82. Verordnung: Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, wird verordnet
Arbeitnehmerschutzkommission
§ 1. Die Arbeitnehmerschutzkommission beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung ist zur
Beratung und Begutachtung in grundsätzlichen
Angelegenheiten des Schutzes des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer
berufen; sie dient ferner dem Erfahrungsaustausch
in solchen Angelegenheiten sowie der allgemeinen
Förderung des Arbeitnehmerschutzes.
Mitglieder und Ersatzmitglieder
§ 2. (1) Die Arbeitnehmerschutzkommission
besteht aus dem leitenden Beamten des Zentral-
Arbeitsinspektorates und dem leitenden Beamten
des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sowie aus weiteren
13 Mitgliedern und der gleichen Zahl von
Ersatzmitgliedern. Diese weiteren Mitglieder und
die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister
für soziale Verwaltung ernannt und abberufen;
sie müssen eigenberechtigte österreichische Staatsbürger
sein. Nach Ablauf einer Funktionsdauer
der Kommission können Mitglieder und Ersatzmitglieder
wieder ernannt werden.
(2) Über Ansuchen eines ernannten Mitgliedes
(Abs. 1) oder eines Ersatzmitgliedes hat der Bundesminister
für soziale Verwaltung dieses vor Ablauf
der Funktionsdauer von seiner Funktion abzuberufen.
Ferner kann der Bundesminister für
soziale Verwaltung ein ernanntes Mitglied oder
ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Funktionsdauer
von seiner Funktion abberufen, wenn dieses seinen
Verpflichtungen nicht entspricht, wie durch
Fernbleiben von einer größeren Zahl von Sitzungen,
ohne daß hiefür zwingende Gründe vorgelegen
haben.
(3) Scheidet ein ernanntes Mitglied (Abs. 1)
oder ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Funktionsdauer
aus, so hat der Bundesminister für
soziale Verwaltung für die restliche Funktionsdauer
ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu
ernennen.
(4) Dem leitenden Beamten des Zentral-Arbeitsinspektorates,
dem leitenden Beamten des
Verkehrs-Arbeitsinspektorates und den ernannten
Mitgliedern (Abs. 1) steht in den Sitzungen
das Stimmrecht zu. Ist ein Mitglied verhindert, an
einer Sitzung teilzunehmen, so ist das in Betracht
kommende Ersatzmitglied stimmberechtigt.
Vorsitz
§ 3. (1) Die Mitglieder der Arbeitnehmerschutzkommission
wählen aus dem Kreis der ernannten
Mitglieder (§ 2 Abs. 1) einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter, die ihren ordentlichen
Wohnsitz oder den Sitz ihrer Berufsausübung
nach Möglichkeit in Wien haben müssen.
Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters
erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(2) In der ersten Sitzung einer neuen Funktionsdauer
der Kommission führt bis zur erfolgten
Wahl des Vorsitzenden der Bundesminister
für soziale Verwaltung, bei dessen Verhinderung
der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates,
den Vorsitz.
(3) Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter
während der Funktionsdauer der Kommission
aus, so ist unter sinngemäßer Anwendung
der Abs. 1 und 2 eine Neuwahl vorzunehmen.
Sitzungen
§ 4. (1) Die Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission
werden nach Bedarf, jedoch mindestens
einmal jährlich, vom Bundesminister für
soziale Verwaltung einberufen.
(2) Über begründeten schriftlichen Antrag von
mindestens sechs Mitgliedern der Kommission
hat der Bundesminister für soziale Verwaltung
eine Sitzung einzuberufen.
(3) Den Ersatzmitgliedern, die nicht ein ernanntes
Mitglied (§ 2 Abs. 1) vertreten, steht das
Recht zu, an den Sitzungen der Kommission in
beratender Eigenschaft teilzunehmen.
(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht
öffentlich. Alle Teilnehmer haben über die Verhandlungsgegenstände
Verschwiegenheit zu bewahren;
ausgenommen hievon ist die Berichterstattung
an die Körperschaft, über deren Vorschlag
das Mitglied oder das Ersatzmitglied ernannt
wurde, und die Berichterstattung der Behördenvertreter
gegenüber den sie entsendenden
Stellen.
Einladung und Tagesordnung
§ 5. (1) Die Einladung zu den Sitzungen der
Arbeitnehmerschutzkommission, die auch die
Tagesordnung zu enthalten hat, ist mindestens
zwei Wochen vor dem Sitzungstag an alle Mitglieder
und Ersatzmitglieder zu versenden; nach
Möglichkeit sind die Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen
anzuschließen. Mitglieder, die
verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen,
haben dies dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, Zentral-Arbeitsinspektorat, so rechtzeitig
bekanntzugeben, daß dieses noch in der
Lage ist, das für die Beratung in Betracht kommende
Ersatzmitglied hievon zu verständigen.
