82_1964
AT
82. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 82. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht.
1964_82_0 82. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht.
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 11. Dezember 1963, K II-1/63, dem Bundeskanzleramt
zugestellt am 16. April 1964, zusammengefaßt
hat
„Eine Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten
(Besserung oder Heilung der
Erkrankten, Schutz anderer Personen) Beiträge
an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren
Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht,
ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung
nach Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B.-VG. (Gesundheitswesen)."