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82_1952 AT

82. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über den Rechtsanwaltstarif durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über den Rechtsanwaltstarif durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit.

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in Verbindung

mit § 60 Abs. 2. des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 24. März 1952, G 10/51, V 15/51,

V 23/51/10, den Art. III Abs. 2 der Verordnung

des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober

1947, BGBl. Nr. 259, über den Rechtsanwaltstarif

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Verlautbarung

dieser Kundmachung in Kraft.

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