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82_1974 AT

82. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58,

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 196/1964, wird wie folgt geändert

Der § 29 hat zu lauten

„§ 29. Ein Aufsichtsrat muß bestellt werden,

wenn

1. das Stammkapital 200.000 S und die Anzahl

der Gesellschafter fünfzig übersteigen, oder

2. die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt

dreihundert übersteigt, oder

3. die Gesellschaft Aktiengesellschaften, aufsichtsratspflichtige

Gesellschaften mit beschränkter

Haftung oder Gesellschaften mit beschränkter

Haftung im Sinn des Abs. 2 Z. 1 einheitlich

leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf

Grund einer unmittelbaren Beteiligung von

mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden

Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer jener

Gesellschaft und dieser Gesellschaften zusammen

im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder

4. die Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter

einer Kommanditgesellschaft ist und die

Anzahl der Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen

und im Unternehmen der Kommanditgesellschaft

im Durchschnitt zusammen dreihundert übersteigt.

Keine Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats

besteht

1. im Fall des Abs. 1 Z. 2, wenn die Gesellschaft

unter einheitlicher Leitung einer aufsichtsratspflichtigen

Kapitalgesellschaft steht oder von

einer solchen auf Grund einer unmittelbaren

Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht

wird und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer

der Gesellschaft im Durchschnitt fünfhundert

nicht übersteigt, oder

2. im Fall des Abs. 1 Z. 4, wenn neben der Gesellschaft

eine natürliche Person, die von der Vertretung

der Kommanditgesellschaft nicht ausgeschlossen

ist, persönlich haftender Gesellschafter

der Kommanditgesellschaft ist.

Der jeweilige Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl

(Abs. 1 und 2) bestimmt sich nach den

Arbeitnehmeranzahlen an den jeweiligen Monatsletzten

innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahrs.

Die Geschäftsführer haben in den Fällen des

Abs. 1 Z. 2 bis 4 nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner den Durchschnitt

der Arbeitnehmeranzahl der im vorangegangenen

Jahr beschäftigten Arbeitnehmer

festzustellen. Übersteigt die Durchschnittszahl

dreihundert bzw. fünfhundert, so haben sie dies

dem Handelsgericht zugleich mit der Liste der

Gesellschafter oder der entsprechenden Erklärung

(§ 26 Abs. 3) mitzuteilen; die nächste Feststellung

der Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre

nach dem im ersten Satz genannten Stichtag zum

1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der

Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen

drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins

eines Aufsichtsrats ohne Einfluß.

Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, daß

die Durchschnittszahl dreihundert bzw. fünfhundert

nicht übersteigt, so ist die nächste Feststellung

jeweils zum 1. Jänner der folgenden

Jahre bis zur Feststellung der Überschreitung der

Zahlen dreihundert bzw. fünfhundert zu wiederholen.

Im Fall des Abs. 1 Z. 3 haben die vertretungsbefugten

Organe der dort genannten Gesellschaften

den Geschäftsführern der Gesellschaft

auf deren Verlangen die für die Feststellung

(Abs. 4) erforderlichen Auskünfte rechtzeitig zu

erteilen.

In anderen als in den im Abs. 1 genannten

Fällen kann die Bestellung eines Aufsichtsrats im

Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden."

Artikel II

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1974

in Kraft.

§ 2. Soweit bei Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehen, ein Aufsichtsrat

im Sinn des Art. I zu bestellen ist, ist diese Bestellung

spätestens am 30. Juni 1975 vorzunehmen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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