82. Verordnung: Abänderung der Staubeckenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 83, Abs. (5), des Bundesgesetzes,
betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II
Nr. 316/1934, in. der Fassung der Wasserrechtsnovelle
1947, B. G. Bl. Nr. 144, wird die Verordnung
vom 20. Dezember 1946, B. G. Bl. Nr.
39/1947, über die Bildung einer Staubeckenkommission
beim Bundesministerium für Land- und
Fostwirtschaft (Staubeckenverordnung) abgeändert
wie folgt
Artikel I.
§ 2, Ziffer 3, hat zu lauten
„3. die technische und technisch-wirtschaftliche
Begutachtung von Entwürfen für den Bau neuer
sowie für die Abänderung bestehender oder im
Baue befindlicher Staubeckenanlagen und Talsperren,
und zwar außerhalb eines wasserrechtlichen
Verfahrens über Wunsch des Bundes,
eines Landes, der Stadt Wien oder einer Ortsgemeinde,
wenn eine dieser Gebietskörperschaften
oder einer ihrer Wirtschaftskörper als Bauherr
auftritt oder eine geldliche Zuwendung für den
Bau in Aussicht nimmt, und im Zuge eines
wasserrechtlichen Verfahrens über Einschreiten
der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 3;"
Dem § 2 ist als Ziffer 4 anzufügen
„4. die Mitarbeit bei ausländischen oder internationalen
Institutionen einschlägiger Fachgebiete
und gegebenenfalls bei Angelegenheiten ausländischer
Talsperren."
Artikel II.
§ 4 erhält folgenden Wortlaut
„§ 4. (1) Die Staubeckenkommission besteht aus
zwölf bis zwanzig ständigen Mitgliedern, nämlich
a) dem Vorstand der Sektion für Wasserbau
im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
als Vorsitzendem.
b) je einem höheren technischen Beamten der
Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft,
für Handel und Wiederaufbau, für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung und
für Verkehr,
c) sieben bis fünfzehn Fachleuten des Talsperrenbaues
und der zugehörigen Hilfswissenschaften,
darunter mindestens zwei
Hochschullehrern und zwei Vertretern der
Hilfswissenschaften.
(2) Die unter Abs. (1), lit. b, bezeichneten Mitglieder
werden zugleich mit einem Ersatzmann,
der sie im Falle der Verhinderung vertritt, auf
Vorschlag des betreffenden Bundesministeriums
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bestellt und abberufen.
(3) Die unter Abs. (1), lit. c, bezeichneten Mitglieder
werden für eine dreijährige Funktionsdauer
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern, nach Anhörung der Hochschulen
technischer Richtung, des Fachverbandes der
Elektrizitätswerke, des Österreichischen Ingenieur-
und Architektenvereines und des Österreichischen
Wasserwirtschaftsverbandes ernannt.
(4) Die Kommission kann zur Mitwirkung an
ihren Arbeiten auch andere Sachverständige heranziehen
und die Behandlung von Spezialfragen
Unterausschüssen übertragen."
Artikel III.
Im § 6, Abs. (1), entfallen im dritten Satz die
Worte „für die Zu- und Abreise"