823. Verordnung: Spielzeugverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist Spielzeug (Spielwaren gem. § 6 lit. d LMG 1975) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
(2) Die in Anlage 1 angeführten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
Sicherheitsanforderungen
§ 2. (1) Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die CE-Konformitätskennzeichnung ABl. Nr. L 187 vom 16. Juli 1988, S. 3, 4 und 5; ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 4 und 5. trägt, die in Anlage 2 angeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, mit den in Anlage 4 angegebenen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist und die Gesundheit oder Sicherheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährdet. Dabei ist sowohl die Dauer des bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauchs wie auch die bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Verwendung entsprechend dem üblichen Verhalten von Kindern zu berücksichtigen.
(2) Als Inverkehrbringen gilt auch die kostenlose Verteilung.
Konformitätsbestätigung
§ 3. Der Hersteller oder sein im EWR-Gebiet niedergelassener Vertreter hat vor dem Inverkehrbringen durch das Anbringen der CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Spielzeug zu bestätigen, daß dieses Spielzeug mit den in Anlage 2 angeführten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt. Diese Übereinstimmung ist anzunehmen, wenn das Spielzeug
1. entsprechend den als ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen hergestellt ist (Anlage 3) oder
2. mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine in einem EWR-Staat zugelassene Prüfstelle eine Baumusterbescheinigung ausgestellt hat.
Pflichten des Inverkehrbringers
§ 4. (1) Für jedes Spielzeug hat der Hersteller oder sein im EWR-Gebiet niedergelassener Vertreter zu Kontrollzwecken folgende Angaben zur Verfügung zu halten
1. Für Waren gemäß § 3 Z 1
a) die Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die Konformität seiner Produktion mit den als ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen sicherstellt; soweit einzelne Sicherheitsaspekte von diesen ÖNORMEN nicht erfaßt sind, ist diesbezüglich eine Baumusterbescheinigung verfügbar zu halten;
b) Kopien der Dokumente, die der Prüfstelle vorgelegt, wurden;
Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem Baumuster sicherstellt;
c) Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;
d) Angaben zum Entwurf und zur Herstellung des Spielzeugs.
2. Für Waren gemäß § 3 Z 2.
a) Angaben zur Herstellung;
b) Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem Baumuster sicherstellt;
c) Baumusterbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie Kopien der Unterlagen, die der Prüfstelle vorgelegt werden;
d) Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte.
(2) Sind weder der Hersteller noch sein Vertreter im EWR-Gebiet niedergelassen, so gilt die Verpflichtung gemäß Abs. 1 für denjenigen, der das Spielzeug im EWR-Gebiet in Verkehr bringt.
(3) Der Landeshauptmann kann von den gemäß Abs. 1 oder 2 Verpflichteten auf deren Kosten verlangen, daß innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität des Spielzeugs mit den als ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von einer in einem EWR-Staat zugelassenen Prüfstelle überprüft wird, wenn die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht eingehalten wird.
Baumusterprüfung
§ 5. (1) Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, wonach eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß ein Spielzeugmodell den Anforderungen der Anlage 2 entspricht.
(2) Der Hersteller oder sein im EWR-Gebiet niedergelassener Vertreter hat den Antrag auf eine Baumusterbescheinigung bei einer zugelassenen Prüfstelle einzureichen, wenn keine oder nur Teile der Bestimmungen der als ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen angewendet werden können oder diese keine Vorschriften für ein bestimmtes Spielzeug enthalten.
(3) Der Antrag hat folgendes zu enthalten
1. eine Beschreibung des Spielzeugs;
2. den Namen und die Anschrift des Herstellers oder seines im EWR-Gebiet niedergelassenen Vertreters;
3. den Herstellungsort;
4. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung;
5. ein Musterexemplar des zur Fertigung vorgesehenen Spielzeugs.
(4) Die Prüfstelle überprüft anhand der vollständigen Unterlagen, ob
1. das Spielzeug nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Benutzern oder Dritten gefährdet (§ 2 Abs. 1) und
2. das Musterexemplar der Anlage 2 entspricht.
(5) Sofern als ÖNORMEN veröffentlichte harmonisierte Europäische Normen vorhanden sind, hat die Prüfstelle diese soweit wie möglich heranzuziehen. Sie kann weitere Musterexemplare anfordern.
(6) Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind, hat die Prüfstelle eine Baumusterbescheinigung auszustellen. Die Baumusterbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, allfällig daran geknüpfte Bedingungen, deren Einhaltung zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und damit für eine zulässige Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung erforderlich sind, sowie die Beschreibungen und Skizzen des Spielzeugs zu enthalten.
(7) Verweigert eine Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung, hat sie dies dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Angabe der Gründe der Verweigerung mitzuteilen.
Zugelassene Prüfstellen
§ 6. Im Inland gelten als Prüfstellen, die Baumusterprüfungen durchführen und Baumusterbescheinigungen ausstellen dürfen, die nach den §§ 42 und 49 Lebensmittelgesetz 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten sowie die nach § 50 des Lebensmittelgesetzes 1975 für Gebrauchsgegenstände autorisierten Personen, sofern diese die Voraussetzungen der Anlage 5 erfüllen.
Inkrafttreten
§ 7 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1 lit. b und § 9 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 8. Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden.