82. Notenwechsel: Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Brasilianischen Regierung über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
RIO DE JANEIRO
Zl. 9179-A/65
Rio de Janeiro, am 21. Dezember 1965
Herr Staatsminister!
Im Hinblick darauf, daß die österreichische
Gesetzgebung für Werke der Literatur, der Tonkunst
und der bildenden Künste eine Schutzfrist
von 50 Jahren und für Filmwerke eine Schutzfrist
von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers
festsetzt, wobei diese Fristen durch das
Bundesgesetz vom 8. Juli 1953 um sieben Jahre
für Werke verlängert werden, deren Schutz bereits
vor dem 1. Jänner 1949 entstanden und am
14. Oktober 1953, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des genannten Gesetzes, noch nicht abgelaufen
war;
Im Hinblick darauf, daß die brasilianische Gesetzgebung
für Werke der Literatur und der
Kunst eine Schutzfrist von 60 Jahren nach dem
Tode des Urhebers vorsieht;
Im Hinblick auf die Vereinbarung der Berner
Übereinkunft zum Schutze von Werken der
Literatur und der Kunst, welche sowohl Österreich
als auch Brasilien unterzeichnet haben;
Und in der Absicht, bezüglich der Dauer der
Fristen, innerhalb welcher die Urheberrechte
durch die beiden internen Gesetzgebungen garantiert
werden sollen, die Reziprozität zu wahren
und im Einklang mit den von den beiden Staaten
übernommenen internationalen, multilateralen
Verpflichtungen, schlägt die Österreichische Bundesregierung
der Brasilianischen Regierung den
Abschluß des folgenden. Abkommens vor
1. Es wird in Österreich und entsprechend den
Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung
für Urheberrechte hinsichtlich Werken brasilianischer
Autoren sowie hinsichtlich Werken, deren
Ursprungsland Brasilien ist, eine Schutzfrist von
57 Jahren nach dem Tode des Autors für Werke
der Literatur, der Tonkunst und der bildenden
Künste und eine Schutzfrist von 37 Jahren für
Filmwerke anerkannt.
2. Ebenso wird in Brasilien und entsprechend
der brasilianischen Gesetzgebung für Urheberrechte
hinsichtlich Werken österreichischer Autoren
sowie hinsichtlich Werken, deren Ursprungsland
Österreich ist, eine Schutzfrist von 57 Jahren
nach dem Tode des Autors für Werke der Literatur,
der Tonkunst und der bildenden Künste
und eine Schutzfrist von 37 Jahren für Filmwerke
anerkannt.
3. Die vorhergehenden Bestimmungen finden
sowohl in Österreich als auch in Brasilien Anwendung
auf Werke, deren Schutz bereits vor dem
1. Jänner 1949 entstanden ist und am 14. Oktober
1953 noch nicht abgelaufen war.
4. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
keine Anwendung auf Werke der Literatur,
der Tonkunst und der bildenden Künste sowie
auf Filmwerke, welche in beiden Ländern kraft
spezieller Gesetzgebung ausnahmsweise Sonderfristen
genießen.
5. Dieses Abkommen hat unbeschränkte Gültigkeitsdauer,
kann aber jederzeit gekündigt
werden, wobei in diesem Falle das Abkommen
drei Monate nach Empfang der Kündigung seine
Gültigkeit verliert.
Falls die Brasilianische Regierung mit Vorstehendem
einverstanden ist, wird die Österreichische
Bundesregierung diese Note und die
gleichlautende Antwort Eurer Exzellenz als ein
zwischen den beiden Regierungen zustandegekommenes
Abkommen betrachten.
Genehmigen Sie, Herr Staatsminister, den
Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Albin Lennkh m. p.
Österreichischer Botschafter
in den Vereinigten Staaten
von Brasilien
Seiner Exzellenz
Herrn Antônio Borges Leal Castello Branco Filho
Außenminister der Republik der Vereinigten Staaten
von Brasilien
Rio de Janeiro
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
RIO DE JANEIRO
DCInt/DAI/DEOc/56/654.(82)
21. Dezember 1965
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 21. Dezember 1965 zu bestätigen,
welche in portugiesischer Sprache wie folgt lautet
„Herr Staatsminister!
