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82_1963 AT

82. Bundesgesetz: Mitwirkung des Bundeskanzleramtes bei der Besetzung von Dienstposten im Bereiche des Bundes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesgesetz: Mitwirkung des Bundeskanzleramtes bei der Besetzung von Dienstposten im Bereiche des Bundes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Besetzung der im Dienstpostenverzeichnis

des jährlichen Dienstpostenplanes des

Bundes vorgesehenen Dienstposten beziehungsweise

die Antragstellung hiefür bedarf, sofern es

sich nicht um Dienstposten der Kanzlei des Präsidenten

des Nationalrates handelt, der Zustimmung

des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt

hat dabei dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige

Behandlung der Bundesangestellten im

Bereiche sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet

ist.

(2) Abs. 1 gilt, wenn die Verleihung des Dienstpostens

keine Änderung der dienstrechtlichen

Stellung des Bundesangestellten bewirkt, nur

dann, wenn es sich um die Besetzung eines Dienstpostens

des höheren Ministerialdienstes mit einer

Person handelt, die diesem Dienstzweig noch

nicht angehört.

§ 2. Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit und Einfachheit gelegen ist und dadurch

nicht die vom Bundeskanzleramt wahrzunehmende

Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten

der Bundesangestellten gefährdet

wird, kann die Bundesregierung durch

Verordnung, und zwar auch unter Bedingungen,

die den genannten Zielen entsprechen, für die

Besetzung bestimmter Gruppen von Dienstposten

beziehungsweise für die Antragstellung hiefür

aussprechen, daß die im § 1 erforderte Zustimmung

als erteilt gilt. Der Vollzug von Personalmaßnahmen,

für die die Zustimmung als erteilt

gilt, ist dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.

§ 3. Sonstige Rechtsvorschriften, die den Wirkungskreis

des Bundeskanzleramtes auf dem Gebiete

der Personalangelegenheiten der Bundesangestellten

betreffen, werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit

dem Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1963 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 2 die Bundesregierung, im

übrigen das Bundeskanzleramt betraut.

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