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82_1949 AT

82. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die mit § 3 des Bundesgesetzes vom

26. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 68 (Kleinrentnergesetznovelle

1947), eingeführte Einkommensfreigrenze

von 150 S monatlich wird rückwirkend

ab 1. Juli 1948 auf 250 S monatlich erhöht.

§ 2. Die aus der Erhöhung dieser Einkommensfreigrenze

erwachsenden Kosten trägt der Bund.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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