82. Verordnung: Einhebung einer Gebühr für die Registrierung gemäß § 4 des Verbotsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 16. November
1945, B. G. Bl. Nr. 20/46, über die
Einhebung einer Gebühr für die Registrierung
gemäß § 4 des Verbotsgesetzes wird verordnet
§ 1. (1) Zur Entrichtung der Gebühr von 20 S
ist jede nach § 4 des Verbotsgesetzes registrierte
Person verpflichtet, die nicht bereits für ein Ansuchen
tun Nachsicht von der Registrierung gemäß
§ 27 des Verbotsgesetzes die Gebühr von
20 S entrichtet hat.
(2) Die Gebühr ist an das Finanzamt, in
dessen Sprengel sich die für den Registrierungspflichtigen
zuständige Meldestelle (§ 2 der NS-
Registr.-Vdg., St. G. Bl. Nr. 18/1945) befindet,
unter Verwendung der bei den Postämtern aufliegenden
Zahlkarten oder Steuerzahlkarten zu
überweisen; der Einzahler hat sowohl in dem
Abschnitt, der für die empfangende Finanzkasse
bestimmt ist, als auch in dem Einlieferungsschein
den gezahlten Betrag als „Gebühr für die Registrierung"
au bezeichnen.
(S) Die Gebühr ist binnen 14 Tagen nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung einzuzahlen.
Die Vorschriften der Abgabenordnung über die
Einbringung von öffentlichen Abgaben finden
Anwendung.
§ 2. Die Entrichtung der Gebühr ist der Meldestelle
nachzuweisen. Diese hat nach Ablauf der
in § 1, Abs. (3), vorgesehenen Frist, dem gemäß
§ 1, Abs. (2), zuständigen Finanzamte eine
Liste zuzuleiten, in die Name und Anschrift
aller registrierten Personen aufzunehmen sind,
welche die Gebühr nicht entrichtet haben.