Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
81_2000 AT

81. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 81. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, wird wie folgt geändert

1. § 109 Abs. 7 erster Satz lautet

„Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach

Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen.“

2. § 195 Abs. 5 lautet

„(5) Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer

in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer treten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt

der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und

Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor

dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.“

3. Dem § 214 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des

§ 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die,

wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen

Bestimmungen erlassen worden sind.“

BGBlPdf 81. Verordnung: Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999

Auf Grund des § 21 Abs. 7 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und

des § 54 Abs. 3 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auf Grund des

§ 3 Abs. 4 und des § 21 Abs. 6 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, auf Grund

des § 17 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im

Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit sich diese Regelungen auf Pflanzenschutzmittel,

Düngemittel oder Saatgut beziehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf

Grund der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6 und 7, und 26 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf Grund des § 25 Abs. 5 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und auf Grund des § 21

Abs. 7 ChemG 1996 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz

verordnet

Inhaltsverzeichnis

I. ABSCHNITT

§ 1 Regelungsbereich

II. ABSCHNITT

Gefährliche Eigenschaften, Einstufung

§ 2 Gefährliche Eigenschaften

§ 3 Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen

§ 4 Einstufung von Stoffen

§§ 5 bis 8 Einstufung von Zubereitungen

§ 9 Neueinstufung

III. ABSCHNITT

Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften

§ 12 Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise

IV. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt

§ 13 Grundsätze der Kennzeichnung

§ 14 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

§ 15 Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

§ 16 Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

§ 17 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

§ 18 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

§ 19 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

§§ 20 bis 21 Ausführung der Kennzeichnung

§ 22 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

§§ 23 bis 24 Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen

§ 25 Sicherheitsdatenblatt

V. ABSCHNITT

§ 26 Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und

Akkumulatoren

§ 27 Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle

VI. ABSCHNITT

§ 28 Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 29 ÖNORMEN, Gleichwertigkeit nationaler Ausgaben

VII. ABSCHNITT

§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anhang A

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

Liste der Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

Kombinationen der R-Sätze

Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

Kombinationen der S-Sätze

Anhang B Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen

Teil 1 Allgemeine Einleitung

Einstufung auf Grund physikalisch-chemischer Eigenschaften

Einstufung auf Grund toxischer Eigenschaften

Einstufung auf Grund spezifischer Gesundheitsschäden

Einstufung auf Grund bestimmter Auswirkungen auf die Umwelt

Auswahl der Sicherheitsratschläge

Kennzeichnung

Sonderfälle: Stoffe

Sonderfälle: Zubereitungen

Hinweis gemäß § 24 Abs. 2

Teil 2 Konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die

Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996

enthalten

Teil 3 Konzentrationsgrenzen von Stoffen in Zubereitungen bei der Anwendung der konventionellen

Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die Gesundheit

Teil 4 Konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die

Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996 enthalten

Anhang C Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2; ÖNORM EN 28317

Anhang D Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3; ÖNORM EN 11683

Anhang E Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes gemäß § 16 Abs. 4

Teil A Vorzulegende Informationen

Teil B Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen)

Anhang F Leitfaden für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes

Anhang G Symbole und Zeichen gemäß § 26 Abs. 1; Hinweise für die getrennte Sammlung

gefährlicher Abfälle gemäß § 27

Anhang H

ÖNORM EN 45001 „Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“

ÖNORM EN 417 „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil,

zum Betrieb von tragbaren Geräten“

ÖNORM EN ISO 2431 „Lacke und Anstrichmittel – Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern“

ÖNORM EN ISO 3104 „Mineralölerzeugnisse – Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten –

Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen

Viskosität“

ÖNORM EN ISO 3219 „Kunststoffe – Polymere/Harze in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem

Zustand – Bestimmung der Viskosität mit einem Rotationsviskosimeter bei

definiertem Geschwindigkeitsgefälle“

ÖNORM EN 1089-2 „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung – ausgenommen

LPG“

ÖNORM EN 720-2 „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gase und Gasgemische – Bestimmung der

Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens von Gasen und Gasgemischen“

I. ABSCHNITT

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über

1. die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG

1996,

2. die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen

Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 (§ 21 ChemG 1996),

3. die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (§ 23

ChemG 1996),

4. die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 24 ChemG

1996),

5. besondere Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen im Sinne des

§ 24 Abs. 7 ChemG 1996,

6. Abgabe, Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes für gefährliche Stoffe und Zubereitungen

(§ 25 ChemG 1996),

7.Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und

Akkumulatoren und

8. Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle.

II. ABSCHNITT

Gefährliche Eigenschaften, Einstufung

Gefährliche Eigenschaften

§ 2. Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 15

ChemG 1996 sind durch die im Anhang B (Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

und Zubereitungen) angeführten Einstufungskriterien näher bestimmt.

Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen

§ 3. (1) Ziel der Einstufung ist die Feststellung, welche gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 1

bis 15 ChemG 1996) ein Stoff oder eine Zubereitung aufweist.

(2) Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche ist verpflichtet, alle zur Bewertung der gefährlichen

Eigenschaften (Gefahrenkategorien) eines Stoffes oder einer Zubereitung erforderlichen und

geeigneten Nachforschungen im Sinne der §§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 ChemG 1996 anzustellen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind alle Gefahrenkategorien und bei jeder

Gefahrenkategorie alle mit der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung verbundenen Aufnahmewege

zu berücksichtigen.

(4) Bei der Durchführung von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen sind die in Anhang V der

Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom

15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, festgelegten Prüfmethoden und die

OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß der Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom

18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der

Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen

Stoffen, ABl. EG Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission

99/11/EG vom 8. März 1999, ABl. EG Nr. L 77 vom 23. März 1999, einzuhalten; sind die im Anhang V

der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüfmethoden für die Untersuchung einer bestimmten Eigenschaft

nicht geeignet, so kann eine alternative Methode herangezogen werden, sofern ihre Anwendung

entsprechend begründet wird.

(5) Wird Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so gelten diese Änderungen mit dem

Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und

kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu

dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft

1. Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu

einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt

in Kraft oder

2. wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen

im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach

Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die

entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit

dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft.

Sofern dies in der entsprechenden Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, kann jedoch von dieser Änderung

früher Gebrauch gemacht werden. Wenn zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens von in

Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG vorgenommenen Änderungen Prüfungen noch nicht abgeschlossen

sind, so können diese Prüfungen nur dann nach den Bestimmungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Änderungen verbindlich waren, fortgesetzt werden, wenn dies nicht durch die entsprechende

Richtlinie ausgeschlossen ist. Wird Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so ergeht über die

Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der dieser Anhang

geändert wird, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens dieser Richtlinie und dem sich

daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine gesonderte

Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt.

(6) Die Kriterien des Anhangs B Teil 1 sind für Stoffe und Zubereitungen unmittelbar anzuwenden,

wenn die Daten anhand von Prüfmethoden gewonnen wurden, die denen des Anhangs V der Richtlinie

67/548/EWG entsprechen; dies gilt nicht für die Einstufung von Zubereitungen als „krebserzeugend“,

„erbgutverändernd“ oder „fortpflanzungsgefährdend“. Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich

dieser Gefahrenkategorien ist ausschließlich auf Grund der konventionellen Methode gemäß Anhang B

Teil 2 vorzunehmen. In allen anderen Fällen sind die Daten anhand eines Vergleiches der angewandten

Prüfmethoden mit den in Abs. 4 genannten und mit den Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu bewerten, um

eine geeignete Einstufung und Kennzeichnung vornehmen zu können.

(7) Tierversuche (mit Wirbeltieren) im Sinne des Tierversuchsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 501/1989,

sind nur dann zur Erstellung von Prüfnachweisen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen

zulässig, wenn von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen belegt werden kann, daß auf

Grundlage bereits vorliegender Daten eine sachgerechte Bewertung nicht möglich ist und diese Versuche

nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 durchgeführt werden dürfen. Für die Einstufung

von neuen Stoffen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche

gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes 1988 der zuständigen Behörde im vorhinein gemeldet und innerhalb

der im § 9 Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes 1988 von dieser nicht untersagt wurden. Für die Einstufung

von Zubereitungen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche

gemäß § 8 des Tierversuchsgesetzes 1988 von der zuständigen Behörde im vorhinein genehmigt wurden;

ein Tierversuch für die Einstufung einer Zubereitung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der für

das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche nicht nachweisen kann, daß keine

wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktische Alternative zur Verfügung steht, bei der

kein Tier verwendet werden muß. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben im übrigen

unberührt.

