82. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in einigen Versicherungszweigen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 81 a des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949; BGBl.
Nr. 124, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet wie folgt
§ 1. (1) Bei den bestehenden Versicherungen
gegen Brandschaden von Fabriken und gewerblichen
Anlagen aller Art, deren Versicherungswert
für Maschinen und Einrichtung den Betrag
von 100.000 S (bei Sägewerken 50.000 S und bei
Mahlmühlen 75.000 S) erreicht oder übersteigt
sowie bei den bestehenden Versicherungen ebensolcher
Betriebe gegen Betriebsunterbrechung infolge
Brand wird die zu entrichtende Prämie um
10 v. H. erhöht.
(2) Bei bestehenden Versicherungen von
Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten
(Maschinenbruchversicherung) wird die zu
entrichtende Prämie um 15 v. H. erhöht.
§ 2. Der Prämienzuschlag gemäß § 1 gebührt
dem Versicherer vom Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung. Er wird erstmalig sechs
Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
oder zum früheren Fälligkeitstermin der
nächstfälligen Prämie, keinesfalls jedoch vor dem
Zugehen der Zahlungsaufforderung des Versicherers
fällig.