827a_1995
AT
827a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 827a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr 838/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet
Fremde, die als Angehörige der Implementation Force (IFOR) zum Einsatz kommen, sind für die ohne unnötige Verzögerung vorzunehmende Durchreise durch das Bundesgebiet von der Sichtvermerkspflicht befreit.