82. Abkommen zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 5. März 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Ergänzung des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr vom 8. April 1967, welches also
lautet
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien sind, von dem
Wunsche geleitet, das Abkommen über die
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr
zu ergänzen, wie folgt übereingekommen
Artikel I
Artikel 8 Absatz 4 lit. a hat zu lauten
„a) jugoslawische Bedienstete in Zügen auf den
im Artikel 1 Absatz 1 lit. a genannten
Strecken und in Spielfeld, Lavamünd, Bleiburg
und Villach sowie im Bahnhof Rosenbach;"
Artikel II
Der Text auf Seite 4 des Grenzübertrittsausweises
Anlage B zum Abkommen vom 8. April
1967 ist dem Artikel I entsprechend zu ergänzen.
Artikel III
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad
ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am fünfzehnten
Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 5. März 1969, in
doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Kurt Waldheim m. p.
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Lazar Mojsov m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 4. Feber 1970 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel III Absatz 2 am 19. Feber 1970
in Kraft getreten.