81. Kundmachung: Aufhebung von zwei Wortfolgen im § 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2001, G 115/00-6 und G 154/01-8,
dem Bundeskanzler zugestellt am 4. Juli 2001, im § 22 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG),
BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. Nr. 594/1983, BGBl. Nr. 416/1992 und BGBl. Nr. 502/1993 die
Wortfolgen „der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,“ sowie „bzw.
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen“ als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.