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82_1947 AT

82. Bundesverfassungsgesetz: Zuständigkeit zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Bundesverfassungsgesetz: Zuständigkeit zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit

zur Erfassung der gemäß § 3 des Gesetzes vom

19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die

Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

zu treffenden Ausführungs- und

Übergangsbestimmungen wird, soweit sie

nach den Vorschriften des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit

der Landesgesetzgebung fallen, dem

Bunde übertragen.

(2) Gemäß Abs. (!) durch Bundesgesetz getroffene

Bestimmungen, die Angelegenheiten

regeln, die nach den Vorschriften des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in

die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fallen,

gelten in jedem Lande als landesgesetzliche Bestimmungen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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