82_1955
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82. Verordnung: Durchführung des § 10 Abs. 3 des Wertzollgesetzes 1955, betreffend die mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes im Postverkehr.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 82. Verordnung: Durchführung des § 10 Abs. 3 des Wertzollgesetzes 1955, betreffend die mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes im Postverkehr.
1955_82_0 82. Verordnung: Durchführung des § 10 Abs. 3 des Wertzollgesetzes 1955, betreffend die mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes im Postverkehr.
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Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Wertzollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 60, wird verordnet
Mit Wirkung vom 1. Mai 1955 ist im Postverkehr
die mündliche Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes bis zur Höhe von 3000 S zugelassen.