82. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 76/1961 folgende Staaten dem Abkommen
über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,
BGBl. Nr. 131/1956, beigetreten beziehungsweise
haben folgende Staaten Erklärungen
abgegeben
Staaten : Hinterlegung derBeitrittsurkunde
Rumänien (mit Vor- 26. Jänner 1961
behalt)
Norwegen 10. Oktober 1961
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,
daß die Anwendung dieses Abkommens
auf folgende Gebiete erstreckt wird
1. am 9. Jänner 1961 auf St. Christopher,
Nevis und Anguilla,
2. am 15. September 1961 auf Trinidad und
Tobago.
Der Vorbehalt Rumäniens hat folgenden
Wortlaut
„Die Rumänische Volksrepublik betrachtet
sich an die Bestimmungen des Artikels 21,
Absatz 2 und 3 dieses Abkommens nicht gebunden.
Die Rumänische Volksrepublik ist der
Ansicht, daß Meinungsverschiedenheiten über
die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens
einem Schiedsspruch nur dann unterworfen
werden können, wenn alle am Streitfalle
interessierten Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren
zustimmen und nur jene Personen als
Schiedsrichter tätig werden, die mit Zustimmung
aller am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten
nominiert werden."