Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
82_1964 AT

82. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 11. Dezember 1963, K II-1/63, dem Bundeskanzleramt

zugestellt am 16. April 1964, zusammengefaßt

hat

„Eine Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten

(Besserung oder Heilung der

Erkrankten, Schutz anderer Personen) Beiträge

an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren

Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht,

ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung

nach Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B.-VG. (Gesundheitswesen)."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →