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82_1953 AT

82. Bundesgesetz: Abänderung des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesgesetz: Abänderung des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950,

BGBl. Nr. 128, in der Fassung der Gewerbl.

Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, wird

abgeändert wie folgt

1. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet

„Derjenige, der nach dem 12. März 1937 ein

Gesuch um ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmuster

in einem anderen Land als in

Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder

sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der

Hinterlegung in Österreich bis zum 31. Dezember

1953 ein Prioritätsrecht."

2. § 14 Abs. 2 Z. 1 lautet

„1. Die Prioritätserklärung ist innerhalb der

Frist von drei Monaten nach dem Tag der im

Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren

andere Staaten österreichischen Staatsbürgern

oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz

(Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung

eine weitergehende Begünstigung, so ist

die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in

demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zum

31. März 1954, verlängert. Innerhalb derselben

Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung

beantragt werden. Durch eine Kundmachung

des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird

festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten

der Angehörigen anderer Staaten verlängert

ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom

13. August 1945 bis 19. Juli 1947 bewirkt wurden,

endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung

am 31. März 1954."

3. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August

1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen

werden über Antrag als Anträge

beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6

Abs. 1, § 7 Abs. 1, $ 8 Abs. 1 und 2 und § 13

weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung

im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8

Abs. 1 und 2 sind innerhalb der Frist des § 9

Abs. 2, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne

des § 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen."

Artikel II.

Auf Patentanmeldungen, die in der Zeit vom

19. Juli 1947 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bewirkt werden, finden die bisherigen

Bestimmungen über die Fristen für die Abgabe

der Prioritätserklärung und ihre Berichtigung

mit der Einschränkung Anwendung, daß diese

Fristen spätestens am 31. März 1954 enden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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