825. Bundesgesetz: Bundesbahngesetz 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Teil
1. Hauptstück Unternehmen, Aufgaben
§ 1.(1) Der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen" wird Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Bundesbahnen"; die Bezeichnung kann als „ÖBB" abgekürzt werden. Es finden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
(3) Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen ist nach Maßgabe der ihnen unmittelbar auf Grund der Gesetze oder auf Grund behördlicher Genehmigungen zustehenden Berechtigungen die Beförderung von Personen und Gütern sowie die Herstellung und die Unterhaltung aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlaßten Geschäfte, insbesondere auch der Erwerb von Beteiligungen, welche das Unternehmen fördern. Betriebszweck der Österreichischen Bundesbahnen ist die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung, die den Anforderungen des Marktes und den Interessen der Verkehrspolitik entspricht, einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
(4) Die Österreichischen Bundesbahnen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und zu betreiben. Dies gilt auch für die Verpflichtungen im öffentlichen Interesse.
2. Hauptstück Eisenbahninfrastruktur
§ 2. (1) Die Eisenbahninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.
(2) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 3 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.
(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Eisenbahninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.
(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt anzurechnen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die verkehrspolitischen Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen die Kriterien für die Höhe des Entgeltes fest.
(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur getrennt von Unternehmensbereichen für das Erbringen von Verkehrsleistungen zu organisieren und das Rech-
nungswesen jedenfalls so zu gestalten und zu führen, daß der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und die Erbringung von Verkehrsleistungen rechnerisch voneinander getrennt werden. Ein Transfer von Mitteln vom Bereich Eisenbahninfrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.
(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für die Eisenbahninfrastruktur fest.
3. Hauptstück Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 3. (1) Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen vorzulegen.
4. Hauptstück
Organe
§ 4. Die Organe des Unternehmens Österreichische Bundesbahnen sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.
1. Abschnitt Vorstand
§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind.
(2) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Diese Vorschriften gelten auch für den Anstellungsvertrag.
(3) Die Funktionen sind öffentlich auszuschreiben. Hiebei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden
beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 6. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Österreichischen Bundesbahnen so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; über vertrauliche Angelegenheiten haben sie Stillschweigen zu bewahren. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind dem Unternehmen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes einschließlich der Geschäftsverteilung regelt die ihm vom Aufsichtsrat gegebene Geschäftsordnung.
(4) Das Unternehmen wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unternehmen abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder einem Prokuristen.
(5) Eine gemäß Abs. 4 vorgenommene Vertretungshandlung ist einem Dritten gegenüber nur dann unwirksam, wenn diesem bewußt ist, daß dabei die Vertretungsbefugnis oder der gesetzliche Wirkungskreis des Unternehmens mißbraucht wurde. Die Bestimmung des § 26 Abs. 5 des Eisenbahngesetzes 1957 wird hiedurch nicht berührt.
(6) Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu zeichnen, daß sie ihrem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beifügen.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann in dem für die Vertretung des Unternehmens gebotenen Umfang an Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen zusätzlich zu deren sonstigen dienstlichen Obliegenheiten Prokura erteilen.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder der Vorsitzende eines Ausschusses im Einzelfall verlangen.
(9) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, ferner bei wichtigem Anlaß, über die Lage des Unternehmens schriftlich zu berichten. Er ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat auf Verlangen seines Vorsitzenden oder zweier Mitglieder Auskunft über die Geschäftsführung zu geben.
(10) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig des Unternehmens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.
2. Abschnitt Aufsichtsrat
§ 7. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellt zwölf Mitglieder, unter ihnen ein Mitglied als Vertreter des Bundesministers für Finanzen auf dessen Vorschlag. Sechs Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus dem Kreise der Dienstnehmer der Österreichischen Bundesbahnen. Zu Mitgliedern sind Fachleute aus den Gebieten des Verkehrswesens, des Finanzwesens, des Fremdenverkehrswesens, des Rechtswesens, der Technik und der Volkswirtschaft zu bestellen; dies gilt nicht für von der Arbeitnehmervertretung der Österreichischen Bundesbahnen entsandte Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn diese gewählte Arbeitnehmervertreter sind. Mitglieder des Vorstandes können nicht dem Aufsichtsrat angehören. Das gleiche gilt für Dienstnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder.
(3) Die Mitglieder haben ihre Funktion zum Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der diesem durch die Gesetze übertragenen Aufgaben auszuüben. Sie sind bei ihrer Tätigkeit selbstverantwortlich und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
(4) Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre. Wiederholte Bestellung sowie Entsendung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder können jederzeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr gegenüber ihren Rücktritt erklären. Ein Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wirksam. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied Bediensteter des Unternehmens oder Mitglied des Vorstandes wird. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch den Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung und auch mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zu den Österreichischen Bundesbahnen.
(6) Die Bestellung bzw. die Entsendung, der Widerruf der Bestellung oder der Entsendung, der Rücktritt und das Erlöschen der Mitgliedschaft sind unverzüglich dem Handelsgericht Wien bekanntzugeben und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(7) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die restliche Zeit, wenn diese drei Monate übersteigt, ein Ersatzmitglied zu bestellen; gleiches gilt für die Entsendung eines Ersatzmitgliedes durch die Arbeitnehmervertretung.
(8) Den Aufsichtsratsmitgliedern gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich festgesetzt wird. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.
Vorsitzender des Aufsichtsrates
§ 8. (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter ist unverzüglich dem Handelsgericht Wien bekanntzugeben und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(2) Die Funktion erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft. Wiederholte Wahl ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates. Er vertritt den Aufsichtsrat nach außen und gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Ein Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 9. (1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Er hat ohne Verzug eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder mindestens
drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen. Die Sitzung muß diesfalls binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird diesem Verlangen nicht ohne Verzug entsprochen, so können die Einschreiter den Aufsichtsrat unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens neun Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein Stellvertreter, teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt auch für Wahlen. Schriftliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
(4) Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen und der Beschlüsse sowie zur Überwachung der Ausführungen seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen. Die nähere Regelung, insbesondere über die Mitgliederzahl und die Beschlußerfordernisse, trifft die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung des Aufsichtsrates. Die von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat.
(5) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung dieser Niederschrift binnen einer Woche dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu übermitteln.
Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 10. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.
(2) Insbesondere folgende Geschäfte unterliegen der Genehmigung des Aufsichtsrates
1. wesentliche Änderung der inneren Organisation
2. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, wenn ihr Wert im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Höchstbetrag übersteigt
3. wichtige Verträge, insbesondere über die Gründung oder den Erwerb von anderen Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie Leasing und Mietverträge, die eine vom Aufsichtsrat zu bestimmende Höhe übersteigen
4. die Veräußerung von Sachen, die zum Anlagevermögen gehören, wenn ihr Wert im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Höchstbetrag übersteigt
5. Investitionen, deren Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr eine vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festzusetzende Betragsgrenze übersteigen
6. eine Antragstellung gemäß § 29 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957
7. der Finanzplan sowie Unternehmenspläne und wesentliche Änderungen derselben
8. Vorlage des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichtes an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
9. die Bestellung von Prokuristen
10. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Geschäftswert, der eine vom Aufsichtsrat zu bestimmende Höhe übersteigt.
(3) Dem Aufsichtsrat obliegt ferner die Vertretung des Unternehmens Österreichische Bundesbahnen bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes und in Rechtsstreitigkeiten mit diesen.
Unvereinbarkeit
§ 11. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder Angestellte einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein.
5. Hauptstück
Aufgaben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
§ 12. (1) Dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr obliegt es, den Österreichischen Bundesbahnen im Interesse der Durchsetzung verkehrspolitischer Grundsätze allgemeine Weisungen zu erteilen.
(2) In Fällen höherer Gewalt kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Organen der Österreichischen Bundesbahnen Anweisung im Einzelfall erteilen. Insoweit dadurch den Österreichischen Bundesbahnen betriebswirtschaftlich nicht zumutbare Belastungen erwachsen, sind ihnen diese unter Heranziehung der für gemeinwirtschaftliche Leistungen geltenden Kriterien abzugelten.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wobei insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen ist.
(4) Dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind vom Vorstand und Aufsichtsrat alle zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen.
6. Hauptstück Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 13. (1) Für die Rechnungslegung und den Jahresabschluß gelten — mit Ausnahme der Regelung nach Abs. 2 — die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990.
(2) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann diese Frist über Antrag des Vorstandes um drei Monate verlängern.
7. Hauptstück
Finanz-, Investitions- und Rationalisierungspläne
§ 14. (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen und dem Aufsichtsrat zu dem vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies hat getrennt auch für den Unternehmensbereich Infrastruktur zu erfolgen.
(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Bei den Einnahmen ist eine Trennung in Verkehrseinnahmen und in sonstige Einnahmen vorzunehmen. Bei den Ausgaben ist eine Trennung in Personal- und Sachausgaben, für letztere insbesondere für die Instandhaltung, Investitionen und in sonstige Ausgaben vorzunehmen.
(3) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen des Finanzplanes während des Geschäftsjahres.
§ 15. (1) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen des jeweils geltenden Planes.
8. Hauptstück Gewinn und Verlust
§ 16. (1) Ein Gewinn ist wie folgt zu verwenden
1. Zunächst ist ein etwaiger Verlustvortrag zu decken.
2. Ist kein Verlustvortrag zu decken oder übersteigt der Gewinn einen Verlustvortrag, so sind zehn vom Hundert des verbleibenden Gewinnes einer Ausgleichsrücklage zuzuführen, solange diese nicht 5% des Grundkapitals erreicht hat.
(2) Ein Verlust ist zunächst aus der Ausgleichsrücklage zu decken. Reicht die Ausgleichsrücklage zur Deckung des Verlustes nicht aus, so ist der verbleibende Verlust auf neue Rechnung vorzutragen.
