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82_1972 AT

82. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Rundfunkverordnung sowie von Bestimmungen der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Rundfunkverordnung sowie von Bestimmungen der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Dezember 1971, Zl. G 12/71,

G 33/71-9, V 14/71, V 15/71, V 31/71, V 32/71

aus der Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November

1965, BGBl. Nr. 333, über die Errichtung

und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-

Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung)

im § 2 Abs. 2 lit. a die Worte

„ . . . die Rundfunk-Hauptbewilligung und ..."

und im § 7 Abs. 1 die Worte: „ ... eine Rundfunk-

Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung)..."

sowie aus der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

vom 18. September 1961, BGBl.

Nr. 239, über Privatfernmeldeanlagen § 11

Abs. 1 und Abs. 2 lit. c und § 18 als gesetzwidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung wird mit dem Ablauf des

31. Mai 1972 wirksam.

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