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81_2002 AT

81. Bundesgesetz: 5. Führerscheingesetz-Novelle

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 81. Bundesgesetz: 5. Führerscheingesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der

Fassung BGBl. I Nr. 32/2002) wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Abschnitt die Wortfolge „§ 16 Örtliches Führerscheinregister“ durch

die Wortfolge „§ 16 Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister“ ersetzt.

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen

Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der

Abs. 5 und 6 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a;

2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21

KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge

(§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung

Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50

Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete

Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder

Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;

3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf

einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen

Veranstaltung;

4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7

KFG 1967);

5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967;

6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen

der §§ 22, 37 und 38.“

3. § 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer

Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig.“

4. In § 1 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender zweite Satz eingefügt

„Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der

Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat.“

5. § 1 Abs. 6 Z 3 lautet

„3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen

des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat und einen Mopedausweis

mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;“

6. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet

„b) Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;“

7. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet

„b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern,“

8. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c sublit. aa wird nach dem Wort „Jahren“ das Wort „ununterbrochen“ eingefügt.

9. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende der lit. e durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. f

angefügt

„f) Sonderkraftfahrzeuge.“

10. § 2 Abs. 1 Z 7 entfällt.

11. § 2 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle

Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. c und f genannten Zugfahrzeug: Anhänger

bis 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.“

12. § 2 Abs. 2 Z 8 entfällt.

13. In § 2 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Klassen F und G.“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse

F.“

14. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten,

die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben

1. die Berechtigung, Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als

400 kg beträgt, mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A zu lenken (Abs. 1 Z 1 lit. b),

2. die Berechtigung, Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken

(Abs. 1 Z 2 lit. c),

3. die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

sowie

4. die Klasse F.“

15. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt durch

die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“.

16. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt

werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben,

unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.“

17. In § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Befristung“ ersetzt durch das Wort „Probezeit“.

18. In § 4 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Frist nach Abs. 1“ ersetzt durch das Wort „Probezeit“.

19. § 4 Abs. 4 entfällt.

20. § 4 Abs. 7 letzter Satz lautet

„Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden,

sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.“

21. In § 4 Abs. 8 zweiter Satz wird das Zitat „§ 26 Abs. 6“ ersetzt durch das Zitat „§ 24 Abs. 3 sechster

Satz“.

22. § 5 Abs. 2 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt

„Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muss sich nachweislich innerhalb

der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder

glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Weiters

hat die Behörde auf Antrag die Fahrprüfung durch die Behörde vornehmen zu lassen, die für den Sitz der

vom Antragsteller besuchten Fahrschule örtlich zuständig ist.“

23. In § 5 Abs. 5 entfällt das Wort „Bedingungen,“.

24. § 5 Abs. 6 lautet

„(6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen

oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn

das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als zwölf Monate ist oder die Ausdehnung

der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt

wurde.“

25. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter

1. vollendetes 16. Lebensjahr

Klasse F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen

und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs-

und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen

der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.

2. vollendetes 17. Lebensjahr

vorgezogene Klasse B (§ 19).

3. vollendetes 18. Lebensjahr

a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

b) Klassen B und B+E;

c) Klassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und

C1+E);

d) Unterklassen C1 und C1+E;

e) Klasse F.

4. vollendetes 21. Lebensjahr

a) Klasse A (ohne Vorstufe A);

b) Klassen C und C+E;

c) Klassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des

Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im

Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff.“

26. § 7 lautet

„§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen

(Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart

beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder

durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand

gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind,

sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare

Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen

Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99

Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz –

SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten

Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung

verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als

Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten

setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer

Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften

verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse

herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen

Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf

Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders

schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die

Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb

des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen

Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung

der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem

Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall,

bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu

leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen

Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare

Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen

hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl),

142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz – SMG,

BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten

hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten

hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf

Monaten begangen hat;

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit,

die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und

das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1,

wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht

getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen,

wenn sie bereits getilgt sind.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 7 lit. b, 8, 10 letzter Fall oder 14

wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen,

wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen

worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der

ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 13 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder

das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde

vorgelegt wird.

(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 13 oder 14 begangen, so hat die Behörde, in

deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem

Umstand zu verständigen.“

27. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller

gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von

einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung

durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.“

28. § 8 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet,

dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten

Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das

Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen

oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen

eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt

auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei

denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;“

29. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung

bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige

Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken

von Kraftfahrzeugen zu befolgen.“

30. § 8 Abs. 5 lautet

„(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die

den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt,

für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden

Klasse oder Unterklasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung

ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung

des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit

sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff

über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls

mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.“

31. § 8 Abs. 6 lautet

„(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der

Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft

und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist

auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte

Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben

(Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse

für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische

Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung

für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger

Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen festzusetzen.“

32. In § 10 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „von gemäß § 34 bestellten Sachverständigen“.

33. In § 10 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „für die praktische

Prüfung“ eingefügt.

34. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung

erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf

oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen,

wenn

1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen

der Lenkberechtigung gestellt wurde,

2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt

wurde und

3. anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

noch besitzt.

Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit

dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und

wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse beantragt, so hat

die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen

ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.“

35. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen

Prüfung zu bestehen.“

36. In § 11 Abs. 2 Z 3 lit. f wird die Wortfolge „ , F und G“ ersetzt durch die Wortfolge „und F“.

37. § 11 Abs. 6 zweiter Satz lautet

„Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb

von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde.“

38. Nach § 11 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) Der Kandidat hat für die Abnahme der Fahrprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese

Gebühr fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde oder der vom Landeshauptmann

bestellten Stelle, der die Prüfungseinteilung obliegt, zu tragen hat. Für Amtshandlungen außerhalb des

Amtes im Zuge der Abnahme der Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten.“

39. In § 11 Abs. 7 entfällt die Z 4, die Z 5 erhält die Bezeichnung Z 4 und an deren Ende entfällt der

Punkt und folgende Wortfolge wird angefügt

„sowie die Vergütung der im Rahmen der Fahrprüfung anfallenden behördlichen Aufwendungen.“

40. In § 12 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „A, F und G“ ersetzt durch die Wortfolge „A und F“.

41. In § 13 Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „Bedingung,“ und im zweiten Satz das Wort „Bedingungen,“.

42. In § 15 Abs. 1 wird folgender zweite Satz angefügt

„Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in

einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen.“

43. §§ 16 und 17 samt Überschrift lauten

„Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister

§ 16. (1) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren und Amtshandlungen, die sie nach diesem Bundesgesetz

zu führen hat, sowie zur Administration des Sachverständigenwesens, der zu leistenden Vergütungen

für die Fahrprüfung und zur Erfassung der im Behördenbereich errichteten Fahrschulen (Betriebsbezeichnung,

Standort) sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen automationsunterstützte

Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei darf sie die personenbezogenen Daten der

Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersu-

chungsstellen ermitteln und verarbeiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann mit der Führung des

automationsunterstützten Örtlichen Führerscheinregisters betraut werden. Personenbezogene Daten Dritter

dürfen nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten

Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Die Hauptwohnsitzbehörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In

das Register sind einzutragen

1. die Datensätze von Personen, auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 bis 6 beziehen. Der Personendatensatz

besteht aus

a) Familiennamen,

b) früheren Familiennamen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

c) Vornamen und Geschlecht,

d) akademischen Graden,

e) Tag und Ort der Geburt und des Todes,

f) Staatsbürgerschaft,

g) allfällige behördliche Voraussetzungen, die für die Erlangung der beantragten Lenkberechtigung

Voraussetzung sind,

h) ZMR-Zahl (§ 16 Meldegesetz),

i) den Daten des ärztlichen Gutachtens sowie der Blutgruppe, falls die Person deren Eintragung

in den Führerschein verlangt hat,

j) dem Hauptwohnsitz,

k) früheren Hauptwohnsitzen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

l) sonstigen bekannten ausländischen Wohnadressen,

m) der Berufsbezeichnung „Berufskraftfahrer“, falls dieser Beruf ausgeübt wird sowie die Art

dieser Berufsausübung,

n) allfälligen bekannten behördlichen Berechtigungen, für deren Erlangung der Besitz einer

Lenkberechtigung Voraussetzung ist;

2. folgende Angaben über ausgestellte Führerscheine

a) die Ausstellungsbehörde,

b) Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde,

c) das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung,

d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines,

e) die Führerscheinnummer und die Führerscheinseriennummer,

f) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,

g) bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die

Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,

h) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,

i) Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;

3. die Angaben gemäß Z 2 über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im

Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz

ist;

4. die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz

a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung

absolviert wurde,

b) die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung sowie deren Neubeginn,

c) Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Einschränkungen

und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution,

bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

d) Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung

oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,

e) vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,

f) jede Abweisung eines Antrages um Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche

Grund,

g) jeder Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung,

h) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung;

5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen

a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

b) Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes

oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung

der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf

Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung

aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,

e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37

Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a;

6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als

Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2

KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;

7. folgende Daten über Mopedausweise

a) Ausstellungsdatum,

b) Ausweisnummer,

c) Ausstellende Institution oder Behörde,

d) Ende der Bewilligung;

8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise

a) Ausstellungsdatum,

b) Ausweisnummer,

c) Zeitpunkt der nächsten Überprüfung,

d) Ende der Bewilligung.

(3) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Führung des Registers gemäß Abs. 2, so sind alle

Registerdaten der nunmehr zuständigen Behörde zu übermitteln, sobald der Zuständigkeitswechsel der

Behörde bekannt wird. In diesem Fall dürfen auch die gespeicherten Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 an

die nunmehr zuständige Behörde übermittelt werden. Dasselbe gilt für eine Übertragung des Verfahrens

oder der Durchführung der Fahrprüfung gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz und letzter Satz mit der Maßgabe,

dass die Verfahrens- und Registerdaten nach Abschluss des Verfahrens oder nach Durchführung der

Fahrprüfung wieder der Behörde des Hauptwohnsitzes zu übermitteln sind.

(4) Von der Behörde sind folgende personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten

1. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte

a) Familiennamen und Vornamen,

b) Adresse,

c) den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;

2. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen

a) Familiennamen und Vornamen,

b) Adresse,

c) den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,

d) die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;

3. Daten der Fahrschulen

a) Namen und Vornamen des Inhabers,

b) die Adresse des Standortes,

c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;

4. Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen

a) Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle,

b) Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

(5) Die Behörde hat Daten gemäß Abs. 1, 2 und 4 möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu

übermitteln an

1. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der

ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus

unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(6) Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 und 4 nach jedem Erfassen oder Verändern umgehend

im Wege eines integrierten Datenaustausches zwischen örtlichem und zentralem Führerscheinregister an

das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.

(7) Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen

1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das

Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;

2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft der

Entscheidung, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst

später zu löschen sind (Abs. 8), mit Löschung der Registerdaten.

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten

auch physisch zu löschen.

(8) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen

1. Daten über ausgestellte Führerscheine (Abs. 2 Z 2 und 3) nach der Mitteilung über das Ableben

des Besitzers, spätestens jedoch 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;

2. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a und b und Z 5 lit. d fünf Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung;

3. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c und d fünf Jahre nach Wiederausfolgung des Führerscheines nach

Entziehung der Lenkberechtigung, neuerlicher Erteilung der entzogenen Lenkberechtigung, Aufhebung

des Lenkverbotes, wird die Lenkberechtigung nach einer Entziehung neuerlich erteilt,

wird die Frist ab dem Erlöschen der Lenkberechtigung berechnet;

4. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e unverzüglich nach der Entziehung der Lenkberechtigung oder

Ausspruch eines Lenkverbotes; wurde der Führerschein oder der Mopedausweis wieder ausgefolgt,

unverzüglich nach der Ausfolgung;

5. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f mit Ersterteilung einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse

oder Unterklasse, spätestens aber fünf Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung; ist die

Abweisung des Ansuchens jedoch wegen Mangels an gesundheitlicher Eignung erfolgt, darf die

Löschung erst mit Erteilung der Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse

vorgenommen werden; die Löschung hat aber jedenfalls 100 Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen

Abweisung zu erfolgen;

6. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. g, falls die Erteilung der Lenkberechtigung vorgenommen wurde,

nach den Vorschriften der Z 1, falls eine Abweisung des Antrages erfolgte, nach den Vorschriften

der Z 5;

7. Daten gemäß Abs. 2 Z 5 lit. a, b, c und e mit Tilgung der Strafe; sofern diese Bestrafungen jedoch

zur Entziehung einer Lenkberechtigung, zum Ausspruch eines Lenkverbotes, zur Einschränkung,

Vorschreibung von Auflagen oder Anordnung einer begleitenden Maßnahme geführt

haben, ist Z 3 anzuwenden;

8. Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Begleiter.

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten

auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 gelöscht

wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Abs. 2 Z 1) zu löschen.

(9) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b,

Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches

der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde

erster Instanz die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde von der rechtskräftigen

Bestrafung zu verständigen.

(10) Die Nacherfassung der vor dem 1. November 1997 ausgestellten Führerscheine, deren zu Grunde

liegenden Berechtigungen noch nicht erloschen sind, und der sonstigen noch vorhandenen, maßgebli-

chen Daten in das Register gemäß Abs. 2 muss mit Ablauf des 31. Oktobers 2003 abgeschlossen sein. Bei

der Nacherfassung muss nur der jeweils zuletzt ausgestellte Führerschein nach dem vorhandenen Datenmaterial

erfasst werden.

Zentrales Führerscheinregister

§ 17. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum

GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. Zu diesem Zweck

dürfen die personenbezogenen Daten des Betroffenen ermittelt und verarbeitet werden.

(2) In das Zentrale Führerscheinregister sind die gemäß § 16 Abs. 6 übermittelten Register- und Verzeichnisdaten

aller Führerscheinbehörden aufzunehmen.

(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Umschreibung einer Lenkberechtigung

gemäß § 23 Abs. 3 oder einer Heereslenkberechtigung gemäß § 22 Abs. 7 und Ausstellung eines

neuen Führerscheines ist eine Anfrage über die gemäß Abs. 2 über den Antragsteller gespeicherten Daten

durchzuführen.

(4) Für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt

§ 16 Abs. 5 sinngemäß.

(5) Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und die Übermittlung von Daten aus diesem an

Behörden haben im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.

(6) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind mit der Löschung im jeweiligen Örtlichen Führerscheinregister

(§ 16 Abs. 8) auch im Zentralen Führerscheinregister zu löschen.

(7) Die gemäß Abs. 2 in das Zentrale Führerscheinregister aufgenommenen Registerdaten aller Führerscheinbehörden

sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen

Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(8) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind festzusetzen

1. die technische und organisatorische Ausgestaltung der Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister

und die Übermittlung von Daten aus diesem;

2. die Form der Auskunftserteilung;

3. das Datum, mit dem die Erfassung aller im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen der Bundespolizeidirektion

Wien (§ 78 KFG 1967) enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister

als abgeschlossen gilt.“

44. In § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz und in § 20 Abs. 3 erster Satz entfallen die Wortfolgen „unbeschadet

der Bestimmungen des § 4 Abs. 4“.

45. In § 19 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

46. In § 19 Abs. 7 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Satz“.

47. § 19 Abs. 8 lautet

„(8) Bei Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach jeweils 1000 gefahrenen Kilometern

haben der Bewerber und der oder die Begleiter eine begleitende Schulung, die eine Ausbildungsfahrt

beinhaltet, in der Fahrschule zu besuchen. Die Ausbildungsfahrten von jeweils 1000 Kilometern

sind möglichst gleichmäßig verteilt jeweils in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu

absolvieren. Über die Absolvierung der begleitenden Schulung ist dem Bewerber von der Fahrschule eine

Bestätigung auszustellen. Nach 3000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule,

frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur Fahrprüfung zuzulassen,

wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.“

48. § 19 Abs. 9 zweiter Satz lautet

„Diese berechtigt den Bewerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B.“

49. In § 19 Abs. 10 Z 3 entfällt die Wortfolge „und der Fahrzeuge eines Besitzers einer vorgezogenen

Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Abs. 9“.

50. § 20 Abs. 6 lautet

„(6) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C

oder Unterklasse C1 endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im

Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die Klasse C jedoch spätestens fünf Jahre, die Unterklasse C1

spätestens zehn Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.“

51. § 21 Abs. 4 lautet

„(4) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D

endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen

Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.“

52. § 23 Abs. 1 erster Satz lautet

„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei

des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des

Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens

über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung

durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht

mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet

hat.“

53. In § 23 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt

„Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach

§ 37 Abs. 1 dar.“

54. In § 23 Abs. 3 lauten der Einleitungssatz und die Z 1

„Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des

18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung

in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen

Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller

die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung

des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung

bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes

(§ 5 Abs. 2 dritter Satz) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum

Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.“

55. § 23 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei

des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer

Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den

Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten

ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig,

wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen ohne Hauptwohnsitz

im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet

haben.

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen.

Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9

zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl.

Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen

des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen

Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß

§ 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates

verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.“

56. In § 24 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Bedingungen“ ersetzt durch das Wort „Auflagen“.

57. § 24 Abs. 3 lautet

„(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende

Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die

gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine

Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung

gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung

der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen

werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche

Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur

Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit

bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung

der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung

nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der

Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat

entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem

gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.“

58. Nach § 24 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt und § 24 Abs. 4 lautet

„(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 zweiter und vierter Satz durchgeführten Entziehungsverfahrens

heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung

der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind,

ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung

einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist

ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der

Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der

Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen

Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung

bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

59. In § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt

werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft

und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von

Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4. die Meldepflichten an die Behörde,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7. die Kosten der Nachschulung.“

60. In § 25 Abs. 1 wird folgender dritter Satz angefügt

„Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer,

so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der

Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“

61. § 25 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

62. § 26 Abs. 1 erster Satz lautet

„Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99

Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse

C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen

wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.“

63. In § 26 Abs. 2 wird nach dem Wort „Lenken“ die Wortfolge „oder Inbetriebnehmen“ eingefügt.

64. In § 26 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „§ 99 Abs. 1“ die Wortfolge „bis 1b“ eingefügt und der letzte

Satz entfällt.

65. § 26 Abs. 5 und 6 entfallen.

66. § 26 Abs. 7 und 8 lauten

„(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren

in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 und

4 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch

einen Probeführerscheinbesitzer.

(8) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 und 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung

der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“

67. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;“

68. § 28 lautet

„§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen,

wenn

1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.“

69. In § 30 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „falls die Entziehungsdauer 18 Monate oder mehr war,“

ersetzt durch die Wortfolge „falls die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war,“.

70. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Der Mopedausweis ist von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller

1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,

2. acht Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,

3. ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,

4. noch keinen Mopedausweis besitzt und weiters

5. kein Lenkverbot besteht.“

71. § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis

auszustellen, wenn

1. der Arbeitgeber oder die Schule des Antragstellers bestätigt, dass ihm für die Fahrt von seinem

Wohnort zu seiner Ausbildungs- oder Arbeitsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare

öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und

2. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.“

72. In § 31 Abs. 3a letzter Satz wird der Verweis „Abs. 1“ ersetzt durch den Verweis „Abs. 1 Z 3“.

73. § 31 Abs. 4 lautet

„(4) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls

die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung

– oder im Fall eines gemäß Abs. 2 ausgestellten Mopedausweises bei der Behörde – zu beantragen.

Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist,

sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.“

74. In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3“ ersetzt durch die

Wortfolge „§§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29“ und in Z 2 wird das Wort „Bedingungen“ ersetzt durch

das Wort „Auflagen“.

75. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1

oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.“

76. § 32a Abs. 4 lautet

„(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig

1. für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder

2. wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.“

77. § 34 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung

besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967

über Sachverständige.“

78. In § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 31)“ ersetzt durch „(§ 31 Abs. 1)“ und der

Klammerausdruck „(§ 31a)“ ersetzt duch „(§ 31 Abs. 3a)“.

79. § 36 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und 24 Abs. 3,“

80. In § 36 Abs. 2 wird am Ende folgender dritte und vierte Satz angefügt

„Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der

Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Führerscheinregister statistische Evaluationen

durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen

einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter

Form bekannt zu geben.“

81. In § 37 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender zweite Satz eingefügt

„Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert

zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3

Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt.“

82. § 37 Abs. 3 Z 1 bis 3 lauten

„1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt

keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3, sofern nicht auch

ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.“

83. In § 37 Abs. 5 wird der Verweis „§ 50“ ersetzt durch den Verweis „§§ 21 Abs. 2 und 50“.

84. In § 37a wird nach der Wortfolge „§ 99 Abs. 1“ die Wortfolge „bis 1b“ eingefügt.

85. § 38 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. der §§ 1 Abs. 6 Z 2 und 4, 32 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 5 letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades

oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz verhängtem

Lenkverbot oder durch Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich vor Vollendung des

erforderlichen Mindestalters)“.

86. In § 38 Abs. 1 Z 2a wird vor dem Klammerausdruck die Wortfolge „und § 32 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

87. In § 38 Abs. 1 Z 4 wird der Verweis „§ 14 Abs. 1“ ersetzt durch den Verweis „§ 14 Abs. 1 Z 1 und 3“.

88. In § 38 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. des § 30 Abs. 1 (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung

trotz verhängtem Lenkverbot).“

89. § 39 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker,

aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses,

Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes

nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein,

den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug

lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten

Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille)

oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker

eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein

Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch

wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb

nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar

entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und

die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den

Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen.“

90. In § 39 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Führerscheines“ die Wortfolge „oder Mopedausweises“

eingefügt.

91. In § 39 Abs. 2 wird nach dem Wort „Führerschein“ jeweils die Wortfolge „oder Mopedausweis“ eingefügt.

92. In § 39 Abs. 5 wird nach dem Wort „Führerscheines“ die Wortfolge „oder das Lenken von Motorfahrrädern,

Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des

vorläufig abgenommenen Mopedausweises“ eingefügt.

93. In § 40 Abs. 1 werden der vierte und fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem 31. März 2001 erteilt wurde und nicht ab der

Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum 31. März 2011, hat der Betreffende

in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum 31. März 2006 befristet. Für eine Verlängerung

ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Eine Lenkberechtigung für die Klasse G, die vor dem

1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt als Lenkberechtigung für die Klasse F. Für eine Lenkberechtigung für

die Klasse F, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt der Berechtigungsumfang gemäß § 2 Abs. 1

Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2002. Wurde eine Lenkberechtigung vor dem 1. Oktober 2002 unter

einer Bedingung gemäß § 8 Abs. 4 erteilt, gilt diese nunmehr als Auflage.“

94. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten

„Dabei ist

1. für die Gruppe AL eine Lenkberechtigung für die Klasse A,

2. für die Gruppe DL eine Lenkberechtigung für die Klasse D

zu erteilen. Personen, denen eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A auf Grund einer Lenkberechtigung

für die Gruppe AL erteilt wurde, ist auf Antrag die Lenkberechtigung für die Klasse A zu erteilen.

In dem nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Führerschein sind alle bisherigen Befristungen, Beschränkungen,

Auflagen und dergleichen einzutragen.“

95. § 41 Abs. 5 entfällt.

96. In § 43 Abs. 9 entfällt der Verweis „§ 24 Abs. 1,“.

97. Dem § 43 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1a, 3, 4 und 6, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 4, 7

und 8, § 5 Abs. 2, 5 und 6, § 6 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1, 3 bis 6, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, 2, 6, 6a und

7, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16, § 17, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 6 bis 10, § 20 Abs. 6,

§ 21 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 24 Abs. 1 und 3 bis 5, § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, 2 und 4 bis

8, § 27 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3, 3a und 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 32a Abs. 4, § 34 Abs. 1,

§ 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3 und 5, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 2 und 5, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 5

und § 43 Abs. 9 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

98. Die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen

Formen wird ersetzt durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

BGBlPdf 81. Verordnung: Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925,

in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und der Kundmachung BGBl. I

Nr. 194/1999 wird mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung verordnet

Zusammenlegung von Bezirksgerichten

§ 1. Folgende in Niederösterreich gelegene Bezirksgerichte werden zusammengelegt

Aufnehmende Bezirksgerichte

Aspang teils Gloggnitz, teils Neunkirchen

Eggenburg Horn

Groß-Enzersdorf Gänserndorf

Hainburg a. d. Donau Bruck an der Leitha

Hainfeld Lilienfeld

Herzogenburg teils St. Pölten, teils Neulengbach

Kirchberg am Wagram Tulln

Langenlois Krems an der Donau

Mank Melk

Pottenstein Baden

Poysdorf Laa an der Thaya

Retz Hollabrunn

Sankt Peter in der Au teils Haag, teils Waidhofen an der Ybbs, teils Amstetten

Wolkersdorf Mistelbach

Neuzuordnung von Gemeinden

§ 2. Folgende von der Zusammenlegung nach § 1 nicht betroffene Gemeinden werden einem anderen

Bezirksgericht (BG) zugeordnet

Gemeinden bisher beim BG neu beim BG

1. Blumau-Neurißhof, Günselsdorf, Tattendorf,

Teesdorf

Baden Ebreichsdorf

2. Böheimkirchen, Kasten bei Böheimkirchen,

Michelbach, Pyhra, Stössing

St. Pölten Neulengbach

3. Ebenthal, Hohenruppersdorf, Spannberg,

Velm-Götzendorf

Gänserndorf Zistersdorf

Sprengel der Bezirksgerichte

§ 3. In Niederösterreich bestehen folgende Bezirksgerichte, deren Sprengel nachgenannte Gemeinden

umfassen

Bezirksgericht Gemeinden

1. Amstetten Amstetten, Ardagger, Aschbach Markt, Euratsfeld, Ferschnitz,

Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Oehling,

Sankt Georgen am Ybbsfelde, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg,

Winklarn, Zeillern.

2. Baden Alland, Altenmarkt an der Triesting, Baden, Bad Vöslau, Berndorf,

Enzesfeld-Lindabrunn, Furth an der Triesting, Heiligenkreuz,

Hernstein, Hirtenberg, Klausen-Leopoldsdorf, Kottingbrunn, Leobersdorf,

Pfaffstätten, Pottenstein, Schönau an der Triesting, Sooß,

Traiskirchen, Weissenbach an der Triesting.

3. Bruck an der Leitha Au am Leithaberge, Bad Deutsch-Altenburg, Berg, Bruck an der

Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf

an der Leitha, Hainburg an der Donau, Haslau-Maria

Ellend, Hof am Leithaberge, Höflein, Hundsheim, Mannersdorf

am Leithagebirge, Petronell-Carnuntum, Prellenkirchen, Rohrau,

Scharndorf, Sommerein, Trautmannsdorf an der Leitha, Wolfsthal.

4. Ebreichsdorf Blumau- Neurißhof, Ebreichsdorf, Günselsdorf, Mitterndorf an der

Fischa, Oberwaltersdorf, Pottendorf, Reisenberg, Seibersdorf,

Tattendorf, Teesdorf, Trumau.

5. Gänserndorf Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Bad

Pirawarth, Deutsch-Wagram, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf,

Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-

Schweinbarth, Haringsee, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde,

Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-

Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf,

Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Strasshof an der

Nordbahn, Untersiebenbrunn, Weiden an der March, Weikendorf.

6. Gloggnitz Altendorf, Aspangberg-Sankt Peter, Breitenstein, Buchbach, Enzenreith,

Feistritz am Wechsel, Gloggnitz, Grafenbach-Sankt Valentin,

Kirchberg am Wechsel, Otterthal, Payerbach, Prigglitz,

Raach am Hochgebirge, Reichenau an der Rax, Sankt Corona am

Wechsel, Schottwien, Schwarzau im Gebirge, Semmering, Trattenbach,

Vöstenhof, Wimpassing im Schwarzatale.

7. Gmünd in Niederösterreich Amaliendorf-Aalfang, Bad Großpertholz, Brand-Nagelberg, Eggern,

Eisgarn, Gmünd, Großdietmanns, Großschönau, Haugschlag,

Heidenreichstein, Hirschbach, Hoheneich, Kirchberg am Walde,

Litschau, Moorbad Harbach, Reingers, Sankt Martin, Schrems,

Unserfrau-Altweitra, Waldenstein, Weitra.

8. Haag Behamberg, Ennsdorf, Ernsthofen, Haag, Haidershofen, Sankt

Pantaleon-Erla, Sankt Peter in der Au, Sankt Valentin, Strengberg,

Weistrach, Wolfsbach.

9. Hollabrunn Alberndorf im Pulkautal, Göllersdorf, Grabern, Guntersdorf,

Hadres, Hardegg, Haugsdorf, Heldenberg, Hohenwarth-Mühlbach

am Manhartsberg, Hollabrunn, Mailberg, Maissau, Nappersdorf-

Kammersdorf, Pernersdorf, Pulkau, Ravelsbach, Retz, Retzbach,

Schrattenthal, Seefeld-Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Wullersdorf,

Zellerndorf, Ziersdorf.

10. Horn Altenburg, Brunn an der Wild, Burgschleinitz-Eggenburg, Drosendorf

-Zissersdorf, Eggenburg, Gars am Kamp, Geras, Horn,

Irnfritz-Messern, Japons, Langau, Meiseldorf, Pernegg, Röhrenbach,

Röschitz, Rosenburg-Mold, Sankt Bernhard-Frauenhofen,

Sigmundsherberg, Straning-Grafenberg, Weitersfeld.

11. Klosterneuburg Gerasdorf bei Wien, Klosterneuburg.

12. Korneuburg Bisamberg, Enzersfeld, Ernstbrunn, Großrußbach, Hagenbrunn,

Harmannsdorf, Korneuburg, Langenzersdorf, Leobendorf, Stetten.

Bezirksgericht Gemeinden

13. Krems an der Donau Aggsbach, Albrechtsberg an der Großen Krems, Bergern im Dunkelsteinerwald,

Droß, Dürnstein, Etsdorf-Haitzendorf, Furth bei

Göttweig, Gedersdorf, Gföhl, Hadersdorf-Kammern, Jaidhof,

Krems an der Donau, Krumau am Kamp, Langenlois, Lengenfeld,

Lichtenau im Waldviertel, Maria Laach am Jauerling, Mautern an

der Donau, Mühldorf, Paudorf, Rastenfeld, Rohrendorf bei Krems,

Rossatz-Arnsdorf, Sankt Leonhard am Hornerwald, Schönberg am

Kamp, Senftenberg, Spitz, Stratzing, Straß im Straßertale, Weinzierl

am Walde, Weißenkirchen in der Wachau.

14. Laa an der Thaya Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Falkenstein, Fallbach,

Gaubitsch, Gnadendorf, Großharras, Großkrut, Hausbrunn,

Herrnbaumgarten, Laa an der Thaya, Neudorf bei Staatz, Ottenthal,

Poysdorf, Rabensburg, Schrattenberg, Staatz, Stronsdorf,

Unterstinkenbrunn, Wildendürnbach.

15. Lilienfeld Annaberg, Eschenau, Hainfeld, Hohenberg, Kaumberg, Kleinzell,

Lilienfeld, Mitterbach am Erlaufsee, Ramsau, Rohrbach an der

Gölsen, Sankt Aegyd am Neuwalde, Sankt Veit an der Gölsen,

Traisen, Türnitz.

16. Melk Artstetten-Pöbring, Bischofstetten, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf

an der Donau, Erlauf, Golling an der Erlauf, Hürm, Kilb,

Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Leiben,

Loosdorf, Mank, Melk, Münichreith-Laimbach, Pöchlarn,

Pöggstall, Raxendorf, Ruprechtshofen, Sankt Leonhard am Forst,

Schollach, Schönbühel-Aggsbach, Texingtal, Weiten, Zelking-

Matzleinsdorf.

17. Mistelbach Asparn an der Zaya, Bockfließ, Gaweinstal, Großebersdorf, Groß-

Engersdorf, Hochleithen, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Mistelbach,

Niederleis, Pillichsdorf, Ulrichskirchen-Schleinbach,

Wilfersdorf, Wolkersdorf im Weinviertel.

18. Mödling Achau, Biedermannsdorf, Breitenfurt bei Wien, Brunn am Gebirge,

Gaaden, Gießhübel, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Hennersdorf,

Hinterbrühl, Kaltenleutgeben, Laab im Walde, Laxenburg,

Maria Enzersdorf am Gebirge, Mödling, Münchendorf,

Perchtoldsdorf, Vösendorf, Wiener Neudorf, Wienerwald.

19. Neulengbach Altlengbach, Asperhofen, Böheimkirchen, Brand-Laaben, Eichgraben,

Kapelln, Kasten bei Böheimkirchen, Kirchstetten, Maria-

Anzbach, Michelbach, Neulengbach, Neustift-Innermanzing, Pyhra,

Stössing, Weißenkirchen an der Perschling.

20. Neunkirchen Aspang-Markt, Breitenau, Edlitz, Grimmenstein, Grünbach am

Schneeberg, Höflein an der Hohen Wand, Natschbach-

Loipersbach, Mönichkirchen, Neunkirchen, Pitten, Puchberg am

Schneeberg, Sankt Egyden am Steinfeld, Scheiblingkirchen-

Thernberg, Schrattenbach, Schwarzau am Steinfelde, Seebenstein,

Ternitz, Thomasberg, Warth, Wartmannstetten, Willendorf,

Würflach, Zöbern.

21. Purkersdorf Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Purkersdorf, Tullnerbach, Wolfsgraben.

22. Scheibbs Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten, Gresten-Land, Lunz am

See, Oberndorf an der Melk, Puchenstuben, Purgstall an der Erlauf,

Randegg, Reinsberg, Sankt Anton an der Jeßnitz, Sankt

Georgen an der Leys, Scheibbs, Steinakirchen am Forst, Wang,

Wieselburg, Wieselburg-Land, Wolfpassing.

23. Schwechat Ebergassing, Fischamend, Gramatneusiedl, Himberg, Klein-Neusiedl,

Lanzendorf, Leopoldsdorf, Maria-Lanzendorf, Moosbrunn,

Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat, Zwölfaxing.

Bezirksgericht Gemeinden

24. St. Pölten Frankenfels, Gerersdorf, Hafnerbach, Haunoldstein, Herzogenburg,

Hofstetten-Grünau, Inzersdorf-Getzersdorf, Karlstetten,

Kirchberg an der Pielach, Loich, Markersdorf-Haindorf, Neidling,

Nußdorf ob der Traisen, Ober-Grafendorf, Obritzberg-Rust, Prinzersdorf,

Rabenstein an der Pielach, Sankt Margarethen an der

Sierning, Schwarzenbach an der Pielach, St. Pölten, Statzendorf,

Traismauer, Weinburg, Wilhelmsburg, Wölbling.

25. Stockerau Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach,

Sierndorf, Spillern, Stetteldorf am Wagram, Stockerau.

26. Tulln Absdorf, Atzenbrugg, Fels am Wagram, Judenau-Baumgarten,

Grafenwörth, Großriedenthal, Großweikersdorf, Kirchberg am

Wagram, Königsbrunn am Wagram, Königstetten, Langenrohr,

Michelhausen, Muckendorf-Wipfing, Sieghartskirchen, Sitzenberg

-Reidling, Sankt Andrä-Wördern, Tulbing, Tulln an der Donau,

Würmla, Zeiselmauer, Zwentendorf an der Donau.

27. Waidhofen an der Thaya Dietmanns, Dobersberg, Gastern, Groß-Siegharts, Karlstein an der

Thaya, Kautzen, Ludweis-Aigen, Pfaffenschlag bei Waidhofen an

der Thaya, Raabs an der Thaya, Thaya, Vitis, Waidhofen an der

Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldkirchen an der Thaya,

Windigsteig.

28. Waidhofen an der Ybbs Allhartsberg, Biberbach, Ertl, Hollenstein an der Ybbs, Kematen

an der Ybbs, Opponitz, Sankt Georgen am Reith, Seitenstetten,

Sonntagberg, Ybbsitz.

29. Wiener Neustadt Bad Fischau-Brunn, Bad Schönau, Bromberg, Ebenfurth, Eggendorf,

Erlach, Felixdorf, Gutenstein, Hochneukirchen-Gschaidt,

Hochwolkersdorf, Hohe Wand, Hollenthon, Katzelsdorf, Kirchschlag

in der Buckligen Welt, Krumbach, Lanzenkirchen, Lichtenegg,

Lichtenwörth, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesen-

bach, Muggendorf, Pernitz, Rohr im Gebirge, Schwarzenbach,

Sollenau, Theresienfeld, Waidmannsfeld, Waldegg, Walpersbach,

Weikersdorf am Steinfelde, Wiesmath, Wiener Neustadt, Winzendorf

-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl, Zillingdorf.

30. Ybbs Bergland, Blindenmarkt, Dorfstetten, Hofamt Priel, Marbach an

der Donau, Maria Taferl, Neumarkt an der Ybbs, Nöchling, Persenbeug

-Gottsdorf, Petzenkirchen, Sankt Martin-Karlsbach, Sankt

Oswald, Ybbs an der Donau, Yspertal.

31. Zistersdorf Drösing, Dürnkrut, Ebenthal, Hauskirchen, Hohenau an der

March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Neusiedl an der Zaya,

Palterndorf-Dobermannsdorf, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Spannberg,

Sulz im Weinviertel, Velm-Götzendorf, Zistersdorf.

32. Zwettl Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Göpfritz

an der Wild, Grafenschlag, Groß Gerungs, Großgöttfritz,

Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg,

Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach,

Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen, Zwettl-

Niederösterreich.

In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass die im § 1 verfügte

Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Pottenstein mit dem Bezirksgericht Baden erst mit 1. Jänner 2004

zu erfolgen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt – abweichend vom § 3 Z 2 – der Sprengel des Bezirksgerichtes

Pottenstein mit den Gemeinden Altenmarkt an der Triesting, Berndorf, Enzesfeld-Lindabrunn,

Furth an der Triesting, Hernstein, Hirtenberg, Pottenstein, Weissenbach an der Triesting unverändert.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Sprengel der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte,

BGBl. Nr. 478/1971, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 586/1991, tritt mit

Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

BGBlPdf 81. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M119 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

Die Multilaterale Vereinbarung M119 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung

von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen (BGBl. III Nr. 10/2002) wurde von

Schweden am 5. Februar 2002 unterzeichnet.

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