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82. Bundesverfassungsgesetz: NS-Amnestie 1957.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesverfassungsgesetz: NS-Amnestie 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Aufhebung der Registrierungspflicht.

§ 1. (1) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den

besonderen Listen gemäß §§ 4 und 13 des Verbotsgesetzes

1947 (I. Hauptstück, Abschnitt II,

Z. 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/

1947) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach

§ 5 des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt.

(2) Ist eine Verzeichnung gemäß § 17 Abs. 2

oder 3 des Verbotsgesetzes 1947 bereits in

Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

als gestrichen. Die öffentliche Auflegung

der Registrierungslisten gemäß § 6 des Verbotsgesetzes

1947 entfällt.

(3) Anhängige Verfahren über die Verzeichnung

sind einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für

Verfahren, die gemäß §§ 68, 69 und 71 AVG.

1950 oder gemäß § 43 der Verordnung der Bundesregierung

vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64,

eingeleitet wurden oder noch eingeleitet werden.

(4) Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

können Verfahren gemäß § 68 AVG.

1950 oder § 43 der Verordnung der Bundesregierung

vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, nur

noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur

auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß

§ 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 als belastet

verzeichnet und diese Verurteilung nachher

aufgehoben wurde.

(5) Durch diese Regelung werden die Vorschriften

über das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

und vor dem Verwaltungsgerichtshof

nicht berührt.

(0) Die Bestimmungen des Abs. 2, erster Satz,

stehen einer nach den Abs. 3 und 4 noch zulässigen

Abänderung der Entscheidung über die

Verzeichnung nicht entgegen.

§ 2. (1) Für Personen, auf die die Bestimmungen

des § 1 Abs. 1 Anwendung finden, gelten,

sofern sie nicht schon nach den bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden

Bestimmungen von der Sühnepflicht ausgenommen

sind, die in den §§ 5 und 6 angeführten

Sonderbestimmungen.

(2) Das gleiche gilt für Personen, auf die die

Bestimmungen des § 1 Abs. 3, erster Satz, Anwendung

finden.

(3) Auf Antrag der für die Handhabung der

Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 zuständigen

Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in

letzter Instanz die im § 7 Abs. 1 des Verbotsgesetzes

1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden)

festzustellen, ob und in welchem

Umfang diese Personen der Verzeichnung in den

Registrierungslisten unterliegen würden.

(4) In den Fällen des Abs. 2 ist die Feststellung

von jener Feststellungsbehörde zu treffen, bei der

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes das Registrierungsverfahren

anhängig war.

(5) In dem Verfahren nach den Abs. 1 bis 4

kommt den Personen, die im Verwaltungsverfahren

nach den Sonderbestimmungen der §§ 5

und 6 Parteien oder Beteiligte sind, Parteistellung

vor der Feststellungsbehörde zu.

§ 3. Personen, auf die die Bestimmungen des

§ 2 Abs. 1 und 2 Anwendung finden, sind bei

Handhabung der in den §§ 5 und 6 genannten

Sonderbestimmungen so zu behandeln, wie wenn

sie dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 oder § 13

des Verbotsgesetzes 1947 angehören würden.

§ 4. Die näheren Vorschriften über das Feststellungsverfahren

und dessen Instanzenzug werden

durch Verordnung getroffen.

§ 5. Unterliegt eine Person nur zufolge § 1

Abs. 1 oder Abs. 3, erster Satz, nicht den Sühnefolgen

nach § 18 lit. b des Verbotsgesetzes 1947,

findet eine Nachzahlung weder von Bezugsvorschüssen

im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz,

StGBl. Nr. 134/1945, noch von

Bezügen statt.

§ 6. Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen

des XIV. Hauptstückes, Abschnitt II

und III, sowie des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947, werden

durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes

nur soweit berührt, als dies in den

Artikeln IV und V bestimmt ist.

Artikel IL

Bestimmungen über die Beendigung

der Sühnefolgen.

§ 7. (1) Die im Verbotsgesetz 1947 und sonstigen

Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen enden

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

für die in § 17 Abs. 2 und 3 des Verbotsgesetzes

1947 genannten Personen, sofern sie

nicht bereits geendet haben.

(2) Sind die in Abs. 1 genannten Personen

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

bereits verstorben, so gelten die in § 18

lit. b Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen

als am Tage vor dem Ableben beendet. Eine

Nachzahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne

des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz,

StGBl. Nr. 134/1945, oder von Bezügen findet

nicht statt.

§ 8. (1) Die Wirkungen von Sühnefolgen und

Rechtsnachteilen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes

oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten

sind, bleiben unberührt, sofern in den

folgenden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes

nichts anderes bestimmt wird.

(2) Anhängige Verfahren über den Eintritt von

Sühnefolgen und Rechtsnachteilen sind nach den

bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

§ 9. (1) Personen, bei denen auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes

die Sühnefolgen enden oder vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits

geendet haben, sowie deren Hinterbliebene sind

nach Wegfall der entgegenstehenden Rechtsfolgen

einer allfälligen Verurteilung unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 3

nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl.

Nr. 134/1945, oder gleichartigen Bestimmungen

zu behandeln, sofern nicht bereits eine solche Behandlung

stattgefunden hat. In den Fällen des

§ 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 2 Beamten-

Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder

gleichartiger Bestimmungen hat bei rechtzeitiger

Einbringung eines Antrages nach § 45 Abs. 3 als

Tag der Wirksamkeit der Verfügung nach diesen

Bestimmungen der 1. Oktober 1957, frühestens

aber der Zeitpunkt nach Wegfall entgegenstehender

Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung zu

gelten. Im Falle der Nachsicht der Fristversäumnis

im Sinne des § 45 Abs. 3 hat als Beginn der

Wirksamkeit der Verfügung der auf die Zustellung

des Bescheides nächstfolgende Monatserste,

frühestens jedoch der 1. Oktober 1957 zu gelten.

Eine Zahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne

des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz,

StGBl. Nr. 134/1945, findet in keinem Fall statt.

(2) Verfügungen gemäß § 7, § 8 Abs. 2 oder

§ 10 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945, oder gleichartiger Bestimmungen,

die vor dem Ausscheiden nach den Bestimmungen

des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/

1947, oder vor dem Ausscheiden infolge einer

Verurteilung wegen einer im § 17 Abs. 2 lit. f

des Verbotsgesetzes 1947 oder im § 14 Abs. 1

angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden,

stehen der Behandlung nach Abs. 1 nicht

entgegen.

