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81_1999 AT

81. Verordnung: Kupferschrottausfuhr-Meldeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Kupferschrottausfuhr-Meldeverordnung

Auf Grund des § 12 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172/1995, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission

Nr. 98/562/EG, ABl. Nr. L 271 vom 8. Oktober 1998, S 34, sind Unternehmen, die in Anhang 1 dieser

Verordnung definierten Kupferschrott aus dem freien Verkehr ausführen, verpflichtet, darüber dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Meldung zu erstatten.

Art und Umfang der Meldepflicht

§ 2. (1) Diese Meldung hat unter Beachtung des in Anhang 2 dieser Verordnung enthaltenen

Formulars zu erfolgen und alle Daten zu umfassen, deren Angabe darin verlangt ist.

(2) Die Meldung hat monatlich und zwar jeweils bis zum 15. eines Kalendermonats für den Zeitraum

des vorangegangenen Kalendermonats zu erfolgen.

Außerkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 außer Kraft.

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