Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
82_1973 AT

82. Verordnung: Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, wird verordnet

Arbeitnehmerschutzkommission

§ 1. Die Arbeitnehmerschutzkommission beim

Bundesministerium für soziale Verwaltung ist zur

Beratung und Begutachtung in grundsätzlichen

Angelegenheiten des Schutzes des Lebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer

berufen; sie dient ferner dem Erfahrungsaustausch

in solchen Angelegenheiten sowie der allgemeinen

Förderung des Arbeitnehmerschutzes.

Mitglieder und Ersatzmitglieder

§ 2. (1) Die Arbeitnehmerschutzkommission

besteht aus dem leitenden Beamten des Zentral-

Arbeitsinspektorates und dem leitenden Beamten

des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sowie aus weiteren

13 Mitgliedern und der gleichen Zahl von

Ersatzmitgliedern. Diese weiteren Mitglieder und

die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister

für soziale Verwaltung ernannt und abberufen;

sie müssen eigenberechtigte österreichische Staatsbürger

sein. Nach Ablauf einer Funktionsdauer

der Kommission können Mitglieder und Ersatzmitglieder

wieder ernannt werden.

(2) Über Ansuchen eines ernannten Mitgliedes

(Abs. 1) oder eines Ersatzmitgliedes hat der Bundesminister

für soziale Verwaltung dieses vor Ablauf

der Funktionsdauer von seiner Funktion abzuberufen.

Ferner kann der Bundesminister für

soziale Verwaltung ein ernanntes Mitglied oder

ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Funktionsdauer

von seiner Funktion abberufen, wenn dieses seinen

Verpflichtungen nicht entspricht, wie durch

Fernbleiben von einer größeren Zahl von Sitzungen,

ohne daß hiefür zwingende Gründe vorgelegen

haben.

(3) Scheidet ein ernanntes Mitglied (Abs. 1)

oder ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Funktionsdauer

aus, so hat der Bundesminister für

soziale Verwaltung für die restliche Funktionsdauer

ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu

ernennen.

(4) Dem leitenden Beamten des Zentral-Arbeitsinspektorates,

dem leitenden Beamten des

Verkehrs-Arbeitsinspektorates und den ernannten

Mitgliedern (Abs. 1) steht in den Sitzungen

das Stimmrecht zu. Ist ein Mitglied verhindert, an

einer Sitzung teilzunehmen, so ist das in Betracht

kommende Ersatzmitglied stimmberechtigt.

Vorsitz

§ 3. (1) Die Mitglieder der Arbeitnehmerschutzkommission

wählen aus dem Kreis der ernannten

Mitglieder (§ 2 Abs. 1) einen Vorsitzenden

und dessen Stellvertreter, die ihren ordentlichen

Wohnsitz oder den Sitz ihrer Berufsausübung

nach Möglichkeit in Wien haben müssen.

Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters

erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los.

(2) In der ersten Sitzung einer neuen Funktionsdauer

der Kommission führt bis zur erfolgten

Wahl des Vorsitzenden der Bundesminister

für soziale Verwaltung, bei dessen Verhinderung

der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates,

den Vorsitz.

(3) Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter

während der Funktionsdauer der Kommission

aus, so ist unter sinngemäßer Anwendung

der Abs. 1 und 2 eine Neuwahl vorzunehmen.

Sitzungen

§ 4. (1) Die Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission

werden nach Bedarf, jedoch mindestens

einmal jährlich, vom Bundesminister für

soziale Verwaltung einberufen.

(2) Über begründeten schriftlichen Antrag von

mindestens sechs Mitgliedern der Kommission

hat der Bundesminister für soziale Verwaltung

eine Sitzung einzuberufen.

(3) Den Ersatzmitgliedern, die nicht ein ernanntes

Mitglied (§ 2 Abs. 1) vertreten, steht das

Recht zu, an den Sitzungen der Kommission in

beratender Eigenschaft teilzunehmen.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht

öffentlich. Alle Teilnehmer haben über die Verhandlungsgegenstände

Verschwiegenheit zu bewahren;

ausgenommen hievon ist die Berichterstattung

an die Körperschaft, über deren Vorschlag

das Mitglied oder das Ersatzmitglied ernannt

wurde, und die Berichterstattung der Behördenvertreter

gegenüber den sie entsendenden

Stellen.

Einladung und Tagesordnung

§ 5. (1) Die Einladung zu den Sitzungen der

Arbeitnehmerschutzkommission, die auch die

Tagesordnung zu enthalten hat, ist mindestens

zwei Wochen vor dem Sitzungstag an alle Mitglieder

und Ersatzmitglieder zu versenden; nach

Möglichkeit sind die Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen

anzuschließen. Mitglieder, die

verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen,

haben dies dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, Zentral-Arbeitsinspektorat, so rechtzeitig

bekanntzugeben, daß dieses noch in der

Lage ist, das für die Beratung in Betracht kommende

Ersatzmitglied hievon zu verständigen.

