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82_1950 AT

82. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in einigen Versicherungszweigen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in einigen Versicherungszweigen.

Auf Grund des § 81 a des Gesetzes über die

Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

und Bausparkassen in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949; BGBl.

Nr. 124, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet wie folgt

§ 1. (1) Bei den bestehenden Versicherungen

gegen Brandschaden von Fabriken und gewerblichen

Anlagen aller Art, deren Versicherungswert

für Maschinen und Einrichtung den Betrag

von 100.000 S (bei Sägewerken 50.000 S und bei

Mahlmühlen 75.000 S) erreicht oder übersteigt

sowie bei den bestehenden Versicherungen ebensolcher

Betriebe gegen Betriebsunterbrechung infolge

Brand wird die zu entrichtende Prämie um

10 v. H. erhöht.

(2) Bei bestehenden Versicherungen von

Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten

(Maschinenbruchversicherung) wird die zu

entrichtende Prämie um 15 v. H. erhöht.

§ 2. Der Prämienzuschlag gemäß § 1 gebührt

dem Versicherer vom Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung. Er wird erstmalig sechs

Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

oder zum früheren Fälligkeitstermin der

nächstfälligen Prämie, keinesfalls jedoch vor dem

Zugehen der Zahlungsaufforderung des Versicherers

fällig.

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