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820_1995 AT

820. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 820. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bewirkt eine Anrechnung nach § 138 Abs. 3 oder § 148 Abs. 4, daß eine laufende Ausbildungsphase mit einem bereits in der Vergangenheit liegenden Tag endet, so kann eine auf Grund dieses früheren Endens mögliche Ernennung des Beamten in eine Funktionsgruppe mit Rückwirkung auf den Tag der dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe, höchstens aber mit Rückwirkung auf den Tag ausgesprochen werden, der dem Ende der Ausbildungsphase unmittelbar gefolgt ist."

2. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist."

3. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.

4. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

1 im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder

2. im Fall des § 14 Abs. 2 die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr

ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt. Im Fall der Z 1 ist ein Ansuchen des Beamten nicht erforderlich."

5. Der bisherige § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."

6. Dem § 153a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der

Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind."

7. Nach § 236 wird folgender § 236a samt Überschrift eingefügt

„Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 236a. (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Falle des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."

8. § 244 Abs. 1 lautet

„(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig

1. in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,

2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,

3. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998."

9. § 247 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig

1. in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,

2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,

3. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.

(2) Ernennungen sind zulässig

1. in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,

2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M ZO 1 und in die Verwendungsgruppe M ZO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,

3. in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 mit 1. Jänner 1998."

10. Nach § 247 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt

„5. Unterabschnitt

STAATSANWÄLTE

§ 247a. Die Ausschreibungen und Besetzungen von Planstellen gemäß § 153a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 550/1994 und 820/1995 können ab 20. November 1995 erfolgen. Die Besetzungen werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1996 wirksam."

11. Im 2. Abschnitt des Schlußteiles erhalten der 5. bis 11 Unterabschnitt die Bezeichnung „6." bis „12. Unterabschnitt"

12. Der bisherige § 247a erhält die Bezeichnung „§ 247b"

13. Im § 253 Abs. 1 Z 2, im § 253 Abs. 2, im § 261 Abs. 3 Z 2 und im § 268 Abs. 1 und 2 wird das Datum „31. Dezember 1995" jeweils durch das Datum „31. Dezember 1997" ersetzt.

14. § 254 Abs. 7 laute t

„(7) Es werden wirksam

1. die Überleitung in eine der Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, M BUO 1 und M BUO 2 mit 1. Jänner 1995, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1995 abgibt, und

2. die Überleitung in die Grundlaufbahn und eine der Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2 a) mit 1. Jänner 1996, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1996 abgibt,

b) mit 1. Jänner 1997, wenn der Beamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1997 und spätestens am 31. Dezember 1997 abgibt,

c) mit 1. Jänner 1998, wenn der Beamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1998 und. spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt, 3. die Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 mit 1. Jänner

1998, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt.

Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."

15. § 254 Abs. 9 Z 2 lautet

„2. Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs: 7 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 7 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam."

16. § 254 Abs. 16 lautet

„(16) Beamte, die im Rechnungshof dauernd mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 2 betraut sind und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 erfüllen, können frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 ernannt werden. Ein Beamter, der am 1. Jänner 1998 alle Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt, ist abweichend von den Abs. 1 und 15 mit 1. Jänner 1998 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet. Erfüllt ein Beamter erst zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen des ersten Satzes, so ist dieser Beamte mit dem Monatsersten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet, der dem Tag der Erfüllung aller dieser Erfordernisse folgt. Ist dieser Tag ein Monatserster, so wird die Überleitung mit diesem Tag wirksam."

17 § 262 Abs. 3 lautet

„(3) Es werden wirksam

1. die Überleitung in eine der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b oder E 2c mit 1. Jänner 1995, wenn

der Wachebeamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1995 abgibt, und 2. die Überleitung in.die Verwendungsgruppe E 1

a) mit 1. Jänner 1996, wenn der Wachebeamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1996 abgibt,

b) mit 1. Jänner 1997, wenn der Wachebeamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1997 und

spätestens am 31. Dezember 1997 abgibt, c) mit 1. Jänner 1998, wenn der Wachebeamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1998 und

spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt.

Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."

18. § 262 Abs. 5 Z 2 lautet

„2. Erfüllt der Wachebeamte die. Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 3 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 3 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam."

