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82_1948 AT

82. Verordnung: Abänderung der Staubeckenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Abänderung der Staubeckenverordnung.

Auf Grund des § 83, Abs. (5), des Bundesgesetzes,

betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II

Nr. 316/1934, in. der Fassung der Wasserrechtsnovelle

1947, B. G. Bl. Nr. 144, wird die Verordnung

vom 20. Dezember 1946, B. G. Bl. Nr.

39/1947, über die Bildung einer Staubeckenkommission

beim Bundesministerium für Land- und

Fostwirtschaft (Staubeckenverordnung) abgeändert

wie folgt

Artikel I.

§ 2, Ziffer 3, hat zu lauten

„3. die technische und technisch-wirtschaftliche

Begutachtung von Entwürfen für den Bau neuer

sowie für die Abänderung bestehender oder im

Baue befindlicher Staubeckenanlagen und Talsperren,

und zwar außerhalb eines wasserrechtlichen

Verfahrens über Wunsch des Bundes,

eines Landes, der Stadt Wien oder einer Ortsgemeinde,

wenn eine dieser Gebietskörperschaften

oder einer ihrer Wirtschaftskörper als Bauherr

auftritt oder eine geldliche Zuwendung für den

Bau in Aussicht nimmt, und im Zuge eines

wasserrechtlichen Verfahrens über Einschreiten

der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 3;"

Dem § 2 ist als Ziffer 4 anzufügen

„4. die Mitarbeit bei ausländischen oder internationalen

Institutionen einschlägiger Fachgebiete

und gegebenenfalls bei Angelegenheiten ausländischer

Talsperren."

Artikel II.

§ 4 erhält folgenden Wortlaut

„§ 4. (1) Die Staubeckenkommission besteht aus

zwölf bis zwanzig ständigen Mitgliedern, nämlich

a) dem Vorstand der Sektion für Wasserbau

im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

als Vorsitzendem.

b) je einem höheren technischen Beamten der

Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft,

für Handel und Wiederaufbau, für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung und

für Verkehr,

c) sieben bis fünfzehn Fachleuten des Talsperrenbaues

und der zugehörigen Hilfswissenschaften,

darunter mindestens zwei

Hochschullehrern und zwei Vertretern der

Hilfswissenschaften.

(2) Die unter Abs. (1), lit. b, bezeichneten Mitglieder

werden zugleich mit einem Ersatzmann,

der sie im Falle der Verhinderung vertritt, auf

Vorschlag des betreffenden Bundesministeriums

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

bestellt und abberufen.

(3) Die unter Abs. (1), lit. c, bezeichneten Mitglieder

werden für eine dreijährige Funktionsdauer

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministern, nach Anhörung der Hochschulen

technischer Richtung, des Fachverbandes der

Elektrizitätswerke, des Österreichischen Ingenieur-

und Architektenvereines und des Österreichischen

Wasserwirtschaftsverbandes ernannt.

(4) Die Kommission kann zur Mitwirkung an

ihren Arbeiten auch andere Sachverständige heranziehen

und die Behandlung von Spezialfragen

Unterausschüssen übertragen."

Artikel III.

Im § 6, Abs. (1), entfallen im dritten Satz die

Worte „für die Zu- und Abreise"

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