829. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Wohnbauförderungsgesetz 1984 — WFG 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990, wird wie folgt geändert
1. § 53 Abs. 4 lautet
„(4) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 gilt ferner für das Bausparkassendarlehen, das eine Bausparkasse einem Bausparer zur Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers oder seines Ehegatten, Lebensgefährten sowie seiner Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder bestimmten Wohnung in normaler Ausstattung gewährt."
2. Nach § 60 Abs. 1 wird angefügt
„(1 a) Die §§ 53 Abs. 4 und 60 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1992 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft."
3. § 60 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,"