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82_1967 AT

82. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur einmaligen oder mehrmaligen Umschuldung

der in der Anlage angeführten Schuldverpflichtungen

der Austrian Airlines, Österreichische

Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, wird

der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für

die im In- und Ausland aufgenommenen Anleihen,

Darlehen und sonstigen Kredite der genannten

Aktiengesellschaft Haftungen namens

des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des

Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) in einem

Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende

Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen

den Betrag von 300 Millionen Schilling zuzüglich

Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des Darlehens

und des sonstigen Kredites nicht

mehr als 4°/o über dem im Zeitpunkt der

Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,

b) die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und

des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht übersteigt,

c) die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund unter Zugrundelegung der folgenden

Formel nicht mehr als 9°/o beträgt

und

d) die Kreditaufnahme in Schillingen, US-

Dollar, Französischen Franken, Schweizer

Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden oder einer sonstigen jederzeit

konvertierbaren Währung erfolgt ist.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind

diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesministerium für Finanzen jeweils

festgesetzten Kassenwerten auf den genannten

Höchstbetrag anzurechnen.

§ 3. Die in § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis

einschließlich 31. Dezember 1971.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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