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82_1955 AT

82. Verordnung: Durchführung des § 10 Abs. 3 des Wertzollgesetzes 1955, betreffend die mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes im Postverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Durchführung des § 10 Abs. 3 des Wertzollgesetzes 1955, betreffend die mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes im Postverkehr.

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Wertzollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 60, wird verordnet

Mit Wirkung vom 1. Mai 1955 ist im Postverkehr

die mündliche Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes bis zur Höhe von 3000 S zugelassen.

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