826_1994
AT
826. Verordnung: Übertragung der Erhaltung einer Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn an die österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 826. Verordnung: Übertragung der Erhaltung einer Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn an die österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft
1994_826_0 826. Verordnung: Übertragung der Erhaltung einer Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn an die österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft
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Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn zwischen Anschlußstelle Brück/Ost und Staatsgrenze bei Nickelsdorf wird der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft zur Erhaltung übertragen.
Die Kosten sind unmittelbar durch den Bund zu ersetzen.