82. Bundesgesetz: Abänderung des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950,
BGBl. Nr. 128, in der Fassung der Gewerbl.
Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, wird
abgeändert wie folgt
1. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet
„Derjenige, der nach dem 12. März 1937 ein
Gesuch um ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmuster
in einem anderen Land als in
Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder
sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der
Hinterlegung in Österreich bis zum 31. Dezember
1953 ein Prioritätsrecht."
2. § 14 Abs. 2 Z. 1 lautet
„1. Die Prioritätserklärung ist innerhalb der
Frist von drei Monaten nach dem Tag der im
Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren
andere Staaten österreichischen Staatsbürgern
oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz
(Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung
eine weitergehende Begünstigung, so ist
die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in
demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zum
31. März 1954, verlängert. Innerhalb derselben
Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung
beantragt werden. Durch eine Kundmachung
des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird
festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten
der Angehörigen anderer Staaten verlängert
ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom
13. August 1945 bis 19. Juli 1947 bewirkt wurden,
endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung
am 31. März 1954."
3. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August
1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen
werden über Antrag als Anträge
beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6
Abs. 1, § 7 Abs. 1, $ 8 Abs. 1 und 2 und § 13
weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung
im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8
Abs. 1 und 2 sind innerhalb der Frist des § 9
Abs. 2, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne
des § 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen."
Artikel II.
Auf Patentanmeldungen, die in der Zeit vom
19. Juli 1947 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bewirkt werden, finden die bisherigen
Bestimmungen über die Fristen für die Abgabe
der Prioritätserklärung und ihre Berichtigung
mit der Einschränkung Anwendung, daß diese
Fristen spätestens am 31. März 1954 enden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.