(3) Den in Abs. 1 genannten Personen oder

ihren versorgungsberechtigten Angehörigen auf

Grund des ehemaligen Dienstverhältnisses gewährte

außerordentliche Versorgungsgenüsse,

Unterhaltsbeiträge oder andere fortlaufende

Unterstützungen sind mit dem Wirksamwerden

einer Verfügung nach Abs. 1 einzustellen.

§ 10. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits

festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben

bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist

jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem

Inkrafttreten dieses. Bundesverfassungsgesetzes

sind Sühneabgaben sowie die in § 5 Z. 2 der

Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/1956,

genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe

entfallen würden, nicht mehr festzusetzen.

Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden.

§ 11. Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind Wiedergutmachungsbeträge

nach § 23 des Verbotsgesetzes 1947, auch wenn sie

bescheidmäßig festgestellt, aber noch nicht erstattet

sind, nicht mehr zurückzuzahlen. Sie dürfen

auch von dem zu erstattenden Vermögen

nicht in Abzug gebracht werden.

Artikel III.

Strafrechtliche Bestimmungen.

§ 12. (1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten

1. wegen des Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes,

StGBl. Nr. 13/1945;

2. wegen der Verbrechen nach § 10 Abs. 1,

§ 11 und § 12 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück,

Abschnitt I, Z. 7 bis 9 des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947);

3. wegen des Verbrechens nach § 20 Abs. 5 des

Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt I,

Z. 16 a des Nationalsozialistengesetzes, BGBl.

Nr. 25/1947);

4. wegen des Verbrechens oder Vergehens nach

§ 26 Abs. 1 oder des Vergehens oder der Übertretung

nach § 27 des Vermögensverfallsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

vom 16. Juli 1952, BGBl.

Nr. 157;

5. wegen des Verbrechens nach § 7 Abschnitt D,

letzter Absatz des Wahlgesetzes, StGBl. Nr. 198/

1945;

6. wegen des Verbrechens nach § 1 oder § 2 des

Bundesgesetzes vom 13. November 1946, BGBl.

Nr. 6/1947, gegen falsche Angaben in amtlichen

Fragebogen.

(2) Ist ein Strafverfahren schon eingeleitet worden,

so ist es einzustellen, soweit es sich auf

solche strafbare Handlungen bezieht, und zwar

auch dann, wenn vor dem Tage der Kundmachung

dieses Bundesverfassungsgesetzes das

verurteilende Erkenntnis erster Instanz zwar

schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen

ist, es wäre denn, daß dagegen ein

Rechtsmittel eingebracht worden ist und der

Angeklagte eine Entscheidung begehrt. Wurde

oder wird ein schon rechtskräftig abgeschlossenes

Strafverfahren wieder aufgenommen, so ist es

nicht einzustellen, wenn der Beschuldigte seine

Durchführung begehrt.

§ 13. (1) Die im Verbotsgesetz 1947 (I. Hauptstück,

Abschnitt I des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947) angedrohte Strafe des Vermögensverfalles

entfällt.

(2) Das Kriegsverbrechergesetz 1947, BGBl.

Nr. 198, wird aufgehoben. Insoweit eine nach

diesem Gesetz mit Strafe bedroht gewesene

Handlung auch unter eine andere strafgesetzliche

Vorschrift fällt, ist sie danach zu verfolgen.

§ 14. (1) Allen Personen, die vor dem Tage der

Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes

wegen einer oder mehrerer der folgenden strafbaren

Handlungen rechtskräftig zu Freiheits- oder

Geldstrafen verurteilt worden sind, sind

diese Strafen — soweit sie noch nicht vollstreckt

sind — nachgesehen

1. wegen des Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes,

StGBl. Nr. 13/1945;

2. wegen der Verbrechen nach § 10 Abs. 1,

§ 11 oder § 12 des Verbotsgesetzes, StGBl.

Nr. 13/1945, in seiner ursprünglichen Fassung

oder in der Fassung des § 1 und § 2 der 2. Verbotsgesetznovelle,

BGBl. Nr. 16/1946, oder in

der Fassung des I. Hauptstückes, Abschnitt I,

Z. 7 bis 9 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl.

Nr. 25/1947;

3. wegen des Verbrechens nach § 20 Abs. 5

des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt

I, Z. 16 a des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947);

4. wegen der Verbrechen nach § 1 Abs. 6, § 3

Abs. 3 und § 8 des Kriegsverbrechergesetzes,

StGBl. Nr. 32/1945, in seiner ursprünglichen

Fassung oder in der des V. Hauptstückes, Z. 1

des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/

1947;

5. wegen der nicht unter Z. 4 fallenden Verbrechen

nach dem Kriegsverbrechergesetz in einer

der in Z. 4 bezeichneten Fassungen, wenn auf

keine strengere als eine fünfjährige Freiheitsstrafe

erkannt worden ist;

6. wegen des Verbrechens oder Vergehens nach

§ 26 Abs. 1 oder des Vergehens oder der Übertretung

nach § 27 des Vermögensverfallsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1947, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle

1947, BGBl. Nr. 243, oder in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom

16. Juli 1952, BGBl. Nr. 157;

7. wegen des Verbrechens nach § 7 Abschnitt D,

letzter Absatz des Wahlgesetzes, StGBl. Nr. 198/

1945;

8. wegen des Verbrechens nach § 1 oder § 2

des Bundesgesetzes vom 13. November 1946,

BGBl. Nr. 6/1947, gegen falsche Angaben in amtlichen

Fragebogen.

(2) Den vor dem Tage der Kundmachung dieses

Bundesverfassungsgesetzes rechtskräftig verhängten

Strafen stehen in einem später rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren verhängte Strafen

gleich, vorausgesetzt, daß das Erkenntnis erster

Instanz schon vor dem Tage der Kundmachung

dieses Bundesverfassungsgesetzes gefällt war.

(3) Personen, die mit demselben Urteil auch

anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt

worden sind, ist nur der Teil der Strafe nachgesehen,

der die Strafe übersteigt, die wegen

dieser anderen strafbaren Handlungen allein verhängt

worden wäre.

