82. Kundmachung: Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
hat folgende Änderungen des Geltungsbereichs
des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder
Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert
in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington
am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November
1925, in London am 2. Juni 1934 und in Nizza
am 15. Juni 1957, BGBl. Nr. 45/1970, mitgeteilt
1. Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Marokkos ist das angeführte Abkommen für
Marokko am 18. Dezember 1970 in Kraft getreten.
2. Nachstehende Staaten haben angezeigt, daß
sie die Rechtswohltat des Artikels 3bis Absatz 1
des Abkommens in Anspruch nehmen
Staat: mit Wirksamkeit vom
Ungarn 30. Oktober 1970
Marokko 18. Dezember 1970
Tschechoslowakei 14. April 1971
3. Belgien, Luxemburg und die Niederlande
haben mit Wirksamkeit vom 30. Dezember 1970
gemäß Artikel 9quater angezeigt,
a) daß ab 1. Jänner 1971 eine gemeinsame
Behörde unter der Bezeichnung „Bureau
Benelux des Marques" mit Sitz in Den
Haag an die Stelle der nationalen Behörden
jedes dieser Länder tritt und
b) daß die Gesamtheit der Hoheitsgebiete dieser
Länder in Europa für die Anwendung
des Abkommens als ein Land anzusehen
ist.
Die von den drei Ländern gemäß Artikel 3bis
Absatz 1 abgegebene Erklärung, nach der sich der
Schutz aus der internationalen Registrierung auf
diese Länder nur dann erstreckt, wenn der Inhaber
der Marke es ausdrücklich beantragt, wird
dahin geändert, daß an die Stelle der drei Länder
das unter lit. b genannte Gebiet tritt.