82. Bundesverfassungsgesetz: Zuständigkeit zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit
zur Erfassung der gemäß § 3 des Gesetzes vom
19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die
Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
zu treffenden Ausführungs- und
Übergangsbestimmungen wird, soweit sie
nach den Vorschriften des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit
der Landesgesetzgebung fallen, dem
Bunde übertragen.
(2) Gemäß Abs. (!) durch Bundesgesetz getroffene
Bestimmungen, die Angelegenheiten
regeln, die nach den Vorschriften des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in
die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fallen,
gelten in jedem Lande als landesgesetzliche Bestimmungen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.