Im Hinblick darauf, daß die österreichische
Gesetzgebung für Werke der Literatur, der Tonkunst
und der bildenden Künste eine Schutzfrist
von 50 Jahren und für Filmwerke eine Schutzfrist
von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers
festsetzt, wobei diese Fristen durch das Bundesgesetz
vom 8. Juli 1953 um 7 Jahre für Werke
verlängert werden, deren Schutz bereits vor dem
1. Jänner 1949 entstanden und am 14. Oktober
1953, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten
Gesetzes, noch nicht abgelaufen war;
Im Hinblick darauf, daß die brasilianische
Gesetzgebung für Werke der Literatur und der
Kunst eine Schutzfrist von 60 Jahren nach dem
Tode des Urhebers vorsieht;
Im Hinblick auf die Vereinbarung der Berner
Übereinkunft zum Schutze von Werken der
Literatur und der Kunst, welche sowohl Österreich
als auch Brasilien unterzeichnet haben;
Und in der Absicht, bezüglich der Dauer der
Fristen, innerhalb welcher die Urheberrechte
durch die beiden internen Gesetzgebungen garantiert
werden sollen, die Reziprozität zu wahren
und im Einklang mit den von den beiden Staaten
übernommenen internationalen, multilateralen
Verpflichtungen, schlägt die Österreichische Bundesregierung
der Brasilianischen Regierung den
Abschluß des folgenden Abkommens vor
1. Es wird in Österreich und entsprechend den
Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung
für Urheberrechte hinsichtlich Werken brasilianischer
Autoren sowie hinsichtlich Werken, deren
Ursprungsland Brasilien ist, eine Schutzfrist von
57 Jahren nach dem Tode des Autors für Werke
der Literatur, der Tonkunst und der bildenden
Künste und eine Schutzfrist von 37 Jahren für
Filmwerke anerkannt.
2. Ebenso wird in Brasilien und entsprechend
der brasilianischen Gesetzgebung für Urheberrechte
hinsichtlich Werken österreichischer Autoren
sowie hinsichtlich Werken, deren Ursprungsland
Österreich ist, eine Schutzfrist von 57 Jahren
nach dem Tode des Autors für Werke der Literatur,
der Tonkunst und der bildenden Künste
und eine Schutzfrist von 37 Jahren für Filmwerke
anerkannt.
3. Die vorhergehenden Bestimmungen finden
sowohl in Österreich als auch in Brasilien Anwendung
auf Werke, deren Schutz bereits vor
dem 1. Jänner 1949 entstanden ist und am
14. Oktober 1953 noch nicht abgelaufen war.
4. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
keine Anwendung auf Werke der Literatur,
der Tonkunst und der bildenden Künste sowie
auf Filmwerke, welche in beiden Ländern kraft
spezieller Gesetzgebung ausnahmsweise Sonderfristen
genießen.
5. Dieses Abkommen hat unbeschränkte Gültigkeitsdauer,
kann aber jederzeit gekündigt werden,
wobei in diesem Falle das Abkommen drei
Monate nach Empfang der Kündigung seine
Gültigkeit verliert.
Falls die Brasilianische Regierung mit Vorstehendem
einverstanden ist, wird die Österreichische
Bundesregierung diese Note und die gleichlautende
Antwort Eurer Exzellenz als ein zwischen
den beiden Regierungen zustandegekommenes
Abkommen betrachten."
Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Brasilianische Regierung mit den obigen
Bestimmungen der genannten Note einverstanden
ist; die genannte Note wird zusammen mit
der vorliegenden Note ein Abkommen zwischen
den beiden Regierungen darstellen.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung
zu versichern.
A. B. L. Castello Branco m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Albin Lennkh,
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Republik Österreich