüfung in den öffentlichen und
den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe (Prüfung in Hauswirtschaftlicher
Betriebsorganisation).
Zulassung zur Vorprüfung
§ 2. (1) Zur Ablegung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher
Betriebsorganisation sind die
Schüler des IV. Jahrganges berechtigt.
(2) Der Schüler hat sich zur Prüfung in Hauswirtschaftlicher
Betriebsorganisation bis zum
1. Feber schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(3) Der Schüler hat gleichzeitig mit der Anmeldung
zur Prüfung in Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation
eines der im § 6 Abs. 1 bis 3
genannten Prüfungsgebiete zu wählen.
Prüfungskommission
§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission
ist der Schulleiter.
(2) Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission
in der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe den Fachvorstand
sowie für Prüfungskandidaten der Prüfungsgebiete
„Betriebsküchenführung" und „Servierkundliche
Betriebspraxis" den Lehrer, der den
Pflichtgegenstand „Küchenpraxis und Küchenführung"
zuletzt unterrichtet hat, sowie für Prüfungskandidaten
des Prüfungsgebietes „Hauswirtschaftliche
Betriebspraxis" den Lehrer, der den
Pflichtgegenstand „Hauswirtschaftliche Betriebspraxis
und Organisationsübungen" zuletzt unterrichtet
hat, zu bestellen.
Umfang der Prüfung in Hauswirtschaftlicher
Betriebsorganisation
§ 4. Die Prüfung in Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation
hat eines der im § 6 Abs. 1
bis 3 genannten Prüfungsgebiete zu umfassen.
Prüfungstermine
§ 5. Die Prüfung in Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation
ist zum Haupttermin in den
Monaten März bis Mai, zum ersten Nebentermin
im Monat Oktober und zum zweiten Nebentermin
in den beiden letzten Wochen vor Ende
des ersten Semesters des folgenden Schuljahres
durchzuführen.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Prüfungsgebiete der Prüfung in Hauswirtschaftlicher
Betriebsorganisation
§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Betriebsküchenführung"
hat die Pflichtgegenstände „Küchenpraxis
und Küchenführung" und „Hauswirtschaftliche
Betriebspraxis und Organisationsübungen"
zu umfassen.
(2) Das Prüfungsgebiet „Servierkundliche Betriebspraxis"
hat die Pflichtgegenstände „Küchenpraxis
und Küchenführung" und „Hauswirtschaftliche
Betriebspraxis und Organisationsübungen"
zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet „Hauswirtschaftliche
Betriebspraxis" hat die Pflichtgegenstände „Haushaltspflege"
und „Hauswirtschaftliche Betriebspraxis
und Organisationsübungen" zu umfassen.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 7. (1) Im Prüfungsgebiet „Betriebsküchenführung"
sind eine schriftliche Klausurarbeit und
eine praktische Klausurarbeit durchzuführen. Die
beiden Klausurarbeiten zusammen haben die Planung,
Arbeitsvorbereitung und praktische Durchführung
einer Organisationsaufgabe im Bereich
einer Betriebsküche zu beinhalten. Im Rahmen
der schriftlichen Klausurarbeit ist jedem Prüfungskandidaten
ein allgemeines Thema zu stellen,
zu dem er drei fachlich begründete Menüvorschläge
für eine Hauptmahlzeit, bestehend
aus drei Gängen für mindestens 60 Personen, zu
erstellen hat. Ferner hat der Prüfungskandidat
für den vom Prüfer ausgewählten Vorschlag eine
Mengenzusammenstellung, eine Anforderung für
die Materialbestellung, eine Materialpreis- und
Nährwertberechnung und einen Organisationsplan
auszuarbeiten sowie die Anzahl der benötigten
Hilfskräfte anzugeben. Im Rahmen der praktischen
Klausurarbeit ist diese Organisationsaufgabe
durchzuführen. Die Arbeitszeit der schriftlichen
Klausurarbeit hat insgesamt sechs Stunden,
die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit vier
Stunden zu betragen.
(2) Im Prüfungsgebiet „Servierkundliche Betriebspraxis"
sind eine schriftliche Klausurarbeit
und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen.
Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen die
Planung, Arbeitsvorbereitung und praktische
Durchführung einer Organisationsaufgabe im servierkundlichen
Bereich zu beinhalten. Im Rahmen
der schriftlichen Klausurarbeit hat der Prüfungskandidat
eine Anforderungsliste des benötigten
Tischinventars, einen Raumplan, einen Organisationsplan
einschließlich Serviceablauf, eine Zusammenstellung
von sonstigen Arbeitsgeräten
und Materialien zur Gestaltung des Raumes sowie
Angaben über die geplante Tischdekoration und
eine allfällige Sitzordnung schriftlich auszuarbeiten.
Ferner hat der Prüfungskandidat die Anzahl
der benötigten Hilfskräfte anzugeben. Im Rahmen
der praktischen Klausurarbeit ist diese Organisationsaufgabe
durchzuführen. Die Arbeitszeit
der schriftlichen Klausurarbeit hat fünf Stunden,
die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit
vier Stunden zu betragen.
(3) Im Prüfungsgebiet „Hauswirtschaftliche Betriebspraxis"
sind eine schriftliche Klausurarbeit
und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen.
Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen die
Planung, Arbeitsvorbereitung und praktische
Durchführung einer Organisationsaufgabe eines
betriebsmäßigen Großhaushaltes zu beinhalten.