(2) Die Tagesordnung für die erste Sitzung der
Kommission in einer neuen Funktionsdauer wird
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
und für die übrigen Sitzungen der Kommission
vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung festgesetzt.
Beschlußfähigkeit
§ 6. (1) Die Arbeitnehmerschutzkommission
ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreters mindestens
sieben ernannte Mitglieder bzw. die Ersatzmitglieder
für diese und der leitende Beamte des
Zentral-Arbeitsinspektorates anwesend sind. Soweit
es sich jedoch um Angelegenheiten handelt,
deren Vollziehung dem Bundesminister für Verkehr
obliegt, ist die Beschlußfähigkeit gegeben,
wenn auch der leitende Beamte des Verkehrs-
Arbeitsinspektorates anwesend ist.
(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung
anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorsitzende
hat in jedem Falle mitzustimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet seine Stimme.
Fachausschüsse
§ 7. (1) Die Arbeitnehmerschutzkommission
kann zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen
Fachausschüsse einsetzen. Nur Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Kommission können
einem Fachausschuß als Mitglieder oder Ersatzmitglieder
angehören.
(2) Jede der im § 25 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
genannten Körperschaften kann in
einen Fachausschuß ein Mitglied und ein Ersatzmitglied
für dieses entsenden. Darnach setzt die
Kommission die Fachausschüsse zusammen, denen
auch der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates
und der leitende Beamte des Verkehrs-
Arbeitsinspektorates angehören.
(3) Auf die Geschäftsführung der Fachausschüsse
sind die in Betracht kommenden Bestimmungen
dieser Geschäftsordnung für die Kommission
nach Maßgabe des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn
einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters
mindestens vier Mitglieder des Fachausschusses
bzw. die Ersatzmitglieder für diese
und der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates
anwesend sind. Soweit es sich jedoch
um Angelegenheiten handelt, deren Vollziehung
dem Bundesminister für Verkehr obliegt, ist die
Beschlußfähigkeit gegeben, wenn auch der leitende
Beamte des Verkehrs-Arbeitsinspektorates anwesend
ist. Die Frist für die Versendung der
Einladung nach § 5 Abs. 1 entfällt, wenn bei der
Sitzung eines Fachausschusses der Zeitpunkt der
nächsten Sitzung festgelegt wurde.
Beiziehung von Sachverständigen
§ 8. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission
und der Fachausschüsse Sachverständige
in beratender Eigenschaft beiziehen.
Vorschläge hiefür können von der Kommission
oder den Fachausschüssen erstattet werden.
Mitwirkung von Behörden
§ 9. (1) Zu den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission
und der Fachausschüsse sind
die Bundesministerien für Verkehr, für Handel,
Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft
sowie für Gesundheit und Umweltschutz,
Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
und die von den Ländern bestimmten
Vertreter unter Angabe der Tagesordnung und
nach Möglichkeit unter Anschluß der Unterlagen
nach § 5 Abs. 1 zu laden. Nach der Art des
Verhandlungsgegenstandes können auch Vertreter
weiterer Behörden zu den Sitzungen geladen
werden.
(2) Die Behördenvertreter nehmen an den Sitzungen
der Kommission und der Fachausschüsse
in beratender Eigenschaft teil.
Niederschrift
§ 10. (1) Über den Verlauf jeder Sitzung der
Arbeitnehmerschutzkommission und der Fachausschüsse
ist eine Niederschrift anzufertigen, die
den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden,
die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt
der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse
zu enthalten hat.
(2) Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden,
vom Schriftführer und von zwei Kommissions-
bzw. Fachausschußmitgliedern, die der Sitzung
beigewohnt haben, zu fertigen.
(3) Von jeder Niederschrift ist eine Ausfertigung
den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der
Kommission sowie den beigezogenen Sachverständigen,
den beteiligten Bundesministerien und den
Vertretern der sonstigen eingeladenen Behörden
zu übersenden.
Geschäftsführung
§ 11. (1) Die Geschäftsführung der Arbeitnehmerschutzkommission
und ihrer Fachausschüsse
obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
Zentral-Arbeitsinspektorat. Dieses hat
auch den Schriftführer beizustellen.
(2) Schriftstücke der Kommission sind vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter,
und vom Schriftführer zu fertigen.