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823_1993 AT

823. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormeßzahl und der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 823. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormeßzahl und der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1994

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108 f Abs. 1, 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/ 1993, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108 g und 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1994 mit 1,025 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl und die Anpassungsrichtwertmeßzahl werden für das Jahr 1994 mit 106,60 festgesetzt.

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