(4) Personen, die mit demselben Urteil eines

der im Abs. 1 Z. 5 bezeichneten Verbrechen und

auch einer anderen unter Abs. 1 fallenden strafbaren

Handlung schuldig erkannt worden sind,

ist die gesamte Strafe nachgesehen, wenn der

Teil der Freiheitsstrafe, der wegen des unter

Abs. 1 Z. 5 fallenden Verbrechens allein verhängt

worden wäre, fünf Jahre nicht übersteigt; andernfalls

ist nur der Teil der Strafe nachgesehen,

der allein wegen der nicht unter Abs. 1 Z. 5 fallenden

strafbaren Handlung verhängt worden

wäre.

§ 15. (1) Wird dem Verurteilten nach § 14

Abs. 1 Strafnachsicht zuteil oder nur deshalb

nicht zuteil, weil die Strafe schon verbüßt ist

oder als verbüßt gilt oder weil er nicht mehr

lebt, so werden folgende Begünstigungen gewährt

1. die noch nicht bezahlten Kosten des Strafverfahrens

und des Strafvollzuges sind nachgelassen;

sie dürfen auch nicht von dem zu erstattenden

Vermögen in Abzug gebracht werden;

2. die Verurteilung ist getilgt.

(2) Wird dem Verurteilten nach § 14 Abs. 3

oder Abs. 4 nur ein Teil der Strafe nachgesehen

oder wird ihm eine solche teilweise Strafnachsicht

nur deshalb nicht zuteil, weil die Strafe schon

verbüßt ist oder als verbüßt gilt oder weil er

nicht mehr lebt, so sind die Kosten des Strafvollzuges

insoweit nachgelassen, als sie für den Strafteil

zu bezahlen wären, der nach diesem Bundes-

Verfassungsgesetz nachgesehen ist oder wäre.

Die Kosten des Strafverfahrens werden in einem

solchen Falle nicht nachgelassen.

(3) Unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen

ist die Verurteilung nur insoweit getilgt,

als sie sich auf den Schuldspruch wegen der

unter dieses Bundesverfassungsgesetz fallenden

strafbaren Handlungen und auf den Teil der

Strafe bezieht, der nach § 14 Abs. 3 oder Abs. 4

nachgesehen ist oder wäre.

§ 16. (1) Über die Einstellung des Strafverfahrens,

die Nachsicht von Strafen, den Nachlaß der

Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges

und die Tilgung der Verurteilung entscheidet

außerhalb einer Hauptverhandlung der Gerichtshof

erster Instanz in einer Versammlung

von drei Richtern, und zwar

1. wenn ein Volksgericht in der Hauptsache

entschieden hat, der Gerichtshof, der an die Stelle

des Volksgerichtes getreten ist (§ 8 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1955, BGBl.

Nr. 285, über die Aufhebung der Volksgerichte

und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur

Aburteilung zugewiesenen Verbrechen);

2. wenn in der Hauptsache ein Geschwornengericht

zu entscheiden hätte oder schon entschieden

hat, der Gerichtshof, bei dem das Verfahren

anhängig ist oder an dessen Sitz das Geschwornengericht

getagt hat (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 285);

3. wenn in der Hauptsache ein Bezirksgericht

als erste Instanz zu entscheiden hätte oder schon

entschieden hat, der übergeordnete Gerichtshof;

4. in allen anderen Fällen der Gerichtshof, der

in der Hauptsache als erste Instanz zu entscheiden

hätte oder schon entschieden hat.

(2) Stellt sich die Notwendigkeit der Entscheidung

über die Verfahrenseinstellung in der

Hauptverhandlung heraus, so entscheidet das erkennende

Gericht, im Geschwornengerichtsverfahren

der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den

Geschwornen. Das Bezirksgericht jedoch hat die

Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung

dem übergeordneten Gerichtshof zu

überlassen.

(3) Hätten zwei oder mehrere Gerichte Entscheidungen

nach diesem Bundesverfassungsgesetz

zu fällen, so ist von Amts wegen eines dieser

Gerichte zu delegieren (§ 62 und § 63 Abs. 1 der

Österreichischen Strafprozeßordnung 1945, ASlg.

Nr. 1); die Delegierung kann jedes der Gerichte

beantragen.

(4) Das Gericht entscheidet nach Anhörung des

Staatsanwaltes durch Beschluß. Stimmen der Vorsitzende

und der Staatsanwalt überein, daß die

Amnestie anzuwenden sei und welche Begünstigung

sie gewähre, so bedarf es nicht der Beschlußfassung

des Senates oder des erkennenden

Gerichtes.

(5) Über die Einstellung des Verfahrens und

über die Strafnachsicht entscheidet das Gericht

auf Antrag oder von Amts wegen. Über den

Nachlaß der Kosten des Strafverfahrens und des

Strafvollzuges und über die Tilgung der Verurteilung

entscheidet es auf Antrag, von Amts

wegen nur dann, wenn der Verurteilte noch lebt

und das Gericht aus was immer für einem Anlaß

wahrnimmt, daß die Amnestie anzuwenden ist.

(6) Antragsberechtigt sind der Verdächtige (Beschuldigte,

Angeklagte, Verurteilte) und der

Staatsanwalt.

(7) Ist der Verurteilte verstorben, so kann

jeder, der ein rechtliches Interesse am Nachlaß

der Kosten des Strafverfahrens oder Strafvollzuges

oder an der Tilgung der Verurteilung dartut,

den Ausspruch begehren, daß die Kosten

nachgelassen sind oder die Verurteilung getilgt

ist.

(8) Gegen Entscheidungen nach diesem Artikel

steht dem Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten,

Verurteilten), dem Antragsteller und

dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Die Beschwerde

kann binnen vierzehn Tagen erhoben

werden und hat aufschiebende Wirkung.

Artikel IV.

Bestimmungen über Kleingärten.

§ 17. (1) War ein Pachtvertrag auf Grund des

XV. Hauptstückes, Abschnitt I, Z. 1 des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947, aufgelöst,

so ist der Verpächter verpflichtet, auf

Verlangen des damaligen Pächters mit diesem

einen neuen Pachtvertrag zu ortsüblichen Bedingungen

über das kleingärtnerisch genutzte

Grundstück, das Gegenstand des aufgelösten

Pachtvertrages war, abzuschließen, sofern

a) der gegenwärtige Pächter den Pachtvertrag

nach Auflösung des vorangegangenen

Pachtvertrages entweder als erster Nachfolger

oder nach dem 1. November 1953

abgeschlossen hat,

b) der damalige Pächter nicht nach dem 1. November

1953 auf alle Ansprüche aus einem

früheren Pachtvertrag verzichtet hat,

c) nicht ein früherer Pächter dieses Grundstückes

während der deutschen Besetzung

Österreichs aus einem der im § 1 des Gesetzes

vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10,

über die Erfassung arisierter und anderer

im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entzogenen Ver-

mögenschaften genannten Gründe auf die

dort angegebene Weise an der Ausübung

dieses Pachtrechtes behindert worden ist.

