Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
82_1945 AT

82. Verordnung: Anrechenbarkeit ausländischer Hochschulstudien und im Auslande abgelegter Prüfungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 82. Verordnung: Anrechenbarkeit ausländischer Hochschulstudien und im Auslande abgelegter Prüfungen.

Auf Grund des § 1, C, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266 aus

1935, wird verordnet

§ 1. (1) Semester, die ein Studierender an einer

ausländischen Hochschule zugebracht hat, können

vom Professorenkollegium der nach der Fachrichtung

des ausländischen Studiums zuständigen

Hochschule (Fakultät) in die inländische Studienzeit

gleicher oder verwandter Fachrichtung zur

Gänze oder teilweise eingerechnet werden, wenn

die nachweislich besuchten Lehrveranstaltungen

nach Inhalt und Umfang den Anforderungen der

maßgebenden inländischen Studienordnung entsprechen.

(2) Ist letztere Voraussetzung nicht gegeben

oder bestehen Zweifel über die Stellung, die die

ausländische Hochschule ihrem Heimatstaate

gegenüber oder in wissenschaftlicher Beziehung

überhaupt einnimmt, so entscheidet das Staatsamt

auf Antrag des Professorenkollegiums.

§ 2. (1) Eine akademische oder staatliche Prüfung,

die ein Studierender an einer ausländischen

Hochschule abgelegt hat, kann vom Staatsamt an

Stelle der durch die inländische Studien- und

Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fachprüfung

anerkannt werden. Der Antrag auf Anerkennung

ist beim Professorenkollegium der Hochschule, beziehungsweise

bei der zuständigen Prüfungskommission

einzubringen. Das Professorenkollegium

(die Prüfungskommission) hat zum Antrag mit

ausführlicher Begründung Stellung zu nehmen.

(2) Das Staatsamt kann die Anerkennung der

ausländischen Prüfung von der erfolgreichen Ablegung

einer Ergänzungsprüfung aus bestimmten

Prüfungsfächern abhängig machen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →