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82_1971 AT

82. Kundmachung: Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Kundmachung: Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

hat folgende Änderungen des Geltungsbereichs

des Madrider Abkommens über die internationale

Registrierung von Fabrik- oder

Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert

in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington

am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November

1925, in London am 2. Juni 1934 und in Nizza

am 15. Juni 1957, BGBl. Nr. 45/1970, mitgeteilt

1. Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Marokkos ist das angeführte Abkommen für

Marokko am 18. Dezember 1970 in Kraft getreten.

2. Nachstehende Staaten haben angezeigt, daß

sie die Rechtswohltat des Artikels 3bis Absatz 1

des Abkommens in Anspruch nehmen

Staat: mit Wirksamkeit vom

Ungarn 30. Oktober 1970

Marokko 18. Dezember 1970

Tschechoslowakei 14. April 1971

3. Belgien, Luxemburg und die Niederlande

haben mit Wirksamkeit vom 30. Dezember 1970

gemäß Artikel 9quater angezeigt,

a) daß ab 1. Jänner 1971 eine gemeinsame

Behörde unter der Bezeichnung „Bureau

Benelux des Marques" mit Sitz in Den

Haag an die Stelle der nationalen Behörden

jedes dieser Länder tritt und

b) daß die Gesamtheit der Hoheitsgebiete dieser

Länder in Europa für die Anwendung

des Abkommens als ein Land anzusehen

ist.

Die von den drei Ländern gemäß Artikel 3bis

Absatz 1 abgegebene Erklärung, nach der sich der

Schutz aus der internationalen Registrierung auf

diese Länder nur dann erstreckt, wenn der Inhaber

der Marke es ausdrücklich beantragt, wird

dahin geändert, daß an die Stelle der drei Länder

das unter lit. b genannte Gebiet tritt.

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