(2) Ist der damalige Pächter verstorben, so

kann sein Anspruch vom überlebenden Ehegatten

oder von den nach einer letztwilligen

Verfügung oder nach dem Gesetz erbberechtigten

Personen geltend gemacht werden. Kommen

hienach mehrere anspruchsberechtigte Personen

in Betracht und einigen sie sich nicht darüber,

wer den Pachtvertrag abschließen soll, so bestimmt

der Verpächter, mit welcher dieser Personen

der Pachtvertrag abzuschließen ist.

(3) Das Verlangen auf Abschluß eines Pachtvertrages

im Sinne des Abs. 1 ist binnen sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

zu stellen. Der neue Pachtvertrag

wird frühestens am 1. November 1957 wirksam.

(4) Mit dem Wirksamwerden des neuen Pachtvertrages

erlöschen die bestehenden Rechtstitel

zur Benützung des Grundstückes, soweit sie mit

dem neuen Pachtvertrag nicht vereinbar sind.

§ 18. Pachtverträge, die auf Grund des

XV. Hauptstückes, Abschnitt I, Z. 2 des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947, abgeschlossen

wurden, sind mit 31. Oktober 1957

aufgelöst.

§ 19. (1) War ein Pachtvertrag auf Grund des

XV. Hauptstückes, Abschnitt II, Z. 5 des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947, mit

27. April 1945 aufgelöst, so ist der Verpächter

verpflichtet, auf Verlangen des damaligen Pächters

mit diesem einen neuen Pachtvertrag zu

ortsüblichen Bedingungen über das kleingärtnerisch

genutzte Grundstück, das Gegenstand des

aufgelösten Pachtvertrages war, abzuschließen,

sofern

a) das Grundstück noch auf Grund einer vorläufigen

Benützungsbewilligung genutzt

wird, oder, falls bereits ein Pachtvertrag

abgeschlossen worden ist, der gegenwärtige

Pächter diesen auf Grund einer vorläufigen

Benützungsbewilligung oder nach dem

1. November 1953 abgeschlossen hat,

b) der damalige Pächter nicht nach dem 1. November

1953 auf alle Ansprüche aus einem

früheren Pachtvertrag verzichtet hat,

c) nicht ein früherer Pächter dieses Grundstückes

während der deutschen Besetzung

Österreichs aus einem der im § 1 des Gesetzes

vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10,

über die Erfassung arisierter und anderer

im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften

genannten Gründe auf die

dort angegebene Weise an der Ausübung

dieses Pachtrechtes behindert worden ist.

(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4

gelten sinngemäß; danach erlöschen insbesondere

auch vorläufige Benützungsbewilligungen.

§ 20. Wenn der Abschluß eines Pachtvertrages

über ein kleingärtnerisch genutztes Grundstück

die Mitgliedschaft zu einer bestimmten Kleingartenvereinigung

zur Voraussetzung hat, so ist

diese verpflichtet, die Personen, mit denen ein

neuer Pachtvertrag im Sinne des § 17 oder des

§ 19 abgeschlossen wird, als Mitglieder aufzunehmen.

§ 21. Hat derjenige, dessen Pachtvertrag auf

Grund der Bestimmungen des XV. Hauptstückes

des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/

1947, aufgelöst war, eine Entschädigung für die

auf dem Grundstück befindlichen Bauten, Bäume,

Sträucher und dergleichen erhalten, so ist die

nach § 17 oder § 19 anspruchsberechtigte Person

verpflichtet, den Entschädigungsbetrag bei der

Übernahme des Grundstückes an denjenigen zurückzuzahlen,

dessen Rechtstitel zur Benützung

des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist.

Allfällige weitergehende Ansprüche auf Ersatz

von Aufwendungen werden hiedurch nicht berührt.

Entschädigungsbeträge, die infolge eines

eingetretenen Vermögensverfalles vom Bund eingezogen

wurden, sind so zu behandeln, als ob sie

der damalige Pächter (§ 17 oder § 19) erhalten

hätte.

§ 22. Wer gemäß § 17 oder § 19 einen neuen

Pachtvertrag abgeschlossen hat, ist berechtigt, den

Räumungsanspruch unmittelbar gegen die Personen

geltend zu machen, deren Rechtstitel zur

Benutzung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen

ist. Auf Antrag des Beklagten ist im Urteil

auszusprechen, daß das Grundstück nur Zug

um Zug gegen Rückzahlung der im § 21 genannten

Entschädigung zu räumen ist; deren Höhe

ist im Urteil ziffernmäßig auszusprechen.

Artikel V.

Bestimmungen für die unter das

XIV. Hauptstück, Abschnitt II, des

Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. N r. 25/1947, fallenden Möbel.

§ 23. (1) Eigentumsrechte an Möbeln, die auf

Grund des XIV. Hauptstückes, Abschnitt II

des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/

1947, in das Eigentum einer Gebietskörperschaft

übergegangen sind und sich noch in deren Eigentum

befinden, werden zugunsten der nachstehend

angeführten Personen (Begünstigte) neu begründet,

und zwar

1. zugunsten der Person, die unmittelbar vor

dem Eigentumsübergang an die Gebietskörperschaft

Eigentümer der Möbel war;

2. ist diese Person vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesverfassungsgesetzes gestorben und ist

a) der Nachlaß nicht eingeantwortet, zugunsten

der Verlassenschaft; in diesem Falle

sind die Möbel so anzusehen, als hätten sie

in den Nachlaß gehört;

b) der Nachlaß eingeantwortet, zugunsten

ihrer Rechtsnachfolger, soweit ihnen von

Todes wegen Ansprüche auf die Möbel zustehen

würden, wenn diese in die Verlassenschaft

gehört hätten.

(2) Die Begründung des Eigentumsrechtes nach

Abs. 1 tritt ein, sobald die Gebietskörperschaft

das Eigentumsrecht auf Begehren eines Begünstigten

anerkennt. Kommen als Begünstigte

mehrere Personen in Betracht, so genügt die

Stellung des Begehrens durch eine von ihnen.

(3) Hat der Begünstigte oder einer von mehreren

Begünstigten die Möbel im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes

bereits inne, so wird das Eigentumsrecht an den

Möbeln mit diesem Zeitpunkte zugunsten der

Begünstigten neu begründet. In diesem Falle

bedarf es einer Anerkennung nicht.

§ 24. (1) Das Begehren auf Anerkennung (§ 23

Abs. 2) kann nur innerhalb von sechs Monaten

ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

gestellt werden; es ist schriftlich an die Gebietskörperschaft

zu richten. Diese hat sich gegenüber

der Person, die das Begehren stellt (Einschreiter),

schriftlich darüber zu äußern, ob das Begehren

anerkannt wird. Die Anerkennung darf nur verweigert

werden, wenn die Gebietskörperschaft

zu der Ansicht gelangt, daß der Einschreiter

nicht als Begünstigter (§ 23 Abs. 1) zur Stellung

des Begehrens legitimiert ist. Der Einschreiter ist

verpflichtet, die zur Dartuung seiner Legitimation

dienenden Beweismittel auf Verlangen bekanntzugeben.

Wird das Begehren abgelehnt

oder binnen sechs Monaten ab Einlangen des

Begehrens von der Gebietskörperschaft eine

schriftliche Äußerung nicht abgegeben, so kann

der Begünstigte die Gebietskörperschaft auf Anerkennung

des Eigentumsrechtes klagen. Der

Klagsanspruch erlischt mit Ablauf von sechs Monaten

ab Ablehnung des Begehrens oder, wenn

die Gebietskörperschaft eine schriftliche Äußerung

nicht abgegeben hat, mit Ablauf von zwölf

Monaten ab Stellung des Begehrens auf Anerkennung

bei der Gebietskörperschaft.

(2) Ist die Gebietskörperschaft Inhaberin der

Möbel, so kann der Einschreiter mit dem Klagebegehren

auf Anerkennung das auf Herausgabe

der Möbel verbinden.

(3) Hat die Gebietskörperschaft die Benützung

der Möbel gemäß dem XIV. Hauptstück des

Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947,

Abschnitt II Z. 6 Abs. 2 einem Dritten überlassen,

so hat sie diesen von der Anerkennung

(Abs. 1) unverzüglich zu verständigen und den

Begünstigten hievon mit der Bekanntgabe in

Kenntnis zu setzen, wo sich die Möbel befinden.

Sobald der Dritte von der Anerkennung durch

die Gebietskörperschaft Kenntnis erlangt, erlischt

sein Rechtstitel zur weiteren Benützung der

Möbel. Der Begünstigte hat in diesem Falle den

Anspruch auf Herausgabe gegen jeden Inhaber

der Möbel; der Mangel der Legitimation kann

ihm vom Herausgabepflichtigen nicht entgegengehalten

werden.

(4) Hat der Einschreiter die Gebietskörperschaft

gemäß Abs. 1 auf Anerkennung geklagt

und ist sie nicht Inhaberin der Möbel, so erlischt

der Rechtstitel für die Benützung der Möbel mit

der Rechtskraft des die Gebietskörperschaft zur

Anerkennung verpflichtenden gerichtlichen Titels.

Hievon hat die Gebietskörperschaft den Inhaber

der Möbel unverzüglich zu verständigen. Im

übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 und des

Abs. 4 sind im Falle des § 28 Abs. 3 nicht anzuwenden.

§ 25. (1) Der Begünstigte hat die Möbel an

dem Orte, wo sie sich im Zeitpunkte der Herausgabe

befinden, auf eigene Kosten und Gefahr

zu übernehmen. Kommen nach § 23 Abs. 1 Z. 2

lit. b mehrere Begünstigte in Betracht, so ist der

Herausgabepflichtige — unbeschadet eines anders

lautenden gerichtlichen Titels (§ 24 Abs. 2

bis 4) — durch die Herausgabe an einen dieser

Begünstigten von seiner Herausgabepflicht befreit.

(2) Die Gebietskörperschaft ist nicht zum Ersatz

von Beschädigungen und Verlusten verpflichtet,

die bis zur Neubegründung des Eigentumsrechtes

(§ 23 Abs. 2) an den Möbeln entstanden

sind; bei später eingetretenem Schaden ist die

Ersatzpflicht der Gebietskörperschaft nur bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Leute

gegeben.

(3) Aus der Stellungnahme der Gebietskörperschaft

zum Anerkennungsbegehren des Einschreiters

(§ 24 Abs. 1) kann ein Schadenersatzanspruch

nicht abgeleitet werden. Nimmt nach der Anerkennung

durch die Gebietskörperschaft ein

Begünstigter ein besseres Recht auf die Herausgabe

der Möbel in Anspruch als der Einschreiter,

so kann er sich nur an diesen nach Maßgabe der

Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes halten.

Das gleiche gilt sinngemäß, sobald der Einschreiter

gemäß § 24 Abs. 1 bis 4 einen gerichtlichen

Titel auf Herausgabe der Möbel erlangt hat.

(4) Ansprüche des Begünstigten gegen Personen,

denen die Möbel von der Gebietskörperschaft

zur Benützung überlassen worden sind,

für Beschädigungen oder Verluste richten sich

nach dem zwischen dem Benützer und der Gebietskörperschaft

bisher bestandenen Rechtsverhältnis.

Wenn der Benützer die Herausgabe der

Möbel ungerechtfertigterweise verzögert, haftet

er von da an auch für zufällig eingetretene

Beschädigungen oder Verluste. Hinsichtlich der

von ihm gemachten Aufwendungen ist er als

Geschäftsführer ohne Auftrag anzusehen.

(5) Ansprüche auf Ersatz des Schadens für Beschädigungen

der im § 23 genannten Möbel sowie

Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen

können nach Ablauf von vier Wochen- seit der

Übergabe an den Begünstigten nicht mehr geltend

gemacht werden.

(c) Für die Schadenersatzansprüche gilt hinsichtlich

mehrerer Begünstigter Abs. 1 zweiter

Satz sinngemäß.

§ 26. Soweit Möbel der im § 23 Abs. 1

bezeichneten Art von der Gebietskörperschaft

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

veräußert worden sind, kann der Begünstigte

binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes die Herausgabe

des Erlöses verlangen. Im übrigen ist § 23 Abs. 1

sinngemäß anzuwenden.

§ 27. (1) Über Möbel, an denen das Eigentumsrecht

für einen Begünstigten nach Maßgabe des

§ 23 nicht begründet wird, kann die Gebietskörperschaft

ohne Rücksicht auf bestehende

Rechtstitel Dritter zur Benützung frei verfügen.

Die Bestimmungen des § 28 werden hiedurch

nicht berührt.

(2) Wenn ein Begünstigter, für den das Eigentumsrecht

an Möbeln nach Maßgabe des § 23

begründet wurde, soweit sich diese in Verwahrung

der Gebietskörperschaft befinden, dieser

gegenüber schriftlich die Erklärung abgibt, die

Möbel nicht zu übernehmen, oder sie binnen

zwei Monaten nach Verständigung von der Anerkennung

des Begehrens nicht übernimmt (§ 25

Abs. 1), so sind diese Möbel so zu behandeln,

als ob das Eigentumsrecht für den Begünstigten

nicht begründet worden wäre. Im Falle einer

Mehrheit von Begünstigten tritt diese Rechtsfolge

nur ein, wenn bei allen, die den Antrag

auf Anerkennung des Eigentumsrechtes gestellt

haben, die Voraussetzungen des ersten Satzes

zutreffen.

§ 28. (1) Durch die Bestimmungen der §§ 23

bis 27 werden Ansprüche auf Grund der Rückstellungsgesetze

nicht berührt.

(2) Das Eigentumsrecht an Möbeln, die dem

Eigentümer aus einem der im § 1 des Gesetzes

vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, über die Erfassung

arisierter und anderer im Zusammenhang

mit der nationalsozialistischen Machtübernahme

entzogenen Vermögenschaften, genannten

Gründe auf die dort angegebene Weise entzogen

und auf Grund der Bestimmungen der Vermögensentziehungs-

Anmeldungsverordnung, BGBl.

Nr. 166/1946, angemeldet worden sind, kann

nach den Vorschriften des § 23 dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes nicht begründet werden.

(3) Hat eine Person (Abs. 2) oder deren Rechtsnachfolger

(§ 23 Abs. 1 Z. 2 lit. b) Möbel der

im § 23 Abs. 1 bezeichneten Art, die dieser Person

aus einem der im § 1 des Gesetzes vom

10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, über die Erfassung

arisierter und anderer im Zusammenhang mit

der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen

Vermögenschaften, genannten Gründe

entzogen worden sind, im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits

inne, so wird das Eigentumsrecht an den Möbeln

zugunsten eines solchen Inhabers mit diesem

Zeitpunkt begründet. Im übrigen gelten für die

Rechte und Pflichten der Beteiligten sinngemäß

die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1947.

(4) Ist an Möbeln, hinsichtlich deren ein Rückstellungsanspruch

(Abs. 1) besteht, das Eigentumsrecht

nach den Vorschriften der §§ 23 bis

27 für einen Begünstigten neu begründet worden,

hat dieser die Möbel in der Folge veräußert

und kann der Rückstellungsanspruch infolge der

Veräußerung nicht mehr durchgesetzt werden,

so kann der Rückstellungsanspruch auf den hiefür

erzielten Erlös gerichtet werden. Erfolgte

die Veräußerung unentgeltlich oder war der

Erlös geringer als der Verkehrswert der Möbel

zur Zeit der Veräußerung, so tritt an Stelle des

Erlöses ein Geldbetrag in der Höhe dieses Verkehrswertes.

Dies gilt sinngemäß für Möbel, die

gemäß § 27 Abs. 2 dieses Bundesverfassungsgesetzes

frei verfügbares Eigentum der Gebietskörperschaft

geworden sind, wenn infolge nachträglicher

Verfügung der Gebietskörperschaft die

Durchsetzung des Anspruches auf Rückstellung

der Möbel unmöglich geworden ist.

§ 29. Der Übergang von Möbeln an die im

§ 23 Abs. 1 Z. 2 genannten Rechtsnachfolger ist

von den im Zusammenhang mit dem Erbanfall

und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

entstehenden öffentlichen Abgaben,

Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

Bestimmungen über die unter das

XIV. Hauptstück, Abschnitt III

des .Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947, fallenden Möbel.

§ 30. Die nach dem XIV. Hauptstück, Abschnitt

III Z. 8 Abs. 4 des Nationalsozialistengesetzes,

BGBl. Nr. 25/1947, eingetretene Anforderung

von Möbeln verliert mit Ablauf von

zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesverfassungsgesetzes ihre Wirksamkeit.

§ 31. (1) Vorläufige Benützungsberechtigungen

für Möbel, hinsichtlich deren nach dem

XIV. Hauptstück, Abschnitt III Z. 8 Abs. 4 des

Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947,

die Anforderung kraft Gesetzes eingetreten

ist, und endgültige Zuweisungen nach dem

XIV. Hauptstück, Abschnitt III Z. 8 Abs. 5 des

Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947,

verlieren mit Ablauf von zwei Monaten nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

ihre Wirksamkeit. Das gleiche gilt für

die von einer Gemeinde ausgesprochenen Benützungsberechtigungen

(Benützungsbewilligungen)

für Möbel, hinsichtlich deren die Anforderung

nicht eingetreten ist, sofern diese Benützungsberechtigungen

(Benützungsbewilligungen)

nicht bereits aufgehoben worden sind.

(2) Zugleich mit der vorläufigen Benützungsberechtigung

(Benützungsbewilligung) beziehungsweise

mit der endgültigen Zuweisung endet

auch ein allenfalls zwischen der Gemeinde und

dem Benützer hinsichtlich der Möbel abgeschlossener

Mietvertrag.

§ 32. (1) Gegenüber dem Herausgabeanspruch

des Eigentümers steht dem bisher Benützungsberechtigten

ein Zurückbehaltungsrecht an den

Möbeln zu, wenn sie ihm selbst oder einer Person,

deren Erbe (Legatar) er ist, auf die im § 1

des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10,

über die Erfassung arisierter und anderer im

Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften,

genannte Weise entzogen worden sind.

(2) Das Zurückbehaltungsrecht erlischt, sobald

von der zuständigen Behörde über den Rückstellungsanspruch

rechtskräftig entschieden worden

oder die Frist für die Erhebung eines Rückstellungsanspruches

auf Grund des im § 14 Abs. 5

des Dritten Rückstellungsgesetzes verheißenen

Gesetzes abgelaufen ist.

§ 33. (1) Der Benützungsberechtigte kann verlangen,

daß die Gemeinde, welche die vorläufige

Benützungsberechtigung oder die endgültige Zuweisung

ausgesprochen hat, ihm mitteilt, in wessen

Eigentum, Besitz oder Innehabung sich die

Möbel vor Erteilung der Benützungsberechtigung

beziehungsweise der endgültigen Zuweisung befunden

haben.

