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827a_1995 AT

827a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 827a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr 838/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet

Fremde, die als Angehörige der Implementation Force (IFOR) zum Einsatz kommen, sind für die ohne unnötige Verzögerung vorzunehmende Durchreise durch das Bundesgebiet von der Sichtvermerkspflicht befreit.

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