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820_1993 AT

820. Verordnung: Änderung der Studienordnung Soziologie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 820. Verordnung: Änderung der Studienordnung Soziologie

Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 525/1993, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Soziologie (Studienordnung Soziologie), BGBl. Nr. 170/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1990, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind."

2. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Soziologie wichtigen lebenden Fremdsprache voraus. Wird diese Kenntnis nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen."

3. In § 6 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Informatik" ein Beistrich gesetzt und folgende Wendung eingefügt

„oder nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 13, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt"

4. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen und die Approbation der Diplomarbeit."

5. In § 8 Abs. 1 lit. a Z 4 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt

„oder nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 13, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;"

6. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist § 10 nicht anzuwenden."

7. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Ausländische Studierende, deren Muttersprache oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen."

8. Die Überschrift zu § 16 lautet

„Akademische Grade"

9. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Soziologie ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque", an die Absolventen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Soziologie ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque", jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec." zu verleihen."

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