82. Bundesgesetz: Mitwirkung des Bundeskanzleramtes bei der Besetzung von Dienstposten im Bereiche des Bundes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Besetzung der im Dienstpostenverzeichnis
des jährlichen Dienstpostenplanes des
Bundes vorgesehenen Dienstposten beziehungsweise
die Antragstellung hiefür bedarf, sofern es
sich nicht um Dienstposten der Kanzlei des Präsidenten
des Nationalrates handelt, der Zustimmung
des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt
hat dabei dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige
Behandlung der Bundesangestellten im
Bereiche sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet
ist.
(2) Abs. 1 gilt, wenn die Verleihung des Dienstpostens
keine Änderung der dienstrechtlichen
Stellung des Bundesangestellten bewirkt, nur
dann, wenn es sich um die Besetzung eines Dienstpostens
des höheren Ministerialdienstes mit einer
Person handelt, die diesem Dienstzweig noch
nicht angehört.
§ 2. Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit und Einfachheit gelegen ist und dadurch
nicht die vom Bundeskanzleramt wahrzunehmende
Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten
der Bundesangestellten gefährdet
wird, kann die Bundesregierung durch
Verordnung, und zwar auch unter Bedingungen,
die den genannten Zielen entsprechen, für die
Besetzung bestimmter Gruppen von Dienstposten
beziehungsweise für die Antragstellung hiefür
aussprechen, daß die im § 1 erforderte Zustimmung
als erteilt gilt. Der Vollzug von Personalmaßnahmen,
für die die Zustimmung als erteilt
gilt, ist dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.
§ 3. Sonstige Rechtsvorschriften, die den Wirkungskreis
des Bundeskanzleramtes auf dem Gebiete
der Personalangelegenheiten der Bundesangestellten
betreffen, werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit
dem Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1963 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 2 die Bundesregierung, im
übrigen das Bundeskanzleramt betraut.