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82_1970 AT

82. Abkommen zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Abkommen zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr

Nachdem das am 5. März 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Ergänzung des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr vom 8. April 1967, welches also

lautet

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien sind, von dem

Wunsche geleitet, das Abkommen über die

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr

zu ergänzen, wie folgt übereingekommen

Artikel I

Artikel 8 Absatz 4 lit. a hat zu lauten

„a) jugoslawische Bedienstete in Zügen auf den

im Artikel 1 Absatz 1 lit. a genannten

Strecken und in Spielfeld, Lavamünd, Bleiburg

und Villach sowie im Bahnhof Rosenbach;"

Artikel II

Der Text auf Seite 4 des Grenzübertrittsausweises

Anlage B zum Abkommen vom 8. April

1967 ist dem Artikel I entsprechend zu ergänzen.

Artikel III

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad

ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am fünfzehnten

Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 5. März 1969, in

doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Kurt Waldheim m. p.

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Lazar Mojsov m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 4. Feber 1970 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel III Absatz 2 am 19. Feber 1970

in Kraft getreten.

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