Im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit hat
der Prüfungskandidat einen detaillierten und
fachlich begründeten Organisationsplan auszuarbeiten,
der jedenfalls eine Anforderungsliste
der notwendigen Materialien und Arbeitsgeräte,
einen Raumplan sowie eine Berechnung der
Kosten für verwendetes Material und eingesetzte
Energie zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfungskandidat
die Anzahl der benötigten Hilfskräfte
anzugeben. Im Rahmen der praktischen
Klausurarbeit ist diese Organisationsaufgabe
durchzuführen. Die Arbeitszeit der schriftlichen
Klausurarbeit hat fünf Stunden, die Arbeitszeit
der praktischen Klausurarbeit vier Stunden zu
betragen.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Prüfung in
Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation
Aufgabenstellungen
§ 8. (1) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Betriebsküchenführung" hat der Prüfer
für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem
Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche
Betriebspraxis und Organisationsübungen"
mit Zustimmung des Schulleiters zu bestimmen.
(2) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Servierkundliche Betriebspraxis" hat der Prüfer
für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem
Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche
Betriebspraxis und Organisationsübungen"
mit Zustimmung des Schulleiters zu bestimmen.
(3) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Hauswirtschaftliche Betriebspraxis" hat der
Prüfer für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung
mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Haushaltspflege"
mit Zustimmung des Schulleiters zu
bestimmen.
(4) Der Schulleiter hat vor seiner Zustimmung
die Stellungnahme des Fachvorstandes einzuholen.
Durchführung der Vorprüfung
§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Vorprüfung notwendigen
Vorkehrungen zu treffen.
(2) Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit
und der praktischen Klausurarbeit eines Prüfungskandidaten
haben mindestens sieben Schultage zu
liegen.
(3) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung
von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig,
als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten
zur Verfügung stehen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf der
Prüfungskandidat die Vorprüfung erst zum nächsten
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
fortsetzen.
(5) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(6) In jedem Prüfungsgebiet ist dem Prüfungskandidaten
24 Stunden vor der praktischen Klausurarbeit
eine Kopie oder eine Durchschrift der
schriftlichen Klausurarbeit, in der die Fehler deutlich
gekennzeichnet sind, zu übergeben.
(7) Für die Vorbereitung und Durchführung
der praktischen Klausurarbeiten sind dem Prüfungskandidaten
in jedem Prüfungsgebiet Schüler
eines III. Jahrganges der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe oder einer 3. Klasse
der Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe
zuzuteilen.
(8) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Betriebsküchenführung" ist an einem
Schultag in zwei Teilen durchzuführen. Der erste
Teil, der die Erstellung der Menüvorschläge beinhaltet,
hat zwei Stunden zu umfassen, zu Beginn
des zweiten Teiles hat der Prüfer das von ihm
ausgewählte Menü dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben,
wobei der zweite Teil spätestens
um 13 Uhr zu beginnen hat.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen der
Vorprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 10. (1) Grundlage für die Beurteilung der
Leistungen bei der Vorprüfung sind die vom
Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,
die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie
seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes. Bei der Beurteilung der
praktischen Arbeit sind insbesondere die Arbeitsorganisation
(einschließlich Einsatz der Hilfskräfte),
die Durchführung der Arbeit sowie deren
Ergebnis zu berücksichtigen. Im übrigen finden
die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7,
§ 12, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und § 16
Abs. 1 Z. 8 und Abs. 2 der Verordnung über die
Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren
und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974,
Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Klausurarbeiten
sowie auf die Beurteilung des jeweiligen
gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der
Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere
Note als „Nicht genügend" auch bei „Nicht genügend"
lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen,
wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen
in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den
das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen
im IV. Jahrgang bisher erbracht hat, sind
bei der Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet
zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilungen
im Prüfungsgebiet hat die Prüfungskommission
in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen,
die an dem Tag stattzufinden hat, an dem der
jeweilige Prüfungskandidat die Vorprüfung abgeschlossen
hat.
(4) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Klausurarbeiten erbrachten Leistungen
hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen
Prüfungsgebietes zu stellenden und zu
begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(5) Auf Grund der Beurteilung der Klausurarbeiten
hat die Prüfungskommission sodann die
Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet
festzusetzen.
(6) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind
gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt,
hat er diesen Beschluß auszusetzen und die
Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(7) Das Zeugnis über die Vorprüfung ist dem
Prüfungskandidaten ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber innerhalb einer Woche, auszufolgen.
Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das
Prüfungsergebnis nach Abschluß der Beratung
beim Schulleiter zu erfragen.
(8) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Vorprüfung ist vom Vorsitzenden
sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Vorprüfung
§ 11. (1) Wenn die Beurteilung im Prüfungsgebiet
auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Vorprüfung
zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im
betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.
(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen
wurde.
(4) Dem Prüfungskandidaten äst der Termin
der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat
ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister
für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist
von einem Jahr nach dem Abschluß der Vorprüfung
beim Schulleiter einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des
Prüfungskandidaten
§ 12. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Klausurarbeit verhindert, darf er
die Vorprüfung nach Möglichkeit zum selben
Prüfungstermin, sonst zu dem auf den Wegfall
des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin,
mit neuer Aufgabenstellung ablegen.
(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung,
in denen der Prüfungskandidat von der
Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme
der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr
möglich, die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Vorprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 13. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist
er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bil-
dungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes
grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die schriftliche
Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß
durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu
geben, die zu erbringende Leistung mündlich
nachzuweisen.
(3) Ist der Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung nicht in der
Lage, die Vorbereitungsarbeiten für die praktische
Durchführung der Organisationsaufgabe selbständig
zu leisten, so ist ihm zu gestatten, die erforderlichen
Arbeiten unter seiner Anleitung von
einer Hilfskraft ausführen zu lassen.