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826_1994 AT

826. Verordnung: Übertragung der Erhaltung einer Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn an die österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 826. Verordnung: Übertragung der Erhaltung einer Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn an die österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn zwischen Anschlußstelle Brück/Ost und Staatsgrenze bei Nickelsdorf wird der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft zur Erhaltung übertragen.

Die Kosten sind unmittelbar durch den Bund zu ersetzen.

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