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82_1946 AT

82. Verordnung: Einhebung einer Gebühr für die Registrierung gemäß § 4 des Verbotsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Einhebung einer Gebühr für die Registrierung gemäß § 4 des Verbotsgesetzes.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 16. November

1945, B. G. Bl. Nr. 20/46, über die

Einhebung einer Gebühr für die Registrierung

gemäß § 4 des Verbotsgesetzes wird verordnet

§ 1. (1) Zur Entrichtung der Gebühr von 20 S

ist jede nach § 4 des Verbotsgesetzes registrierte

Person verpflichtet, die nicht bereits für ein Ansuchen

tun Nachsicht von der Registrierung gemäß

§ 27 des Verbotsgesetzes die Gebühr von

20 S entrichtet hat.

(2) Die Gebühr ist an das Finanzamt, in

dessen Sprengel sich die für den Registrierungspflichtigen

zuständige Meldestelle (§ 2 der NS-

Registr.-Vdg., St. G. Bl. Nr. 18/1945) befindet,

unter Verwendung der bei den Postämtern aufliegenden

Zahlkarten oder Steuerzahlkarten zu

überweisen; der Einzahler hat sowohl in dem

Abschnitt, der für die empfangende Finanzkasse

bestimmt ist, als auch in dem Einlieferungsschein

den gezahlten Betrag als „Gebühr für die Registrierung"

au bezeichnen.

(S) Die Gebühr ist binnen 14 Tagen nach dem

Inkrafttreten dieser Verordnung einzuzahlen.

Die Vorschriften der Abgabenordnung über die

Einbringung von öffentlichen Abgaben finden

Anwendung.

§ 2. Die Entrichtung der Gebühr ist der Meldestelle

nachzuweisen. Diese hat nach Ablauf der

in § 1, Abs. (3), vorgesehenen Frist, dem gemäß

§ 1, Abs. (2), zuständigen Finanzamte eine

Liste zuzuleiten, in die Name und Anschrift

aller registrierten Personen aufzunehmen sind,

welche die Gebühr nicht entrichtet haben.

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