827. Verordnung: Nachweis der Fachkundigkeit für Verkaufstätigkeiten im Fleischergewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet
§ 1. Für Verkaufstätigkeiten im Handwerk der Fleischer (§ 94 Z 61 GewO 1994) wird der Nachweis der Fachkundigkeit im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1994 außer durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer durch folgende Nachweise erbracht
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges über den Verkauf von Fleisch und Fleischwaren unter besonderer Berücksichtigung der Verkaufshygiene und moderner Verkaufstechnik im Ausmaß von mindestens zehn Stunden an einem Wirtschaftsförderungsinstitut oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen Einrichtung und
b) eine mindestens einjährige Tätigkeit als Ladner oder Ladnerin im Fleisch- und/oder Fleischwarenverkauf oder
2. Zeugnis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Ladner oder Ladnerin im Fleisch- und/oder Fleischwarenverkauf.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.