Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
82_1966 AT

82. Notenwechsel: Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Brasilianischen Regierung über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Notenwechsel: Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Brasilianischen Regierung über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

RIO DE JANEIRO

Zl. 9179-A/65

Rio de Janeiro, am 21. Dezember 1965

Herr Staatsminister!

Im Hinblick darauf, daß die österreichische

Gesetzgebung für Werke der Literatur, der Tonkunst

und der bildenden Künste eine Schutzfrist

von 50 Jahren und für Filmwerke eine Schutzfrist

von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers

festsetzt, wobei diese Fristen durch das

Bundesgesetz vom 8. Juli 1953 um sieben Jahre

für Werke verlängert werden, deren Schutz bereits

vor dem 1. Jänner 1949 entstanden und am

14. Oktober 1953, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

des genannten Gesetzes, noch nicht abgelaufen

war;

Im Hinblick darauf, daß die brasilianische Gesetzgebung

für Werke der Literatur und der

Kunst eine Schutzfrist von 60 Jahren nach dem

Tode des Urhebers vorsieht;

Im Hinblick auf die Vereinbarung der Berner

Übereinkunft zum Schutze von Werken der

Literatur und der Kunst, welche sowohl Österreich

als auch Brasilien unterzeichnet haben;

Und in der Absicht, bezüglich der Dauer der

Fristen, innerhalb welcher die Urheberrechte

durch die beiden internen Gesetzgebungen garantiert

werden sollen, die Reziprozität zu wahren

und im Einklang mit den von den beiden Staaten

übernommenen internationalen, multilateralen

Verpflichtungen, schlägt die Österreichische Bundesregierung

der Brasilianischen Regierung den

Abschluß des folgenden. Abkommens vor

1. Es wird in Österreich und entsprechend den

Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung

für Urheberrechte hinsichtlich Werken brasilianischer

Autoren sowie hinsichtlich Werken, deren

Ursprungsland Brasilien ist, eine Schutzfrist von

57 Jahren nach dem Tode des Autors für Werke

der Literatur, der Tonkunst und der bildenden

Künste und eine Schutzfrist von 37 Jahren für

Filmwerke anerkannt.

2. Ebenso wird in Brasilien und entsprechend

der brasilianischen Gesetzgebung für Urheberrechte

hinsichtlich Werken österreichischer Autoren

sowie hinsichtlich Werken, deren Ursprungsland

Österreich ist, eine Schutzfrist von 57 Jahren

nach dem Tode des Autors für Werke der Literatur,

der Tonkunst und der bildenden Künste

und eine Schutzfrist von 37 Jahren für Filmwerke

anerkannt.

3. Die vorhergehenden Bestimmungen finden

sowohl in Österreich als auch in Brasilien Anwendung

auf Werke, deren Schutz bereits vor dem

1. Jänner 1949 entstanden ist und am 14. Oktober

1953 noch nicht abgelaufen war.

4. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

keine Anwendung auf Werke der Literatur,

der Tonkunst und der bildenden Künste sowie

auf Filmwerke, welche in beiden Ländern kraft

spezieller Gesetzgebung ausnahmsweise Sonderfristen

genießen.

5. Dieses Abkommen hat unbeschränkte Gültigkeitsdauer,

kann aber jederzeit gekündigt

werden, wobei in diesem Falle das Abkommen

drei Monate nach Empfang der Kündigung seine

Gültigkeit verliert.

Falls die Brasilianische Regierung mit Vorstehendem

einverstanden ist, wird die Österreichische

Bundesregierung diese Note und die

gleichlautende Antwort Eurer Exzellenz als ein

zwischen den beiden Regierungen zustandegekommenes

Abkommen betrachten.

Genehmigen Sie, Herr Staatsminister, den

Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Albin Lennkh m. p.

Österreichischer Botschafter

in den Vereinigten Staaten

von Brasilien

Seiner Exzellenz

Herrn Antônio Borges Leal Castello Branco Filho

Außenminister der Republik der Vereinigten Staaten

von Brasilien

Rio de Janeiro

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

RIO DE JANEIRO

DCInt/DAI/DEOc/56/654.(82)

21. Dezember 1965

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 21. Dezember 1965 zu bestätigen,

welche in portugiesischer Sprache wie folgt lautet

„Herr Staatsminister!

Im Hinblick darauf, daß die österreichische

Gesetzgebung für Werke der Literatur, der Tonkunst

und der bildenden Künste eine Schutzfrist

von 50 Jahren und für Filmwerke eine Schutzfrist

von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers

festsetzt, wobei diese Fristen durch das Bundesgesetz

vom 8. Juli 1953 um 7 Jahre für Werke

verlängert werden, deren Schutz bereits vor dem

1. Jänner 1949 entstanden und am 14. Oktober

1953, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten

Gesetzes, noch nicht abgelaufen war;

Im Hinblick darauf, daß die brasilianische

Gesetzgebung für Werke der Literatur und der

Kunst eine Schutzfrist von 60 Jahren nach dem

Tode des Urhebers vorsieht;

Im Hinblick auf die Vereinbarung der Berner

Übereinkunft zum Schutze von Werken der

Literatur und der Kunst, welche sowohl Österreich

als auch Brasilien unterzeichnet haben;

Und in der Absicht, bezüglich der Dauer der

Fristen, innerhalb welcher die Urheberrechte

durch die beiden internen Gesetzgebungen garantiert

werden sollen, die Reziprozität zu wahren

und im Einklang mit den von den beiden Staaten

übernommenen internationalen, multilateralen

Verpflichtungen, schlägt die Österreichische Bundesregierung

der Brasilianischen Regierung den

Abschluß des folgenden Abkommens vor

1. Es wird in Österreich und entsprechend den

Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung

für Urheberrechte hinsichtlich Werken brasilianischer

Autoren sowie hinsichtlich Werken, deren

Ursprungsland Brasilien ist, eine Schutzfrist von

57 Jahren nach dem Tode des Autors für Werke

der Literatur, der Tonkunst und der bildenden

Künste und eine Schutzfrist von 37 Jahren für

Filmwerke anerkannt.

2. Ebenso wird in Brasilien und entsprechend

der brasilianischen Gesetzgebung für Urheberrechte

hinsichtlich Werken österreichischer Autoren

sowie hinsichtlich Werken, deren Ursprungsland

Österreich ist, eine Schutzfrist von 57 Jahren

nach dem Tode des Autors für Werke der Literatur,

der Tonkunst und der bildenden Künste

und eine Schutzfrist von 37 Jahren für Filmwerke

anerkannt.

3. Die vorhergehenden Bestimmungen finden

sowohl in Österreich als auch in Brasilien Anwendung

auf Werke, deren Schutz bereits vor

dem 1. Jänner 1949 entstanden ist und am

14. Oktober 1953 noch nicht abgelaufen war.

4. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

keine Anwendung auf Werke der Literatur,

der Tonkunst und der bildenden Künste sowie

auf Filmwerke, welche in beiden Ländern kraft

spezieller Gesetzgebung ausnahmsweise Sonderfristen

genießen.

5. Dieses Abkommen hat unbeschränkte Gültigkeitsdauer,

kann aber jederzeit gekündigt werden,

wobei in diesem Falle das Abkommen drei

Monate nach Empfang der Kündigung seine

Gültigkeit verliert.

Falls die Brasilianische Regierung mit Vorstehendem

einverstanden ist, wird die Österreichische

Bundesregierung diese Note und die gleichlautende

Antwort Eurer Exzellenz als ein zwischen

den beiden Regierungen zustandegekommenes

Abkommen betrachten."

Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Brasilianische Regierung mit den obigen

Bestimmungen der genannten Note einverstanden

ist; die genannte Note wird zusammen mit

der vorliegenden Note ein Abkommen zwischen

den beiden Regierungen darstellen.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung

zu versichern.

A. B. L. Castello Branco m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Albin Lennkh,

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter der Republik Österreich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →