82. Bundesverfassungsgesetz: NS-Amnestie 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Aufhebung der Registrierungspflicht.
§ 1. (1) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den
besonderen Listen gemäß §§ 4 und 13 des Verbotsgesetzes
1947 (I. Hauptstück, Abschnitt II,
Z. 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/
1947) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach
§ 5 des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt.
(2) Ist eine Verzeichnung gemäß § 17 Abs. 2
oder 3 des Verbotsgesetzes 1947 bereits in
Rechtskraft erwachsen, so gilt die Eintragung
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
als gestrichen. Die öffentliche Auflegung
der Registrierungslisten gemäß § 6 des Verbotsgesetzes
1947 entfällt.
(3) Anhängige Verfahren über die Verzeichnung
sind einzustellen. Dies gilt jedoch nicht für
Verfahren, die gemäß §§ 68, 69 und 71 AVG.
1950 oder gemäß § 43 der Verordnung der Bundesregierung
vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64,
eingeleitet wurden oder noch eingeleitet werden.
(4) Ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
können Verfahren gemäß § 68 AVG.
1950 oder § 43 der Verordnung der Bundesregierung
vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, nur
noch eingeleitet werden, wenn der Betroffene nur
auf Grund eines gerichtlichen Urteiles gemäß
§ 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 als belastet
verzeichnet und diese Verurteilung nachher
aufgehoben wurde.
(5) Durch diese Regelung werden die Vorschriften
über das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
und vor dem Verwaltungsgerichtshof
nicht berührt.
(0) Die Bestimmungen des Abs. 2, erster Satz,
stehen einer nach den Abs. 3 und 4 noch zulässigen
Abänderung der Entscheidung über die
Verzeichnung nicht entgegen.
§ 2. (1) Für Personen, auf die die Bestimmungen
des § 1 Abs. 1 Anwendung finden, gelten,
sofern sie nicht schon nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden
Bestimmungen von der Sühnepflicht ausgenommen
sind, die in den §§ 5 und 6 angeführten
Sonderbestimmungen.
(2) Das gleiche gilt für Personen, auf die die
Bestimmungen des § 1 Abs. 3, erster Satz, Anwendung
finden.
(3) Auf Antrag der für die Handhabung der
Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 zuständigen
Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in
letzter Instanz die im § 7 Abs. 1 des Verbotsgesetzes
1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden)
festzustellen, ob und in welchem
Umfang diese Personen der Verzeichnung in den
Registrierungslisten unterliegen würden.
(4) In den Fällen des Abs. 2 ist die Feststellung
von jener Feststellungsbehörde zu treffen, bei der
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes das Registrierungsverfahren
anhängig war.
(5) In dem Verfahren nach den Abs. 1 bis 4
kommt den Personen, die im Verwaltungsverfahren
nach den Sonderbestimmungen der §§ 5
und 6 Parteien oder Beteiligte sind, Parteistellung
vor der Feststellungsbehörde zu.
§ 3. Personen, auf die die Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 und 2 Anwendung finden, sind bei
Handhabung der in den §§ 5 und 6 genannten
Sonderbestimmungen so zu behandeln, wie wenn
sie dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 oder § 13
des Verbotsgesetzes 1947 angehören würden.
§ 4. Die näheren Vorschriften über das Feststellungsverfahren
und dessen Instanzenzug werden
durch Verordnung getroffen.
§ 5. Unterliegt eine Person nur zufolge § 1
Abs. 1 oder Abs. 3, erster Satz, nicht den Sühnefolgen
nach § 18 lit. b des Verbotsgesetzes 1947,
findet eine Nachzahlung weder von Bezugsvorschüssen
im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz,
StGBl. Nr. 134/1945, noch von
Bezügen statt.
§ 6. Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen
des XIV. Hauptstückes, Abschnitt II
und III, sowie des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947, werden
durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes
nur soweit berührt, als dies in den
Artikeln IV und V bestimmt ist.
Artikel IL
Bestimmungen über die Beendigung
der Sühnefolgen.
§ 7. (1) Die im Verbotsgesetz 1947 und sonstigen
Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen enden
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
für die in § 17 Abs. 2 und 3 des Verbotsgesetzes
1947 genannten Personen, sofern sie
nicht bereits geendet haben.
(2) Sind die in Abs. 1 genannten Personen
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
bereits verstorben, so gelten die in § 18
lit. b Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen
als am Tage vor dem Ableben beendet. Eine
Nachzahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne
des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz,
StGBl. Nr. 134/1945, oder von Bezügen findet
nicht statt.
§ 8. (1) Die Wirkungen von Sühnefolgen und
Rechtsnachteilen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes
oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten
sind, bleiben unberührt, sofern in den
folgenden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes
nichts anderes bestimmt wird.
(2) Anhängige Verfahren über den Eintritt von
Sühnefolgen und Rechtsnachteilen sind nach den
bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
§ 9. (1) Personen, bei denen auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes
die Sühnefolgen enden oder vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits
geendet haben, sowie deren Hinterbliebene sind
nach Wegfall der entgegenstehenden Rechtsfolgen
einer allfälligen Verurteilung unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 3
nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl.
Nr. 134/1945, oder gleichartigen Bestimmungen
zu behandeln, sofern nicht bereits eine solche Behandlung
stattgefunden hat. In den Fällen des
§ 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 2 Beamten-
Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder
gleichartiger Bestimmungen hat bei rechtzeitiger
Einbringung eines Antrages nach § 45 Abs. 3 als
Tag der Wirksamkeit der Verfügung nach diesen
Bestimmungen der 1. Oktober 1957, frühestens
aber der Zeitpunkt nach Wegfall entgegenstehender
Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung zu
gelten. Im Falle der Nachsicht der Fristversäumnis
im Sinne des § 45 Abs. 3 hat als Beginn der
Wirksamkeit der Verfügung der auf die Zustellung
des Bescheides nächstfolgende Monatserste,
frühestens jedoch der 1. Oktober 1957 zu gelten.
Eine Zahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne
des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz,
StGBl. Nr. 134/1945, findet in keinem Fall statt.
(2) Verfügungen gemäß § 7, § 8 Abs. 2 oder
§ 10 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, oder gleichartiger Bestimmungen,
die vor dem Ausscheiden nach den Bestimmungen
des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/
1947, oder vor dem Ausscheiden infolge einer
Verurteilung wegen einer im § 17 Abs. 2 lit. f
des Verbotsgesetzes 1947 oder im § 14 Abs. 1
angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden,
stehen der Behandlung nach Abs. 1 nicht
entgegen.
(3) Den in Abs. 1 genannten Personen oder
ihren versorgungsberechtigten Angehörigen auf
Grund des ehemaligen Dienstverhältnisses gewährte
außerordentliche Versorgungsgenüsse,
Unterhaltsbeiträge oder andere fortlaufende
Unterstützungen sind mit dem Wirksamwerden
einer Verfügung nach Abs. 1 einzustellen.
§ 10. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits
festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben
bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist
jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem
Inkrafttreten dieses. Bundesverfassungsgesetzes
sind Sühneabgaben sowie die in § 5 Z. 2 der
Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/1956,
genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe
entfallen würden, nicht mehr festzusetzen.
Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden.
§ 11. Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind Wiedergutmachungsbeträge
nach § 23 des Verbotsgesetzes 1947, auch wenn sie
bescheidmäßig festgestellt, aber noch nicht erstattet
sind, nicht mehr zurückzuzahlen. Sie dürfen
auch von dem zu erstattenden Vermögen
nicht in Abzug gebracht werden.
Artikel III.
Strafrechtliche Bestimmungen.
§ 12. (1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten
1. wegen des Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes,
StGBl. Nr. 13/1945;
2. wegen der Verbrechen nach § 10 Abs. 1,
§ 11 und § 12 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück,
Abschnitt I, Z. 7 bis 9 des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947);
3. wegen des Verbrechens nach § 20 Abs. 5 des
Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt I,
Z. 16 a des Nationalsozialistengesetzes, BGBl.
Nr. 25/1947);
4. wegen des Verbrechens oder Vergehens nach
§ 26 Abs. 1 oder des Vergehens oder der Übertretung
nach § 27 des Vermögensverfallsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
vom 16. Juli 1952, BGBl.
Nr. 157;
5. wegen des Verbrechens nach § 7 Abschnitt D,
letzter Absatz des Wahlgesetzes, StGBl. Nr. 198/
1945;
6. wegen des Verbrechens nach § 1 oder § 2 des
Bundesgesetzes vom 13. November 1946, BGBl.
Nr. 6/1947, gegen falsche Angaben in amtlichen
Fragebogen.
(2) Ist ein Strafverfahren schon eingeleitet worden,
so ist es einzustellen, soweit es sich auf
solche strafbare Handlungen bezieht, und zwar
auch dann, wenn vor dem Tage der Kundmachung
dieses Bundesverfassungsgesetzes das
verurteilende Erkenntnis erster Instanz zwar
schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen
ist, es wäre denn, daß dagegen ein
Rechtsmittel eingebracht worden ist und der
Angeklagte eine Entscheidung begehrt. Wurde
oder wird ein schon rechtskräftig abgeschlossenes
Strafverfahren wieder aufgenommen, so ist es
nicht einzustellen, wenn der Beschuldigte seine
Durchführung begehrt.
§ 13. (1) Die im Verbotsgesetz 1947 (I. Hauptstück,
Abschnitt I des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947) angedrohte Strafe des Vermögensverfalles
entfällt.
(2) Das Kriegsverbrechergesetz 1947, BGBl.
Nr. 198, wird aufgehoben. Insoweit eine nach
diesem Gesetz mit Strafe bedroht gewesene
Handlung auch unter eine andere strafgesetzliche
Vorschrift fällt, ist sie danach zu verfolgen.
§ 14. (1) Allen Personen, die vor dem Tage der
Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes
wegen einer oder mehrerer der folgenden strafbaren
Handlungen rechtskräftig zu Freiheits- oder
Geldstrafen verurteilt worden sind, sind
diese Strafen — soweit sie noch nicht vollstreckt
sind — nachgesehen
1. wegen des Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes,
StGBl. Nr. 13/1945;
2. wegen der Verbrechen nach § 10 Abs. 1,
§ 11 oder § 12 des Verbotsgesetzes, StGBl.
Nr. 13/1945, in seiner ursprünglichen Fassung
oder in der Fassung des § 1 und § 2 der 2. Verbotsgesetznovelle,
BGBl. Nr. 16/1946, oder in
der Fassung des I. Hauptstückes, Abschnitt I,
Z. 7 bis 9 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl.
Nr. 25/1947;
3. wegen des Verbrechens nach § 20 Abs. 5
des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt
I, Z. 16 a des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947);
4. wegen der Verbrechen nach § 1 Abs. 6, § 3
Abs. 3 und § 8 des Kriegsverbrechergesetzes,
StGBl. Nr. 32/1945, in seiner ursprünglichen
Fassung oder in der des V. Hauptstückes, Z. 1
des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/
1947;
5. wegen der nicht unter Z. 4 fallenden Verbrechen
nach dem Kriegsverbrechergesetz in einer
der in Z. 4 bezeichneten Fassungen, wenn auf
keine strengere als eine fünfjährige Freiheitsstrafe
erkannt worden ist;
6. wegen des Verbrechens oder Vergehens nach
§ 26 Abs. 1 oder des Vergehens oder der Übertretung
nach § 27 des Vermögensverfallsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1947, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle
1947, BGBl. Nr. 243, oder in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
16. Juli 1952, BGBl. Nr. 157;
7. wegen des Verbrechens nach § 7 Abschnitt D,
letzter Absatz des Wahlgesetzes, StGBl. Nr. 198/
1945;
8. wegen des Verbrechens nach § 1 oder § 2
des Bundesgesetzes vom 13. November 1946,
BGBl. Nr. 6/1947, gegen falsche Angaben in amtlichen
Fragebogen.
(2) Den vor dem Tage der Kundmachung dieses
Bundesverfassungsgesetzes rechtskräftig verhängten
Strafen stehen in einem später rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren verhängte Strafen
gleich, vorausgesetzt, daß das Erkenntnis erster
Instanz schon vor dem Tage der Kundmachung
dieses Bundesverfassungsgesetzes gefällt war.
(3) Personen, die mit demselben Urteil auch
anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt
worden sind, ist nur der Teil der Strafe nachgesehen,
der die Strafe übersteigt, die wegen
dieser anderen strafbaren Handlungen allein verhängt
worden wäre.
(4) Personen, die mit demselben Urteil eines
der im Abs. 1 Z. 5 bezeichneten Verbrechen und
auch einer anderen unter Abs. 1 fallenden strafbaren
Handlung schuldig erkannt worden sind,
ist die gesamte Strafe nachgesehen, wenn der
Teil der Freiheitsstrafe, der wegen des unter
Abs. 1 Z. 5 fallenden Verbrechens allein verhängt
worden wäre, fünf Jahre nicht übersteigt; andernfalls
ist nur der Teil der Strafe nachgesehen,
der allein wegen der nicht unter Abs. 1 Z. 5 fallenden
strafbaren Handlung verhängt worden
wäre.
§ 15. (1) Wird dem Verurteilten nach § 14
Abs. 1 Strafnachsicht zuteil oder nur deshalb
nicht zuteil, weil die Strafe schon verbüßt ist
oder als verbüßt gilt oder weil er nicht mehr
lebt, so werden folgende Begünstigungen gewährt
1. die noch nicht bezahlten Kosten des Strafverfahrens
und des Strafvollzuges sind nachgelassen;
sie dürfen auch nicht von dem zu erstattenden
Vermögen in Abzug gebracht werden;
2. die Verurteilung ist getilgt.
(2) Wird dem Verurteilten nach § 14 Abs. 3
oder Abs. 4 nur ein Teil der Strafe nachgesehen
oder wird ihm eine solche teilweise Strafnachsicht
nur deshalb nicht zuteil, weil die Strafe schon
verbüßt ist oder als verbüßt gilt oder weil er
nicht mehr lebt, so sind die Kosten des Strafvollzuges
insoweit nachgelassen, als sie für den Strafteil
zu bezahlen wären, der nach diesem Bundes-
Verfassungsgesetz nachgesehen ist oder wäre.
Die Kosten des Strafverfahrens werden in einem
solchen Falle nicht nachgelassen.
(3) Unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen
ist die Verurteilung nur insoweit getilgt,
als sie sich auf den Schuldspruch wegen der
unter dieses Bundesverfassungsgesetz fallenden
strafbaren Handlungen und auf den Teil der
Strafe bezieht, der nach § 14 Abs. 3 oder Abs. 4
nachgesehen ist oder wäre.
§ 16. (1) Über die Einstellung des Strafverfahrens,
die Nachsicht von Strafen, den Nachlaß der
Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges
und die Tilgung der Verurteilung entscheidet
außerhalb einer Hauptverhandlung der Gerichtshof
erster Instanz in einer Versammlung
von drei Richtern, und zwar
1. wenn ein Volksgericht in der Hauptsache
entschieden hat, der Gerichtshof, der an die Stelle
des Volksgerichtes getreten ist (§ 8 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1955, BGBl.
Nr. 285, über die Aufhebung der Volksgerichte
und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur
Aburteilung zugewiesenen Verbrechen);
2. wenn in der Hauptsache ein Geschwornengericht
zu entscheiden hätte oder schon entschieden
hat, der Gerichtshof, bei dem das Verfahren
anhängig ist oder an dessen Sitz das Geschwornengericht
getagt hat (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 285);
3. wenn in der Hauptsache ein Bezirksgericht
als erste Instanz zu entscheiden hätte oder schon
entschieden hat, der übergeordnete Gerichtshof;
4. in allen anderen Fällen der Gerichtshof, der
in der Hauptsache als erste Instanz zu entscheiden
hätte oder schon entschieden hat.
(2) Stellt sich die Notwendigkeit der Entscheidung
über die Verfahrenseinstellung in der
Hauptverhandlung heraus, so entscheidet das erkennende
Gericht, im Geschwornengerichtsverfahren
der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den
Geschwornen. Das Bezirksgericht jedoch hat die
Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung
dem übergeordneten Gerichtshof zu
überlassen.
(3) Hätten zwei oder mehrere Gerichte Entscheidungen
nach diesem Bundesverfassungsgesetz
zu fällen, so ist von Amts wegen eines dieser
Gerichte zu delegieren (§ 62 und § 63 Abs. 1 der
Österreichischen Strafprozeßordnung 1945, ASlg.
Nr. 1); die Delegierung kann jedes der Gerichte
beantragen.
(4) Das Gericht entscheidet nach Anhörung des
Staatsanwaltes durch Beschluß. Stimmen der Vorsitzende
und der Staatsanwalt überein, daß die
Amnestie anzuwenden sei und welche Begünstigung
sie gewähre, so bedarf es nicht der Beschlußfassung
des Senates oder des erkennenden
Gerichtes.
(5) Über die Einstellung des Verfahrens und
über die Strafnachsicht entscheidet das Gericht
auf Antrag oder von Amts wegen. Über den
Nachlaß der Kosten des Strafverfahrens und des
Strafvollzuges und über die Tilgung der Verurteilung
entscheidet es auf Antrag, von Amts
wegen nur dann, wenn der Verurteilte noch lebt
und das Gericht aus was immer für einem Anlaß
wahrnimmt, daß die Amnestie anzuwenden ist.
(6) Antragsberechtigt sind der Verdächtige (Beschuldigte,
Angeklagte, Verurteilte) und der
Staatsanwalt.
(7) Ist der Verurteilte verstorben, so kann
jeder, der ein rechtliches Interesse am Nachlaß
der Kosten des Strafverfahrens oder Strafvollzuges
oder an der Tilgung der Verurteilung dartut,
den Ausspruch begehren, daß die Kosten
nachgelassen sind oder die Verurteilung getilgt
ist.
(8) Gegen Entscheidungen nach diesem Artikel
steht dem Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten,
Verurteilten), dem Antragsteller und
dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Die Beschwerde
kann binnen vierzehn Tagen erhoben
werden und hat aufschiebende Wirkung.
Artikel IV.
Bestimmungen über Kleingärten.
§ 17. (1) War ein Pachtvertrag auf Grund des
XV. Hauptstückes, Abschnitt I, Z. 1 des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947, aufgelöst,
so ist der Verpächter verpflichtet, auf
Verlangen des damaligen Pächters mit diesem
einen neuen Pachtvertrag zu ortsüblichen Bedingungen
über das kleingärtnerisch genutzte
Grundstück, das Gegenstand des aufgelösten
Pachtvertrages war, abzuschließen, sofern
a) der gegenwärtige Pächter den Pachtvertrag
nach Auflösung des vorangegangenen
Pachtvertrages entweder als erster Nachfolger
oder nach dem 1. November 1953
abgeschlossen hat,
b) der damalige Pächter nicht nach dem 1. November
1953 auf alle Ansprüche aus einem
früheren Pachtvertrag verzichtet hat,
c) nicht ein früherer Pächter dieses Grundstückes
während der deutschen Besetzung
Österreichs aus einem der im § 1 des Gesetzes
vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10,
über die Erfassung arisierter und anderer
im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entzogenen Ver-
mögenschaften genannten Gründe auf die
dort angegebene Weise an der Ausübung
dieses Pachtrechtes behindert worden ist.
(2) Ist der damalige Pächter verstorben, so
kann sein Anspruch vom überlebenden Ehegatten
oder von den nach einer letztwilligen
Verfügung oder nach dem Gesetz erbberechtigten
Personen geltend gemacht werden. Kommen
hienach mehrere anspruchsberechtigte Personen
in Betracht und einigen sie sich nicht darüber,
wer den Pachtvertrag abschließen soll, so bestimmt
der Verpächter, mit welcher dieser Personen
der Pachtvertrag abzuschließen ist.
(3) Das Verlangen auf Abschluß eines Pachtvertrages
im Sinne des Abs. 1 ist binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
zu stellen. Der neue Pachtvertrag
wird frühestens am 1. November 1957 wirksam.
(4) Mit dem Wirksamwerden des neuen Pachtvertrages
erlöschen die bestehenden Rechtstitel
zur Benützung des Grundstückes, soweit sie mit
dem neuen Pachtvertrag nicht vereinbar sind.
§ 18. Pachtverträge, die auf Grund des
XV. Hauptstückes, Abschnitt I, Z. 2 des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947, abgeschlossen
wurden, sind mit 31. Oktober 1957
aufgelöst.
§ 19. (1) War ein Pachtvertrag auf Grund des
XV. Hauptstückes, Abschnitt II, Z. 5 des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947, mit
27. April 1945 aufgelöst, so ist der Verpächter
verpflichtet, auf Verlangen des damaligen Pächters
mit diesem einen neuen Pachtvertrag zu
ortsüblichen Bedingungen über das kleingärtnerisch
genutzte Grundstück, das Gegenstand des
aufgelösten Pachtvertrages war, abzuschließen,
sofern
a) das Grundstück noch auf Grund einer vorläufigen
Benützungsbewilligung genutzt
wird, oder, falls bereits ein Pachtvertrag
abgeschlossen worden ist, der gegenwärtige
Pächter diesen auf Grund einer vorläufigen
Benützungsbewilligung oder nach dem
1. November 1953 abgeschlossen hat,
b) der damalige Pächter nicht nach dem 1. November
1953 auf alle Ansprüche aus einem
früheren Pachtvertrag verzichtet hat,
c) nicht ein früherer Pächter dieses Grundstückes
während der deutschen Besetzung
Österreichs aus einem der im § 1 des Gesetzes
vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10,
über die Erfassung arisierter und anderer
im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften
genannten Gründe auf die
dort angegebene Weise an der Ausübung
dieses Pachtrechtes behindert worden ist.
(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4
gelten sinngemäß; danach erlöschen insbesondere
auch vorläufige Benützungsbewilligungen.
§ 20. Wenn der Abschluß eines Pachtvertrages
über ein kleingärtnerisch genutztes Grundstück
die Mitgliedschaft zu einer bestimmten Kleingartenvereinigung
zur Voraussetzung hat, so ist
diese verpflichtet, die Personen, mit denen ein
neuer Pachtvertrag im Sinne des § 17 oder des
§ 19 abgeschlossen wird, als Mitglieder aufzunehmen.
§ 21. Hat derjenige, dessen Pachtvertrag auf
Grund der Bestimmungen des XV. Hauptstückes
des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/
1947, aufgelöst war, eine Entschädigung für die
auf dem Grundstück befindlichen Bauten, Bäume,
Sträucher und dergleichen erhalten, so ist die
nach § 17 oder § 19 anspruchsberechtigte Person
verpflichtet, den Entschädigungsbetrag bei der
Übernahme des Grundstückes an denjenigen zurückzuzahlen,
dessen Rechtstitel zur Benützung
des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist.
Allfällige weitergehende Ansprüche auf Ersatz
von Aufwendungen werden hiedurch nicht berührt.
Entschädigungsbeträge, die infolge eines
eingetretenen Vermögensverfalles vom Bund eingezogen
wurden, sind so zu behandeln, als ob sie
der damalige Pächter (§ 17 oder § 19) erhalten
hätte.
§ 22. Wer gemäß § 17 oder § 19 einen neuen
Pachtvertrag abgeschlossen hat, ist berechtigt, den
Räumungsanspruch unmittelbar gegen die Personen
geltend zu machen, deren Rechtstitel zur
Benutzung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen
ist. Auf Antrag des Beklagten ist im Urteil
auszusprechen, daß das Grundstück nur Zug
um Zug gegen Rückzahlung der im § 21 genannten
Entschädigung zu räumen ist; deren Höhe
ist im Urteil ziffernmäßig auszusprechen.
Artikel V.
Bestimmungen für die unter das
XIV. Hauptstück, Abschnitt II, des
Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. N r. 25/1947, fallenden Möbel.
§ 23. (1) Eigentumsrechte an Möbeln, die auf
Grund des XIV. Hauptstückes, Abschnitt II
des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/
1947, in das Eigentum einer Gebietskörperschaft
übergegangen sind und sich noch in deren Eigentum
befinden, werden zugunsten der nachstehend
angeführten Personen (Begünstigte) neu begründet,
und zwar
1. zugunsten der Person, die unmittelbar vor
dem Eigentumsübergang an die Gebietskörperschaft
Eigentümer der Möbel war;
2. ist diese Person vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes gestorben und ist
a) der Nachlaß nicht eingeantwortet, zugunsten
der Verlassenschaft; in diesem Falle
sind die Möbel so anzusehen, als hätten sie
in den Nachlaß gehört;
b) der Nachlaß eingeantwortet, zugunsten
ihrer Rechtsnachfolger, soweit ihnen von
Todes wegen Ansprüche auf die Möbel zustehen
würden, wenn diese in die Verlassenschaft
gehört hätten.
(2) Die Begründung des Eigentumsrechtes nach
Abs. 1 tritt ein, sobald die Gebietskörperschaft
das Eigentumsrecht auf Begehren eines Begünstigten
anerkennt. Kommen als Begünstigte
mehrere Personen in Betracht, so genügt die
Stellung des Begehrens durch eine von ihnen.
(3) Hat der Begünstigte oder einer von mehreren
Begünstigten die Möbel im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
bereits inne, so wird das Eigentumsrecht an den
Möbeln mit diesem Zeitpunkte zugunsten der
Begünstigten neu begründet. In diesem Falle
bedarf es einer Anerkennung nicht.
§ 24. (1) Das Begehren auf Anerkennung (§ 23
Abs. 2) kann nur innerhalb von sechs Monaten
ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
gestellt werden; es ist schriftlich an die Gebietskörperschaft
zu richten. Diese hat sich gegenüber
der Person, die das Begehren stellt (Einschreiter),
schriftlich darüber zu äußern, ob das Begehren
anerkannt wird. Die Anerkennung darf nur verweigert
werden, wenn die Gebietskörperschaft
zu der Ansicht gelangt, daß der Einschreiter
nicht als Begünstigter (§ 23 Abs. 1) zur Stellung
des Begehrens legitimiert ist. Der Einschreiter ist
verpflichtet, die zur Dartuung seiner Legitimation
dienenden Beweismittel auf Verlangen bekanntzugeben.
Wird das Begehren abgelehnt
oder binnen sechs Monaten ab Einlangen des
Begehrens von der Gebietskörperschaft eine
schriftliche Äußerung nicht abgegeben, so kann
der Begünstigte die Gebietskörperschaft auf Anerkennung
des Eigentumsrechtes klagen. Der
Klagsanspruch erlischt mit Ablauf von sechs Monaten
ab Ablehnung des Begehrens oder, wenn
die Gebietskörperschaft eine schriftliche Äußerung
nicht abgegeben hat, mit Ablauf von zwölf
Monaten ab Stellung des Begehrens auf Anerkennung
bei der Gebietskörperschaft.
(2) Ist die Gebietskörperschaft Inhaberin der
Möbel, so kann der Einschreiter mit dem Klagebegehren
auf Anerkennung das auf Herausgabe
der Möbel verbinden.
(3) Hat die Gebietskörperschaft die Benützung
der Möbel gemäß dem XIV. Hauptstück des
Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947,
Abschnitt II Z. 6 Abs. 2 einem Dritten überlassen,
so hat sie diesen von der Anerkennung
(Abs. 1) unverzüglich zu verständigen und den
Begünstigten hievon mit der Bekanntgabe in
Kenntnis zu setzen, wo sich die Möbel befinden.
Sobald der Dritte von der Anerkennung durch
die Gebietskörperschaft Kenntnis erlangt, erlischt
sein Rechtstitel zur weiteren Benützung der
Möbel. Der Begünstigte hat in diesem Falle den
Anspruch auf Herausgabe gegen jeden Inhaber
der Möbel; der Mangel der Legitimation kann
ihm vom Herausgabepflichtigen nicht entgegengehalten
werden.
(4) Hat der Einschreiter die Gebietskörperschaft
gemäß Abs. 1 auf Anerkennung geklagt
und ist sie nicht Inhaberin der Möbel, so erlischt
der Rechtstitel für die Benützung der Möbel mit
der Rechtskraft des die Gebietskörperschaft zur
Anerkennung verpflichtenden gerichtlichen Titels.
Hievon hat die Gebietskörperschaft den Inhaber
der Möbel unverzüglich zu verständigen. Im
übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 und des
Abs. 4 sind im Falle des § 28 Abs. 3 nicht anzuwenden.
§ 25. (1) Der Begünstigte hat die Möbel an
dem Orte, wo sie sich im Zeitpunkte der Herausgabe
befinden, auf eigene Kosten und Gefahr
zu übernehmen. Kommen nach § 23 Abs. 1 Z. 2
lit. b mehrere Begünstigte in Betracht, so ist der
Herausgabepflichtige — unbeschadet eines anders
lautenden gerichtlichen Titels (§ 24 Abs. 2
bis 4) — durch die Herausgabe an einen dieser
Begünstigten von seiner Herausgabepflicht befreit.
(2) Die Gebietskörperschaft ist nicht zum Ersatz
von Beschädigungen und Verlusten verpflichtet,
die bis zur Neubegründung des Eigentumsrechtes
(§ 23 Abs. 2) an den Möbeln entstanden
sind; bei später eingetretenem Schaden ist die
Ersatzpflicht der Gebietskörperschaft nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Leute
gegeben.
(3) Aus der Stellungnahme der Gebietskörperschaft
zum Anerkennungsbegehren des Einschreiters
(§ 24 Abs. 1) kann ein Schadenersatzanspruch
nicht abgeleitet werden. Nimmt nach der Anerkennung
durch die Gebietskörperschaft ein
Begünstigter ein besseres Recht auf die Herausgabe
der Möbel in Anspruch als der Einschreiter,
so kann er sich nur an diesen nach Maßgabe der
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes halten.
Das gleiche gilt sinngemäß, sobald der Einschreiter
gemäß § 24 Abs. 1 bis 4 einen gerichtlichen
Titel auf Herausgabe der Möbel erlangt hat.
(4) Ansprüche des Begünstigten gegen Personen,
denen die Möbel von der Gebietskörperschaft
zur Benützung überlassen worden sind,
für Beschädigungen oder Verluste richten sich
nach dem zwischen dem Benützer und der Gebietskörperschaft
bisher bestandenen Rechtsverhältnis.
Wenn der Benützer die Herausgabe der
Möbel ungerechtfertigterweise verzögert, haftet
er von da an auch für zufällig eingetretene
Beschädigungen oder Verluste. Hinsichtlich der
von ihm gemachten Aufwendungen ist er als
Geschäftsführer ohne Auftrag anzusehen.
(5) Ansprüche auf Ersatz des Schadens für Beschädigungen
der im § 23 genannten Möbel sowie
Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen
können nach Ablauf von vier Wochen- seit der
Übergabe an den Begünstigten nicht mehr geltend
gemacht werden.
(c) Für die Schadenersatzansprüche gilt hinsichtlich
mehrerer Begünstigter Abs. 1 zweiter
Satz sinngemäß.
§ 26. Soweit Möbel der im § 23 Abs. 1
bezeichneten Art von der Gebietskörperschaft
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
veräußert worden sind, kann der Begünstigte
binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes die Herausgabe
des Erlöses verlangen. Im übrigen ist § 23 Abs. 1
sinngemäß anzuwenden.
§ 27. (1) Über Möbel, an denen das Eigentumsrecht
für einen Begünstigten nach Maßgabe des
§ 23 nicht begründet wird, kann die Gebietskörperschaft
ohne Rücksicht auf bestehende
Rechtstitel Dritter zur Benützung frei verfügen.
Die Bestimmungen des § 28 werden hiedurch
nicht berührt.
(2) Wenn ein Begünstigter, für den das Eigentumsrecht
an Möbeln nach Maßgabe des § 23
begründet wurde, soweit sich diese in Verwahrung
der Gebietskörperschaft befinden, dieser
gegenüber schriftlich die Erklärung abgibt, die
Möbel nicht zu übernehmen, oder sie binnen
zwei Monaten nach Verständigung von der Anerkennung
des Begehrens nicht übernimmt (§ 25
Abs. 1), so sind diese Möbel so zu behandeln,
als ob das Eigentumsrecht für den Begünstigten
nicht begründet worden wäre. Im Falle einer
Mehrheit von Begünstigten tritt diese Rechtsfolge
nur ein, wenn bei allen, die den Antrag
auf Anerkennung des Eigentumsrechtes gestellt
haben, die Voraussetzungen des ersten Satzes
zutreffen.
§ 28. (1) Durch die Bestimmungen der §§ 23
bis 27 werden Ansprüche auf Grund der Rückstellungsgesetze
nicht berührt.
(2) Das Eigentumsrecht an Möbeln, die dem
Eigentümer aus einem der im § 1 des Gesetzes
vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, über die Erfassung
arisierter und anderer im Zusammenhang
mit der nationalsozialistischen Machtübernahme
entzogenen Vermögenschaften, genannten
Gründe auf die dort angegebene Weise entzogen
und auf Grund der Bestimmungen der Vermögensentziehungs-
Anmeldungsverordnung, BGBl.
Nr. 166/1946, angemeldet worden sind, kann
nach den Vorschriften des § 23 dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes nicht begründet werden.
(3) Hat eine Person (Abs. 2) oder deren Rechtsnachfolger
(§ 23 Abs. 1 Z. 2 lit. b) Möbel der
im § 23 Abs. 1 bezeichneten Art, die dieser Person
aus einem der im § 1 des Gesetzes vom
10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, über die Erfassung
arisierter und anderer im Zusammenhang mit
der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen
Vermögenschaften, genannten Gründe
entzogen worden sind, im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits
inne, so wird das Eigentumsrecht an den Möbeln
zugunsten eines solchen Inhabers mit diesem
Zeitpunkt begründet. Im übrigen gelten für die
Rechte und Pflichten der Beteiligten sinngemäß
die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1947.
(4) Ist an Möbeln, hinsichtlich deren ein Rückstellungsanspruch
(Abs. 1) besteht, das Eigentumsrecht
nach den Vorschriften der §§ 23 bis
27 für einen Begünstigten neu begründet worden,
hat dieser die Möbel in der Folge veräußert
und kann der Rückstellungsanspruch infolge der
Veräußerung nicht mehr durchgesetzt werden,
so kann der Rückstellungsanspruch auf den hiefür
erzielten Erlös gerichtet werden. Erfolgte
die Veräußerung unentgeltlich oder war der
Erlös geringer als der Verkehrswert der Möbel
zur Zeit der Veräußerung, so tritt an Stelle des
Erlöses ein Geldbetrag in der Höhe dieses Verkehrswertes.
Dies gilt sinngemäß für Möbel, die
gemäß § 27 Abs. 2 dieses Bundesverfassungsgesetzes
frei verfügbares Eigentum der Gebietskörperschaft
geworden sind, wenn infolge nachträglicher
Verfügung der Gebietskörperschaft die
Durchsetzung des Anspruches auf Rückstellung
der Möbel unmöglich geworden ist.
§ 29. Der Übergang von Möbeln an die im
§ 23 Abs. 1 Z. 2 genannten Rechtsnachfolger ist
von den im Zusammenhang mit dem Erbanfall
und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
entstehenden öffentlichen Abgaben,
Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
Bestimmungen über die unter das
XIV. Hauptstück, Abschnitt III
des .Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947, fallenden Möbel.
§ 30. Die nach dem XIV. Hauptstück, Abschnitt
III Z. 8 Abs. 4 des Nationalsozialistengesetzes,
BGBl. Nr. 25/1947, eingetretene Anforderung
von Möbeln verliert mit Ablauf von
zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes ihre Wirksamkeit.
§ 31. (1) Vorläufige Benützungsberechtigungen
für Möbel, hinsichtlich deren nach dem
XIV. Hauptstück, Abschnitt III Z. 8 Abs. 4 des
Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947,
die Anforderung kraft Gesetzes eingetreten
ist, und endgültige Zuweisungen nach dem
XIV. Hauptstück, Abschnitt III Z. 8 Abs. 5 des
Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947,
verlieren mit Ablauf von zwei Monaten nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
ihre Wirksamkeit. Das gleiche gilt für
die von einer Gemeinde ausgesprochenen Benützungsberechtigungen
(Benützungsbewilligungen)
für Möbel, hinsichtlich deren die Anforderung
nicht eingetreten ist, sofern diese Benützungsberechtigungen
(Benützungsbewilligungen)
nicht bereits aufgehoben worden sind.
(2) Zugleich mit der vorläufigen Benützungsberechtigung
(Benützungsbewilligung) beziehungsweise
mit der endgültigen Zuweisung endet
auch ein allenfalls zwischen der Gemeinde und
dem Benützer hinsichtlich der Möbel abgeschlossener
Mietvertrag.
§ 32. (1) Gegenüber dem Herausgabeanspruch
des Eigentümers steht dem bisher Benützungsberechtigten
ein Zurückbehaltungsrecht an den
Möbeln zu, wenn sie ihm selbst oder einer Person,
deren Erbe (Legatar) er ist, auf die im § 1
des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10,
über die Erfassung arisierter und anderer im
Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften,
genannte Weise entzogen worden sind.
(2) Das Zurückbehaltungsrecht erlischt, sobald
von der zuständigen Behörde über den Rückstellungsanspruch
rechtskräftig entschieden worden
oder die Frist für die Erhebung eines Rückstellungsanspruches
auf Grund des im § 14 Abs. 5
des Dritten Rückstellungsgesetzes verheißenen
Gesetzes abgelaufen ist.
§ 33. (1) Der Benützungsberechtigte kann verlangen,
daß die Gemeinde, welche die vorläufige
Benützungsberechtigung oder die endgültige Zuweisung
ausgesprochen hat, ihm mitteilt, in wessen
Eigentum, Besitz oder Innehabung sich die
Möbel vor Erteilung der Benützungsberechtigung
beziehungsweise der endgültigen Zuweisung befunden
haben.
(2) Personen, die Eigentumsrechte an den
Möbeln für sich in Anspruch nehmen, können
innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes verlangen,
daß die im Abs. 1 bezeichnete Gemeinde
ihnen mitteilt, zu wessen Gunsten eine Benützungsberechtigung
oder eine endgültige Zuweisung
für die Möbel ausgesprochen wurde und
wo sie sich befinden.
(3) Das Verlangen an die Gemeinde ist schriftlich
zu stellen. Die Mitteilung muß längstens binnen
vier Wochen nach Erhalt des Verlangens
schriftlich gemacht werden.
§ 34. Folgt der bisher Benützungsberechtigte
die Möbel an den in der Mitteilung der Gemeinde
(§ 33 Abs. 1) genannten Eigentümer öder, falls
ein solcher nicht angegeben ist, an den darin genannten
Besitzer oder falls auch dieser nicht angegeben
ist, an den darin genannten Inhaber, beziehungsweise
an die Rechtsnachfolger dieser Personen
aus, so kann der wahre Eigentümer aus
diesem Grunde einen allfälligen Schadenersatzanspruch
gegen den bisher Benützungsberechtigten
nur dann erheben, wenn dieser wußte, daß die
Person, an die er die Möbel ausgefolgt hat, nicht
Eigentümer war.
§ 35. (1) Unterläßt es die Gemeinde, die im
§ 33 Abs. 1 bezeichnete Mitteilung fristgerecht
zu machen, so ist sie verpflichtet, auf Verlangen
des bisher Benützungsberechtigten an seiner Stelle
als beklagte Partei in den gegen ihn auf Herausgabe
der Möbel eingeleiteten Rechtsstreit einzutreten.
Eine solche Verpflichtung besteht jedoch
nur, wenn der bisher Benützungsberechtigte das
Verlangen binnen drei Tagen nach Zustellung der
Klage mittels eingeschriebenen Briefes an die Gemeinde
richtet und ihr gleichzeitig erklärt, daß
er die Möbel zu ihrer Verfügung hält. Das Verlangen
hat die erforderlichen Mitteilungen über
den eingeleiteten Rechtsstreit zu enthalten.
Gleichschriften des Verlangens sind an das Prozeßgericht
und an die klagende Partei zu richten.
Das Gericht hat die Gemeinde zur Verhandlung
zu laden.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat das
Gericht bei der ersten Tagsatzung oder, falls eine
solche nicht angeordnet ist, bei der ersten zur
mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung
den Eintritt der Gemeinde als beklagte
Partei in den Rechtsstreit festzustellen. Die Zustimmung
der klagenden Partei ist nicht erforderlich.
Der Eintritt der Gemeinde wird erst mit
Rechtskraft des Beschlusses wirksam; damit
scheidet der bisherige Beklagte aus dem Verfahren
aus.
§ 36. (1) Der Eigentümer hat die Möbel an
dem Ort, wo sie sich im Zeitpunkt der Herausgabe
befinden, auf eigene Kosten und Gefahr zu
übernehmen.
(2) Besteht an den Möbeln Miteigentum, so ist
der Herausgabepflichtige von seiner Herausgabepflicht
befreit, wenn er, sofern nicht ein anders
lautender gerichtlicher Titel entgegensteht, die
Möbel an einen der Miteigentümer herausgegeben
hat.
§ 37. (1) Ansprüche des Eigentümers gegen den
bisher Benützungsberechtigten wegen Beschädigung
oder Verlustes der Möbel auf Ersatz des
Schadens richten sich, wenn und solange zwischen
dem Benützungsberechtigten und der Gemeinde
hinsichtlich der Benützung ein Mietvertrag bestanden
hat, nach den auf diesen anwendbaren
Bestimmungen; andernfalls ist der bisher Benützungsberechtigte
zum Ersatz insoweit verpflichtet,
als die von ihm zu vertretenden Beschädigungen
und Verluste nicht durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch bedingt waren.
(2) Verzögert der bisher Benützungsberechtigte
die Herausgabe der Möbel in ungerechtfer-
tigter Weise, so haftet er von da an auch für zufällig
eingetretene Beschädigungen oder Verluste.
(3) Der bisher Benützungsberechtigte ist hinsichtlich
der von ihm gemachten Aufwendungen
als Geschäftsführer ohne Auftrag anzusehen.
§ 38. (1) Ansprüche auf Ersatz des Schadens für
Beschädigungen und auf Ersatz von Aufwendungen
an den Möbeln können nach Ablauf von
vier Wochen seit deren Übergabe an den Eigentümer
nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Für Schadenersatzansprüche von Miteigentümern
gilt § 36 Abs. 2 sinngemäß.
§ 39. Soweit die Gemeinde für die Benützung
von Möbeln, hinsichtlich deren die Anforderung
gemäß § 30 oder der Benützungstitel gemäß § 31
erloschen ist, von dem bisher Benützungsberechtigten
ein Entgelt erhalten hat, kann der Eigentümer
der Möbel dessen Herausgabe innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes verlangen.
§ 40. (1) Möbel, hinsichtlich deren die Anforderung
gemäß § 30 oder der Benützungstitel gemäß
§ 31 erloschen ist, gehen mit Ablauf von sechs
Monaten nach Erlöschen der Anforderung oder
des Benützungstitels, frühestens jedoch nach Ablauf
eines Monates nach der Mitteilung der Gemeinde
gemäß § 33 Abs. 2 in das Eigentum der
Gemeinde, welche die vorläufige Benützungsberechtigung
oder die endgültige Zuweisung ausgesprochen
hat, über, sofern nicht der Eigentümer
bis zu diesem Zeitpunkt in den Besitz der Möbel
gelangt ist oder zumindest die Klage auf Herausgabe
eingebracht hat.
(2) Die Gemeinde hat diese Möbel gegen Zahlung
eines Betrages, der dem Verkehrswert der
Möbel im Zeitpunkt der Veräußerung entspricht,
auf Ansuchen des bisher Benützungsberechtigten
in dessen Eigentum zu übertragen; das Ansuchen
muß innerhalb eines Monats nach Ablauf der im
Abs. 1 genannten Frist gestellt werden.
(3) Die Gemeinde hat die Eingänge aus den
Zahlungen nach Abs. 2, soweit sie nicht gemäß
§ 41 der Befriedigung eines Rückstellungsanspruches
dienen, für Fürsorgezwecke zu verwenden.
