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82_1962 AT

82. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr.

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 76/1961 folgende Staaten dem Abkommen

über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

BGBl. Nr. 131/1956, beigetreten beziehungsweise

haben folgende Staaten Erklärungen

abgegeben

Staaten : Hinterlegung derBeitrittsurkunde

Rumänien (mit Vor- 26. Jänner 1961

behalt)

Norwegen 10. Oktober 1961

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,

daß die Anwendung dieses Abkommens

auf folgende Gebiete erstreckt wird

1. am 9. Jänner 1961 auf St. Christopher,

Nevis und Anguilla,

2. am 15. September 1961 auf Trinidad und

Tobago.

Der Vorbehalt Rumäniens hat folgenden

Wortlaut

„Die Rumänische Volksrepublik betrachtet

sich an die Bestimmungen des Artikels 21,

Absatz 2 und 3 dieses Abkommens nicht gebunden.

Die Rumänische Volksrepublik ist der

Ansicht, daß Meinungsverschiedenheiten über

die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens

einem Schiedsspruch nur dann unterworfen

werden können, wenn alle am Streitfalle

interessierten Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren

zustimmen und nur jene Personen als

Schiedsrichter tätig werden, die mit Zustimmung

aller am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten

nominiert werden."

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