19. § 269 Abs. 5 lautet

„(5) Es werden wirksam

1. die Überleitung in die Grundlaufbahn und eine der Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2

a) mit 1. Jänner 1996, wenn der Berufsoffizier die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1996 abgibt,

b) mit 1. Jänner 1997, wenn der Berufsoffizier die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1997 und

spätestens am 31. Dezember 1997 abgibt, c) mit 1. Jänner 1998, wenn der Berufsoffizier die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1998 und

spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt,

2. die Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 mit 1. Jänner 1998, wenn der Berufsoffizier die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt.

Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."

20. § 269 Abs. 7 Z 2 lautet

„2. Erfüllt die Militärperson die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 5 Z 1 lit. a oder b ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 5 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam."

21 § 278 Abs. 13 lautet

„(13) Optionserklärungen nach den §§ 254, 262 und 269 können rechtswirksam abgegeben werden

1. für die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, E 2a, E 2b, E 2c, M BUO 1 und M BUO 2 ab 1. Jänner 1995,

2. für die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1 und für die Verwendungsgruppen A 2, E 1 und M BO 2 ab 1. Jänner 1996,

3. für die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1 ab 1. Jänner 1998."

22. Dem § 278 wird folgender Abs. 18 angefügt

„(18) Es treten in Kraft

1. § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,

2. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 52, § 153a Abs. 4, § 236a samt Überschrift, § 244 Abs. 1, § 247 Abs. 1 und 2, § 247a samt Überschriften, § 247b, die Bezeichnungen der Unterabschnitte im 2. Abschnitt des Schlußteiles, § 253 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 254 Abs. 7, 9 Z 2 und Abs. 16, § 261 Abs. 3 Z 2, § 262 Abs. 3 und 5 Z 2, § 268 Abs. 1 und 2 und § 269 Abs. 5 und 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 und die Aufhebung des § 14 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996."

Artikel II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert

1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet die Tabelle im § 28 Abs. 1, soweit sie die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 betrifft

2. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet die Tabelle im § 30 Abs. 1, soweit sie die Verwendungsgruppe n A 1 und A 2 betrifft

3. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet die Tabelle im § 30 Abs. 1, soweit sie die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 betrifft

4. § 36 Abs. 11 Z 2 lautet

„1. neuer Bezug: Gehalt, Funktionszulage und allfällige Verwendungszulage, Dienstalterszulage und Teuerungszulage des Beamten in seiner neuen Einstufung."

5. An die Stelle des § 39 Abs. 6 treten folgende Bestimmungen

„(6) Werden Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Zeit

1. vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen

A 1, A 2, E 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2 oder M ZO 2 oder

2. vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7

bis 9 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1

verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 34 und die Verwendungsabgel-

tung nach § 38 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden.

(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen

1. der Verwendungsgruppe A 1 die Verwendungsgruppe A,

2. der Verwendungsgruppe A 2 die Verwendungsgruppe B,

3. der Verwendungsgruppe A 3 die Verwendungsgruppe C,

4. den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 die Verwendungsgruppe D."

6. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet die Tabelle im § 72 Abs. 1, soweit sie die Verwendungsgruppe E 1 betrifft

7. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet die Tabelle im § 74 Abs. 1, soweit sie die Verwendungsgruppe E 1 betrifft

8. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet die Tabelle im § 74 Abs. 1, soweit sie die Verwendungsgruppe E 1 betrifft

9. An die Stelle des § 80 Abs. 5 treten folgende Bestimmungen

„(5) Werden Beamte des Exekutivdienstes in der Zeit

1. vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen E 1, A 1, A 2, M BO 1, M ZO 1, M BO 2 oder M ZO 2 oder

2. vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7

bis 9 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1

verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 72 und die Verwendungsabgeltung nach § 79 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden.

(6) Bei der Anwendung des Abs. 5 ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Wachebeamten angehörte."

10. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet die Tabelle im § 85 Abs. 1, soweit sie die Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2 betrifft

11. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet die Tabelle im § 89 Abs. 1, soweit sie die Verwendungsgruppen M ZO 1 und M ZO 2 betrifft

12. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet die Tabelle im § 91 Abs. 1, soweit sie die Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2 und M ZO 2 betrifft

13. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet die Tabelle im § 91 Abs. 1, soweit sie die Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2 und M ZO 2 betrifft

14. An die Stelle des § 97 Abs. 6 treten folgende Bestimmungen

„(6) Werden Militärpersonen in der Zeit

1. vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen

M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, A 1, A 2 oder E 1 oder 2. vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7

bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1, M ZO 1 oder A 1

verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 92 und die Verwendungsabgeltung nach § 96 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden.

(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die der Militärperson gebührte, wenn sie als Berufsoffizier der Besoldungsgruppe der Berufsoffiziere oder als Beamter in Unteroffiziersfunktion der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen

1 den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Verwendungsgruppe H 1,

2. den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 die Verwendungsgruppe H 2,

3. den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Verwendungsgruppe C,

4. den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh die Verwendungsgruppe D."

15. Dem § 161 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) Es treten in Kraft

1. § 28 Abs. 1, § 36 Abs. 11 Z 2, § 39 Abs. 6 und 7, § 72 Abs. 1, § 80 Abs. 5 und 6, § 85 Abs. 1,

§ 89 Abs. 1 und § 97 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 820/1995 mit 1. Jänner 1996,

2. a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. H Z 2, b) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 7, c) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr 820/1995 mit 1. Jänner 1996,

3. a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 3, b) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 8, c) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 1.3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr 820/1995 mit 1. Jänner 1997"

Artikel III Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert

1 Im § 17b Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 1995" durch das Datum „31. Dezember 1997" ersetzt.

2. Dem § 17b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„In der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann auch die erstmalige Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 durch Dienstvertrag befristet für die Zeit bis zum Ablauf des 31 März 1998 erfolgen, wenn an der befristeten Bestellung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht."

3. Dem § 17b wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft."

Artikel IV Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1 Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten."

2. § 19a lautet

„§ 19a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 erhöhen sich

1 der nach § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach

§ 23g Abs. 2 Z 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von

14,5% auf 18,49%,

2. der nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von. 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen."

3. Dem § 23g wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten."

4. § 44m Z 2 lautet

„2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Pensionssicherungsbeitrag erhöht sich für die Zeit

a) vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 um 5,49%,

b) vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage."

5. Dem § 45 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Es treten in Kraft

1. § 47b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,

2. § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996."

6. Im § 47b wird die Zitierung „ § 14 Abs. 7 bis 11" durch die Zitierung „§ 14 Abs. 7 bis 12" ersetzt.

Artikel V Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 469/1995, wird wie folgt geändert

1. § 5e Abs. 2 lautet

„(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 tritt im Abs. 1 Z 2 an die Stelle des Ausdrucks „14,5%" der Ausdruck „18,49%" "

2. § 5h Abs. 2 lautet

„(2) Der für die Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g zu leistende Pensionsbeitrag erhöht sich für die Zeit

1. vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 um 5,49%,

2. vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 um 3,99%, der Bemessungsgrundlage."

3. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 5e Abs. 2 und § 5h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft."

Artikel VI Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 522/1995, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder"

2. § 2 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 4a erhält die Absatzbezeichnung „(4)"

3. Die Überschrift zu § 38 lautet

„Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994"

4. Im § 38 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 1995" jeweils durch das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt.

5. § 38 Abs. 2 lautet

„(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist

1. für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,

2. für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,

3. für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 monatlich ein Betrag von 271 S hinzuzurechnen."

6. § 39 Abs. 7 lautet

„(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8, 11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, die nach Ablauf des 31. Dezember 1995 entstanden sind. Auf Ansprüche, die vor dem 1. Jänner 1996 entstanden sind, sind die am 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 38 ist hingegen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

7. Dem § 39 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 2 Abs. 3 und 4, § 38 samt Überschrift und § 39 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft."

Artikel VH Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 297/1995, wird wie folgt geändert

1 § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1. dauernd dienstunfähig oder

2. aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat."

2. § 12 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. Im § 12 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3" durch das Zitat „Abs. 1 Z 2" ersetzt.

4. Der bisherige § 36 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."

5. Nach § 115 a wird folgender § 115b eingefügt

„§ 115b. (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."

6. Dem § 123 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) § 12 Abs. 1 und 5, § 36 und § 115b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 820/1995 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft."

Artikel VIII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert: 1 § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1. dauernd dienstunfähig oder

2. aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat."

2. § 12 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. Im § 12 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3" durch das Zitat „Abs. 1 Z 2" ersetzt.

4. Der bisherige § 36 erhält die Absatzbezeichnung „(1 )"; folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."

5. Nach § 121b wird folgender § 121c eingefügt

„§ 121c. (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."

6. Dem § 127 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 12 Abs. 1 und 5, § 36 und § 121c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 820/1995 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft."

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