82. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58,
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 196/1964, wird wie folgt geändert
Der § 29 hat zu lauten
„§ 29. Ein Aufsichtsrat muß bestellt werden,
wenn
1. das Stammkapital 200.000 S und die Anzahl
der Gesellschafter fünfzig übersteigen, oder
2. die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt
dreihundert übersteigt, oder
3. die Gesellschaft Aktiengesellschaften, aufsichtsratspflichtige
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung oder Gesellschaften mit beschränkter
Haftung im Sinn des Abs. 2 Z. 1 einheitlich
leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf
Grund einer unmittelbaren Beteiligung von
mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden
Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer jener
Gesellschaft und dieser Gesellschaften zusammen
im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder
4. die Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft ist und die
Anzahl der Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen
und im Unternehmen der Kommanditgesellschaft
im Durchschnitt zusammen dreihundert übersteigt.
Keine Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats
besteht
1. im Fall des Abs. 1 Z. 2, wenn die Gesellschaft
unter einheitlicher Leitung einer aufsichtsratspflichtigen
Kapitalgesellschaft steht oder von
einer solchen auf Grund einer unmittelbaren
Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht
wird und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer
der Gesellschaft im Durchschnitt fünfhundert
nicht übersteigt, oder
2. im Fall des Abs. 1 Z. 4, wenn neben der Gesellschaft
eine natürliche Person, die von der Vertretung
der Kommanditgesellschaft nicht ausgeschlossen
ist, persönlich haftender Gesellschafter
der Kommanditgesellschaft ist.
Der jeweilige Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl
(Abs. 1 und 2) bestimmt sich nach den
Arbeitnehmeranzahlen an den jeweiligen Monatsletzten
innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahrs.
Die Geschäftsführer haben in den Fällen des
Abs. 1 Z. 2 bis 4 nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner den Durchschnitt
der Arbeitnehmeranzahl der im vorangegangenen
Jahr beschäftigten Arbeitnehmer
festzustellen. Übersteigt die Durchschnittszahl
dreihundert bzw. fünfhundert, so haben sie dies
dem Handelsgericht zugleich mit der Liste der
Gesellschafter oder der entsprechenden Erklärung
(§ 26 Abs. 3) mitzuteilen; die nächste Feststellung
der Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre
nach dem im ersten Satz genannten Stichtag zum
1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der
Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen
drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins
eines Aufsichtsrats ohne Einfluß.
Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, daß
die Durchschnittszahl dreihundert bzw. fünfhundert
nicht übersteigt, so ist die nächste Feststellung
jeweils zum 1. Jänner der folgenden
Jahre bis zur Feststellung der Überschreitung der
Zahlen dreihundert bzw. fünfhundert zu wiederholen.
Im Fall des Abs. 1 Z. 3 haben die vertretungsbefugten
Organe der dort genannten Gesellschaften
den Geschäftsführern der Gesellschaft
auf deren Verlangen die für die Feststellung
(Abs. 4) erforderlichen Auskünfte rechtzeitig zu
erteilen.
In anderen als in den im Abs. 1 genannten
Fällen kann die Bestellung eines Aufsichtsrats im
Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden."
Artikel II
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1974
in Kraft.
§ 2. Soweit bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehen, ein Aufsichtsrat
im Sinn des Art. I zu bestellen ist, ist diese Bestellung
spätestens am 30. Juni 1975 vorzunehmen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.