9. Hauptstück Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 17. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen" über. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Zum Eigentumsübergang auf die Österreichischen Bundesbahnen ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(2) Der Bund hat für eine ausreichende Kapitalausstattung der Österreichischen Bundesbahnen zu sorgen, die eine Geschäftsführung auf gesunder finanzieller Basis ermöglicht.
(3) Die Beteiligungen des Bundes an der Österreichischen Verkehrskreditbank Aktiengesellschaft;
„KÖB" Kraftwagenbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen Gesellschaft mbH.; ÖKOMBI — Österreichische Gesellschaft für den kombinierten Verkehr Gesellschaft mbH.; ÖKOMBI — Österreichische Gesellschaft für den kombinierten Verkehr Gesellschaft mbH. & Co. KG;
Rail-Tours-Touristik Gesellschaft mbH.; ARE-AUSTRIA RAIL ENGINEERING Beratungsgesellschaft mbH.; Ökombi-Waggonbetriebs-Gesellschaft mbH.; EUROFIMA — Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, Basel; INTERCONTAINER — Internationale Gesellschaft für den Transcontainer-Verkehr, Brüssel; INTERFRIGO — Internationale Gesellschaft der Eisenbahnen für Kühltransporte, Brüssel; HIT RAIL B.V., Amsterdam; DACH Hotelzug AG, Gümligen (Schweiz); sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen unentgeltlich zu übertragen.
(4) Für die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten. Diese Vermögensübertragungen gelten nicht als
steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und lösen keine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus.
§ 18. Alle dem bisherigen Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen" eingeräumten Abgabenbefreiungen gelten in gleicher Weise für die Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen". Die Gesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des bisherigen Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesbahnen" ein.
10. Hauptstück Sonderbestimmungen
§ 19. (1) Auf das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen finden auch Anwendung
1. die dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen nach dem Gebührengesetz 1957
2. die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 29 Abs. 1 zweiter Satz des Eisenbahngesetzes 1957
3. die Bestimmungen des Katastrophenfondsgesetzes 1986.
(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes.
(3) Das Unternehmen ist vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.
(4) Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbsteuer.
(5) Die gemäß § 6 Abs. 4 und 6 gefertigten Urkunden gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche.
(6) Die Gesellschaft sowie die Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945 in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
2. Teil
1. Hauptstück Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt Bildung der ersten Organe
§ 20. (1) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates des Unternehmens Österreichische Bundesbahnen durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(2) Die erste Sitzung des ersten Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
(3) Bis zur Bestellung des ersten Vorstandes führt der im Amt befindliche Vorstand die Geschäfte der Österreichischen Bundesbahnen.
(4) Anläßlich der Bestellung des ersten Vorstandes legt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in einer Weisung die wesentlichen Grundsätze für die dem Vorstand obliegenden Verhandlungen über die Neugestaltung der Arbeitsverhäknisse für neu eintretende Bedienstete fest.
2. Abschnitt
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.
(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
3. Abschnitt
Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
§ 22. (1) Bis zu ihrer Neuregelung bleiben durch dieses Bundesgesetz die Bestimmungen über das
Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt.
(2) Der Vorstand hat die notwendigen Verhandlungen zur Erarbeitung neuer Rechtsgrundlagen für nach dem Inkrafttreten dieser neuen Rechtsgrundlagen in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen eintretende Bedienstete zu führen und längstens bis 31. Dezember 1994 abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis für längstens ab 1. Jänner 1995 neu eintretende Bedienstete beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eisenbahnbetriebes.
(3) Kommt eine Vereinbarung über das Arbeitsverhältnis für neu eintretende Bedienstete (Dienst-, Besoldungs-, Pensions- und Personalvertretungsrecht) zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bis zum 31. Dezember 1994 nicht zustande, ist auf verfassungsmäßigem Wege eine Regelung der Angelegenheit durch ein Bundesgesetz herbeizuführen.
(4) Die nach den im Abs. 1 genannten Bestimmungen in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommenen Bediensteten haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der in Abs. 2 genannten neuen Rechtsgrundlagen ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den im Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete.
(5) Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Regelungsinhalte gemäß Abs. 1 und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. Dezember 1992 zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse abstellen, bleibt unberührt.
2. Hauptstück Aufhebung von Verordnungen
§ 23. Die auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, erlassenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft, wobei auch die Regelungen der Tarifverordnung 1992, BGBl. Nr. 671/1991, bis zu diesem Zeitpunkt weitergelten und die voraussichtlichen Einnahmenausfälle im Bundesvoranschlag für das Jahr 1993 enthalten sind.
3. Teil Vollziehung
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 3 und 5 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 2 Abs. 4 und 6, § 3 Abs. 1 sowie § 17 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 18, § 19 Abs. 1 Z 1 und 3, § 19 Abs. 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 21 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
4. Teil Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.