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82_1954 AT

82. Kundmachung: Aufhebung des vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten § 21 der Betriebsrats-Geschäftsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Kundmachung: Aufhebung des vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten § 21 der Betriebsrats-Geschäftsordnung.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 19. März 1954, G V 1/54/11, den

§ 21 der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 8. August 1947,

BGBl. Nr. 221 (Betriebsrats-Geschäftsordnung),

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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