81. Verordnung: Kupferschrottausfuhr-Meldeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172/1995, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission
Nr. 98/562/EG, ABl. Nr. L 271 vom 8. Oktober 1998, S 34, sind Unternehmen, die in Anhang 1 dieser
Verordnung definierten Kupferschrott aus dem freien Verkehr ausführen, verpflichtet, darüber dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Meldung zu erstatten.
Art und Umfang der Meldepflicht
§ 2. (1) Diese Meldung hat unter Beachtung des in Anhang 2 dieser Verordnung enthaltenen
Formulars zu erfolgen und alle Daten zu umfassen, deren Angabe darin verlangt ist.
(2) Die Meldung hat monatlich und zwar jeweils bis zum 15. eines Kalendermonats für den Zeitraum
des vorangegangenen Kalendermonats zu erfolgen.
Außerkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 außer Kraft.