(8) Unbeschadet des Abs. 6 sind allenfalls vorliegende Ergebnisse von Tierversuchen für die

Einstufung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der Abs. 4 und 7 erfüllt sind. Abweichend

hievon können die Ergebnisse von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, wenn diese vor dem

5. April 1989 durchgeführt worden sind, herangezogen werden, sofern diese Prüfungen valide abgesichert

sind und nach dem Stand der Wissenschaft verwertbare Erkenntnisse über den geprüften Stoff oder die

geprüfte Zubereitung ergeben. Dies gilt auch für jene Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, die nach

den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung

BGBl. Nr. 620/1993 durchgeführt worden sind.

(9) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf

Tierversuche zuläßt, oder, falls dies nicht möglich ist, die die geringste Anzahl von Versuchstieren

erfordert oder bei der die geringsten Belastungen für die Versuchstiere auftreten.

(10) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse von Tierversuchen vorgenommen, so sind die

Ergebnisse solcher Versuche zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise

widerspiegeln. Versuche am Menschen sind für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen unzulässig.

(11) Liegen gesicherte praktische Erfahrungen auf Grund von im Anhang B Teil 1 festgelegten

epidemiologischen Untersuchungen, validierten wissenschaftlichen Fallstudien, oder von statistisch

abgesicherten Erfahrungen, wie der Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder Daten über

berufsbedingte Erkrankungen, darüber vor, daß sich die toxischen Wirkungen eines Stoffes oder einer

Zubereitung auf den Menschen von denen unterscheiden, die sich aus den Ergebnissen der Tierversuche

oder auf Grund der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 ergeben, ist dieser Stoff oder diese

Zubereitung entsprechend den aus diesen Erfahrungen ableitbaren Wirkungen auf den Menschen

einzustufen.

(12) Liegen ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die physikalisch-chemischen

Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen – abgesehen von den organischen Peroxiden – sich von

denen unterscheiden, die durch die Prüfmethoden des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG ermittelt

wurden, sind diese Stoffe und Zubereitungen entsprechend ihren möglichen Gefahren für den Menschen

einzustufen.

Einstufung von Stoffen

§ 4. (1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) des Rates vom 27. Juni 1967, ABl. EG Nr.

L 196 vom 16. August 1967, in der jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten

Fassung, gilt als Stoffliste im Sinne des § 21 Abs. 7 ChemG 1996. Für die im Anhang I der Richtlinie

67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998,

ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, angeführten Stoffe gilt die dort für den jeweiligen Stoff

festgelegte Einstufung. Eine Liste der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) eingestuften

Stoffe ist in der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, erhältlich und wird in

regelmäßigen Abständen aktualisiert.

(2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so gelten diese Änderungen mit

dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen

und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu

dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft

1. Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu

einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt

in Kraft oder

2. wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen

im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach

Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die

entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit

dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft.

Sofern dies in der entsprechenden Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, kann jedoch von dieser Änderung

früher Gebrauch gemacht werden. Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so

ergeht über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der

dieser Anhang geändert wird, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens dieser Richtlinie

und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine

gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt.

(3) Für jene Stoffe, die im Abschnitt I der Giftliste, BGBl. II Nr. 317/1998, aber nicht im Anhang I

der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, ist die dort getroffene Einstufung hinsichtlich der

gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ heranzuziehen. Durch diese Bewertung wird die

Verpflichtung des § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen, weitere Nachforschungen im Sinne des § 21

ChemG 1996 über die gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) des betreffenden Stoffes

anzustellen und den Stoff gemäß Abs. 4 einzustufen, nicht berührt. Im Falle einer geänderten Bewertung

hinsichtlich der Gefahrenkategorien „sehr giftig“ und „giftig“ ist diese der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

und Verbraucherschutz unter Anschluß von Unterlagen zu belegen.

(4) Soweit die Einstufung eines Stoffes nicht gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist oder sich aus Abs. 3

ergibt, hat die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs B Teil 1 unter Berücksichtigung der im § 3

genannten Grundsätze der Einstufung zu erfolgen; hiebei können als Grundlage für die Einstufung

insbesondere folgende Daten und Nachforschungsergebnisse herangezogen werden

a) Informationen auf Grund praktischer Erfahrungen gemäß § 3;

b) Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 3, einschließlich solcher auf Grundlage der Anmelde- und

Prüfnachweiseverordnung, BGBl. II Nr. 65/1998;

c) gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus den verschiedenen

Altstoffprogrammen sowie aus einschlägigen Veröffentlichungen;

d) die Bewertung eines Stoffes in Abschnitt II der Giftlisteverordnung, BGBl. II Nr. 317/1998;

e) die in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, beispielsweise auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes

1997, BGBl. I Nr. 60/1997;

f) geeignete Informationen, die auf Grund der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

erforderlich sind oder

g) Einstufungen in anderen EWR-Vertragsstaaten.

(5) Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr.

C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft

veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

enthalten sind, ist der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen

anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu

verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen

Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur

Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993,

gesammelten Daten.

(6) Bei der Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile

enthalten, hat die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996

nach Anhang B Teil 1, Punkt 1.7.2.1 zu erfolgen, das heißt, die im Anhang B Teil 2 angeführte

konventionelle Methode für Zubereitungen ist sinngemäß heranzuziehen, wobei die Verunreinigungen,

Beimengungen oder Bestandteile hinsichtlich ihrer Einstufung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung

zu behandeln sind; es sind jedoch nur jene Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile zu

berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine niedrigeren

Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die nachstehenden Konzentrationsgrenzwerte

ist

1. 0,1% für jene Stoffe, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder als „krebserzeugend“, „fortpflanzungsgefährdend“

oder „erbgutverändernd“ der Kategorien 1 oder 2 eingestuft sind,

2. 1% für jene Stoffe, die als „gesundheitsschädlich“, „ätzend“, „reizend“, „sensibilisierend“ oder

als „krebserzeugend“, „fortpflanzungsgefährdend“ oder „erbgutverändernd“ der Kategorie 3 eingestuft

sind.

(7) Insbesondere sind Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die auf Grund ihres

kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem

Stand der Technik unvermeidbaren Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen

enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, nach den sich aus der

mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach

den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 ist jedoch von den

maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen

chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach

diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist die im Anhang B Teil 2

angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen

Elemente und chemischen Verbindungen hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung wie Bestandteile

(Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.

(8) Organische Peroxide sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft „brandfördernd“ gemäß

Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 einzustufen.

(9) Flüssige Stoffe, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den

Menschen aufweisen, sind hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3.

angeführten Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß

§ 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden

verursachen“) einzustufen.

Einstufung von Zubereitungen

§ 5. (1) Zubereitungen, die zumindest einen Stoff mit einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des

§ 3 Abs. 1 ChemG 1996 enthalten, sind unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze der

Einstufung sowie gemäß Anhang B und den §§ 6, 7, 8 und 9 einzustufen. Sofern die Einstufung gemäß

Anhang B Teil 2 (konventionelle Methode) oder Teil 4 erfolgt, sind nur jene in der Zubereitung

enthaltenen gesundheitsgefährlichen und/oder umweltgefährlichen Stoffe – unabhängig davon, ob sie als

Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind – zu berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im

Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder im Anhang B Teil 3 oder 4 keine niedrigeren

Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die in der nachstehenden Tabelle 1

angeführten Konzentrationsgrenzwerte ist

Tabelle 1

(2) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die gemäß § 4

Abs. 7 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften

gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von

den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten

chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines

solchen Stoffes sind.

(3) Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der

Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt ist, und ist für diesen in der

Giftliste eine niedrigere als jene im Anhang B Teil 3 angeführte Konzentrationsgrenze festgelegt, so ist

diese anstelle des im Abs. 1 genannten Wertes bei Anwendung der konventionellen Methode gemäß

Anhang B Teil 2 von dem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für

eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist.

(4) Enthält eine Zubereitung einen nicht vollständig geprüften Stoff im Sinne des § 24 Abs. 3

ChemG 1996, so ist dieser Stoff hinsichtlich jener Gefahren, für deren Vorliegen es gemäß seiner

Kennzeichnung Hinweise gibt, bei der Anwendung der konventionellen Methode zu berücksichtigen.

§ 6. Zubereitungen sind hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften (§ 3

Abs. 1 Z 1 bis 5 ChemG 1996) unter Anwendung der Kriterien des Anhangs B Teil 1 durch Prüfung

gemäß § 3 Abs. 4 einzustufen. Abweichend davon sind die nachstehend bezeichneten gefährlichen

physikalisch-chemischen Eigenschaften bei den genannten Zubereitungen wie folgt zu bestimmen

1. a) Bei Gasgemischen (gasförmige Zubereitungen) – unabhängig von der hergestellten Menge –

erfolgt die Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften durch Berechnung gemäß

Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.2;

b) Bei Gasgemischen – sofern sie nur in geringen Mengen auf Bestellung hergestellt werden –

darf die Bestimmung der entzündlichen Eigenschaften auch durch Berechnung gemäß

Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.1 ermittelt werden;

c) Bei Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, sind für die Bestimmung ihrer brandfördernden

Eigenschaften die Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 in Verbindung

mit Punkt 9.5 anzuwenden;

d) Bei Zubereitungen in Form von Aerosolpackungen im Sinne des § 1 der Aerosolpackungsverordnung,

BGBl. Nr. 560/1994, darf hinsichtlich der Bestimmung der hoch-, leicht- und

entzündlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG 1996) von einer Prüfung abgesehen

werden, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Aerosolpackungsverordnung vorliegen;

2. Die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen

oder entzündlichen Eigenschaften einer Zubereitung ist nicht erforderlich, sofern

keiner ihrer Bestandteile derartige Eigenschaften aufweist und es auf Grund der Informationen,

über die der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verfügt, unwahrscheinlich ist, daß die

Zubereitung eine derartige Gefahr darstellt.

§ 7. (1) Die Einstufung von Zubereitung hinsichtlich der gesundheitsgefährlichen (toxischen)

Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der in § 3 genannten

Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des § 5 durch die Verwendung folgender Methoden zu

erfolgen

1. Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 2 unter Verwendung von Grenzwerten

für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe. Sind

hinsichtlich gesundheitsgefährlicher Eigenschaften für einen gefährlichen Stoff im Anhang I der

Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) entsprechende stoffspezifische Konzentrationsgrenzen angegeben,

so sind diese für die konventionelle Methode heranzuziehen. Ist ein gefährlicher Stoff im

Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht enthalten oder sind für den betreffenden

Stoff darin keine entsprechenden Konzentrationsgrenzen angegeben, so sind die in Anhang B

Teil 3 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzen zu verwenden oder

2. durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4.

(2) Wenn eine gesundheitsgefährliche Eigenschaft nach beiden in Abs. 1 genannten Methoden

ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2

heranzuziehen, außer bei den gefährlichen Eigenschaften „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und

„fortpflanzungsgefährdend“, bei denen die Einstufung ausschließlich auf Grund der in Abs. 1 Z 1

genannten konventionellen Methode vorzunehmen ist.

(3) Die Ergebnisse toxikologischer Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 reichen zur Einstufung von

Zubereitungen nur insoweit aus, als für jede gefährliche Eigenschaft und jeden möglichen Aufnahmeweg

entsprechende Ergebnisse vorliegen müssen, auf die die Einstufungen der in der Zubereitung enthaltenen

gefährlichen Stoffe, insbesondere die diesen zugeordneten R-Sätze, hinweisen. Wenn Prüfergebnisse nur

für einzelne Aufnahmewege oder nur für einzelne Gefahrenkategorien einer Zubereitung vorliegen, so

sind die übrigen Aufnahmewege und übrigen Gesundheitsgefahren nach der konventionellen Methode

gemäß Abs. 1 Z 1 zu bewerten.

(4) Bei Zubereitungen, die Gasgemische enthalten, ist die Einstufung hinsichtlich der Gefahren für

die Gesundheit durch die konventionelle Methode gemäß Abs. 1 Z 1 auf der Grundlage der stoffbezogenen

Konzentrationsgrenzen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder falls

diese Stoffe dort nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzwerten enthalten sind, auf der Grundlage

der Kriterien gemäß Anhang B Teil 3 zu ermitteln.

(5) Abweichend von der konventionellen Methode gemäß Abs. 1 Z 1 hat für flüssige Zubereitungen,

die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, die

Einstufung hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten

Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4

ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“)

zu erfolgen.

(6) Kann nachgewiesen werden, daß bei einer Einstufung auf Grund der konventionellen Methode

gemäß Abs. 1 Z 1 auf Grund von Wechselwirkungen von Stoffen zB antagonistischen oder potenzierenden

Wirkungen, die gesundheitsgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung über- oder unterbewertet

würden, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.

(7) Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der

Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt ist, so sind für die

Einstufung der Zubereitung als „sehr giftig“ oder „giftig“ – sofern für den betreffenden Stoff Konzentrationsgrenzen

in der Giftliste festgelegt sind – die dort festgelegten Konzentrationsgrenzen vom für den

§ 27 ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der

Zubereitung erforderlich ist, es sei denn, im Anhang B Teil 3 sind niedrigere Konzentrationsgrenzen

festgelegt.

§ 8. (1) Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich als „umweltgefährlich“ (§ 3 Abs. 1 Z 15

ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze und Grundlagen für die

Einstufung und des § 5 durch die Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Methoden zu erfolgen

1. Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 4 unter Verwendung von Grenzwerten

für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe.

Sind für einen umweltgefährlichen Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste)

Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode zu

verwenden. Ist ein umweltgefährlicher Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht

enthalten oder sind für den betreffenden gefährlichen Stoff keine entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte

angegeben, so sind die Konzentrationsgrenzwerte, die in Anhang B Teil 4

festgelegt sind, zu verwenden oder

2. durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang B Teil 4, Kapitel C.

(2) Wenn eine umweltgefährliche Eigenschaft nach beiden in Abs. 1 genannten Methoden ermittelt

worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2

heranzuziehen.

Neueinstufung

§ 9. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue

Verunreinigungen oder durch den Einsatz von für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffen, durch

Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder

der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, so hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche

zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte

Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff gegebenenfalls entsprechend einzustufen.

(2) Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, die auf Grund von Prüfungen als gefährlich

gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuft worden sind, sind entweder durch die konventionelle

Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder durch Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die gefährlichen Eigenschaften

gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der

Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß

1. die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder in den Tabellen in Anhang B Teil 3,

angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,

2. durch die Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration – ausgedrückt in Gewichts- oder

Volumenprozentsatz – bei einem oder mehreren als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15

ChemG 1996 eingestuften Stoffen die Werte der nachstehenden Tabelle 2 – ab dem Zeitpunkt des

innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß § 30 Abs. 7 die Werte der Tabelle 3 anstelle der Werte der

Tabelle 2 – überschritten werden

Tabelle 2

Tabelle 3

oder

3. ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt oder hinzugefügt werden und zwar unabhängig

davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 sind.

Von einer Neubeurteilung kann nur dann abgesehen werden, wenn wissenschaftlich nachgewiesen werden

kann, daß eine Neubewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996

keine Änderung der Einstufung der Zubereitung zur Folge hätte.

III. ABSCHNITT

Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen

§ 10. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,

wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer gebräuchlichen Handhabung oder

Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt

herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen

1. die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt

nach außen gelangen kann;

2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom

Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm

eingehen können;

3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich

nicht lockern und den erfahrungsgemäß bei der Handhabung zu erwartenden Beanspruchungen

zuverlässig standhalten;

4. die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen

sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts

unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.

(2) Verpackungen aus Kunststoff müssen daher aus solchen Materialien bestehen, die im

erforderlichen Maß gegenüber den zu erwartenden physikalischen und chemischen Beanspruchungen,

insbesondere gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung, ausreichend lange beständig sind.

(3) Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß ein Teil ihres Inhalts entweichen

kann, wenn die damit verbundene Gefahr geringer ist als bei einer dichten Verpackung; bei solchen

Verpackungen sind besondere Sicherheitsvorrichtungen (zB Lüftungseinrichtungen) oder bei nur geringer

Gefahr besondere Sicherheitshinweise anzubringen, damit die mit der undichten Verpackung verbundenen

Gefahren vermieden werden.

(4) Soweit gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen entsprechend den verkehrsrechtlichen

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt sind (Versandstücke), gelten die

Voraussetzungen des Abs. 1 als erfüllt, wenn bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung ein

unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts aus der Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels,

Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des § 12 hinsichtlich der

Anbringung kindersicherer Verschlüsse und tastbarer Gefahrenhinweise bleiben jedoch unberührt.

(5) Verpackungen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen, die für jedermann erhältlich

sind, dürfen

1. keine Gestaltung, besondere Form oder graphische Dekorationen aufweisen, die die aktive

Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslungen

führen können,

2. keine verharmlosenden Angaben, wie ,,nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, ,,nicht umweltbelastend“,

„ökologisch“ oder ,,bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich“ sowie

keine anderen Angaben, die zu der Annahme führen, daß es sich um einen nicht gefährlichen

Stoff oder nicht gefährliche Zubereitung handelt oder dazu führen können, daß die gefährlichen

Eigenschaften dieses Stoffes oder dieser Zubereitung unterschätzt werden, enthalten.

(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, dürfen nicht

in Trinkgefäßen, Getränkeflaschen oder anderen Behältnissen, die nach ihrer Aufmachung oder

Bezeichnung für die Verpackung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Futtermitteln oder kosmetischen

Mitteln bestimmt sind, in Verkehr gesetzt werden; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen

oder Flaschen verwechselt werden können.

Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften

§ 11. (1) Die Verpackungsvorschriften gelten als erfüllt – außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche

Letztverbraucher – wenn stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche

Zubereitungen in einer solchen Form in Verkehr gesetzt werden, daß bei einer gebräuchlichen Handhabung

oder Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht

entstehen können. Jedoch hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche dem berufsmäßigen

Verwender eine Mitteilung beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15

enthält.

(2) Befinden sich gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in ortsfesten Anlagen, wie

betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen oder in Transportbehältnissen mit einem Fassungsvermögen

von über 1000 l, so gelten die Bestimmungen über die Verpackung nicht für diese Anlagen

oder Behältnisse.

(3) Der Verpackungspflicht ist entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche

Zubereitungen bei der Abgabe unmittelbar in geeignete gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichnete Behältnisse

(Kanister) eingefüllt werden. Sofern diese Behältnisse nicht gekennzeichnet sind, hat der Abgeber für eine

entsprechende Kennzeichnung (§ 20 Abs. 8) zu sorgen.

(4) Ebenso ist der Verpackungspflicht entsprochen, wenn Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe zum

unmittelbaren Verbrauch aus geeigneten gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichneten Abgabevorrichtungen

(Zapfsäule), bei denen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen oder für die Umwelt entstehen kann, abgegeben werden.

Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise

§ 12. (1) Folgende Verpackungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind,

sind ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten

1. Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ gekennzeichnet sind;

2. Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen und als „gesundheitsschädlich“ mit dem

R-Satz R 65 einzustufen und zu kennzeichnen sind; ausgenommen sind jedoch gesundheits-

schädliche Zubereitungen gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.4 dann, wenn sie in Form von

Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden;

3.Zubereitungen, die mindestens 3% an Methanol (CAS-Reg.-Nr. 67-56-1 bzw. EINECS-

Nr. 2006596) oder mindestens 1% an Dichlormethan (CAS-Reg.-Nr. 75-09-2 bzw. EINECS-

Nr. 2008389) enthalten.

(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen

handelt, die Anforderungen des Anhangs C (ÖNORM EN 28317, ausgegeben am 1. März 1994 über

kindergesicherte Verpackungen – Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpakkungen)

erfüllen. Bescheinigungen, daß die kindersicheren Verschlüsse mit den Anforderungen der

ÖNORM EN 28317 übereinstimmen, dürfen nur von Prüfstellen, die nachweislich nach der ÖNORM

EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, akkreditiert sind, ausgestellt werden. Diesen Prüfstellen sind jene

Personen gleichgestellt, die Ziviltechniker im Sinne des § 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl.

Nr. 156/1994, sind. Von Prüfungen gemäß der ÖNORM EN 28317 kann bei einer Verpackung, die

offensichtlich in ausreichendem Maß kindergesichert ist, dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt

Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist; in allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der

Wirksamkeit des kindersicheren Verschlusses ist von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen

den Überwachungsorganen auf Verlangen durch eine Bescheinigung nachzuweisen, daß entweder

1. der verwendete Verschluß so beschaffen ist, daß er keine Prüfung nach der ÖNORM EN 28317

erfordert oder

2. der betreffende Verschluß den in der ÖNORM EN 28317 festgelegten Prüfungen unterworfen

wurde und den Anforderungen entspricht.

(3) Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“, „gesundheitsschädlich“,

„ätzend“, „hochentzündlich“ oder „leichtentzündlich“ gekennzeichnet sind, und die im Einzelhandel

angeboten oder für jedermann erhältlich sind, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit

tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Dies gilt für die vorgenannten Zubereitungen auch, wenn

sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung, die für jedermann

erhältlich sind, in Verkehr gesetzt werden; ab dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß

§ 30 Abs. 7 ist das Anbringen von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die lediglich

hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten, nicht mehr erforderlich. Die tastbaren

Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs D (ÖNORM EN ISO 11683, ausgegeben am

1. Jänner 1998) entsprechen.

IV. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt

§ 13. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,

wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) gekennzeichnet sind.

Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung

selbst oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Kennzeichnungsschild anzubringen.

(2) In der Kennzeichnung sind alle gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3), die

bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen

auftreten können. Die Angaben in der Kennzeichnung haben sich auf diejenige Form zu beziehen, in der

die gefährlichen Stoffe oder die gefährlichen Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden.

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

§ 14. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe hat folgende Angaben zu enthalten

1. die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes;

2. den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-

Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der den Stoff erstmalig

oder erneut in Verkehr setzt;

3. die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnung der beim Umgang und der

Verwendung mit dem Stoff auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A

und B;

4. die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung

hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in

Verbindung mit Anhang A und B;

5. die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die

Verwendung des Stoffes (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;

6. die dem Stoff zugeordnete EG-Nummer;

7. bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthalten sind, den Hinweis

„EG-Kennzeichnung“.

(2) Die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes hat gemäß den in Anhang I der Richtlinie

67/548/EWG (Stoffliste) angegebenen Bezeichnungen zu erfolgen. Ist dort mehr als eine Bezeichnung zu

finden, darf eine davon ausgewählt werden. Ist ein Stoff in dieser Liste nicht enthalten, so hat die

Bezeichnung nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur zu erfolgen, vorzugsweise

gemäß dem europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder

gemäß der europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS), andernfalls nach einem

anderen international anerkannten Bezeichnungssystem, insbesondere nach IUPAC (International Union

of Pure and Applied Chemistry) oder eine andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung.

(3) Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthaltenen Stoffe sind mit den dort

festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Stoffen, die in der Giftliste, jedoch nicht

im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, hat unter Heranziehung der in der

Giftliste angeführten Kennzeichnung – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu erfolgen. In allen anderen Fällen,

bei denen bei der Einstufung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugehen ist, ist entsprechend den im Anhang B

angeführten Kriterien zu kennzeichnen.

(4) Sofern der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche die gefährlichen Eigenschaften eines neuen

Stoffes, der gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 2, 3 und § 10 ChemG 1996 von der Anmeldung ausgenommen

ist, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 ChemG 1996 kennt, ist dieser Stoff mit dem Zusatz

„Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung

nach Abs. 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.

(5) In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die nach § 4

Abs. 7 einzustufen sind, müssen auch die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen

mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die

im Stoff enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.

Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

§ 15. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten

1. Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;

2. die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind,

gemäß § 16;

3. den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-

Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung

erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;

4. die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnungen der beim Umgang und der

Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit

Anhang A und B;

5. die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung

hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in

Verbindung mit Anhang A und B;

6. die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die

Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;

7. für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse

oder Nennvolumen).

(2) Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 14 Abs. 4 den Hinweis „Achtung – noch nicht

vollständig geprüfter Stoff“ trägt, in einer Konzentration größer oder gleich 1%, so ist diese Zubereitung,

unbeschadet einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1, zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung – diese

Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.

(3) In der Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach § 5 Abs. 2 einzustufen sind, müssen

zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen

Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die in der Zubereitung enthalten

sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.

Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

§ 16. (1) In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen

gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben

1. Bei den als „sehr giftig“, „giftig“ und „gesundheitsschädlich“ eingestuften Zubereitungen sind die

Namen derjenigen enthaltenen „sehr giftigen“, „giftigen“ und „gesundheitsschädlichen“ Stoffe zu

berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert

gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für „gesundheitsschädlich“ (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet.

2. Wenn eine Zubereitung als „ätzend“ eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen

„ätzenden“ Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden

Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für „reizend“ (Grenzwert Xi) erreicht oder

überschreitet.

3. Jedenfalls sind diejenigen Namen von in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen gefährlichen

Stoffe anzugeben, auf deren Grundlage die Einstufung der Zubereitung nach den folgenden

Eigenschaften erfolgte

a) In den Kategorien 1, 2 und 3 als „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“, „fortpflanzungsgefährdend“,

b) auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition als „sehr giftig“, „giftig“

oder „gesundheitsschädlich“,

c) auf Grund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition als

„giftig“ oder „gesundheitsschädlich“, oder

d) als „sensibilisierend“.

4. Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen „explosionsgefährlichen“, „brandfördernden“,

„hochentzündlichen“, „leicht entzündlichen“, „entzündlichen“, „reizenden“ und „umweltgefährlichen“

Stoffe müssen in der Kennzeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern

diese Stoffe nicht gemäß Z 1 bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten

gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.

(2) Die chemische Bezeichnung der gemäß Abs. 1 anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Abs. 3

und 4 gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer

gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Abs. 1, unabhängig davon, ob die betreffende

Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird,

durchzuführen.

(3) In der Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen darf die Bezeichnung eines Stoffes bei

Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Vertraulichkeit der Identität des betreffenden Stoffes

nach Maßgabe des Anhangs E entweder durch einen Namen, der die wichtigsten funktionellen

chemischen Gruppen nennt, oder durch einen Ersatznamen ersetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen

vorliegen

1. Bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als „reizend“ – mit Ausnahme jener Stoffe die

als „reizend“ mit R 41 eingestuft sind – oder falls dieser gleichzeitig auch eine der übrigen in

Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, oder

2. bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als „gesundheitsschädlich“ mit akut letalen

Wirkungen oder falls dieser gleichzeitig auch eine der in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen

Eigenschaften aufweist, und wenn in beiden Fällen für den betreffenden Stoff

a)kein Grenzwert für die Maximale Arbeitsplatzkonzentration nach arbeitnehmerschutzrechtlichen

Vorschriften besteht,

b) hinsichtlich seiner Verwendung in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften keine

Eignungs- und Folgeuntersuchungen festgelegt sind und

c) die Angabe einer Ersatzbezeichnung der in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften

vorgesehenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz und der Festlegung

von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern nicht entgegensteht.

(4) Wenn ein gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlicher die vertrauliche Behandlung der Identität

eines Stoffes in Anspruch nehmen will, so hat er das Vorliegen der in Abs. 3 in Verbindung mit Anhang E

festgelegten Voraussetzungen in geeigneter Form vor seinem erstmaligen Inverkehrsetzen der

Zubereitung im EWR dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen, der ihm dies

zu bestätigen hat; sofern dies für die Beurteilung des Vorbringens erforderlich erscheint, kann der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie weitere Informationen von dem gemäß § 27 ChemG

1996 Verantwortlichen verlangen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedem EWR-

Mitgliedstaat, in dem er die Zubereitung in Verkehr zu setzen beabsichtigt, eine Abschrift der Bestätigung

des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

§ 17. (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen hat entsprechend der

Einstufung gemäß den §§ 3ff für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen zu erfolgen. Die im

Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten

Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen zu kennzeichnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht

im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen

Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Gefahrensymbole

und Gefahrenbezeichnungen – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen; die Zuordnung

der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat

nach den gemäß Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 zu erfolgen. In allen anderen

Fällen sind die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen entsprechend den im Anhang B

angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 anzugeben.

(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole

und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, darf

1. bei Kennzeichnungen als ,,sehr giftig“ die Kennzeichnung als ,,giftig“, ,,gesundheitsschädlich“,,,

ätzend“ oder ,,reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste)

nicht anderes bestimmt ist;

2. bei Kennzeichnungen als ,,giftig'' die Kennzeichnung als ,,gesundheitsschädlich“, ,,ätzend“ oder,,

reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes

bestimmt ist;

3. bei Kennzeichnung als ,,ätzend“ die Kennzeichnung als ,,reizend“ oder ,,gesundheitsschädlich“

entfallen, außer die Kennzeichnung als ,,gesundheitsschädlich“ ergibt sich aus der Einstufung

nach Anhang B Teil 1, Kapitel 4;

4.bei Kennzeichnung als ,,explosionsgefährlich“ die Kennzeichnung als ,,hochentzündlich“,,,

leichtentzündlich“ oder ,,brandfördernd“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie

67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;

5. bei Kennzeichnung als ,,gesundheitsschädlich“ die Kennzeichnung als ,,reizend“ entfallen, sofern

im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sofern gemäß Abs. 2 diese gefährlichen Eigenschaften nicht mit einem Gefahrensymbol und

einer Gefahrenbezeichnung auszuweisen sind, ist auf diese in der Kennzeichnung aber jedenfalls in Form

von entsprechenden Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) gemäß § 18 und Sicherheitsratschläge

(S-Sätze) gemäß § 19 hinzuweisen.

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

§ 18. (1) Der Wortlaut der in der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen

Zubereitungen anzuführenden Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) hat den Angaben in Anhang A

Punkt 2.1.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die im Anhang A Punkt 2.1.2 genannten Kombinationen

von R-Sätzen zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.

(2) Den im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffen sind die dort

festgelegten R-Sätze zuzuordnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie

67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und

„giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten R-Sätze – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu

kennzeichnen; die Zuordnung der R-Sätze betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat nach den

gemäß Anhang B angeführten Kriterien zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind die R-Sätze

entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien anzugeben.

(3) Sind dem Stoff oder der Zubereitung mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen, müssen sich

die R-Sätze auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.

(4) Die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen auf Grund einer Aspirationsgefahr als „gesundheitsschädlich“

erfordert keine Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ mit dem R-Satz R 65, wenn sie

in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden.

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

§ 19. (1) Der Wortlaut der S-Sätze hat den Angaben in Anhang A Punkt 3.1 zu entsprechen.

Gegebenenfalls sind die in Anhang A Punkt 3.1.1 genannten Kombinationen von S-Sätzen, zu verwenden,

wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.

(2) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben im Anhang I der Richtlinie

67/548/EWG (Stoffliste), in der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur

Verwendung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 6 und zur Wahl der S-Sätze nach den Kriterien gemäß

Anhang B Teil 1, Punkt 7.5. Bei den im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten

Stoffe sind jedenfalls die dort festgelegten S-Sätze anzuführen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im

Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, sind unter Heranziehung der in der Giftliste

angeführten S-Sätze – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen.

(3) Auf Grund dieser Angaben und Kriterien gemäß Abs. 2 sind jene S-Sätze auszuwählen, die die

geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen.

