824. Bundesgesetz: Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden
§ 1 Vorbeugender Schutz § 2 Sicherheitskontrollen § 3 Zutrittsbeschränkung
2. Abschnitt
Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen
§ 4 Beauftragung von Unternehmen § 5 Regelung des Auftragsverhältnisses § 6 Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer § 7 Haftung
3. Abschnitt Verpflichtungen des Flugplatzhalters
§ 8 Anlagen und Geräte § 9 Räume
4. Abschnitt Sicherheitsbeitrag
§ 10 Gegenstand des Beitrages
§ 11 Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner
§ 12 Ausnahmen von der Abgabenpflicht
§ 13 Höhe des Sicherheitsbeitrags
§ 14 Dokumentationspflicht
§ 15 Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe
§ 16 Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 17 Sicherheitsbehörde
§ 18 Militärflugplätze
§ 19 Verweisungen
§ 20 Inkrafttreten
§ 21 Außerkrafttreten
§ 22 Vollziehung
1. Abschnitt Aufgaben und Aufgabenerfüllung
Vorbeugender Schutz
§ 1. Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes — SPG, BGBl. Nr. 566/1991), die mit Waffen, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmitteln oder anderen besonders gefährlichen Gegenständen begangen werden können. Zur Gewährleistung dieses Schutzes haben Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beizutragen.
Sicherheitskontrollen
§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, daß der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.
(2) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu
beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.
(3) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung für einen bestimmten Zivilflugplatz oder für bestimmte Flüge von einem Zivilflugplatz die Sicherheitskontrollen auf Stichproben zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann. Flüge sind entweder ihrer Art nach oder nach technischen Kriterien der eingesetzten Luftfahrzeuge zu bestimmen.
Zutrittsbeschränkung
§ 3. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach § 2 kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß-, Sprengmittel oder einen anderen besonders gefährlichen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um
1. Gegenstände, die mit der Zustimmung des Luftbeförderungsunternehmens in Räumen des Luftfahrzeugs befördert werden, die während des Fluges nicht zugänglich sind;
2. eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist; oder
3. ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung (Abs. 1 oder 2) nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(4) Aus der Untersagung des Zutrittes (Abs. 1 oder 2) entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes.
2. Abschnitt
Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen
Beauftragung von Unternehmen
§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Vor dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sind die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zu hören.
(2) Im Ausschreibungsverfahren ist darauf zu achten, daß das auszuwählende Unternehmen dafür Gewähr bietet, daß
1. zufolge der Eignung seiner Dienstnehmer, insbesondere des festgelegten Anforderungsprofils, der vorgesehenen Schulung oder der Berufserfahrung leitender Angestellter, die Durchführung wirkungsvoller Kontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen erwartet werden kann;
2. durch die Tätigkeit seiner Dienstnehmer keine Störung des Flugplatzbetriebs und keine Schädigung des Ansehens der österreichischen Zivilluftfahrt entsteht;
3. zufolge seiner finanziellen Ausstattung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erfüllung der übernommenen Aufgaben in vollem Umfang erwartet werden kann.
Regelung des Auftragsverhältnisses
§ 5. (1) Ein Vertrag gemäß § 4 hat jedenfalls die Verpflichtung des beauftragten Unternehmens vorzusehen,
1. Sicherheitskontrollen im Bereich mindestens eines Flugplatzes für eine Dauer von mindestens drei Jahren durchzuführen;
2. zu gewährleisten, daß jeder Mensch, bevor er Zugang zu einem Zivilluftfahrzeug erhält, und das von ihm mitgeführte Handgepäck mit der nach den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt, andere Gepäckstücke nach Maßgabe der Einschätzung der Gefahrenlage durch die Sicherheitsbehörde kontrolliert werden;
3. dafür vorzusorgen, daß Sicherheitskontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen durchgeführt werden und daß insbesondere die Durchsuchung der Kleidung eines Betroffenen von einem Menschen desselben Geschlechts durchgeführt wird;
4. die Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer so zu gestalten, daß eine effiziente Kontrolltätigkeit erwartet werden kann;
5. eine umfassende Aufsicht über die Tätigkeit seiner Dienstnehmer auszuüben;
6. durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen nach § 7 Abs. 2 vorzusorgen;
7. zur Vornahme von Sicherheitskontrollen nur Dienstnehmer heranzuziehen, zu deren Ver-
wendung eine nicht widerrufene schriftliche Einverständniserklärung des Sicherheitsdirektors vorliegt;
8. jene Dienstnehmer, die Sicherheitskontrollen besorgen, zu verpflichten, eine von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen erteilte Weisung zu befolgen;
9. jene Dienstnehmer, die Sicherheitskontrollen besorgen, zu verpflichten, jedem Betroffenen auf dessen Verlangen den Ausweis gemäß § 6 Abs. 3 vorzuweisen.
(2) Ein Vertrag gemäß § 4 hat jedenfalls die Verpflichtung des Bundes zur Zahlung eines zu vereinbarenden Entgelts vorzusehen.
Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer
§ 6. (1) Der Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung eines Menschen zu Sicherheitskontrollen schriftlich zu erklären, wenn
1. glaubhaft gemacht worden ist, daß dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und
2. eine gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 SPG durchgeführte Sicherheitsüberprüfung seine Verläßlichkeit erwiesen hat.
(2) Die Einverständniserklärung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß der Dienstnehmer nicht mehr geeignet oder verläßlich ist.
(3) Der Sicherheitsdirektor hat jedem Menschen, zu dessen Verwendung er sein Einverständnis erklärt (Abs. 1), einen Lichtbildausweis auszustellen, der dies bescheinigt.
Haftung
§ 7. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach § 4 beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.
(2) Ein nach § 4 beauftragtes Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 1, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.
(4) Dienstnehmer eines nach § 4 beauftragten Unternehmens haften diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.
3. Abschnitt Verpflichtungen des Flugplatzhalters
Anlagen und Geräte
§ 8. (1) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Sicherheitskontrollen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
(2) Kommt der Flugplatzhalter der in Abs. 1 normierten Verpflichtung nicht ohneweiters nach, so hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Flugplatzhalter zufolge der in Abs. 1 normierten Verpflichtung zu erbringen sind, und dem Flugplatzhalter die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 entscheidet in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion.
Räume
§ 9. (1) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß Amts- und Aufenthaltsräume für die mit der Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf dem Zivilflugplatz befaßten Organe und für das Personal der nach § 4 beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, reinigen zu lassen und mit elektrischem Strom und Heizung zu versorgen sowie die in § 21 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, genannten Leistungen zu erbringen.
(2) Auf Antrag der Sicherheitsbehörde hat die für die Bewilligung des Zivilflugplatzes zuständige Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Flugplatzhalter zufolge der in Abs. 1 normierten Verpflichtung zum gegebenen Zeitpunkt zu erbringen sind, und dem Flugplatzhalter die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.
4. Abschnitt Sicherheitsbeitrag
Gegenstand des Beitrages
§ 10. Der Sicherheitsbeitrag umfaßt die Sicherheitsabgabe nach § 11 und den Risikozuschlag nach § 13 Abs. 3.
Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner
§ 11. (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (§ 2 Abs. 3), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.
(2) Die Sicherheitsabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).
(3) Abgabenschuldner ist der Zivilflugplatzhalter.
Ausnahmen von der Abgabenpflicht
§ 12. Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Flüge bestimmter Personengruppen mit Verordnung Ausnahmen von der Abgabenpflicht nach § 11 vorsehen, wenn der Aufwand, den Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen für die Ermittlung des Abgabentatbestandes zu erbringen hätten, außer Verhältnis zur Summe der für diese Flüge zu entrichtenden Abgaben stünde.
Höhe des Sicherheitsbeitrags
§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung jeweils bis zum 30. November für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Dabei ist dafür vorzusorgen, daß die Einnahmen zur Bedeckung der Kosten ausreichen, die dem Bund
1. aus der Wahrnehmung der §§ 2 und 3,
2. aus der Erfüllung der gemäß § 4 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und
3. aus der Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter gemäß der §§ 8 und 9 erbrachten Leistungen
entstehen. Die Höhe der Abgabe darf nicht davon abhängig gemacht werden, an welchem Zivilflugplatz der Flug angetreten wird.
(2) Die Verordnung hat einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der von ihm nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen gebühren.
(3) Die Verordnung hat überdies die Höhe eines Zuschlags zur Sicherheitsabgabe festzusetzen, mit dem dem Zivilflugplatzhalter das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 abgegolten wird (Risikozuschlag).
Dokumentationspflicht
§ 14. Der Abgabenschuldner hat sicherzustellen, daß die Anzahl der Passagiere, die eine Flugreise
begonnen haben, und der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld aus Aufzeichnungen hervorgehen.
Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe
§ 15. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.
(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Abgabenschuldners in Betracht käme.
(3) Der Abgabenschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den" für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß § 13 Abs. 2 gebührenden Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen.
(5) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich des nach Abs. 4 nicht abzuführenden Betrags spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(6) Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
§ 16. (1) Für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.
(2) Das Luftbeförderungsunternehmen hat dem Zivilflugplatzhalter die von diesem zur Erfüllung seiner Dokumentationspflicht nach § 13 benötigten Auskünfte zu erteilen. Diese Leistung ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Sicherheitsbehörde
§ 17. Sicherheitsbehörde im Sinne des dritten Abschnittes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.
Militärflugplätze
§ 18. Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Flugplatzhalters ein.
Verweisungen
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Nach § 4 beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. Mai 1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. März 1993 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem 1. Mai 1993 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Mai 1993, Verordnungen nach dem 4. Abschnitt jedoch frühestens mit dem 1. März 1993 in Kraft gesetzt werden.
Außerkrafttreten
§ 21. Mit dem 1. Mai 1993 tritt das Bundesgesetz betreffend das Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge, BGBl. Nr. 294/1971, außer Kraft.
Vollziehung
§ 22. (1) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 3, 4 bis 6, 12 und 13 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 7 ist die Bundesregierung betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 11, 14 und 15 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(6) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.