82. Verordnung: Anrechenbarkeit ausländischer Hochschulstudien und im Auslande abgelegter Prüfungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, C, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266 aus
1935, wird verordnet
§ 1. (1) Semester, die ein Studierender an einer
ausländischen Hochschule zugebracht hat, können
vom Professorenkollegium der nach der Fachrichtung
des ausländischen Studiums zuständigen
Hochschule (Fakultät) in die inländische Studienzeit
gleicher oder verwandter Fachrichtung zur
Gänze oder teilweise eingerechnet werden, wenn
die nachweislich besuchten Lehrveranstaltungen
nach Inhalt und Umfang den Anforderungen der
maßgebenden inländischen Studienordnung entsprechen.
(2) Ist letztere Voraussetzung nicht gegeben
oder bestehen Zweifel über die Stellung, die die
ausländische Hochschule ihrem Heimatstaate
gegenüber oder in wissenschaftlicher Beziehung
überhaupt einnimmt, so entscheidet das Staatsamt
auf Antrag des Professorenkollegiums.
§ 2. (1) Eine akademische oder staatliche Prüfung,
die ein Studierender an einer ausländischen
Hochschule abgelegt hat, kann vom Staatsamt an
Stelle der durch die inländische Studien- und
Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fachprüfung
anerkannt werden. Der Antrag auf Anerkennung
ist beim Professorenkollegium der Hochschule, beziehungsweise
bei der zuständigen Prüfungskommission
einzubringen. Das Professorenkollegium
(die Prüfungskommission) hat zum Antrag mit
ausführlicher Begründung Stellung zu nehmen.
(2) Das Staatsamt kann die Anerkennung der
ausländischen Prüfung von der erfolgreichen Ablegung
einer Ergänzungsprüfung aus bestimmten
Prüfungsfächern abhängig machen.