Ausführung der Kennzeichnung

§ 20. (1) Die Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die Angaben waagrecht gelesen werden

können, wenn die Verpackung in der vorgesehenen Weise abgestellt ist. Wenn ein Kennzeichnungsschild

verwendet wird, muß es mit seiner ganzen Fläche auf der Verpackung fest und dauerhaft angebracht

werden. Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnung in der vorgeschriebenen

Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht ist. Die Angaben müssen

sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und so angeordnet sein, daß sie leicht lesbar sind. Die

Schriftgröße der Angaben hat daher bei Verpackungen mit einem Rauminhalt von über einem Liter

mindestens 1,8 mm zu betragen; bei Verpackungen mit einem Rauminhalt von bis zu einem Liter darf,

sofern dies aus Platzgründen notwendig ist, die Schriftgröße von 1,8 mm unterschritten werden. Die

leichte Lesbarkeit muß in jedem Fall gewährleistet sein.

(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung

1. bis zu 0,125 l einem Format in angemessener Größe,

2. von mehr als 0,125 l bis 3 l nach Möglichkeit mindestens dem Format 52 mm × 74 mm,

3. von mehr als 3 l bis 50 l mindestens dem Format 74 mm × 105 mm,

4. von mehr als 50 l bis 500 l mindestens dem Format 105 mm × 148 mm,

5. von mehr als 500 l mindestens dem Format 148 mm × 210 mm entsprechen.

(3) Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck mit orangegelbem Untergrund auszuführen.

Jedes Symbol muß mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen und

mindestens 1 cm² groß sein. Die Kennzeichnung darf außer den in den §§ 14 oder 15 vorgeschriebenen

Angaben ergänzende Angaben über Gesundheits- und Sicherheitsinformationen enthalten; in diesem Fall

ist eine Vergrößerung der Abmessungen nach Abs. 2 erforderlich.

(4) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschildes oder der Verpackung müssen so gestaltet

sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.

(5) Ist die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung wegen deren Beschaffenheit oder

geringen Größe der Verpackung nicht möglich, muß die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung

fest verbundenen Schild („Informationsschild“) angebracht sein. In diesem Fall ist auf der Verpackung ein

deutlicher Hinweis auf dieses Schild anzubringen. Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als „sehr

giftig“, „giftig“, „ätzend“, oder in den Kategorien 1 oder 2 als „krebserzeugend“, „fortpflanzungsgefährdend“

oder „erbgutverändernd“ eingestuft sind, und deren Verpackung ein Gesamtvolumen von

125 ml nicht überschreitet, darf – unbeschadet des § 24 – die Kennzeichnung statt auf einem fest

verbundenen Schild auf der Verkaufs- oder Blisterverpackung angebracht werden, sofern diese so

gestaltet ist, daß das Produkt darin dauerhaft aufbewahrt werden kann und eine Aufforderung zur

Aufbewahrung der Verkaufs- oder Blisterverpackung enthält. In diesem Fall ist auf dem Produkt selbst

ein deutlicher Hinweis auf die auf der Verkaufs- oder Blisterverpackung befindliche Kennzeichnung

anzubringen.

(6) Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ist der Verpackung in Form eines Beipacktextes

beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der

Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(7) Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen darf keine

Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder

Zubereitungen erwecken oder zu Verwechslungen führen. Insbesondere darf die Kennzeichnung keine

verharmlosenden Angaben enthalten, wie „nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, „nicht umweltbelastend“,

„ökologisch“ oder „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich“ sowie keine anderen

Angaben, die zu der Annahme führen, daß es sich um einen nicht gefährlichen Stoff oder eine nicht

gefährliche Zubereitung handelt oder dazu führen können, daß die gefährlichen Eigenschaften dieses

Stoffes oder dieser Zubereitung unterschätzt werden, enthalten.

(8) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern sie zum unmittelbaren

Verbrauch gemäß § 11 Abs. 4 abgegeben werden, auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) selbst. Die

Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern diese aus Abgabevorrichtungen

gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse (Kanister) abgegeben werden, sowohl auf der Abgabevorrichtung als

auch auf diesen Behältnissen. In beiden Fällen muß jedoch die Kennzeichnung keine Angaben gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 2 oder § 15 Abs. 1 Z 3 enthalten; sofern eine Abgabe gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse, die

den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach

diesen gekennzeichnet sind, erfolgt, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine

vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthält.

(9) Bei der Kennzeichnung der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) muß die Abmessung mindestens dem

Format 148 mm × 210 mm entsprechen. Sofern die abgegebenen Stoffe oder Zubereitungen Benzol in

einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabevorrichtungen und die Behältnisse (Kanister)

mit dem zusätzlichen Sicherheitsratschlag „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!“ zu versehen.

§ 21. (1) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede

Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt die Kennzeichnung

nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Die

Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine

Verpackung mit einer von außen deutlich lesbaren Kennzeichnung befindet.

(2) Im Falle einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

durch die entsprechenden Gefahrensymbole (Gefahrenzettel) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften

über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden und sind die übrigen Angaben gemäß den §§ 14

und 15 in der Kennzeichnung anzugeben; bei Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol

„N“ und der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ einzustufen und zu kennzeichnen sind und bei

denen diese Eigenschaft nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher

Güter in der Kennzeichnung nicht angegeben ist, ist zusätzlich das Gefahrensymbol „N“ und die

Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ anzubringen. Dies gilt auch für ortsbewegliche Gasbehälter

gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 8.1 erster Satz und Punkt 9.1.3 erster Satz, die gefährliche Stoffe oder

gefährliche Zubereitungen enthalten.

(3) Werden gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen gemäß § 11 Abs. 1 in Verkehr gesetzt,

ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung

enthält.

Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

§ 22. (1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend

die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251 vom 29. August 1992, sind von den

Anforderungen einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 jene Mengen gefährlicher Stoffe und

gefährlicher Zubereitungen ausgenommen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des

Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer

Kennzeichnung vorsehen, die den in den §§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten

Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften,

so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen

mit den obgenannten Angaben zu kennzeichnen, wobei zumindest jedoch die Gefahrenbezeichnung,

der Namen des gefährlichen Stoffes oder der Handelsnamen der gefährlichen Zubereitung in

der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache angegeben werden muß; sofern sich Informationen

über die besonderen Gefahren (R-Sätze) aus dem gemäß § 25 beizulegendem Sicherheitsdatenblatt

ergeben, kann die Angabe des R-Satzes in der Kennzeichnung des gefährlichen Stoffes oder der

gefährlichen Zubereitung entfallen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch

ein entsprechendes Gefahrensymbol (Gefahrenzettel) gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über

die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der

Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren

Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

(2) Die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung

hinweisen (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen bei „brandfördernden“, „leicht

entzündlichen“, „umweltgefährlichen“ mit dem Gefahrensymbol „N“ und „reizenden“ Stoffen und

Zubereitungen, sofern diesen nicht der R-Satz R 41 zugeordnet ist, in der Kennzeichnung nicht angeführt

werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für „gesundheitsschädliche“

Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. Bei „entzünd-

lichen“ und „umweltgefährlichen“ Zubereitungen, die nicht mit dem Gefahrensymbol „N“ zu kennzeichnen

sind, sind die R-Sätze anzugeben, nicht jedoch die S-Sätze.

(3) Abweichend von der Ausführung der Kennzeichnung dürfen bei Druckgasflaschen für

gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen mit einer Wasserkapazität von bis zu 150 Litern Format

und Abmessung der Kennzeichnung auch den Anforderungen der ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am

1. Jänner 1997, entsprechen. In diesem Fall kann in der Kennzeichnung der Gattungsname oder die

Industrie-/Handelsbezeichnung der Zubereitung angegeben werden, vorausgesetzt, daß die gefährlichen

Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche deutlich sichtbar sowie eindeutig und unverwischbar

angegeben sind.

(4) Werden Metalle in kompakter Form, die gemäß § 4 als gefährlich eingestuft sind, sowie Legierungen

oder Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, und gemäß § 5 als gefährlich

eingestuft sind, in Verkehr gesetzt, so ist eine Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 nicht erforderlich,

wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt werden, keine Gefahren für die Gesundheit für den

Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. Der gemäß § 27 ChemG 1996

Verantwortliche hat jedoch den Abnehmern alle Informationen, die in einer Kennzeichnung gemäß den

§§ 14 und 15 enthalten sein müssen, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 zu übermitteln.

(5) Werden Propan, Butan oder Flüssiggas sowie odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas in

verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend der ÖNORM

EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in

Verkehr gesetzt, so müssen diese nur mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol und

den dazugehörenden R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden. Den Abnehmern sind jedoch im

Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 alle Informationen, die in der Kennzeichnung anzubringen wären, zu

übermitteln. Den nicht berufsmäßigen Abnehmern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit

sie die vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können.

(6) Auf Verpackungen, die als „gesundheitsschädlich“, „leicht entzündlich“, „entzündlich“, „reizend“

oder „brandfördernd“ eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr

als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Gesundheit von

Personen oder Dritter zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des Abs. 8 in der Kennzeichnung nur die

Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung

gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.

(7) Auf Verpackungen, die als „umweltgefährlich“ eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so

geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung

und Verwendung für die Umwelt zu erwarten sind, sind in der Kennzeichnung nach Maßgabe des Abs. 8

nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die

Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.

(8) Wer beabsichtigt, die Ausnahmen gemäß Abs. 6 und 7 in Anspruch zu nehmen, hat unter Angabe

des Verwendungszweckes und der korrekten chemikalienrechtlichen Einstufung des gefährlichen Stoffes

oder der gefährlichen Zubereitung unter Anschluß diesbezüglicher Unterlagen dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie schlüssig nachzuweisen, weshalb im Einzelfall von den in Verkehr zu setzen

beabsichtigten geringen Mengen keine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und Umwelt zu

erwarten sind.

Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen

Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als „gefährlich“ gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996

eingestuft sind

§ 23. (1) Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes

1. Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen,

die S-Sätze S 1, S 2, S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1

zu enthalten.

2. Bei Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ eingestuft sind, ist eine

Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich

ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat

gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Verpackung zu umfassen.

(2) Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes

Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen

aufgetragen werden, muß die Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23 und S 51 enthalten.

(3) Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der Satz R 33 „Gefahr kumulativer Wirkungen“

zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen Stoffe, denen der Satz R 33 zugeordnet wurde,

so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 33 entsprechend Anhang B Teil 1 anzugeben,

wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von größer gleich 1 Masseprozent enthalten ist,

sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.

(4) Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch

schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der

Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 64 entsprechend

Anhang B anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration größer gleich 1 Masseprozent enthalten

ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.

Besondere Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen unabhängig von der Einstufung

§ 24. Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß § 3 Abs. 1

ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten

1. Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke,

deren Gesamtbleigehalt 0,15% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der

Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift enthalten: ,,Enthält Blei. Nicht für den

Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können“.

Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muß die Aufschrift wie folgt lauten:,,

Achtung! Enthält Blei“.

2. Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage

von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: ,,Cyanacrylat: Gefahr! Klebt innerhalb

von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“.

Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

3. Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten

(Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß

die Aufschrift enthalten: ,,Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten“. Sofern der

Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung einer Zubereitung

angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung „Enthält Isocyanate“ entfallen.

4. Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen

mit einem mittleren Molekulargewicht ≤ 700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten:,,

Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten“.

5. Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten: Die

Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 Masseprozent Aktivchlor (errechnet aus dem

Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke

tragen: „Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase

(Chlor) freigesetzt werden können“.

6. Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen): Auf den

Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unzerstörbar

angebracht sein: „Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche

Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten“.

7.Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als

„sensibilisierend“ eingestuften Stoff enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mindestens

einen als „sensibilisierend“ eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die

mindestens 0,1 Masseprozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der

Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte

Konzentration, muß folgende Aufschrift tragen: „Enthält [„Name des sensibilisierenden Stoffes“].

Kann allergische Reaktionen hervorrufen“.

8. Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen,

die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 °C aufweisen und einen

Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Masseprozent entzündliche oder leichtentzündliche

Stoffe enthalten, muß gegebenenfalls folgende Aufschrift tragen: „Kann bei der Verwendung

leichtentzündlich werden“ oder „Kann bei der Verwendung entzündlich werden“.

9. Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für den Einzelhandel bestimmt sind, müssen mit dem

Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige

Benützer erhältlich“.

Sofern die in den Z 1 bis 9 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996

einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß § 15 aufzunehmen; jene

Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den

Hinweisen gemäß Z 1 bis 9 im Sinne des § 13 Abs. 1 und zusätzlich mit den Angaben gemäß § 15 Abs. 1

Z 1 und 3 zu versehen.

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Der gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer

gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit

der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos

zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur

Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheits-

oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der

Angabe „Überarbeitet am … (Datum)“ zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff

oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos

auszufolgen.

(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für

jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt

ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes

nur dann, wenn der in Abs. 1 genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996

betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der

Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen

Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am

Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner

Erstellung und die Bezeichnung des gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen

Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat

insbesondere folgende Angaben zu enthalten

1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung;

2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;

3. Mögliche Gefahren;

4. Erste-Hilfe-Maßnahmen;

5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung;

6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;

7. Handhabung und Lagerung;

8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen;

9. Physikalische und chemische Eigenschaften;

10. Stabilität und Reaktivität;

11. Angaben zur Toxikologie;

12. Angaben zur Ökologie;

13. Hinweise zur Entsorgung;

14. Angaben zum Transport;

15. Österreichische und EU-Vorschriften;

16. Sonstige Angaben.

Diese Angaben sind gemäß den Ausführungen im Anhang F vorzunehmen.

(5) Auf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene

Zubereitungen zu übermitteln, die zwar nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft

sind, jedoch zumindest einen Stoff bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von

mindestens 1 Gewichtsprozent – in gasförmigen Zubereitungen von mindestens 0,2 Volumenprozent –

enthalten, wenn

1. dieser Stoff gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3

Abs. 1 ChemG 1996 aufweist, oder wenn

2. für diesen Stoff in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für die

Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach § 49 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt wurden. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt § 27 ChemG 1996.

(7) Die in § 16 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen für die vertrauliche Behandlung von Stoffnamen

und die dort vorgesehenen Ersatzbezeichnungen gelten auch für die chemische Identität von Stoffen,

sofern sie gemäß Abs. 4 anzugeben sind. Das in § 16 Abs. 4 festgelegte Verfahren gilt sinngemäß.

(8) Der gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als „gefährlich“ eingestuften

Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung

in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen

einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form – soweit möglich – zu

übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999,

BGBl. II Nr. 137/1999 erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor

dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie

von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu

übermitteln.

(9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 5.

(10) Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten

dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn § 25

Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist.

(11) Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze

R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen

Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils

festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.

V. ABSCHNITT

Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und

Akkumulatoren

§ 26. (1) Soweit das Inverkehrsetzen von Batterien und Akkumulatoren, die im Anhang I der

Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und

Akkumulatoren, ABl. EG Nr. L 78 vom 26. März 1991, in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG der

Kommission vom 22. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 1 vom 5. Jänner 1999, angeführt sind, gemäß der

Batterieverordnung, BGBl. Nr. 514/1990, nicht verboten ist, dürfen diese nur dann in Verkehr gesetzt

werden, wenn sie von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen mit einem der beiden in

Anhang G Punkt 1 angeführten Varianten des Symboles „durchgestrichene Mülltonne“ und zusätzlich je

nach Schwermetallgehalt mit dem chemischen Zeichen des betreffenden Metalls, entweder mit Hg, Cd

oder mit Pb, entsprechend der Kategorie der Batterien und Akkumulatoren gekennzeichnet sind. Nicht

erforderlich ist die Anbringung des vorgenannten Symboles und der chemischen Zeichen auf den in

Anhang II der Richtlinie 91/157/EWG aufgezählten Kategorien von Geräten; diesen Geräten ist jedoch

eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benützer über den umweltgefährlichen Inhalt dieser

Batterien und Akkumulatoren aufzuklären und ihn darauf hinzuweisen hat, wie diese gefahrlos zu

beseitigen sind.

