824. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, BGBl. Nr 180/1995, wird wie folgt geändert
1. In § 2 lit. d lautet der letzte Teilabsatz
„Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr dieser Waren mit Bestimmungsland oder Einkaufsland Angola, Armenien, Aserbaidschan, Liberia, Libyen, Nigeria, Ruanda, Somalia, Sudan oder mit einem Bestimmungsland oder Handelsland im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 zum Gegenstand haben."
2. In § 2 wird nach der lit. d folgende lit. e angefügt
„e) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ein- und Ausfuhr im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffen."