821. Kundmachung: 36. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 17. Dezember 1992 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 820/1992, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 3 ist zu streichen.
2. Im § 3 Abs. 3 ist der Ausdruck „mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen" durch den Ausdruck „mit Zustimmung der Generaldirektion" zu ersetzen.
3. Im § 3 Abs. 5 ist der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt" zu streichen.
4. Im § 7 Abs. 4 ist der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen" zu streichen.
5. Im § 8 Abs. 9 ist der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen" zu streichen.
6. Im § 11 Abs. 2 ist der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen" zu streichen.
7. Im § 12 Abs. 3 ist der letzte Satz zu streichen.
8. Im § 14 Abs. 1 ist der Halbsatz „und wenn überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat" durch den Halbsatz „und die Generaldirektion dies angeordnet hat" zu ersetzen.
9. Im § 27 Abs. 1 ist der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen" zu streichen.
10. Im § 27 Abs. 2 ist der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen" zu streichen.
11. Im § 29 Abs. 3 ist der Ausdruck „Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen" durch den Ausdruck „Zustimmung der Generaldirektion" zu ersetzen.
12. Im § 30 ist der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen" zu streichen.
13. In der Anlage 1 ist im Abs. 3 der Ausdruck „mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes" durch den Ausdruck „mit Zustimmung der Generaldirektion" zu ersetzen.
Artikel II
Art. I tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.