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826_1995 AT

826. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 826. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen in den Bereichen des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften gemäß Abs. 3 sowie fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr 3037/90 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, CELEX-Nr.. 390R3037, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, CELEX-Nr.. 393R0761, in Verbindung mit SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN - ÖNACE 1995 -, Hrsg.. Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei den Abschnitten C „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden", D „Sachgütererzeugung" E „Energie- und Wasserversorgung" und F „Bauwesen" zuzuordnen ist oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung erbringen.

(2) Ein Unternehmen sowie eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene sind jene Beobachtungseinheiten, wie sie in dem in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, CELEX-Nr.. 393R0696, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine einmalige oder auf gewisse Dauer zur gemeinsamen Durchführung größerer Bauvorhaben vertragliche Bindung mehrerer Unternehmen, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt, welches eine Tätigkeit ausübt, die dem Abschnitt F „Bauwesen" des Anhanges zu der in Abs. 1 genannten Verordnung zuzuordnen ist.

§ 3. Bei den Erhebungen sind festzustellen

1. Name, Rechtsform, Standort, Unternehmenszugehörigkeit, Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften, Haupt- und Nebentätigkeit;

2. Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;

3. Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter sowie der Angestellten, einschließlich jener, die nicht in derselben Beobachtungseinheit tätig sind, sowie der gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge;

4. Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sondererstattungen, nach Entschädigungen für kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen, sowie Nettolöhnen und -gehältern;

5. Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der „Prodcom-Liste" der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr.: 391R3924, in Verbindung mit ÖPRODCOM-Liste 1996, Hrsg.: Österreichisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei

angeführt sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener Lohnarbeit sowie für bestimmte, in der Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz bestimmte Produktion;

6. Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren,

getrennt nach In- und Ausland;

7. Wert des Auftragsvolumens für folgende Abteilungen der ÖNACE 1995

17: Herstellung von Textilien und Textilwaren (ohne Bekleidung)

18: Herstellung von Bekleidung

21: Herstellung und Verarbeitung von Papier und Pappe

24: Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen

27: Metallerzeugung und -bearbeitung

28: Herstellung von Metallerzeugnissen

29: Maschinenbau

30: Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

31: Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung, -verteilung uä.

32: Rundfunk, Fernseh- und Nachrichtentechnik

33: Medizin-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Optik

34: Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

35: Sonstiger Fahrzeugbau

45: Bauwesen

gegliedert nach Auftragseingängen, -stornierungen und -beständen, getrennt nach In- und Ausland

sowie für den Abschnitt F „Bauwesen" zusätzlich gegliedert nach öffentlich und privat; 8. der Gesamtwert der im Berichtsmonat eingesetzten Energie; übersteigt dieser Gesamtwert einen

monatlichen Durchschnittswert von 50000 S, zusätzlich Menge und Wert von bestimmten in den

Erhebungsunterlagen angeführten eingesetzten Energieträgern. Darüber hinaus ist Menge und

Wert der energetischen Transaktionsleistung für die Gruppen 40.1 Elektrizitätsversorgung, 40.2

Gasversorgung und 40.3: Fernwärmeversorgung des Anhanges zu der in § 2 Abs. 1 genannten

Verordnung festzustellen.

§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

(2) Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen.

(3) Die Erhebungen sind erstmals über das Berichtsjahr 1995 (Jahresergebnisse) vorzunehmen, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember des Berichtsjahres gilt.

(4) Ab dem Berichtsjahr 1996 sind die Erhebungen beginnend ab Berichtsmonat Jänner 1996 monatlich durchzuführen.

§ 5. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung zu sorgen.

(2) Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften sowie fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene sind verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten Erhebungsunterlagen sorgfältig auszufüllen und bis zu den in Abs. 3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

(3) Die Einsendung (Abs. 2) hat zu erfolgen

a) Erhebung über das Berichtsjahr 1995 gemäß § 4 Abs. 3 bis zum 20. Februar 1996,

b) Monatserhebung gemäß § 4 Abs. 4 bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden Monats.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1996 treten außer Kraft

1. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11 Juli 1972, BGBl. Nr. 301/1972, mit der statistische Erhebungen über die Auftragsbestände und die Auftragseingänge in der Industrie angeordnet werden, idF BGBl. Nr 159/1975;

2. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Oktober 1981, BGBl. Nr. 473/1981, mit der statistische Erhebungen bei Sägewerken angeordnet werden;

3. § 4 lit. a und lit. b sowie § 8 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, BGBl. Nr. 406/1969, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung angeordnet werden, zuletzt geändert durch BGBl. Nr 58/1977;

4. § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, BGBl. Nr. 407/1969, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 697/1988;

5. § 2 lit. a, b und c der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. Februar 1977, BGBl. Nr. 117/1977, betreffend statistische Erhebungen über die der Bundesinnung der Baugewerbe angehörenden Bauunternehmen;

6. § 2 lit. a, b und c der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. Februar 1977, BGBl. Nr. 118/1977, betreffend statistische Erhebungen über die dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden Bauunternehmen.

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