(2) Das Symbol und das Zeichen des chemischen Elementes müssen gut sichtbar, lesbar und

dauerhaft angebracht werden. Das Zeichen des chemischen Elementes ist unter das Symbol zu setzen.

Seine Abmessungen müssen mindestens ein Viertel der in Abs. 3 festgelegten Abmessungen betragen.

(3) Die Abmessungen des Symboles müssen 3% der größten Seitenfläche der Batterie oder des

Akkumulators, höchstens jedoch 5 cm × 5 cm betragen. Bei zylindrischen Batterien hat das Symbol

3% der halben Zylinderoberfläche, höchstens jedoch 5 cm × 5 cm zu betragen; beträgt die Größe des

Symboles auf Grund der Abmessungen der Batterie oder des Akkumulators weniger als 0,5 cm × 0,5 cm,

so müssen diese nicht mit einem Symbol und dem entsprechenden Zeichen versehen werden; das Symbol

ist jedoch auf der Außenverpackung in der Größe von 1 cm × 1 cm anzubringen

Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle

§ 27. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt

bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des § 2 Abs. 5 bis 7 des

Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998, erlassenen

Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche

das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung – durchgestrichene

Mülltonne – deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine

getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe

bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines

S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als

gleichwertig.

(2) Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß § 22 Abs. 2 kann der Hinweis gemäß Abs. 1

entfallen.

(3) Auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen kann der Hinweis

gemäß Abs. 1 entfallen.

(4) Zusätzlich kann auf der Verpackung von in Abs. 1 angeführten gefährlichen Stoffen oder

gefährlichen Zubereitungen, das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) – durchgestrichene

WC-Brille – deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden.

(5) Die Abmessungen des Symboles gemäß Abs. 1 müssen 1% der größten Seitenfläche der

Verpackung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, jedoch mindestens 0,5 cm²

ausmachen, brauchen jedoch nicht mehr als 5 cm × 5 cm betragen. Dieselben Abmessungen gelten für

zylindrischeVerpackungen, wobei sich jedoch hier die vorgenannten 1% auf die halbe Zylinderoberfläche

beziehen.

VI. ABSCHNITT

Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 28. Über die beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verfügbaren Daten bezüglich in

Verkehr gesetzter gefährlicher Zubereitungen sind Auskünfte durch die Zentrale Register- und

Informationsstelle (§ 54 ChemG 1996) zu erteilen, sofern dies die §§ 55 und 56 ChemG 1996 zulassen

und keine datenschutzrechtliche Regelungen dem entgegenstehen. Über personenbezogene Daten, an

denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen die entsprechenden Auskünfte nur erteilt werden,

wenn die Anforderungen des § 55 Abs. 4 ChemG 1996 erfüllt sind oder wenn es sich um Anfragen

medizinischen Inhaltes handelt. Der um Auskunft Ersuchende hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen

glaubhaft zu machen.

ÖNORMEN

§ 29. (1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten oder angeführten ÖNORMEN sind beim

Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Nationale

Ausgaben dieser Normen anderer EWR-Staaten gelten als gleichwertig.

(2) Die nachstehend angeführten ÖNORMEN werden im Anhang H wiedergegeben

1. ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, über „Allgemeine Kriterien zum Betreiben von

Prüflaboratorien“.

2. ÖNORM EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, über „Metallische Einwegkartuschen für

Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten – Herstellung,

Prüfung und Kennzeichnung“.

3. ÖNORM EN ISO 2431, ausgegeben am 1. Juli 1996, über „Lacke und Anstrichmittel –

Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern“.

4. ÖNORM EN ISO 3104, ausgegeben am 1. Mai 1997, über „Mineralölerzeugnisse – Durchsichtige

und undurchsichtige Flüssigkeiten – Bestimmung der kinematischen Viskosität und

Berechnung der dynamischen Viskosität“.

5. ÖNORM EN ISO 3219, ausgegeben am 1. November 1994, über „Kunststoffe – Polymere/Harze

in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem Zustand – Bestimmung der Viskosität mit einem

Rotationsviskosimeter bei definiertem Geschwindigkeitsgefälle“.

6. ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, über „Ortsbewegliche Gasflaschen –

Gasflaschen-Kennzeichnung – ausgenommen LPG“.

7. ÖNORM EN 720-2, ausgegeben am 1. November 1996, über „Ortsbewegliche Gasflaschen –

Gase und Gasgemische – Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens von

Gasen und Gasgemischen“.

VII. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Chemikalienverordnung, BGBl.

Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 sowie die §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-

CKW-CMR-Lampenöle, BGBl. II Nr. 461/1998, außer Kraft. Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 dürfen der

Chemikalienverordnung sowie den §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle

entsprechend eingestufte, verpackte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen

noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden,

wenn gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung bereits hergestellt oder eingeführt worden sind.

(2) Unbeschadet des Abs. 7 tritt § 25 Abs. 8 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Gefährliche Stoffe, die mit der Bezeichnung „EWG-Kennzeichnung“ und mit dem Wort „EWG-

Nummer“ zulässigerweise gekennzeichnet worden sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum

31. Dezember 2000 in Verkehr gesetzt werden.

(4) Die in der Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998, ABl. EG Nr. L 305

vom 16. November 1998, zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die

Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch

im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis

zum 30. Oktober 1999 mit einer von der Richtlinie 98/73/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung

in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung,

BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung,

BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl.

Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.

(5) Die in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355

vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die

Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch

im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis

zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer von der Richtlinie 98/98/EG

abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste

(Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder

der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des

Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.

(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die hinsichtlich der R- und S-Sätze, deren

Kombinationen sowie den Kriterien für ihre Zuordnung den in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission

vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten

Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher

Stoffe festgelegten diesbezüglichen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen noch bis zu sechs

Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den bis zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden österreichischen chemikalienrechtlichen

Bestimmungen entsprechen.

(7) Folgende Bestimmungen in dieser Verordnung treten 36 Monate nach dem gemeinschaftsrechtlichen

Inkrafttreten der Richtlinie 99/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,

Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in Kraft

1. § 8 in Verbindung mit Anhang B Teil 4;

2. § 9 Abs. 2 Z 2 Tabelle 3;

3. § 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausnahme von dem Erfordernis der Anbringung von tastbaren

Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die nur hochentzündliche oder leichtentzündliche

Zubereitungen enthalten;

4. § 16 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang E;

5. § 22 Abs. 7 insofern sich dieser auf Zubereitungen bezieht, die als „umweltgefährlich“ einzustufen

sind;

6. § 24 Abs. 1 Z 7, 8 und 9;

7. § 25 Abs. 5;

8. § 25 Abs. 7;

9. § 21 Abs. 2 hinsichtlich des Erfordernisses der Anbringung des Gefahrensymboles „N“ und der

Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem

Gefahrensymbol „N“ und Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ gemäß Anhang B Teil 4

einzustufen und zu kennzeichnen sind.

(8) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze und andere Verordnungen des

Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung,

sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(9) Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EG, mit

der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der

Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien

88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden

(Notifikationsnummer 98/296/A).

BGBlPdf 81. Kundmachung: Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz

des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in

Washington am 2. Juni 1911, in Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am

31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967 (BGBl. Nr. 399/1973, idF BGBl. Nr. 384/1984,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 1/1999) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch

weiterhin an die Verbandsübereinkunft gebunden zu erachten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Antigua und Barbuda 17. Dezember 1999

Belize 17. März 2000

Dominica 7. Mai 1999

Ecuador 22. März 1999

Islamische Republik Iran 12. Dezember 1998

Jamaika 24. September 1999

Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991

Oman 14. April 1999

Papua-Neuguinea 15. März 1999

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten

gemäß Art. 28 Abs. 2 erklärt, dass sie sich an die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 1 nicht gebunden

erachten: Ecuador, Islamische Republik Iran und Oman.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals

und Chinas die Verbandsübereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Die von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 28

Abs. 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1987 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →