82_1956
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82. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Griechenland.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 82. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Griechenland.
1956_82_0 82. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Griechenland.
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Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,
daß in Griechenland der Schutz österreichischer
Marken vom Schutz in Österreich unabhängig
ist. Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich
ist demnach, wenn die Marke für ein
Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in
Griechenland hat, ein Nachweis, daß die Marke
dort registriert ist, nicht zu erbringen.