822. Verordnung: Änderung der Studienordnung Wirtschaftspädagogik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 525/1993, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik (Studienordnung Wirtschaftspädagogik), BGBl. Nr. 175/1984, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 462/1988 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind."
2. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer
a) Grundzüge der qualitativen und quantitativen Methoden der empirischen Sozialforschung;
b) Grundzüge und Methoden der Soziologie;
c) eine Fremdsprache;
d) Sozial- und Wirtschaftsgeschichte ................ 8 — 10"
3. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Wirtschaftspädagogik wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden dieses Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen."
4. § 5 Abs. 1 lit. b Z 3 lautet
„3. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer
a) Grundzüge der qualitativen und quantitativen Methoden der empirischen Sozialforschung;
b) Grundzüge und Methoden der Soziologie;
c) die gewählte Fremdsprache;
d) Sozial- und Wirtschaftsgeschichte."
5. § 6 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. nach Wahl des Kandidaten ein zweites der in Z 5 genannten Fächer oder unter Berücksichtigung des § 14 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt ..................... 6 — 10"
6. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen und die Approbation der Diplomarbeit."
7. § 8 Abs. 1 lit. b Z 2 lautet
„2. nach Wahl des Kandidaten ein zweites der in Z 1 genannten Fächer oder unter Berücksichtigung des § 14 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;"
8. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", „Besondere Betriebswirtschaftslehre", „Volkswirtschaftslehre", „Erziehungswissenschaft" oder „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach der zweiten Diplomprüfung entnommen werden, wenn der Vorsitzende der Studienkommission vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt."
9. Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ausländische Studierende, deren Muttersprache oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen."
10. Die Überschrift zu § 18 lautet
„Akademische Grade"
11. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque", an die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque", jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec." zu verleihen."