829. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 291/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 37/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Belgien 16. November 1988
Dänemark 3. November 1986
Estland 24. August 1992
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Griechenland 18. Dezember 1986
Irak 18. Dezember 1988
Lettland 19. Oktober 1992
Litauen 20. November 1991
Schweiz 11. Dezember 1991
Turkmenistan 14. Juni 1993 Zentralafrikanische
Republik 3. Februar 1988
Gemäß Art. 46 Abs. 2 haben nachstehende Staaten notifiziert
Art des Gefahrenzeichens: Art des Haltezeichens
Staaten
Dänemark Aa B,2a
Estland Aa B,2a
Griechenland Aa B,2a
Lettland Aa B,2a
Litauen Aa B,2a
Schweiz Aa B,2a
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Belgien
Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 6, Art. 23 Abs. 7 und zu Abschnitt F Pkt. 6 von Anhang 5.
Dänemark
Vorbehalte zu Art. 27 Abs. 3, wonach „VORRANG GEBEN" sowohl durch eine Quermarkierung als auch durch eine Tafel angezeigt wird.
Gemäß Art. 38 Abs. 1 wird das Übereinkommen vorbehaltlich einer weiteren Mitteilung auf die Färöer Inseln und Grönland nicht angewendet.
Estland
Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.
Griechenland
Griechenland erklärt, daß seine Regierung Motorfahrräder nicht wie Krafträder behandelt.
Litauen
Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.
Schweiz: Vorbehalt
Zu Art. 18 Abs. 2 und Abschnitt C von Anhang 5
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 oder des Abschnitts C von Anhang 5 gebunden.
Zu Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 29 Abs. 2, zweiter Satz gebunden.
Zu Abschnitt A Pkt. 2 lit. d von Anhang 4
Die Schweiz behält sich das Recht vor, nationale Gesetze zu erlassen, die vorschreiben, daß die Zeichen C,13aa und C,13ab es Lenkern nicht verbietet, auch Motorfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km in der Stunde zu überholen.
Zu Abschnitt F Pkt. 4 und 5 von Anhang 5
Die Schweiz erachtet sich nicht an die vorgegebene Bestimmung gebunden, daß die Zeichen E 15, E 16, E 17 und E 18 einen blauen Grund haben.
Ferner haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 zurückgenommen
Ungarn, am 8. Dezember 1989,
ehem. Tschechoslowakei am 22. Jänner 1991.