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82_1956 AT

82. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Griechenland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Griechenland.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,

daß in Griechenland der Schutz österreichischer

Marken vom Schutz in Österreich unabhängig

ist. Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich

ist demnach, wenn die Marke für ein

Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in

Griechenland hat, ein Nachweis, daß die Marke

dort registriert ist, nicht zu erbringen.

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