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821_1993 AT

821. Verordnung: Änderung der Studienordnung Handelswissenschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 821. Verordnung: Änderung der Studienordnung Handelswissenschaft

Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 525/1993, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Handelswissenschaft (Studienordnung Handelswissenschaft), BGBl. Nr. 174/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 389/1992, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind."

2. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Handelswissenschaft wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen."

3. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen und die Approbation der Diplomarbeit."

4. In § 8 Abs. 1 lit. a Z 2 entfällt die Wendung „aus dem Absatzbereich".

5. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist § 10 nicht anzuwenden."

6. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Ausländische Studierende, deren Muttersprache oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen."

7. Die Überschrift zu § 16 lautet

„Akademische Grade"

8. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums der Studienrichtung Handelswissenschaft ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque", an die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Handelswissenschaft ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque", jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec." zu verleihen."

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