§ 41. Werden Möbel, hinsichtlich deren die
Anforderung gemäß § 30 oder der Benützungstitel
gemäß § 31 erloschen ist, vom Eigentümer
oder von der Gemeinde (§ 40) veräußert und
kann infolgedessen ein allfälliger Rückstellungsanspruch
hinsichtlich dieser Möbel nicht mehr
durchgesetzt werden, so kann der Rückstellungsanspruch
auf den hiefür erzielten Erlös gerichtet
werden. Sind die Möbel unentgeltlich veräußert
worden oder war der Erlös geringer als der Verkehrswert
der Möbel zur Zeit der Veräußerung,
so tritt an Stelle des Erlöses ein Geldbetrag in
der Höhe dieses Verkehrswertes.
Artikel VI.
Bestimmungen auf dem Gebiete des
Wirtschaftssäuberungsgesetzes.
§ 42. Die Vorschriften des "Wirtschaftssäuberungsgesetzes
1947, BGBl. Nr. 92, treten, soweit
sie noch in Geltung stehen, mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes außer Kraft.
§ 43. Für Personen, die von Maßnahmen nach
dem Wirtschaftssäuberungsgesetz 1947 betroffen
worden sind, gilt § 8 mit folgender Einschränkung
1. Die im § 7 Abs. 1 und 3 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
1947 genannten Ansprüche,
nicht jedoch Ansprüche nach § 7 Abs. 1 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
1947, soweit es sich um
Anwartschaften handelt, leben mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes wieder
auf, wenn die zur Erfüllung dieser Ansprüche bestimmten
Einrichtungen noch bestehen;
2. die Leistungen gebühren in der Höhe, in der
sie bei Wirksamwerden der Maßnahmen nach dem
Wirtschaftssäuberungsgesetz 1947 gebührt haben
(§ 7 Abs. 3 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
1947) oder gebührt hätten (§ 7 Abs. 1 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
1947), wenn der Verlust
des Anspruches nicht eingetreten wäre;
3. lebt ein Anspruch auf Grund der Vorschriften
der Z. 1 wieder auf, so entfallen Unterhaltsbeiträge,
die auf Grund des § 7 Abs. 2 des
Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 gewährt wurden,
ab dem Zeitpunkt, ab dem ein auf Grund
eines wiederauflebenden Anspruches zustehender
Ruhe- oder Versorgungsgenuß tatsächlich ausbezahlt
wird; Unterhaltsbeiträge, die für die Zeit
ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des
Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses ausbezahlt
werden, können auf diesen angerechnet
werden.
4. Kürzungen, die auf Grund des § 7 Abs. 4
des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 eingetreten
sind, entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Artikel VII.
Besondere Bestimmungen über die
öffentlichen Bediensteten.
§ 44. (1) Die auf Grund des § 14 des Verbotsgesetzes,
StGBl. Nr. 13/1945, erfolgte Entlassung
aus dem öffentlichen Dienst ist rückwirkend aufgehoben.
(2) Eine Nachzahlung von Bezugsvorschüssen
im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz,
StGBl. Nr. 134/1945, oder Bezügen findet
nicht statt.
§ 45. (1) Werden Personen von einem öffentlich-
rechtlichen Dienstgeber auf einen Dienstposten
der neugebildeten Personalstände über-
nommen oder in den Ruhestand versetzt, so hat
der zuständige Träger der Pensionsversicherung
für Zeiten, für die auf Grund einer gesetzlich
vorgeschriebenen Nachversicherung Beiträge entrichtet
wurden, diese Beiträge dem öffentlich-
rechtlichen Dienstgeber rückzuerstatten, wenn
dieser die Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses
zur Gänze unbedingt anrechnet. Sind vor
der Übernahme in die neugebildeten Personalstände
oder vor der Versetzung in den Ruhestand
Leistungen aus der Pensionsversicherung
angefallen, so sind die vom Träger der Pensionsversicherung
geleisteten Zahlungen diesem vom
öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zu erstatten.
(2) Werden Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses
angerechnet, die vom 13. März 1938 bis
30. April 1945 bei reichsdeutschen Dienststellen
(§ 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 94/1945) zurückgelegt wurden, so sind diese
Zeiten bei der Gewährung einer Rente aus der
Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen;
demgemäß entfällt für diese Zeiten sowohl die
Entrichtung von Beiträgen gemäß § 9 des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, über
die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse
aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden
aus einem solchen als auch die Leistung
eines Überweisungsbetrages gemäß § 531 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955.
(3) Die Behandlung nach dem Beamten-Überleitungsgesetz,
StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartigen
Bestimmungen gemäß § 9 erfolgt nur auf
Antrag. Der Antrag ist innerhalb von sechs
Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
bei der für die dienstrechtliche Verfügung
zuständigen Stelle einzubringen. Die Versäumnis
der Frist kann in berücksichtigungswürdigen
Fällen, im Bereiche des Bundes vom zuständigen
Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt, nachgesehen werden.
Mit dem Zeitpunkt der Übernahme in die neugebildeten
Personalstände beziehungsweise der
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
erlöschen alle Ansprüche aus der Pensionsversicherung,
die aus Versicherungsmonaten erhoben
werden können, für die die Rückerstattung der
Beiträge vorgesehen ist. Der Antrag auf die
Rückerstattung der Nachversicherungsbeiträge ist
vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber binnen
18 Monaten nach Übernahme in die neugebildeten
Personalstände oder nach Wirksamwerden
der Versetzung in den Ruhestand beim zuständigen
Träger der Pensionsversicherung zu stellen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 finden auf Personen sinngemäß
Anwendung, die als Nationalsozialisten
nach dem 5. Juni 1945 entlassen wurden, jedoch
schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
von einem öffentlich-rechtlichen
Dienstgeber auf einen Dienstposten der neugebildeten
Personalstände übernommen oder in den
Ruhestand versetzt wurden und für die Nachversicherungsbeiträge
entrichtet wurden oder zu entrichten
wären. Als Zeitpunkt der Übernahme in
die neugebildeten Personalstände beziehungsweise
Versetzung in den Ruhestand gilt in diesen Fällen
für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 der
auf das Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
nächstfolgende Monatserste.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
sinngemäß für versorgungsberechtigte Hinterbliebene
der in den Abs. 1 und 4 genannten Personen.
Artikel VIII.
§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.