81. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, wird wie folgt geändert
1. § 109 Abs. 7 erster Satz lautet
„Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach
Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen.“
2. § 195 Abs. 5 lautet
„(5) Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer
in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer treten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und
Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor
dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.“
3. Dem § 214 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des
§ 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die,
wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen
Bestimmungen erlassen worden sind.“
Auf Grund des § 21 Abs. 7 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und
des § 54 Abs. 3 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auf Grund des
§ 3 Abs. 4 und des § 21 Abs. 6 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, auf Grund
des § 17 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit sich diese Regelungen auf Pflanzenschutzmittel,
Düngemittel oder Saatgut beziehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf
Grund der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6 und 7, und 26 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf Grund des § 25 Abs. 5 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und auf Grund des § 21
Abs. 7 ChemG 1996 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
verordnet
Inhaltsverzeichnis
I. ABSCHNITT
§ 1 Regelungsbereich
II. ABSCHNITT
Gefährliche Eigenschaften, Einstufung
§ 2 Gefährliche Eigenschaften
§ 3 Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
§ 4 Einstufung von Stoffen
§§ 5 bis 8 Einstufung von Zubereitungen
§ 9 Neueinstufung
III. ABSCHNITT
Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften
§ 12 Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise
IV. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt
§ 13 Grundsätze der Kennzeichnung
§ 14 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
§ 15 Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 16 Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 17 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
§ 18 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
§ 19 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§§ 20 bis 21 Ausführung der Kennzeichnung
§ 22 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
§§ 23 bis 24 Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen
§ 25 Sicherheitsdatenblatt
V. ABSCHNITT
§ 26 Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und
Akkumulatoren
§ 27 Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle
VI. ABSCHNITT
§ 28 Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle
§ 29 ÖNORMEN, Gleichwertigkeit nationaler Ausgaben
VII. ABSCHNITT
§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anhang A
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Liste der Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
Kombinationen der R-Sätze
Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Kombinationen der S-Sätze
Anhang B Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
Teil 1 Allgemeine Einleitung
Einstufung auf Grund physikalisch-chemischer Eigenschaften
Einstufung auf Grund toxischer Eigenschaften
Einstufung auf Grund spezifischer Gesundheitsschäden
Einstufung auf Grund bestimmter Auswirkungen auf die Umwelt
Auswahl der Sicherheitsratschläge
Kennzeichnung
Sonderfälle: Stoffe
Sonderfälle: Zubereitungen
Hinweis gemäß § 24 Abs. 2
Teil 2 Konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die
Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996
enthalten
Teil 3 Konzentrationsgrenzen von Stoffen in Zubereitungen bei der Anwendung der konventionellen
Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die Gesundheit
Teil 4 Konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die
Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996 enthalten
Anhang C Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2; ÖNORM EN 28317
Anhang D Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3; ÖNORM EN 11683
Anhang E Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes gemäß § 16 Abs. 4
Teil A Vorzulegende Informationen
Teil B Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen)
Anhang F Leitfaden für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes
Anhang G Symbole und Zeichen gemäß § 26 Abs. 1; Hinweise für die getrennte Sammlung
gefährlicher Abfälle gemäß § 27
Anhang H
ÖNORM EN 45001 „Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“
ÖNORM EN 417 „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil,
zum Betrieb von tragbaren Geräten“
ÖNORM EN ISO 2431 „Lacke und Anstrichmittel – Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern“
ÖNORM EN ISO 3104 „Mineralölerzeugnisse – Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten –
Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen
Viskosität“
ÖNORM EN ISO 3219 „Kunststoffe – Polymere/Harze in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem
Zustand – Bestimmung der Viskosität mit einem Rotationsviskosimeter bei
definiertem Geschwindigkeitsgefälle“
ÖNORM EN 1089-2 „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung – ausgenommen
LPG“
ÖNORM EN 720-2 „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gase und Gasgemische – Bestimmung der
Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens von Gasen und Gasgemischen“
I. ABSCHNITT
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über
1. die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG
1996,
2. die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen
Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 (§ 21 ChemG 1996),
3. die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (§ 23
ChemG 1996),
4. die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 24 ChemG
1996),
5. besondere Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen im Sinne des
§ 24 Abs. 7 ChemG 1996,
6. Abgabe, Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes für gefährliche Stoffe und Zubereitungen
(§ 25 ChemG 1996),
7.Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und
Akkumulatoren und
8. Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle.
II. ABSCHNITT
Gefährliche Eigenschaften, Einstufung
Gefährliche Eigenschaften
§ 2. Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 15
ChemG 1996 sind durch die im Anhang B (Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
und Zubereitungen) angeführten Einstufungskriterien näher bestimmt.
Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
§ 3. (1) Ziel der Einstufung ist die Feststellung, welche gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 1
bis 15 ChemG 1996) ein Stoff oder eine Zubereitung aufweist.
(2) Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche ist verpflichtet, alle zur Bewertung der gefährlichen
Eigenschaften (Gefahrenkategorien) eines Stoffes oder einer Zubereitung erforderlichen und
geeigneten Nachforschungen im Sinne der §§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 ChemG 1996 anzustellen.
(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind alle Gefahrenkategorien und bei jeder
Gefahrenkategorie alle mit der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung verbundenen Aufnahmewege
zu berücksichtigen.
(4) Bei der Durchführung von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen sind die in Anhang V der
Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom
15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, festgelegten Prüfmethoden und die
OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß der Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom
18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen
Stoffen, ABl. EG Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission
99/11/EG vom 8. März 1999, ABl. EG Nr. L 77 vom 23. März 1999, einzuhalten; sind die im Anhang V
der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüfmethoden für die Untersuchung einer bestimmten Eigenschaft
nicht geeignet, so kann eine alternative Methode herangezogen werden, sofern ihre Anwendung
entsprechend begründet wird.
(5) Wird Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so gelten diese Änderungen mit dem
Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und
kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu
dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft
1. Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu
einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt
in Kraft oder
2. wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen
im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach
Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die
entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit
dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft.
Sofern dies in der entsprechenden Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, kann jedoch von dieser Änderung
früher Gebrauch gemacht werden. Wenn zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens von in
Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG vorgenommenen Änderungen Prüfungen noch nicht abgeschlossen
sind, so können diese Prüfungen nur dann nach den Bestimmungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderungen verbindlich waren, fortgesetzt werden, wenn dies nicht durch die entsprechende
Richtlinie ausgeschlossen ist. Wird Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so ergeht über die
Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der dieser Anhang
geändert wird, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens dieser Richtlinie und dem sich
daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine gesonderte
Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt.
(6) Die Kriterien des Anhangs B Teil 1 sind für Stoffe und Zubereitungen unmittelbar anzuwenden,
wenn die Daten anhand von Prüfmethoden gewonnen wurden, die denen des Anhangs V der Richtlinie
67/548/EWG entsprechen; dies gilt nicht für die Einstufung von Zubereitungen als „krebserzeugend“,
„erbgutverändernd“ oder „fortpflanzungsgefährdend“. Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich
dieser Gefahrenkategorien ist ausschließlich auf Grund der konventionellen Methode gemäß Anhang B
Teil 2 vorzunehmen. In allen anderen Fällen sind die Daten anhand eines Vergleiches der angewandten
Prüfmethoden mit den in Abs. 4 genannten und mit den Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu bewerten, um
eine geeignete Einstufung und Kennzeichnung vornehmen zu können.
(7) Tierversuche (mit Wirbeltieren) im Sinne des Tierversuchsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 501/1989,
sind nur dann zur Erstellung von Prüfnachweisen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
zulässig, wenn von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen belegt werden kann, daß auf
Grundlage bereits vorliegender Daten eine sachgerechte Bewertung nicht möglich ist und diese Versuche
nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 durchgeführt werden dürfen. Für die Einstufung
von neuen Stoffen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche
gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes 1988 der zuständigen Behörde im vorhinein gemeldet und innerhalb
der im § 9 Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes 1988 von dieser nicht untersagt wurden. Für die Einstufung
von Zubereitungen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche
gemäß § 8 des Tierversuchsgesetzes 1988 von der zuständigen Behörde im vorhinein genehmigt wurden;
ein Tierversuch für die Einstufung einer Zubereitung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der für
das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche nicht nachweisen kann, daß keine
wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktische Alternative zur Verfügung steht, bei der
kein Tier verwendet werden muß. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben im übrigen
unberührt.
(8) Unbeschadet des Abs. 6 sind allenfalls vorliegende Ergebnisse von Tierversuchen für die
Einstufung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der Abs. 4 und 7 erfüllt sind. Abweichend
hievon können die Ergebnisse von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, wenn diese vor dem
5. April 1989 durchgeführt worden sind, herangezogen werden, sofern diese Prüfungen valide abgesichert
sind und nach dem Stand der Wissenschaft verwertbare Erkenntnisse über den geprüften Stoff oder die
geprüfte Zubereitung ergeben. Dies gilt auch für jene Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, die nach
den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung
BGBl. Nr. 620/1993 durchgeführt worden sind.
(9) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf
Tierversuche zuläßt, oder, falls dies nicht möglich ist, die die geringste Anzahl von Versuchstieren
erfordert oder bei der die geringsten Belastungen für die Versuchstiere auftreten.
(10) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse von Tierversuchen vorgenommen, so sind die
Ergebnisse solcher Versuche zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise
widerspiegeln. Versuche am Menschen sind für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen unzulässig.
(11) Liegen gesicherte praktische Erfahrungen auf Grund von im Anhang B Teil 1 festgelegten
epidemiologischen Untersuchungen, validierten wissenschaftlichen Fallstudien, oder von statistisch
abgesicherten Erfahrungen, wie der Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder Daten über
berufsbedingte Erkrankungen, darüber vor, daß sich die toxischen Wirkungen eines Stoffes oder einer
Zubereitung auf den Menschen von denen unterscheiden, die sich aus den Ergebnissen der Tierversuche
oder auf Grund der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 ergeben, ist dieser Stoff oder diese
Zubereitung entsprechend den aus diesen Erfahrungen ableitbaren Wirkungen auf den Menschen
einzustufen.
(12) Liegen ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die physikalisch-chemischen
Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen – abgesehen von den organischen Peroxiden – sich von
denen unterscheiden, die durch die Prüfmethoden des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG ermittelt
wurden, sind diese Stoffe und Zubereitungen entsprechend ihren möglichen Gefahren für den Menschen
einzustufen.
Einstufung von Stoffen
§ 4. (1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) des Rates vom 27. Juni 1967, ABl. EG Nr.
L 196 vom 16. August 1967, in der jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten
Fassung, gilt als Stoffliste im Sinne des § 21 Abs. 7 ChemG 1996. Für die im Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998,
ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, angeführten Stoffe gilt die dort für den jeweiligen Stoff
festgelegte Einstufung. Eine Liste der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) eingestuften
Stoffe ist in der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, erhältlich und wird in
regelmäßigen Abständen aktualisiert.
(2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so gelten diese Änderungen mit
dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen
und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu
dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft
1. Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu
einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt
in Kraft oder
2. wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen
im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach
Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die
entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit
dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft.
Sofern dies in der entsprechenden Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, kann jedoch von dieser Änderung
früher Gebrauch gemacht werden. Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so
ergeht über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der
dieser Anhang geändert wird, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens dieser Richtlinie
und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine
gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt.
(3) Für jene Stoffe, die im Abschnitt I der Giftliste, BGBl. II Nr. 317/1998, aber nicht im Anhang I
der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, ist die dort getroffene Einstufung hinsichtlich der
gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ heranzuziehen. Durch diese Bewertung wird die
Verpflichtung des § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen, weitere Nachforschungen im Sinne des § 21
ChemG 1996 über die gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) des betreffenden Stoffes
anzustellen und den Stoff gemäß Abs. 4 einzustufen, nicht berührt. Im Falle einer geänderten Bewertung
hinsichtlich der Gefahrenkategorien „sehr giftig“ und „giftig“ ist diese der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
und Verbraucherschutz unter Anschluß von Unterlagen zu belegen.
(4) Soweit die Einstufung eines Stoffes nicht gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist oder sich aus Abs. 3
ergibt, hat die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs B Teil 1 unter Berücksichtigung der im § 3
genannten Grundsätze der Einstufung zu erfolgen; hiebei können als Grundlage für die Einstufung
insbesondere folgende Daten und Nachforschungsergebnisse herangezogen werden
a) Informationen auf Grund praktischer Erfahrungen gemäß § 3;
b) Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 3, einschließlich solcher auf Grundlage der Anmelde- und
Prüfnachweiseverordnung, BGBl. II Nr. 65/1998;
c) gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus den verschiedenen
Altstoffprogrammen sowie aus einschlägigen Veröffentlichungen;
d) die Bewertung eines Stoffes in Abschnitt II der Giftlisteverordnung, BGBl. II Nr. 317/1998;
e) die in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, beispielsweise auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 60/1997;
f) geeignete Informationen, die auf Grund der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
erforderlich sind oder
g) Einstufungen in anderen EWR-Vertragsstaaten.
(5) Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr.
C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
enthalten sind, ist der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen
anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu
verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen
Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993,
gesammelten Daten.
(6) Bei der Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile
enthalten, hat die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996
nach Anhang B Teil 1, Punkt 1.7.2.1 zu erfolgen, das heißt, die im Anhang B Teil 2 angeführte
konventionelle Methode für Zubereitungen ist sinngemäß heranzuziehen, wobei die Verunreinigungen,
Beimengungen oder Bestandteile hinsichtlich ihrer Einstufung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung
zu behandeln sind; es sind jedoch nur jene Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile zu
berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine niedrigeren
Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die nachstehenden Konzentrationsgrenzwerte
ist
1. 0,1% für jene Stoffe, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder als „krebserzeugend“, „fortpflanzungsgefährdend“
oder „erbgutverändernd“ der Kategorien 1 oder 2 eingestuft sind,
2. 1% für jene Stoffe, die als „gesundheitsschädlich“, „ätzend“, „reizend“, „sensibilisierend“ oder
als „krebserzeugend“, „fortpflanzungsgefährdend“ oder „erbgutverändernd“ der Kategorie 3 eingestuft
sind.
(7) Insbesondere sind Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die auf Grund ihres
kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem
Stand der Technik unvermeidbaren Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen
enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, nach den sich aus der
mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach
den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 ist jedoch von den
maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen
chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach
diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist die im Anhang B Teil 2
angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen
Elemente und chemischen Verbindungen hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung wie Bestandteile
(Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.
(8) Organische Peroxide sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft „brandfördernd“ gemäß
Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 einzustufen.
(9) Flüssige Stoffe, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den
Menschen aufweisen, sind hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3.
angeführten Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß
§ 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden
verursachen“) einzustufen.
Einstufung von Zubereitungen
§ 5. (1) Zubereitungen, die zumindest einen Stoff mit einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des
§ 3 Abs. 1 ChemG 1996 enthalten, sind unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze der
Einstufung sowie gemäß Anhang B und den §§ 6, 7, 8 und 9 einzustufen. Sofern die Einstufung gemäß
Anhang B Teil 2 (konventionelle Methode) oder Teil 4 erfolgt, sind nur jene in der Zubereitung
enthaltenen gesundheitsgefährlichen und/oder umweltgefährlichen Stoffe – unabhängig davon, ob sie als
Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind – zu berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder im Anhang B Teil 3 oder 4 keine niedrigeren
Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die in der nachstehenden Tabelle 1
angeführten Konzentrationsgrenzwerte ist
Tabelle 1
(2) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die gemäß § 4
Abs. 7 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften
gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von
den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten
chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines
solchen Stoffes sind.
(3) Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der
Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt ist, und ist für diesen in der
Giftliste eine niedrigere als jene im Anhang B Teil 3 angeführte Konzentrationsgrenze festgelegt, so ist
diese anstelle des im Abs. 1 genannten Wertes bei Anwendung der konventionellen Methode gemäß
Anhang B Teil 2 von dem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für
eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist.
(4) Enthält eine Zubereitung einen nicht vollständig geprüften Stoff im Sinne des § 24 Abs. 3
ChemG 1996, so ist dieser Stoff hinsichtlich jener Gefahren, für deren Vorliegen es gemäß seiner
Kennzeichnung Hinweise gibt, bei der Anwendung der konventionellen Methode zu berücksichtigen.
§ 6. Zubereitungen sind hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften (§ 3
Abs. 1 Z 1 bis 5 ChemG 1996) unter Anwendung der Kriterien des Anhangs B Teil 1 durch Prüfung
gemäß § 3 Abs. 4 einzustufen. Abweichend davon sind die nachstehend bezeichneten gefährlichen
physikalisch-chemischen Eigenschaften bei den genannten Zubereitungen wie folgt zu bestimmen
1. a) Bei Gasgemischen (gasförmige Zubereitungen) – unabhängig von der hergestellten Menge –
erfolgt die Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften durch Berechnung gemäß
Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.2;
b) Bei Gasgemischen – sofern sie nur in geringen Mengen auf Bestellung hergestellt werden –
darf die Bestimmung der entzündlichen Eigenschaften auch durch Berechnung gemäß
Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.1 ermittelt werden;
c) Bei Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, sind für die Bestimmung ihrer brandfördernden
Eigenschaften die Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 in Verbindung
mit Punkt 9.5 anzuwenden;
d) Bei Zubereitungen in Form von Aerosolpackungen im Sinne des § 1 der Aerosolpackungsverordnung,
BGBl. Nr. 560/1994, darf hinsichtlich der Bestimmung der hoch-, leicht- und
entzündlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG 1996) von einer Prüfung abgesehen
werden, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Aerosolpackungsverordnung vorliegen;
2. Die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen
oder entzündlichen Eigenschaften einer Zubereitung ist nicht erforderlich, sofern
keiner ihrer Bestandteile derartige Eigenschaften aufweist und es auf Grund der Informationen,
über die der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verfügt, unwahrscheinlich ist, daß die
Zubereitung eine derartige Gefahr darstellt.
§ 7. (1) Die Einstufung von Zubereitung hinsichtlich der gesundheitsgefährlichen (toxischen)
Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der in § 3 genannten
Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des § 5 durch die Verwendung folgender Methoden zu
erfolgen
1. Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 2 unter Verwendung von Grenzwerten
für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe. Sind
hinsichtlich gesundheitsgefährlicher Eigenschaften für einen gefährlichen Stoff im Anhang I der
Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) entsprechende stoffspezifische Konzentrationsgrenzen angegeben,
so sind diese für die konventionelle Methode heranzuziehen. Ist ein gefährlicher Stoff im
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht enthalten oder sind für den betreffenden
Stoff darin keine entsprechenden Konzentrationsgrenzen angegeben, so sind die in Anhang B
Teil 3 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzen zu verwenden oder
2. durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4.
(2) Wenn eine gesundheitsgefährliche Eigenschaft nach beiden in Abs. 1 genannten Methoden
ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2
heranzuziehen, außer bei den gefährlichen Eigenschaften „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und
„fortpflanzungsgefährdend“, bei denen die Einstufung ausschließlich auf Grund der in Abs. 1 Z 1
genannten konventionellen Methode vorzunehmen ist.
(3) Die Ergebnisse toxikologischer Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 reichen zur Einstufung von
Zubereitungen nur insoweit aus, als für jede gefährliche Eigenschaft und jeden möglichen Aufnahmeweg
entsprechende Ergebnisse vorliegen müssen, auf die die Einstufungen der in der Zubereitung enthaltenen
gefährlichen Stoffe, insbesondere die diesen zugeordneten R-Sätze, hinweisen. Wenn Prüfergebnisse nur
für einzelne Aufnahmewege oder nur für einzelne Gefahrenkategorien einer Zubereitung vorliegen, so
sind die übrigen Aufnahmewege und übrigen Gesundheitsgefahren nach der konventionellen Methode
gemäß Abs. 1 Z 1 zu bewerten.
(4) Bei Zubereitungen, die Gasgemische enthalten, ist die Einstufung hinsichtlich der Gefahren für
die Gesundheit durch die konventionelle Methode gemäß Abs. 1 Z 1 auf der Grundlage der stoffbezogenen
Konzentrationsgrenzen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder falls
diese Stoffe dort nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzwerten enthalten sind, auf der Grundlage
der Kriterien gemäß Anhang B Teil 3 zu ermitteln.
(5) Abweichend von der konventionellen Methode gemäß Abs. 1 Z 1 hat für flüssige Zubereitungen,
die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, die
Einstufung hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten
Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4
ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“)
zu erfolgen.
(6) Kann nachgewiesen werden, daß bei einer Einstufung auf Grund der konventionellen Methode
gemäß Abs. 1 Z 1 auf Grund von Wechselwirkungen von Stoffen zB antagonistischen oder potenzierenden
Wirkungen, die gesundheitsgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung über- oder unterbewertet
würden, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.
(7) Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der
Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt ist, so sind für die
Einstufung der Zubereitung als „sehr giftig“ oder „giftig“ – sofern für den betreffenden Stoff Konzentrationsgrenzen
in der Giftliste festgelegt sind – die dort festgelegten Konzentrationsgrenzen vom für den
§ 27 ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der
Zubereitung erforderlich ist, es sei denn, im Anhang B Teil 3 sind niedrigere Konzentrationsgrenzen
festgelegt.
§ 8. (1) Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich als „umweltgefährlich“ (§ 3 Abs. 1 Z 15
ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze und Grundlagen für die
Einstufung und des § 5 durch die Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Methoden zu erfolgen
1. Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 4 unter Verwendung von Grenzwerten
für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe.
Sind für einen umweltgefährlichen Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste)
Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode zu
verwenden. Ist ein umweltgefährlicher Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht
enthalten oder sind für den betreffenden gefährlichen Stoff keine entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte
angegeben, so sind die Konzentrationsgrenzwerte, die in Anhang B Teil 4
festgelegt sind, zu verwenden oder
2. durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang B Teil 4, Kapitel C.
(2) Wenn eine umweltgefährliche Eigenschaft nach beiden in Abs. 1 genannten Methoden ermittelt
worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2
heranzuziehen.
Neueinstufung
§ 9. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue
Verunreinigungen oder durch den Einsatz von für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffen, durch
Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder
der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, so hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche
zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte
Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff gegebenenfalls entsprechend einzustufen.
(2) Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, die auf Grund von Prüfungen als gefährlich
gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuft worden sind, sind entweder durch die konventionelle
Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder durch Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die gefährlichen Eigenschaften
gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der
Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß
1. die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder in den Tabellen in Anhang B Teil 3,
angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,
2. durch die Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration – ausgedrückt in Gewichts- oder
Volumenprozentsatz – bei einem oder mehreren als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15
ChemG 1996 eingestuften Stoffen die Werte der nachstehenden Tabelle 2 – ab dem Zeitpunkt des
innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß § 30 Abs. 7 die Werte der Tabelle 3 anstelle der Werte der
Tabelle 2 – überschritten werden
Tabelle 2
Tabelle 3
oder
3. ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt oder hinzugefügt werden und zwar unabhängig
davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 sind.
Von einer Neubeurteilung kann nur dann abgesehen werden, wenn wissenschaftlich nachgewiesen werden
kann, daß eine Neubewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996
keine Änderung der Einstufung der Zubereitung zur Folge hätte.
III. ABSCHNITT
Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen
§ 10. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer gebräuchlichen Handhabung oder
Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt
herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen
1. die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt
nach außen gelangen kann;
2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom
Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm
eingehen können;
3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich
nicht lockern und den erfahrungsgemäß bei der Handhabung zu erwartenden Beanspruchungen
zuverlässig standhalten;
4. die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen
sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts
unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.
(2) Verpackungen aus Kunststoff müssen daher aus solchen Materialien bestehen, die im
erforderlichen Maß gegenüber den zu erwartenden physikalischen und chemischen Beanspruchungen,
insbesondere gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung, ausreichend lange beständig sind.
(3) Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß ein Teil ihres Inhalts entweichen
kann, wenn die damit verbundene Gefahr geringer ist als bei einer dichten Verpackung; bei solchen
Verpackungen sind besondere Sicherheitsvorrichtungen (zB Lüftungseinrichtungen) oder bei nur geringer
Gefahr besondere Sicherheitshinweise anzubringen, damit die mit der undichten Verpackung verbundenen
Gefahren vermieden werden.
(4) Soweit gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen entsprechend den verkehrsrechtlichen
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt sind (Versandstücke), gelten die
Voraussetzungen des Abs. 1 als erfüllt, wenn bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung ein
unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts aus der Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels,
Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des § 12 hinsichtlich der
Anbringung kindersicherer Verschlüsse und tastbarer Gefahrenhinweise bleiben jedoch unberührt.
(5) Verpackungen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen, die für jedermann erhältlich
sind, dürfen
1. keine Gestaltung, besondere Form oder graphische Dekorationen aufweisen, die die aktive
Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslungen
führen können,
2. keine verharmlosenden Angaben, wie ,,nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, ,,nicht umweltbelastend“,
„ökologisch“ oder ,,bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich“ sowie
keine anderen Angaben, die zu der Annahme führen, daß es sich um einen nicht gefährlichen
Stoff oder nicht gefährliche Zubereitung handelt oder dazu führen können, daß die gefährlichen
Eigenschaften dieses Stoffes oder dieser Zubereitung unterschätzt werden, enthalten.
(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, dürfen nicht
in Trinkgefäßen, Getränkeflaschen oder anderen Behältnissen, die nach ihrer Aufmachung oder
Bezeichnung für die Verpackung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Futtermitteln oder kosmetischen
Mitteln bestimmt sind, in Verkehr gesetzt werden; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen
oder Flaschen verwechselt werden können.
Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften
§ 11. (1) Die Verpackungsvorschriften gelten als erfüllt – außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche
Letztverbraucher – wenn stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche
Zubereitungen in einer solchen Form in Verkehr gesetzt werden, daß bei einer gebräuchlichen Handhabung
oder Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht
entstehen können. Jedoch hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche dem berufsmäßigen
Verwender eine Mitteilung beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15
enthält.
(2) Befinden sich gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in ortsfesten Anlagen, wie
betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen oder in Transportbehältnissen mit einem Fassungsvermögen
von über 1000 l, so gelten die Bestimmungen über die Verpackung nicht für diese Anlagen
oder Behältnisse.
(3) Der Verpackungspflicht ist entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche
Zubereitungen bei der Abgabe unmittelbar in geeignete gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichnete Behältnisse
(Kanister) eingefüllt werden. Sofern diese Behältnisse nicht gekennzeichnet sind, hat der Abgeber für eine
entsprechende Kennzeichnung (§ 20 Abs. 8) zu sorgen.
(4) Ebenso ist der Verpackungspflicht entsprochen, wenn Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe zum
unmittelbaren Verbrauch aus geeigneten gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichneten Abgabevorrichtungen
(Zapfsäule), bei denen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder für die Umwelt entstehen kann, abgegeben werden.
Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise
§ 12. (1) Folgende Verpackungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind,
sind ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten
1. Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ gekennzeichnet sind;
2. Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen und als „gesundheitsschädlich“ mit dem
R-Satz R 65 einzustufen und zu kennzeichnen sind; ausgenommen sind jedoch gesundheits-
schädliche Zubereitungen gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.4 dann, wenn sie in Form von
Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden;
3.Zubereitungen, die mindestens 3% an Methanol (CAS-Reg.-Nr. 67-56-1 bzw. EINECS-
Nr. 2006596) oder mindestens 1% an Dichlormethan (CAS-Reg.-Nr. 75-09-2 bzw. EINECS-
Nr. 2008389) enthalten.
(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen
handelt, die Anforderungen des Anhangs C (ÖNORM EN 28317, ausgegeben am 1. März 1994 über
kindergesicherte Verpackungen – Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpakkungen)
erfüllen. Bescheinigungen, daß die kindersicheren Verschlüsse mit den Anforderungen der
ÖNORM EN 28317 übereinstimmen, dürfen nur von Prüfstellen, die nachweislich nach der ÖNORM
EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, akkreditiert sind, ausgestellt werden. Diesen Prüfstellen sind jene
Personen gleichgestellt, die Ziviltechniker im Sinne des § 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl.
Nr. 156/1994, sind. Von Prüfungen gemäß der ÖNORM EN 28317 kann bei einer Verpackung, die
offensichtlich in ausreichendem Maß kindergesichert ist, dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt
Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist; in allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der
Wirksamkeit des kindersicheren Verschlusses ist von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen
den Überwachungsorganen auf Verlangen durch eine Bescheinigung nachzuweisen, daß entweder
1. der verwendete Verschluß so beschaffen ist, daß er keine Prüfung nach der ÖNORM EN 28317
erfordert oder
2. der betreffende Verschluß den in der ÖNORM EN 28317 festgelegten Prüfungen unterworfen
wurde und den Anforderungen entspricht.
(3) Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“, „gesundheitsschädlich“,
„ätzend“, „hochentzündlich“ oder „leichtentzündlich“ gekennzeichnet sind, und die im Einzelhandel
angeboten oder für jedermann erhältlich sind, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit
tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Dies gilt für die vorgenannten Zubereitungen auch, wenn
sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung, die für jedermann
erhältlich sind, in Verkehr gesetzt werden; ab dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß
§ 30 Abs. 7 ist das Anbringen von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die lediglich
hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten, nicht mehr erforderlich. Die tastbaren
Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs D (ÖNORM EN ISO 11683, ausgegeben am
1. Jänner 1998) entsprechen.
IV. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt
§ 13. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) gekennzeichnet sind.
Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung
selbst oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Kennzeichnungsschild anzubringen.
(2) In der Kennzeichnung sind alle gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3), die
bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen
auftreten können. Die Angaben in der Kennzeichnung haben sich auf diejenige Form zu beziehen, in der
die gefährlichen Stoffe oder die gefährlichen Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden.
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
§ 14. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe hat folgende Angaben zu enthalten
1. die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes;
2. den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-
Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der den Stoff erstmalig
oder erneut in Verkehr setzt;
3. die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnung der beim Umgang und der
Verwendung mit dem Stoff auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A
und B;
4. die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung
hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in
Verbindung mit Anhang A und B;
5. die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die
Verwendung des Stoffes (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
6. die dem Stoff zugeordnete EG-Nummer;
7. bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthalten sind, den Hinweis
„EG-Kennzeichnung“.
(2) Die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes hat gemäß den in Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG (Stoffliste) angegebenen Bezeichnungen zu erfolgen. Ist dort mehr als eine Bezeichnung zu
finden, darf eine davon ausgewählt werden. Ist ein Stoff in dieser Liste nicht enthalten, so hat die
Bezeichnung nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur zu erfolgen, vorzugsweise
gemäß dem europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder
gemäß der europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS), andernfalls nach einem
anderen international anerkannten Bezeichnungssystem, insbesondere nach IUPAC (International Union
of Pure and Applied Chemistry) oder eine andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung.
(3) Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthaltenen Stoffe sind mit den dort
festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Stoffen, die in der Giftliste, jedoch nicht
im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, hat unter Heranziehung der in der
Giftliste angeführten Kennzeichnung – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu erfolgen. In allen anderen Fällen,
bei denen bei der Einstufung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugehen ist, ist entsprechend den im Anhang B
angeführten Kriterien zu kennzeichnen.
(4) Sofern der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche die gefährlichen Eigenschaften eines neuen
Stoffes, der gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 2, 3 und § 10 ChemG 1996 von der Anmeldung ausgenommen
ist, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 ChemG 1996 kennt, ist dieser Stoff mit dem Zusatz
„Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung
nach Abs. 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.
(5) In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die nach § 4
Abs. 7 einzustufen sind, müssen auch die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen
mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die
im Stoff enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 15. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten
1. Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
2. die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind,
gemäß § 16;
3. den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-
Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung
erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
4. die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnungen der beim Umgang und der
Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit
Anhang A und B;
5. die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung
hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in
Verbindung mit Anhang A und B;
6. die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die
Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
7. für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse
oder Nennvolumen).
(2) Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 14 Abs. 4 den Hinweis „Achtung – noch nicht
vollständig geprüfter Stoff“ trägt, in einer Konzentration größer oder gleich 1%, so ist diese Zubereitung,
unbeschadet einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1, zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung – diese
Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.
(3) In der Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach § 5 Abs. 2 einzustufen sind, müssen
zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen
Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die in der Zubereitung enthalten
sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.
Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 16. (1) In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen
gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben
1. Bei den als „sehr giftig“, „giftig“ und „gesundheitsschädlich“ eingestuften Zubereitungen sind die
Namen derjenigen enthaltenen „sehr giftigen“, „giftigen“ und „gesundheitsschädlichen“ Stoffe zu
berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert
gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für „gesundheitsschädlich“ (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet.
2. Wenn eine Zubereitung als „ätzend“ eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen
„ätzenden“ Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden
Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für „reizend“ (Grenzwert Xi) erreicht oder
überschreitet.
3. Jedenfalls sind diejenigen Namen von in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen gefährlichen
Stoffe anzugeben, auf deren Grundlage die Einstufung der Zubereitung nach den folgenden
Eigenschaften erfolgte
a) In den Kategorien 1, 2 und 3 als „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“, „fortpflanzungsgefährdend“,
b) auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition als „sehr giftig“, „giftig“
oder „gesundheitsschädlich“,
c) auf Grund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition als
„giftig“ oder „gesundheitsschädlich“, oder
d) als „sensibilisierend“.
4. Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen „explosionsgefährlichen“, „brandfördernden“,
„hochentzündlichen“, „leicht entzündlichen“, „entzündlichen“, „reizenden“ und „umweltgefährlichen“
Stoffe müssen in der Kennzeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern
diese Stoffe nicht gemäß Z 1 bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten
gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.
(2) Die chemische Bezeichnung der gemäß Abs. 1 anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Abs. 3
und 4 gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer
gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Abs. 1, unabhängig davon, ob die betreffende
Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird,
durchzuführen.
(3) In der Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen darf die Bezeichnung eines Stoffes bei
Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Vertraulichkeit der Identität des betreffenden Stoffes
nach Maßgabe des Anhangs E entweder durch einen Namen, der die wichtigsten funktionellen
chemischen Gruppen nennt, oder durch einen Ersatznamen ersetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen
1. Bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als „reizend“ – mit Ausnahme jener Stoffe die
als „reizend“ mit R 41 eingestuft sind – oder falls dieser gleichzeitig auch eine der übrigen in
Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, oder
2. bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als „gesundheitsschädlich“ mit akut letalen
Wirkungen oder falls dieser gleichzeitig auch eine der in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen
Eigenschaften aufweist, und wenn in beiden Fällen für den betreffenden Stoff
a)kein Grenzwert für die Maximale Arbeitsplatzkonzentration nach arbeitnehmerschutzrechtlichen
Vorschriften besteht,
b) hinsichtlich seiner Verwendung in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften keine
Eignungs- und Folgeuntersuchungen festgelegt sind und
c) die Angabe einer Ersatzbezeichnung der in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften
vorgesehenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz und der Festlegung
von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern nicht entgegensteht.
(4) Wenn ein gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlicher die vertrauliche Behandlung der Identität
eines Stoffes in Anspruch nehmen will, so hat er das Vorliegen der in Abs. 3 in Verbindung mit Anhang E
festgelegten Voraussetzungen in geeigneter Form vor seinem erstmaligen Inverkehrsetzen der
Zubereitung im EWR dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen, der ihm dies
zu bestätigen hat; sofern dies für die Beurteilung des Vorbringens erforderlich erscheint, kann der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie weitere Informationen von dem gemäß § 27 ChemG
1996 Verantwortlichen verlangen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedem EWR-
Mitgliedstaat, in dem er die Zubereitung in Verkehr zu setzen beabsichtigt, eine Abschrift der Bestätigung
des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
§ 17. (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen hat entsprechend der
Einstufung gemäß den §§ 3ff für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen zu erfolgen. Die im
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten
Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen zu kennzeichnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht
im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen
Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen; die Zuordnung
der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat
nach den gemäß Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 zu erfolgen. In allen anderen
Fällen sind die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen entsprechend den im Anhang B
angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 anzugeben.
(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, darf
1. bei Kennzeichnungen als ,,sehr giftig“ die Kennzeichnung als ,,giftig“, ,,gesundheitsschädlich“,,,
ätzend“ oder ,,reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste)
nicht anderes bestimmt ist;
2. bei Kennzeichnungen als ,,giftig'' die Kennzeichnung als ,,gesundheitsschädlich“, ,,ätzend“ oder,,
reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes
bestimmt ist;
3. bei Kennzeichnung als ,,ätzend“ die Kennzeichnung als ,,reizend“ oder ,,gesundheitsschädlich“
entfallen, außer die Kennzeichnung als ,,gesundheitsschädlich“ ergibt sich aus der Einstufung
nach Anhang B Teil 1, Kapitel 4;
4.bei Kennzeichnung als ,,explosionsgefährlich“ die Kennzeichnung als ,,hochentzündlich“,,,
leichtentzündlich“ oder ,,brandfördernd“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;
5. bei Kennzeichnung als ,,gesundheitsschädlich“ die Kennzeichnung als ,,reizend“ entfallen, sofern
im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sofern gemäß Abs. 2 diese gefährlichen Eigenschaften nicht mit einem Gefahrensymbol und
einer Gefahrenbezeichnung auszuweisen sind, ist auf diese in der Kennzeichnung aber jedenfalls in Form
von entsprechenden Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) gemäß § 18 und Sicherheitsratschläge
(S-Sätze) gemäß § 19 hinzuweisen.
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
§ 18. (1) Der Wortlaut der in der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen
Zubereitungen anzuführenden Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) hat den Angaben in Anhang A
Punkt 2.1.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die im Anhang A Punkt 2.1.2 genannten Kombinationen
von R-Sätzen zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.
(2) Den im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffen sind die dort
festgelegten R-Sätze zuzuordnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und
„giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten R-Sätze – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu
kennzeichnen; die Zuordnung der R-Sätze betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat nach den
gemäß Anhang B angeführten Kriterien zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind die R-Sätze
entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien anzugeben.
(3) Sind dem Stoff oder der Zubereitung mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen, müssen sich
die R-Sätze auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.
(4) Die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen auf Grund einer Aspirationsgefahr als „gesundheitsschädlich“
erfordert keine Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ mit dem R-Satz R 65, wenn sie
in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden.
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§ 19. (1) Der Wortlaut der S-Sätze hat den Angaben in Anhang A Punkt 3.1 zu entsprechen.
Gegebenenfalls sind die in Anhang A Punkt 3.1.1 genannten Kombinationen von S-Sätzen, zu verwenden,
wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.
(2) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben im Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG (Stoffliste), in der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur
Verwendung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 6 und zur Wahl der S-Sätze nach den Kriterien gemäß
Anhang B Teil 1, Punkt 7.5. Bei den im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten
Stoffe sind jedenfalls die dort festgelegten S-Sätze anzuführen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, sind unter Heranziehung der in der Giftliste
angeführten S-Sätze – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen.
(3) Auf Grund dieser Angaben und Kriterien gemäß Abs. 2 sind jene S-Sätze auszuwählen, die die
geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen.
Ausführung der Kennzeichnung
§ 20. (1) Die Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die Angaben waagrecht gelesen werden
können, wenn die Verpackung in der vorgesehenen Weise abgestellt ist. Wenn ein Kennzeichnungsschild
verwendet wird, muß es mit seiner ganzen Fläche auf der Verpackung fest und dauerhaft angebracht
werden. Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnung in der vorgeschriebenen
Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht ist. Die Angaben müssen
sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und so angeordnet sein, daß sie leicht lesbar sind. Die
Schriftgröße der Angaben hat daher bei Verpackungen mit einem Rauminhalt von über einem Liter
mindestens 1,8 mm zu betragen; bei Verpackungen mit einem Rauminhalt von bis zu einem Liter darf,
sofern dies aus Platzgründen notwendig ist, die Schriftgröße von 1,8 mm unterschritten werden. Die
leichte Lesbarkeit muß in jedem Fall gewährleistet sein.
(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung
1. bis zu 0,125 l einem Format in angemessener Größe,
2. von mehr als 0,125 l bis 3 l nach Möglichkeit mindestens dem Format 52 mm × 74 mm,
3. von mehr als 3 l bis 50 l mindestens dem Format 74 mm × 105 mm,
4. von mehr als 50 l bis 500 l mindestens dem Format 105 mm × 148 mm,
5. von mehr als 500 l mindestens dem Format 148 mm × 210 mm entsprechen.
(3) Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck mit orangegelbem Untergrund auszuführen.
Jedes Symbol muß mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen und
mindestens 1 cm² groß sein. Die Kennzeichnung darf außer den in den §§ 14 oder 15 vorgeschriebenen
Angaben ergänzende Angaben über Gesundheits- und Sicherheitsinformationen enthalten; in diesem Fall
ist eine Vergrößerung der Abmessungen nach Abs. 2 erforderlich.
(4) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschildes oder der Verpackung müssen so gestaltet
sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.
(5) Ist die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung wegen deren Beschaffenheit oder
geringen Größe der Verpackung nicht möglich, muß die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung
fest verbundenen Schild („Informationsschild“) angebracht sein. In diesem Fall ist auf der Verpackung ein
deutlicher Hinweis auf dieses Schild anzubringen. Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als „sehr
giftig“, „giftig“, „ätzend“, oder in den Kategorien 1 oder 2 als „krebserzeugend“, „fortpflanzungsgefährdend“
oder „erbgutverändernd“ eingestuft sind, und deren Verpackung ein Gesamtvolumen von
125 ml nicht überschreitet, darf – unbeschadet des § 24 – die Kennzeichnung statt auf einem fest
verbundenen Schild auf der Verkaufs- oder Blisterverpackung angebracht werden, sofern diese so
gestaltet ist, daß das Produkt darin dauerhaft aufbewahrt werden kann und eine Aufforderung zur
Aufbewahrung der Verkaufs- oder Blisterverpackung enthält. In diesem Fall ist auf dem Produkt selbst
ein deutlicher Hinweis auf die auf der Verkaufs- oder Blisterverpackung befindliche Kennzeichnung
anzubringen.
(6) Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ist der Verpackung in Form eines Beipacktextes
beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der
Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.
(7) Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen darf keine
Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder
Zubereitungen erwecken oder zu Verwechslungen führen. Insbesondere darf die Kennzeichnung keine
verharmlosenden Angaben enthalten, wie „nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, „nicht umweltbelastend“,
„ökologisch“ oder „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich“ sowie keine anderen
Angaben, die zu der Annahme führen, daß es sich um einen nicht gefährlichen Stoff oder eine nicht
gefährliche Zubereitung handelt oder dazu führen können, daß die gefährlichen Eigenschaften dieses
Stoffes oder dieser Zubereitung unterschätzt werden, enthalten.
(8) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern sie zum unmittelbaren
Verbrauch gemäß § 11 Abs. 4 abgegeben werden, auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) selbst. Die
Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern diese aus Abgabevorrichtungen
gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse (Kanister) abgegeben werden, sowohl auf der Abgabevorrichtung als
auch auf diesen Behältnissen. In beiden Fällen muß jedoch die Kennzeichnung keine Angaben gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 2 oder § 15 Abs. 1 Z 3 enthalten; sofern eine Abgabe gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse, die
den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach
diesen gekennzeichnet sind, erfolgt, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine
vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthält.
(9) Bei der Kennzeichnung der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) muß die Abmessung mindestens dem
Format 148 mm × 210 mm entsprechen. Sofern die abgegebenen Stoffe oder Zubereitungen Benzol in
einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabevorrichtungen und die Behältnisse (Kanister)
mit dem zusätzlichen Sicherheitsratschlag „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!“ zu versehen.
§ 21. (1) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede
Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt die Kennzeichnung
nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Die
Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine
Verpackung mit einer von außen deutlich lesbaren Kennzeichnung befindet.
(2) Im Falle einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
durch die entsprechenden Gefahrensymbole (Gefahrenzettel) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden und sind die übrigen Angaben gemäß den §§ 14
und 15 in der Kennzeichnung anzugeben; bei Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol
„N“ und der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ einzustufen und zu kennzeichnen sind und bei
denen diese Eigenschaft nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter in der Kennzeichnung nicht angegeben ist, ist zusätzlich das Gefahrensymbol „N“ und die
Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ anzubringen. Dies gilt auch für ortsbewegliche Gasbehälter
gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 8.1 erster Satz und Punkt 9.1.3 erster Satz, die gefährliche Stoffe oder
gefährliche Zubereitungen enthalten.
(3) Werden gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen gemäß § 11 Abs. 1 in Verkehr gesetzt,
ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung
enthält.
Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
§ 22. (1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend
die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251 vom 29. August 1992, sind von den
Anforderungen einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 jene Mengen gefährlicher Stoffe und
gefährlicher Zubereitungen ausgenommen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des
Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer
Kennzeichnung vorsehen, die den in den §§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten
Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften,
so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen
mit den obgenannten Angaben zu kennzeichnen, wobei zumindest jedoch die Gefahrenbezeichnung,
der Namen des gefährlichen Stoffes oder der Handelsnamen der gefährlichen Zubereitung in
der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache angegeben werden muß; sofern sich Informationen
über die besonderen Gefahren (R-Sätze) aus dem gemäß § 25 beizulegendem Sicherheitsdatenblatt
ergeben, kann die Angabe des R-Satzes in der Kennzeichnung des gefährlichen Stoffes oder der
gefährlichen Zubereitung entfallen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch
ein entsprechendes Gefahrensymbol (Gefahrenzettel) gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über
die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der
Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren
Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.
(2) Die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung
hinweisen (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen bei „brandfördernden“, „leicht
entzündlichen“, „umweltgefährlichen“ mit dem Gefahrensymbol „N“ und „reizenden“ Stoffen und
Zubereitungen, sofern diesen nicht der R-Satz R 41 zugeordnet ist, in der Kennzeichnung nicht angeführt
werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für „gesundheitsschädliche“
Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. Bei „entzünd-
lichen“ und „umweltgefährlichen“ Zubereitungen, die nicht mit dem Gefahrensymbol „N“ zu kennzeichnen
sind, sind die R-Sätze anzugeben, nicht jedoch die S-Sätze.
(3) Abweichend von der Ausführung der Kennzeichnung dürfen bei Druckgasflaschen für
gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen mit einer Wasserkapazität von bis zu 150 Litern Format
und Abmessung der Kennzeichnung auch den Anforderungen der ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am
1. Jänner 1997, entsprechen. In diesem Fall kann in der Kennzeichnung der Gattungsname oder die
Industrie-/Handelsbezeichnung der Zubereitung angegeben werden, vorausgesetzt, daß die gefährlichen
Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche deutlich sichtbar sowie eindeutig und unverwischbar
angegeben sind.
(4) Werden Metalle in kompakter Form, die gemäß § 4 als gefährlich eingestuft sind, sowie Legierungen
oder Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, und gemäß § 5 als gefährlich
eingestuft sind, in Verkehr gesetzt, so ist eine Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 nicht erforderlich,
wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt werden, keine Gefahren für die Gesundheit für den
Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. Der gemäß § 27 ChemG 1996
Verantwortliche hat jedoch den Abnehmern alle Informationen, die in einer Kennzeichnung gemäß den
§§ 14 und 15 enthalten sein müssen, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 zu übermitteln.
(5) Werden Propan, Butan oder Flüssiggas sowie odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas in
verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend der ÖNORM
EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in
Verkehr gesetzt, so müssen diese nur mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol und
den dazugehörenden R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden. Den Abnehmern sind jedoch im
Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 alle Informationen, die in der Kennzeichnung anzubringen wären, zu
übermitteln. Den nicht berufsmäßigen Abnehmern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit
sie die vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können.
(6) Auf Verpackungen, die als „gesundheitsschädlich“, „leicht entzündlich“, „entzündlich“, „reizend“
oder „brandfördernd“ eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr
als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Gesundheit von
Personen oder Dritter zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des Abs. 8 in der Kennzeichnung nur die
Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung
gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.
(7) Auf Verpackungen, die als „umweltgefährlich“ eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so
geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung
und Verwendung für die Umwelt zu erwarten sind, sind in der Kennzeichnung nach Maßgabe des Abs. 8
nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die
Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich.
(8) Wer beabsichtigt, die Ausnahmen gemäß Abs. 6 und 7 in Anspruch zu nehmen, hat unter Angabe
des Verwendungszweckes und der korrekten chemikalienrechtlichen Einstufung des gefährlichen Stoffes
oder der gefährlichen Zubereitung unter Anschluß diesbezüglicher Unterlagen dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie schlüssig nachzuweisen, weshalb im Einzelfall von den in Verkehr zu setzen
beabsichtigten geringen Mengen keine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und Umwelt zu
erwarten sind.
Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen
Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als „gefährlich“ gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996
eingestuft sind
§ 23. (1) Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes
1. Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen,
die S-Sätze S 1, S 2, S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1
zu enthalten.
2. Bei Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ eingestuft sind, ist eine
Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich
ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat
gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Verpackung zu umfassen.
(2) Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes
Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen
aufgetragen werden, muß die Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23 und S 51 enthalten.
(3) Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der Satz R 33 „Gefahr kumulativer Wirkungen“
zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen Stoffe, denen der Satz R 33 zugeordnet wurde,
so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 33 entsprechend Anhang B Teil 1 anzugeben,
wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von größer gleich 1 Masseprozent enthalten ist,
sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.
(4) Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch
schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der
Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 64 entsprechend
Anhang B anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration größer gleich 1 Masseprozent enthalten
ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.
Besondere Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen unabhängig von der Einstufung
§ 24. Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß § 3 Abs. 1
ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten
1. Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke,
deren Gesamtbleigehalt 0,15% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der
Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift enthalten: ,,Enthält Blei. Nicht für den
Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können“.
Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muß die Aufschrift wie folgt lauten:,,
Achtung! Enthält Blei“.
2. Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage
von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: ,,Cyanacrylat: Gefahr! Klebt innerhalb
von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“.
Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
3. Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten
(Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß
die Aufschrift enthalten: ,,Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten“. Sofern der
Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung einer Zubereitung
angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung „Enthält Isocyanate“ entfallen.
4. Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen
mit einem mittleren Molekulargewicht ≤ 700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten:,,
Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten“.
5. Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten: Die
Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 Masseprozent Aktivchlor (errechnet aus dem
Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke
tragen: „Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase
(Chlor) freigesetzt werden können“.
6. Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen): Auf den
Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unzerstörbar
angebracht sein: „Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche
Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten“.
7.Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als
„sensibilisierend“ eingestuften Stoff enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mindestens
einen als „sensibilisierend“ eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die
mindestens 0,1 Masseprozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der
Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte
Konzentration, muß folgende Aufschrift tragen: „Enthält [„Name des sensibilisierenden Stoffes“].
Kann allergische Reaktionen hervorrufen“.
8. Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen,
die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 °C aufweisen und einen
Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Masseprozent entzündliche oder leichtentzündliche
Stoffe enthalten, muß gegebenenfalls folgende Aufschrift tragen: „Kann bei der Verwendung
leichtentzündlich werden“ oder „Kann bei der Verwendung entzündlich werden“.
9. Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für den Einzelhandel bestimmt sind, müssen mit dem
Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige
Benützer erhältlich“.
Sofern die in den Z 1 bis 9 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996
einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß § 15 aufzunehmen; jene
Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den
Hinweisen gemäß Z 1 bis 9 im Sinne des § 13 Abs. 1 und zusätzlich mit den Angaben gemäß § 15 Abs. 1
Z 1 und 3 zu versehen.
Sicherheitsdatenblatt
§ 25. (1) Der gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer
gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit
der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos
zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur
Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheits-
oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der
Angabe „Überarbeitet am … (Datum)“ zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff
oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos
auszufolgen.
(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für
jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt
ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes
nur dann, wenn der in Abs. 1 genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt.
(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996
betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der
Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen
Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am
Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner
Erstellung und die Bezeichnung des gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen
Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat
insbesondere folgende Angaben zu enthalten
1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung;
2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;
3. Mögliche Gefahren;
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen;
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
7. Handhabung und Lagerung;
8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen;
9. Physikalische und chemische Eigenschaften;
10. Stabilität und Reaktivität;
11. Angaben zur Toxikologie;
12. Angaben zur Ökologie;
13. Hinweise zur Entsorgung;
14. Angaben zum Transport;
15. Österreichische und EU-Vorschriften;
16. Sonstige Angaben.
Diese Angaben sind gemäß den Ausführungen im Anhang F vorzunehmen.
(5) Auf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene
Zubereitungen zu übermitteln, die zwar nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft
sind, jedoch zumindest einen Stoff bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von
mindestens 1 Gewichtsprozent – in gasförmigen Zubereitungen von mindestens 0,2 Volumenprozent –
enthalten, wenn
1. dieser Stoff gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3
Abs. 1 ChemG 1996 aufweist, oder wenn
2. für diesen Stoff in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für die
Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach § 49 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt wurden. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt § 27 ChemG 1996.
(7) Die in § 16 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen für die vertrauliche Behandlung von Stoffnamen
und die dort vorgesehenen Ersatzbezeichnungen gelten auch für die chemische Identität von Stoffen,
sofern sie gemäß Abs. 4 anzugeben sind. Das in § 16 Abs. 4 festgelegte Verfahren gilt sinngemäß.
(8) Der gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als „gefährlich“ eingestuften
Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung
in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen
einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form – soweit möglich – zu
übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999,
BGBl. II Nr. 137/1999 erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor
dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie
von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu
übermitteln.
(9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 5.
(10) Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten
dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn § 25
Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist.
(11) Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze
R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen
Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils
festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.
V. ABSCHNITT
Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und
Akkumulatoren
§ 26. (1) Soweit das Inverkehrsetzen von Batterien und Akkumulatoren, die im Anhang I der
Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und
Akkumulatoren, ABl. EG Nr. L 78 vom 26. März 1991, in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG der
Kommission vom 22. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 1 vom 5. Jänner 1999, angeführt sind, gemäß der
Batterieverordnung, BGBl. Nr. 514/1990, nicht verboten ist, dürfen diese nur dann in Verkehr gesetzt
werden, wenn sie von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen mit einem der beiden in
Anhang G Punkt 1 angeführten Varianten des Symboles „durchgestrichene Mülltonne“ und zusätzlich je
nach Schwermetallgehalt mit dem chemischen Zeichen des betreffenden Metalls, entweder mit Hg, Cd
oder mit Pb, entsprechend der Kategorie der Batterien und Akkumulatoren gekennzeichnet sind. Nicht
erforderlich ist die Anbringung des vorgenannten Symboles und der chemischen Zeichen auf den in
Anhang II der Richtlinie 91/157/EWG aufgezählten Kategorien von Geräten; diesen Geräten ist jedoch
eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benützer über den umweltgefährlichen Inhalt dieser
Batterien und Akkumulatoren aufzuklären und ihn darauf hinzuweisen hat, wie diese gefahrlos zu
beseitigen sind.
(2) Das Symbol und das Zeichen des chemischen Elementes müssen gut sichtbar, lesbar und
dauerhaft angebracht werden. Das Zeichen des chemischen Elementes ist unter das Symbol zu setzen.
Seine Abmessungen müssen mindestens ein Viertel der in Abs. 3 festgelegten Abmessungen betragen.
(3) Die Abmessungen des Symboles müssen 3% der größten Seitenfläche der Batterie oder des
Akkumulators, höchstens jedoch 5 cm × 5 cm betragen. Bei zylindrischen Batterien hat das Symbol
3% der halben Zylinderoberfläche, höchstens jedoch 5 cm × 5 cm zu betragen; beträgt die Größe des
Symboles auf Grund der Abmessungen der Batterie oder des Akkumulators weniger als 0,5 cm × 0,5 cm,
so müssen diese nicht mit einem Symbol und dem entsprechenden Zeichen versehen werden; das Symbol
ist jedoch auf der Außenverpackung in der Größe von 1 cm × 1 cm anzubringen
Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle
§ 27. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt
bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des § 2 Abs. 5 bis 7 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998, erlassenen
Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche
das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung – durchgestrichene
Mülltonne – deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine
getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe
bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines
S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als
gleichwertig.
(2) Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß § 22 Abs. 2 kann der Hinweis gemäß Abs. 1
entfallen.
(3) Auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen kann der Hinweis
gemäß Abs. 1 entfallen.
(4) Zusätzlich kann auf der Verpackung von in Abs. 1 angeführten gefährlichen Stoffen oder
gefährlichen Zubereitungen, das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) – durchgestrichene
WC-Brille – deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden.
(5) Die Abmessungen des Symboles gemäß Abs. 1 müssen 1% der größten Seitenfläche der
Verpackung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, jedoch mindestens 0,5 cm²
ausmachen, brauchen jedoch nicht mehr als 5 cm × 5 cm betragen. Dieselben Abmessungen gelten für
zylindrischeVerpackungen, wobei sich jedoch hier die vorgenannten 1% auf die halbe Zylinderoberfläche
beziehen.
VI. ABSCHNITT
Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle
§ 28. Über die beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verfügbaren Daten bezüglich in
Verkehr gesetzter gefährlicher Zubereitungen sind Auskünfte durch die Zentrale Register- und
Informationsstelle (§ 54 ChemG 1996) zu erteilen, sofern dies die §§ 55 und 56 ChemG 1996 zulassen
und keine datenschutzrechtliche Regelungen dem entgegenstehen. Über personenbezogene Daten, an
denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen die entsprechenden Auskünfte nur erteilt werden,
wenn die Anforderungen des § 55 Abs. 4 ChemG 1996 erfüllt sind oder wenn es sich um Anfragen
medizinischen Inhaltes handelt. Der um Auskunft Ersuchende hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen
glaubhaft zu machen.
ÖNORMEN
§ 29. (1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten oder angeführten ÖNORMEN sind beim
Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Nationale
Ausgaben dieser Normen anderer EWR-Staaten gelten als gleichwertig.
(2) Die nachstehend angeführten ÖNORMEN werden im Anhang H wiedergegeben
1. ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, über „Allgemeine Kriterien zum Betreiben von
Prüflaboratorien“.
2. ÖNORM EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, über „Metallische Einwegkartuschen für
Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten – Herstellung,
Prüfung und Kennzeichnung“.
3. ÖNORM EN ISO 2431, ausgegeben am 1. Juli 1996, über „Lacke und Anstrichmittel –
Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern“.
4. ÖNORM EN ISO 3104, ausgegeben am 1. Mai 1997, über „Mineralölerzeugnisse – Durchsichtige
und undurchsichtige Flüssigkeiten – Bestimmung der kinematischen Viskosität und
Berechnung der dynamischen Viskosität“.
5. ÖNORM EN ISO 3219, ausgegeben am 1. November 1994, über „Kunststoffe – Polymere/Harze
in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem Zustand – Bestimmung der Viskosität mit einem
Rotationsviskosimeter bei definiertem Geschwindigkeitsgefälle“.
6. ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, über „Ortsbewegliche Gasflaschen –
Gasflaschen-Kennzeichnung – ausgenommen LPG“.
7. ÖNORM EN 720-2, ausgegeben am 1. November 1996, über „Ortsbewegliche Gasflaschen –
Gase und Gasgemische – Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens von
Gasen und Gasgemischen“.
VII. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 30. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Chemikalienverordnung, BGBl.
Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 sowie die §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-
CKW-CMR-Lampenöle, BGBl. II Nr. 461/1998, außer Kraft. Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 dürfen der
Chemikalienverordnung sowie den §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle
entsprechend eingestufte, verpackte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden,
wenn gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits hergestellt oder eingeführt worden sind.
(2) Unbeschadet des Abs. 7 tritt § 25 Abs. 8 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Gefährliche Stoffe, die mit der Bezeichnung „EWG-Kennzeichnung“ und mit dem Wort „EWG-
Nummer“ zulässigerweise gekennzeichnet worden sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum
31. Dezember 2000 in Verkehr gesetzt werden.
(4) Die in der Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998, ABl. EG Nr. L 305
vom 16. November 1998, zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch
im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis
zum 30. Oktober 1999 mit einer von der Richtlinie 98/73/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung
in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung,
BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung,
BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl.
Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.
(5) Die in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355
vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch
im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis
zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer von der Richtlinie 98/98/EG
abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste
(Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder
der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des
Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.
(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die hinsichtlich der R- und S-Sätze, deren
Kombinationen sowie den Kriterien für ihre Zuordnung den in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission
vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten
Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe festgelegten diesbezüglichen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen noch bis zu sechs
Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden österreichischen chemikalienrechtlichen
Bestimmungen entsprechen.
(7) Folgende Bestimmungen in dieser Verordnung treten 36 Monate nach dem gemeinschaftsrechtlichen
Inkrafttreten der Richtlinie 99/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in Kraft
1. § 8 in Verbindung mit Anhang B Teil 4;
2. § 9 Abs. 2 Z 2 Tabelle 3;
3. § 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausnahme von dem Erfordernis der Anbringung von tastbaren
Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die nur hochentzündliche oder leichtentzündliche
Zubereitungen enthalten;
4. § 16 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang E;
5. § 22 Abs. 7 insofern sich dieser auf Zubereitungen bezieht, die als „umweltgefährlich“ einzustufen
sind;
6. § 24 Abs. 1 Z 7, 8 und 9;
7. § 25 Abs. 5;
8. § 25 Abs. 7;
9. § 21 Abs. 2 hinsichtlich des Erfordernisses der Anbringung des Gefahrensymboles „N“ und der
Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem
Gefahrensymbol „N“ und Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ gemäß Anhang B Teil 4
einzustufen und zu kennzeichnen sind.
(8) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze und andere Verordnungen des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung,
sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(9) Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EG, mit
der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der
Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien
88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden
(Notifikationsnummer 98/296/A).
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in
Washington am 2. Juni 1911, in Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am
31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967 (BGBl. Nr. 399/1973, idF BGBl. Nr. 384/1984,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 1/1999) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch
weiterhin an die Verbandsübereinkunft gebunden zu erachten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Antigua und Barbuda 17. Dezember 1999
Belize 17. März 2000
Dominica 7. Mai 1999
Ecuador 22. März 1999
Islamische Republik Iran 12. Dezember 1998
Jamaika 24. September 1999
Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991
Oman 14. April 1999
Papua-Neuguinea 15. März 1999
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten
gemäß Art. 28 Abs. 2 erklärt, dass sie sich an die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 1 nicht gebunden
erachten: Ecuador, Islamische Republik Iran und Oman.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals
und Chinas die Verbandsübereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Die von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 28
Abs. 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1987 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.