(2) Personen, die Eigentumsrechte an den

Möbeln für sich in Anspruch nehmen, können

innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes verlangen,

daß die im Abs. 1 bezeichnete Gemeinde

ihnen mitteilt, zu wessen Gunsten eine Benützungsberechtigung

oder eine endgültige Zuweisung

für die Möbel ausgesprochen wurde und

wo sie sich befinden.

(3) Das Verlangen an die Gemeinde ist schriftlich

zu stellen. Die Mitteilung muß längstens binnen

vier Wochen nach Erhalt des Verlangens

schriftlich gemacht werden.

§ 34. Folgt der bisher Benützungsberechtigte

die Möbel an den in der Mitteilung der Gemeinde

(§ 33 Abs. 1) genannten Eigentümer öder, falls

ein solcher nicht angegeben ist, an den darin genannten

Besitzer oder falls auch dieser nicht angegeben

ist, an den darin genannten Inhaber, beziehungsweise

an die Rechtsnachfolger dieser Personen

aus, so kann der wahre Eigentümer aus

diesem Grunde einen allfälligen Schadenersatzanspruch

gegen den bisher Benützungsberechtigten

nur dann erheben, wenn dieser wußte, daß die

Person, an die er die Möbel ausgefolgt hat, nicht

Eigentümer war.

§ 35. (1) Unterläßt es die Gemeinde, die im

§ 33 Abs. 1 bezeichnete Mitteilung fristgerecht

zu machen, so ist sie verpflichtet, auf Verlangen

des bisher Benützungsberechtigten an seiner Stelle

als beklagte Partei in den gegen ihn auf Herausgabe

der Möbel eingeleiteten Rechtsstreit einzutreten.

Eine solche Verpflichtung besteht jedoch

nur, wenn der bisher Benützungsberechtigte das

Verlangen binnen drei Tagen nach Zustellung der

Klage mittels eingeschriebenen Briefes an die Gemeinde

richtet und ihr gleichzeitig erklärt, daß

er die Möbel zu ihrer Verfügung hält. Das Verlangen

hat die erforderlichen Mitteilungen über

den eingeleiteten Rechtsstreit zu enthalten.

Gleichschriften des Verlangens sind an das Prozeßgericht

und an die klagende Partei zu richten.

Das Gericht hat die Gemeinde zur Verhandlung

zu laden.

(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat das

Gericht bei der ersten Tagsatzung oder, falls eine

solche nicht angeordnet ist, bei der ersten zur

mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung

den Eintritt der Gemeinde als beklagte

Partei in den Rechtsstreit festzustellen. Die Zustimmung

der klagenden Partei ist nicht erforderlich.

Der Eintritt der Gemeinde wird erst mit

Rechtskraft des Beschlusses wirksam; damit

scheidet der bisherige Beklagte aus dem Verfahren

aus.

§ 36. (1) Der Eigentümer hat die Möbel an

dem Ort, wo sie sich im Zeitpunkt der Herausgabe

befinden, auf eigene Kosten und Gefahr zu

übernehmen.

(2) Besteht an den Möbeln Miteigentum, so ist

der Herausgabepflichtige von seiner Herausgabepflicht

befreit, wenn er, sofern nicht ein anders

lautender gerichtlicher Titel entgegensteht, die

Möbel an einen der Miteigentümer herausgegeben

hat.

§ 37. (1) Ansprüche des Eigentümers gegen den

bisher Benützungsberechtigten wegen Beschädigung

oder Verlustes der Möbel auf Ersatz des

Schadens richten sich, wenn und solange zwischen

dem Benützungsberechtigten und der Gemeinde

hinsichtlich der Benützung ein Mietvertrag bestanden

hat, nach den auf diesen anwendbaren

Bestimmungen; andernfalls ist der bisher Benützungsberechtigte

zum Ersatz insoweit verpflichtet,

als die von ihm zu vertretenden Beschädigungen

und Verluste nicht durch den bestimmungsgemäßen

Gebrauch bedingt waren.

(2) Verzögert der bisher Benützungsberechtigte

die Herausgabe der Möbel in ungerechtfer-

tigter Weise, so haftet er von da an auch für zufällig

eingetretene Beschädigungen oder Verluste.

(3) Der bisher Benützungsberechtigte ist hinsichtlich

der von ihm gemachten Aufwendungen

als Geschäftsführer ohne Auftrag anzusehen.

§ 38. (1) Ansprüche auf Ersatz des Schadens für

Beschädigungen und auf Ersatz von Aufwendungen

an den Möbeln können nach Ablauf von

vier Wochen seit deren Übergabe an den Eigentümer

nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Für Schadenersatzansprüche von Miteigentümern

gilt § 36 Abs. 2 sinngemäß.

§ 39. Soweit die Gemeinde für die Benützung

von Möbeln, hinsichtlich deren die Anforderung

gemäß § 30 oder der Benützungstitel gemäß § 31

erloschen ist, von dem bisher Benützungsberechtigten

ein Entgelt erhalten hat, kann der Eigentümer

der Möbel dessen Herausgabe innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes verlangen.

§ 40. (1) Möbel, hinsichtlich deren die Anforderung

gemäß § 30 oder der Benützungstitel gemäß

§ 31 erloschen ist, gehen mit Ablauf von sechs

Monaten nach Erlöschen der Anforderung oder

des Benützungstitels, frühestens jedoch nach Ablauf

eines Monates nach der Mitteilung der Gemeinde

gemäß § 33 Abs. 2 in das Eigentum der

Gemeinde, welche die vorläufige Benützungsberechtigung

oder die endgültige Zuweisung ausgesprochen

hat, über, sofern nicht der Eigentümer

bis zu diesem Zeitpunkt in den Besitz der Möbel

gelangt ist oder zumindest die Klage auf Herausgabe

eingebracht hat.

(2) Die Gemeinde hat diese Möbel gegen Zahlung

eines Betrages, der dem Verkehrswert der

Möbel im Zeitpunkt der Veräußerung entspricht,

auf Ansuchen des bisher Benützungsberechtigten

in dessen Eigentum zu übertragen; das Ansuchen

muß innerhalb eines Monats nach Ablauf der im

Abs. 1 genannten Frist gestellt werden.

(3) Die Gemeinde hat die Eingänge aus den

Zahlungen nach Abs. 2, soweit sie nicht gemäß

§ 41 der Befriedigung eines Rückstellungsanspruches

dienen, für Fürsorgezwecke zu verwenden.

§ 41. Werden Möbel, hinsichtlich deren die

Anforderung gemäß § 30 oder der Benützungstitel

gemäß § 31 erloschen ist, vom Eigentümer

oder von der Gemeinde (§ 40) veräußert und

kann infolgedessen ein allfälliger Rückstellungsanspruch

hinsichtlich dieser Möbel nicht mehr

durchgesetzt werden, so kann der Rückstellungsanspruch

auf den hiefür erzielten Erlös gerichtet

werden. Sind die Möbel unentgeltlich veräußert

worden oder war der Erlös geringer als der Verkehrswert

der Möbel zur Zeit der Veräußerung,

so tritt an Stelle des Erlöses ein Geldbetrag in

der Höhe dieses Verkehrswertes.

Artikel VI.

Bestimmungen auf dem Gebiete des

Wirtschaftssäuberungsgesetzes.

§ 42. Die Vorschriften des "Wirtschaftssäuberungsgesetzes

1947, BGBl. Nr. 92, treten, soweit

sie noch in Geltung stehen, mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes außer Kraft.

§ 43. Für Personen, die von Maßnahmen nach

dem Wirtschaftssäuberungsgesetz 1947 betroffen

worden sind, gilt § 8 mit folgender Einschränkung

1. Die im § 7 Abs. 1 und 3 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

1947 genannten Ansprüche,

nicht jedoch Ansprüche nach § 7 Abs. 1 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

1947, soweit es sich um

Anwartschaften handelt, leben mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes wieder

auf, wenn die zur Erfüllung dieser Ansprüche bestimmten

Einrichtungen noch bestehen;

2. die Leistungen gebühren in der Höhe, in der

sie bei Wirksamwerden der Maßnahmen nach dem

Wirtschaftssäuberungsgesetz 1947 gebührt haben

(§ 7 Abs. 3 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

1947) oder gebührt hätten (§ 7 Abs. 1 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

1947), wenn der Verlust

des Anspruches nicht eingetreten wäre;

3. lebt ein Anspruch auf Grund der Vorschriften

der Z. 1 wieder auf, so entfallen Unterhaltsbeiträge,

die auf Grund des § 7 Abs. 2 des

Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 gewährt wurden,

ab dem Zeitpunkt, ab dem ein auf Grund

eines wiederauflebenden Anspruches zustehender

Ruhe- oder Versorgungsgenuß tatsächlich ausbezahlt

wird; Unterhaltsbeiträge, die für die Zeit

ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des

Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses ausbezahlt

werden, können auf diesen angerechnet

werden.

4. Kürzungen, die auf Grund des § 7 Abs. 4

des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 eingetreten

sind, entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Artikel VII.

Besondere Bestimmungen über die

öffentlichen Bediensteten.

§ 44. (1) Die auf Grund des § 14 des Verbotsgesetzes,

StGBl. Nr. 13/1945, erfolgte Entlassung

aus dem öffentlichen Dienst ist rückwirkend aufgehoben.

(2) Eine Nachzahlung von Bezugsvorschüssen

im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz,

StGBl. Nr. 134/1945, oder Bezügen findet

nicht statt.

§ 45. (1) Werden Personen von einem öffentlich-

rechtlichen Dienstgeber auf einen Dienstposten

der neugebildeten Personalstände über-

nommen oder in den Ruhestand versetzt, so hat

der zuständige Träger der Pensionsversicherung

für Zeiten, für die auf Grund einer gesetzlich

vorgeschriebenen Nachversicherung Beiträge entrichtet

wurden, diese Beiträge dem öffentlich-

rechtlichen Dienstgeber rückzuerstatten, wenn

dieser die Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

zur Gänze unbedingt anrechnet. Sind vor

der Übernahme in die neugebildeten Personalstände

oder vor der Versetzung in den Ruhestand

Leistungen aus der Pensionsversicherung

angefallen, so sind die vom Träger der Pensionsversicherung

geleisteten Zahlungen diesem vom

öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zu erstatten.

(2) Werden Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

angerechnet, die vom 13. März 1938 bis

30. April 1945 bei reichsdeutschen Dienststellen

(§ 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 94/1945) zurückgelegt wurden, so sind diese

Zeiten bei der Gewährung einer Rente aus der

Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen;

demgemäß entfällt für diese Zeiten sowohl die

Entrichtung von Beiträgen gemäß § 9 des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, über

die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse

aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden

aus einem solchen als auch die Leistung

eines Überweisungsbetrages gemäß § 531 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955.

(3) Die Behandlung nach dem Beamten-Überleitungsgesetz,

StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartigen

Bestimmungen gemäß § 9 erfolgt nur auf

Antrag. Der Antrag ist innerhalb von sechs

Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

bei der für die dienstrechtliche Verfügung

zuständigen Stelle einzubringen. Die Versäumnis

der Frist kann in berücksichtigungswürdigen

Fällen, im Bereiche des Bundes vom zuständigen

Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt, nachgesehen werden.

Mit dem Zeitpunkt der Übernahme in die neugebildeten

Personalstände beziehungsweise der

Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

erlöschen alle Ansprüche aus der Pensionsversicherung,

die aus Versicherungsmonaten erhoben

werden können, für die die Rückerstattung der

Beiträge vorgesehen ist. Der Antrag auf die

Rückerstattung der Nachversicherungsbeiträge ist

vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber binnen

18 Monaten nach Übernahme in die neugebildeten

Personalstände oder nach Wirksamwerden

der Versetzung in den Ruhestand beim zuständigen

Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden auf Personen sinngemäß

Anwendung, die als Nationalsozialisten

nach dem 5. Juni 1945 entlassen wurden, jedoch

schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

von einem öffentlich-rechtlichen

Dienstgeber auf einen Dienstposten der neugebildeten

Personalstände übernommen oder in den

Ruhestand versetzt wurden und für die Nachversicherungsbeiträge

entrichtet wurden oder zu entrichten

wären. Als Zeitpunkt der Übernahme in

die neugebildeten Personalstände beziehungsweise

Versetzung in den Ruhestand gilt in diesen Fällen

für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 der

auf das Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

nächstfolgende Monatserste.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten

sinngemäß für versorgungsberechtigte Hinterbliebene

der in den Abs. 1 und 4 genannten Personen.

Artikel VIII.

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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