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829_1993 AT

829. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 829. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 291/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 37/1986) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Belgien 16. November 1988

Dänemark 3. November 1986

Estland 24. August 1992

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Griechenland 18. Dezember 1986

Irak 18. Dezember 1988

Lettland 19. Oktober 1992

Litauen 20. November 1991

Schweiz 11. Dezember 1991

Turkmenistan 14. Juni 1993 Zentralafrikanische

Republik 3. Februar 1988

Gemäß Art. 46 Abs. 2 haben nachstehende Staaten notifiziert

Art des Gefahrenzeichens: Art des Haltezeichens

Staaten

Dänemark Aa B,2a

Estland Aa B,2a

Griechenland Aa B,2a

Lettland Aa B,2a

Litauen Aa B,2a

Schweiz Aa B,2a

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Belgien

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 6, Art. 23 Abs. 7 und zu Abschnitt F Pkt. 6 von Anhang 5.

Dänemark

Vorbehalte zu Art. 27 Abs. 3, wonach „VORRANG GEBEN" sowohl durch eine Quermarkierung als auch durch eine Tafel angezeigt wird.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 wird das Übereinkommen vorbehaltlich einer weiteren Mitteilung auf die Färöer Inseln und Grönland nicht angewendet.

Estland

Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.

Griechenland

Griechenland erklärt, daß seine Regierung Motorfahrräder nicht wie Krafträder behandelt.

Litauen

Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.

Schweiz: Vorbehalt

Zu Art. 18 Abs. 2 und Abschnitt C von Anhang 5

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 oder des Abschnitts C von Anhang 5 gebunden.

Zu Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 29 Abs. 2, zweiter Satz gebunden.

Zu Abschnitt A Pkt. 2 lit. d von Anhang 4

Die Schweiz behält sich das Recht vor, nationale Gesetze zu erlassen, die vorschreiben, daß die Zeichen C,13aa und C,13ab es Lenkern nicht verbietet, auch Motorfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km in der Stunde zu überholen.

Zu Abschnitt F Pkt. 4 und 5 von Anhang 5

Die Schweiz erachtet sich nicht an die vorgegebene Bestimmung gebunden, daß die Zeichen E 15, E 16, E 17 und E 18 einen blauen Grund haben.

Ferner haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 zurückgenommen

Ungarn, am 8. Dezember 1989,

ehem. Tschechoslowakei am 22. Jänner 1991.

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