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82_1951 AT

82. Verordnung: Teilweise Abänderung der Verordnung, betreffend Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen Gold bemessenen Konsulargebühren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Teilweise Abänderung der Verordnung, betreffend Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen Gold bemessenen Konsulargebühren.

Auf Grund des § 9 des Konsulargebührengesetzes

1924, BGBl. Nr. 229/1924, wird verordnet

Die mit Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 30. Mai 1950, BGBl. Nr. 118,

festgelegten Umrechnungsverhältnisse werden

geändert wie folgt

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