(2) Die Tagesordnung für die erste Sitzung der

Kommission in einer neuen Funktionsdauer wird

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

und für die übrigen Sitzungen der Kommission

vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung festgesetzt.

Beschlußfähigkeit

§ 6. (1) Die Arbeitnehmerschutzkommission

ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden

oder dessen Stellvertreters mindestens

sieben ernannte Mitglieder bzw. die Ersatzmitglieder

für diese und der leitende Beamte des

Zentral-Arbeitsinspektorates anwesend sind. Soweit

es sich jedoch um Angelegenheiten handelt,

deren Vollziehung dem Bundesminister für Verkehr

obliegt, ist die Beschlußfähigkeit gegeben,

wenn auch der leitende Beamte des Verkehrs-

Arbeitsinspektorates anwesend ist.

(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit

einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung

anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorsitzende

hat in jedem Falle mitzustimmen; bei Stimmengleichheit

entscheidet seine Stimme.

Fachausschüsse

§ 7. (1) Die Arbeitnehmerschutzkommission

kann zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen

Fachausschüsse einsetzen. Nur Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Kommission können

einem Fachausschuß als Mitglieder oder Ersatzmitglieder

angehören.

(2) Jede der im § 25 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

genannten Körperschaften kann in

einen Fachausschuß ein Mitglied und ein Ersatzmitglied

für dieses entsenden. Darnach setzt die

Kommission die Fachausschüsse zusammen, denen

auch der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates

und der leitende Beamte des Verkehrs-

Arbeitsinspektorates angehören.

(3) Auf die Geschäftsführung der Fachausschüsse

sind die in Betracht kommenden Bestimmungen

dieser Geschäftsordnung für die Kommission

nach Maßgabe des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn

einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters

mindestens vier Mitglieder des Fachausschusses

bzw. die Ersatzmitglieder für diese

und der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates

anwesend sind. Soweit es sich jedoch

um Angelegenheiten handelt, deren Vollziehung

dem Bundesminister für Verkehr obliegt, ist die

Beschlußfähigkeit gegeben, wenn auch der leitende

Beamte des Verkehrs-Arbeitsinspektorates anwesend

ist. Die Frist für die Versendung der

Einladung nach § 5 Abs. 1 entfällt, wenn bei der

Sitzung eines Fachausschusses der Zeitpunkt der

nächsten Sitzung festgelegt wurde.

Beiziehung von Sachverständigen

§ 8. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission

und der Fachausschüsse Sachverständige

in beratender Eigenschaft beiziehen.

Vorschläge hiefür können von der Kommission

oder den Fachausschüssen erstattet werden.

Mitwirkung von Behörden

§ 9. (1) Zu den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission

und der Fachausschüsse sind

die Bundesministerien für Verkehr, für Handel,

Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft

sowie für Gesundheit und Umweltschutz,

Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

und die von den Ländern bestimmten

Vertreter unter Angabe der Tagesordnung und

nach Möglichkeit unter Anschluß der Unterlagen

nach § 5 Abs. 1 zu laden. Nach der Art des

Verhandlungsgegenstandes können auch Vertreter

weiterer Behörden zu den Sitzungen geladen

werden.

(2) Die Behördenvertreter nehmen an den Sitzungen

der Kommission und der Fachausschüsse

in beratender Eigenschaft teil.

Niederschrift

§ 10. (1) Über den Verlauf jeder Sitzung der

Arbeitnehmerschutzkommission und der Fachausschüsse

ist eine Niederschrift anzufertigen, die

den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden,

die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt

der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse

zu enthalten hat.

(2) Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden,

vom Schriftführer und von zwei Kommissions-

bzw. Fachausschußmitgliedern, die der Sitzung

beigewohnt haben, zu fertigen.

(3) Von jeder Niederschrift ist eine Ausfertigung

den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der

Kommission sowie den beigezogenen Sachverständigen,

den beteiligten Bundesministerien und den

Vertretern der sonstigen eingeladenen Behörden

zu übersenden.

Geschäftsführung

§ 11. (1) Die Geschäftsführung der Arbeitnehmerschutzkommission

und ihrer Fachausschüsse

obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

Zentral-Arbeitsinspektorat. Dieses hat

auch den Schriftführer beizustellen.

(2) Schriftstücke der Kommission sind vom

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter,

und vom Schriftführer zu fertigen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →