81. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 704/1995, wird wie folgt geändert
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.Umrechnungsfaktor:Der unwiderruflich gemäß Art. 109l Abs. 4 erster Satz EG-Vertrag
(„EG-V“) festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung
durch die Euro-Währung ersetzt wird.
2. Umrechnen: Anwendung des Umrechnungsfaktors.
3. Euro: Die gemeinsame Währung der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion („WWU“) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k
EG-V teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der
Übergangszeit die Euro- und die Schilling-Einheit umfassend.
Artikel II
Änderungen des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981
1. § 1 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im
Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft
mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der
jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H oder für die eine Haftung einer internationalen
Organisation,
(i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder
(ii) die im Finanzbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,
übernommen wurde, oder“
2. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b)zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines
bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei
Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation
zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses
Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der
Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden. Lag der Anfang des maßgeblichen
Verwendungszeitraumes vor dem Tag, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne
Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-V teilnimmt, ist der Schilling-Betrag in Euro
umzurechnen.“
3. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils einen Euro-Betrag der in Abs. 1
genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten), der gemäß dem
Umrechnungsfaktor einem Betrag von höchstens 225 Milliarden Schilling entspricht, die Beschaffungskosten
durch Zuschüsse zu vermindern.“
4. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen
1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen den Euro-Betrag nicht übersteigt, der
gemäß dem Umrechnungsfaktor einem Betrag von 295 Milliarden Schilling entspricht; dieser
Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten;
einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1,1 Milliarden Euro nicht
übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne
Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der
Kreditoperation;
3. wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;
4. wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung, definiert als interner Zinsfuß
gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Prozentpunkte
über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite
der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung
begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation
bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit
vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder
von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler
Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche
Referenzsatz“);
5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit
von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in
Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios, bezogen
auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr
als 15 Prozentpunkte betragen;
6. wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital- und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen
denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit
herangezogen wird;
7. wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei
Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;
8. wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines
teilnehmenden Mitgliedstaates oder eine Fremdwährung lautet.“
5. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten
(Mittel-)Kurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge
anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein (Mittel-)Kurs von der Europäischen Zentralbank nicht
verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu jenem Kurs zu erfolgen, zu dem die Vertragswährung in
Euro umgetauscht wurde. Fand die Haftungsübernahme oder der Umtausch vor dem Tag, an dem
Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-V
teilnimmt, statt, ist der auf den Haftungsrahmen angerechnete Schilling-Betrag gemäß dem Umrechnungsfaktor
auf die genannten Haftungsbeträge umzurechnen.“
6. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 entfallen. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch
aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation
vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem
Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.“
7. § 3 lit. b hat zu lauten
„b) wenn der Eurogegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation
durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am
Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung
gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in
dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes. Unter „anderer Währung“ ist
(i) jede Fremdwährung und
(ii) für jeden an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaat die Währung zu verstehen, die bis zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dritten Stufe der WWU in diesem Mitgliedstaat galt.“
8. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation
am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert
der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang
dieses Zeitraumes, hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft dem Bund den Differenzbetrag
zu vergüten.“
9. Inkrafttretensbestimmung
(1) Art. I und Art. II mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 81/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne
Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-V teilnimmt.
(2) Art. II § 1 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1998 tritt am
1. September 1998 in Kraft.
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448, zuletzt
geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994, wird
verordnet
Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 890, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 494/1995, wird wie folgt geändert
1. Anlage 2 Z 2 lautet
„2. „Alpaka“, „Lama“, „Kamel“, „Kaschmir“, „Mohair“, „Angora(-kanin)“, „Vikunja“, „Yak“,
„Guanako“, „Kaschgora“, „Biber“, „Fischotter“ mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“
oder „Haar“ für Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege,
Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und
Angoraziege), Biber, Fischotter“
2. Anlage 2 Z 19 lautet
„19. „Modal“ für nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern
mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in
aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine
Dehnung von 5% zu erzielen, sind folgende
"
3. Anlage 2 Z 27 lautet
„27. „Polyamid“ oder „Nylon“ für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette
sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85% an lineare aliphatische
oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind“
4. Anlage 2 Z 27 werden folgende Z 27a bis Z 27c angefügt
„27a. „Aramid“ für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen,
deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85% direkt an zwei
aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der
Amidbindungen nicht übersteigen darf
27b.„Polyimid“ für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich
wiederholende Imideinheiten aufweist
27c. „Lyocell“ für durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel hergestellte
regenerierte Zellulosefasern ohne Bildung von Derivaten, wobei unter organischem
Lösungsmittel im wesentlichen ein Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser zu
verstehen ist“
5. Anlage 3 Z 27 werden folgende Z 27a bis Z 27c angefügt
„27a Aramid ......................................................................................................................................... 8,00
27b Polyimid ........................................................................................................................................ 3,50
27c Lyocell........................................................................................................................................... 13,00“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 30 und Artikel 36 Abs. 1 lit. d
und e und Abs. 4 verfassungsändernd sind, samt Anlagen und Beschlüssen wird genehmigt und
2. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG ist die französische, italienische, russische und spanische
Fassung des Staatsvertrages samt Anlagen und Beschlüssen dadurch kundzumachen, daß
diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme
aufliegen.
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES VERTRAGS –
im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa;
im Hinblick auf die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta
angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet
wurde;
eingedenk dessen, daß sich alle Unterzeichner des Abschlußdokuments der Haager Konferenz verpflichtet
haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und
ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher
Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der
Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen;
ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen
Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist;
von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen,
der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen zur Liberalisierung der Investitionen
und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern;
in Bekräftigung dessen, daß die Vertragsparteien einer wirksamen Anwendung der vollen Inländerbehandlung
und der Meistbegünstigungsbehandlung größte Bedeutung beimessen und daß diese Verpflichtungen
auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden;
im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz,
Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und
seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag im übrigen vorgesehen ist;
entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Primärenergieträgern
und Energieerzeugnissen und damit zusammenhängenden Ausrüstungen, Technologien
und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen;
in der Erwartung, daß die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Vertragsparteien des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens sind, schließlich dessen Vertragsparteien werden, und in dem Bestreben,
vorläufige Handelsvereinbarungen zu treffen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung
auf eine solche Vertragszugehörigkeit nicht im Wege stehen;
eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens und seiner dazugehörigen Rechtsinstrumente sind;
im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen
und Mißbrauch einer beherrschenden Stellung;
ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die Richtlinien der
Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die
Nichtverbreitung im Nuklearbereich;
in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung,
Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie;
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seiner Protokolle sowie
anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten und
in der Erkenntnis, daß Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Stillegung energietechnischer
Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für
diesen Zweck immer größere Dringlichkeit erlangen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
TEIL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZWECK
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags
1. bedeutet „Charta“ die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta
angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag
unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlußdokuments gilt als Unterzeichnung der
Charta;
2. bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,
die zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebunden zu sein und für die der Vertrag in
Kraft ist;
3. bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine Organisation, die von Staaten
gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter diesen Vertrag fallender
Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten
für sie bindende Entscheidungen zu treffen;
4. bedeutet „Primärenergieträger und Energieerzeugnisse“ auf der Grundlage des Harmonisierten
Systems des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und der Kombinierten
Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage EM aufgenommene Positionen;
5. bedeutet „Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich“ eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung,
Gewinnung, Veredelung, Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung,
Verteilung sowie den Handel und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträgern
und Energieerzeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend
die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen;
6. bedeutet „Investition“ jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar
gehört oder von ihm kontrolliert wird und folgendes einschließt
a) materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, bewegliche und unbewegliche Sachen
sowie Eigentumsrechte jeder Art wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte;
b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Anteilsrechte, Aktien oder sonstige
Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen,
Schuldverschreibungen und sonstige Verbindlichkeiten einer Gesellschaft oder eines
gewerblichen Unternehmens;
c) Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die einen wirtschaftlichen
Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen;
d) geistiges Eigentum;
e) Erträge;
f) jedes kraft Gesetzes oder Vertrags verliehene Recht oder jede kraft Gesetzes erteilte Lizenz
und Genehmigung zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts an ihrem Wesen
als Investition; der Begriff „Investition“ schließt alle Investitionen ein, die bis zu dem Tag,
an oder nach dem späteren der Tage vorgenommen sind oder werden, an denen der Vertrag für
die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, oder für die Vertragspartei, in deren
Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im folgenden als „Tag des Inkrafttretens“
bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die sich auf solche Investitionen
nach dem Tag des Inkrafttretens auswirken.
„Investition“ bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit
im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei
in ihrem Gebiet als „Charta-Effizienzvorhaben“ bezeichnet und als solche dem Sekretariat
notifiziert werden;
7. bedeutet „Investor“
a) in bezug auf eine Vertragspartei
i) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft nach den
Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;
ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit dem in
dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist;
b) in bezug auf einen „dritten Staat“ eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere
Organisation, welche die unter Buchstabe a für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen
sinngemäß erfüllt;
8. bedeutet „Investitionen vornehmen“ oder „Vornahme von Investitionen“ das Tätigen neuer Investitionen,
den vollständigen oder teilweisen Erwerb vorhandener Investitionen oder die Verlagerung
in andere Bereiche der Investitionstätigkeit;
9. bedeutet „Erträge“ die aus einer Investition herrührenden oder mit ihr zusammenhängenden
Beträge, unabhängig von der Form, in der sie gezahlt werden, einschließlich Gewinne, Dividenden,
Zinsen, Kapitalzuwächse, Lizenzentgelte, Entgelt für die Betriebsleitung, technische Hilfe
oder sonstige Entgelte und Sachleistungen;
10. bedeutet „Gebiet“ in bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist,
a) das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird, daß das Hoheitsgebiet
das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer umfaßt, und
b) vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das Meer, den Meeresboden
und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse
ausübt.
In bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist,
bedeutet „Gebiet“ die einzelnen Gebiete der Mitgliedstaaten dieser Organisation entsprechend
den in dem Übereinkommen zur Gründung der Organisation enthaltenen Bestimmungen;
11. a) bedeutet „GATT“ entweder „GATT 1947“ oder „GATT 1994“ oder beide, sofern beide anwendbar
sind;
b) „GATT 1947“ bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947,
das der Schlußakte beigefügt war, die auf der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses
der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angenommen wurde,
in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;
c) „GATT 1994“ bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen, das in Anlage 1 A
des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, in seiner später
berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung.
Eine Vertragspartei des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gilt als
Vertragspartei des GATT 1994;
d) bedeutet „dazugehörige Rechtsinstrumente“ je nach Zusammenhang
i) unter der Schirmherrschaft des GATT 1947 geschlossene Übereinkommen, Vereinbarungen
oder sonstige Rechtsinstrumente einschließlich Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen
in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen oder
ii) das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, einschließlich seiner
Anlage 1 (außer GATT 1994), seiner Anlagen 2, 3 und 4 und der dazugehörigen Beschlüsse,
Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder
ergänzten Fassungen;
12. schließt „geistiges Eigentum“ Urheberrechte und verwandte Rechte, Marken, geographische
Angaben, gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs integrierter Schaltkreise und den Schutz
nicht offengelegter Informationen ein;
13. a) bedeutet „Energiechartaprotokoll“ oder „Protokoll“ einen Vertrag, dessen Aushandlung die
Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie angenommen hat und den zwei oder
mehr Vertragsparteien geschlossen haben, um die Bestimmungen dieses Vertrags in bezug auf
jeden Tätigkeitsbereich oder jede Tätigkeitsart, die unter diesen Vertrag fallen, oder die unter
Titel III der Charta genannten Bereiche der Zusammenarbeit zu vervollständigen, zu ergänzen,
auszudehnen oder zu erweitern;
b) bedeutet „Energiechartaerklärung“ oder „Erklärung“ ein nicht bindendes Rechtsinstrument,
dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie gebilligt hat und
das von zwei oder mehr Vertragsparteien zur Ergänzung oder Vervollständigung dieses Vertrags
geschlossen wurde;
14. bedeutet „frei konvertierbare Währung“ eine Währung, die in erheblichem Umfang an den internationalen
Devisenmärkten gehandelt und in erheblichem Umfang bei internationalen Transaktionen
verwendet wird.
Artikel 2
Zweck des Vertrages
Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im
Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzung und des gegenseitigen Nutzens im Einklang
mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.
TEIL II
HANDEL
Artikel 3
Internationale Märkte
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse den Zugang
zu den internationalen Märkten unter marktüblichen Bedingungen zu erleichtern und ganz allgemein
einen offenen und wettbewerblichen Markt zu entwickeln.
Artikel 4
Nichtbeeinträchtigung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente
Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Vertragsparteien des
GATT sind, die Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, wie sie zwischen
diesen Vertragsparteien Anwendung finden.
Artikel 5
Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
(1) Eine Vertragspartei wendet handelsbezogene Investitionsmaßnahmen nicht an, die mit Artikel III
oder XI des GATT unvereinbar sind; dieses gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei
aus dem GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten sowie Artikel 29.
(2) Solche Maßnahmen schließen jede Investitionsmaßnahme ein, die auf Grund inländischer
Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder
durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und derzufolge
a) ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden
muß, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an
der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können, oder
b) der Kauf oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang
beschränkt wird, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die es ausführt,
richtet
oder die
c) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet
werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder auf einen Umfang beschränkt,
der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen
Produktion richtet;
d) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet
werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen
auf einen Betrag beschränkt, der sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen
richtet, oder
e) die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen beschränkt, wobei
bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder
dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.
(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Absatz 2
Buchstaben a und c beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen als Voraussetzung für die
Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Auslandshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzprogramme
für Zölle oder Kontingente anzuwenden.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investitionsmaßnahmen,
die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich
der Bestimmungen über Notifikationen und Übergangsbestimmungen in Anlage TRM, vorläufig
beibehalten.
Artikel 6
Wettbewerb
(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen bei
einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu verringern.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und
durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges
Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.
(3) Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, prüfen
umfassend, gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische
Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsregeln zu leisten.
(4) Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen
und Informationsaustausch zusammenarbeiten.
(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im
Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke
dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen
und diese darum ersuchen, daß ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen.
Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere
Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann;
die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie
dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen
Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei
konsultieren und prüfen umfassend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber
entscheiden, ob sie Durchsetzungsmaßnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige
Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden
Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden
mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung
angeben. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die
Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche
zwischenzeitliche Entwicklungen mit.
(6) Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Informationen, die ihren
Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen.
(7) Die Verfahren nach Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 1 sind im Rahmen dieses Vertrags das einzige
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung oder Auslegung dieses Artikels
entstehen können.
Artikel 7
Transit
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Transit von Primärenergieträgern
und Energieerzeugnissen zu erleichtern, im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und
ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Primärenergieträger
und Energieerzeugnisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung auf der Grundlage dieser
Unterscheidungen, ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben aufzuerlegen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen
a) Modernisierung der Energiebeförderungseinrichtungen, die zum Transit von Primärenergieträgern
und Energieerzeugnissen erforderlich sind;
b) Entwicklung und Betrieb von Energiebeförderungseinrichtungen, mit denen das Gebiet von
mehr als einer Vertragspartei versorgt wird;
c) Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen von Ausfällen bei der Versorgung mit Primärenergieträgern
und Energieerzeugnissen;
d) Erleichterung des Verbunds von Energiebeförderungseinrichtungen.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in ihren Vorschriften über die Beförderung
von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen
Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit nicht weniger günstig behandelt
werden als Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, deren Ursprung oder Bestimmung in ihrem
eigenen Gebiet liegt, sofern eine geltende internationale Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
(4) Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen
mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien
der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften,
die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.
(5) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit
geleitet werden können, ist nicht verpflichtet,
a) den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten oder
b) einen neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Energiebeförderungseinrichtungen zu
gestatten,
wenn sie den anderen beteiligten Vertragsparteien nachweist, daß dies die Sicherheit oder Effizienz ihrer
Energienetze einschließlich der Versorgungssicherheit gefährden würde.
Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 sichern die Vertragsparteien den seit langem bestehenden Fluß von
Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu, von und zwischen den Gebieten anderer Vertragsparteien.
(6) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen
verläuft, darf im Fall einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit diesem Transit
den Transit weder unterbrechen noch verringern, und sie darf nicht einer ihrer Aufsicht unterstehenden
Stelle gestatten oder eine ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Stelle auffordern, den vorhandenen Fluß
der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse zu unterbrechen oder zu verringern, bevor das in Absatz
7 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren abgeschlossen ist, es sei denn, dies ist in einem privatrechtlichen
Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit ausdrücklich vorgesehen oder nach
Maßgabe der Entscheidung des Schlichters erlaubt.
(7) Folgende Bestimmungen finden auf eine in Absatz 6 beschriebene Streitigkeit Anwendung, jedoch
erst, nachdem alle einschlägigen vertraglichen oder sonstigen Mittel der Streitbeilegung erschöpft
sind, die zuvor zwischen den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, oder zwischen einem in Absatz 6
genannten Rechtsträger und einem Rechtsträger einer anderen Vertragspartei, die Streitparteien sind,
vereinbart wurden.
a) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, kann die Streitigkeit an den Generalsekretär in einer
Notifikation verweisen, in der die strittigen Fragen zusammengefaßt sind. Der Generalsekretär
unterrichtet alle Vertragsparteien von der Notifikation.
b) Binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt der Generalsekretär in Konsultation
mit den Streitparteien und den anderen betroffenen Vertragsparteien einen Schlichter. Dieser
muß über Erfahrung in den strittigen Angelegenheiten verfügen und darf weder Staatsangehöriger
oder Bürger einer Streitpartei oder einer der anderen betroffenen Vertragsparteien sein noch
in einer von ihnen seinen ständigen Aufenthalt haben.
c) Der Schlichter bemüht sich um die Zustimmung der Streitparteien zu einer Streitbeilegung oder
zu einem Verfahren, durch das die Streitbeilegung herbeigeführt wird. Ist es dem Schlichter innerhalb
von 90 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Zustimmung herbeizuführen,
so empfiehlt er eine Beilegung der Streitigkeit oder ein Verfahren zur Beilegung der
Streitigkeit und entscheidet über einstweilige Tarife und sonstige Bedingungen für den Transit,
die von einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt an einzuhalten sind, bis die Streitigkeit beigelegt
ist.
d) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung und sorgen für die Einhaltung jeder einstweiligen
Entscheidung nach Buchstabe c über Tarife und Bedingungen durch die ihrer Aufsicht
oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen in den zwölf Monaten nach der Entscheidung des
Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, falls dieser Zeitpunkt früher ist.
e) Ungeachtet des Buchstabens b kann sich der Generalsekretär entschließen, keinen Schlichter zu
bestellen, wenn er der Auffassung ist, daß die Streitigkeit einen Transit betrifft, der bereits Gegenstand
des unter den Buchstaben a bis d vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens ist oder war,
das nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit geführt hat.
f) Die Chartakonferenz beschließt Standardbestimmungen über den Verlauf des Vergleichsverfahrens
und die Vergütung der Schlichter.
(8) Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund des Völkerrechts, einschließlich des
Völkergewohnheitsrechts, aus bestehenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften einschließlich
der Regeln über unterseeische Kabel und Rohrleitungen bleiben durch diesen Artikel unberührt.
(9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die nicht über eine
bestimmte Art von Energiebeförderungseinrichtungen für den Transit verfügt, auf Grund dieses Artikels
Maßnahmen in bezug auf diese Art der Einrichtung zu treffen. Diese Vertragspartei ist jedoch verpflichtet,
Absatz 4 einzuhalten.
(10) Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet „Transit“
i) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei oder zu oder aus Hafenanlagen in
ihrem Gebiet zum Be- und Entladen von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen,
die ihren Ursprung im Gebiet eines anderen Staates und ihre Bestimmung im Gebiet eines
dritten Staates haben, solange entweder der andere Staat oder der dritte Staat Vertragspartei
ist,
ii) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Primärenergieträgern und
Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei und ihre
Bestimmung im Gebiet dieser anderen Vertragspartei haben, sofern die beiden beteiligten
Vertragsparteien nichts anderes beschließen und ihren Beschluß gemeinsam in die Anlage
N eintragen. Die beiden Vertragsparteien können ihre Eintragung in Anlage N löschen,
indem sie diese Absicht dem Sekretariat in einer gemeinsamen schriftlichen Notifikation
mitteilen; dieses leitet die Notifikation an alle übrigen Vertragsparteien weiter. Die
Löschung wird vier Wochen nach der ersten Notifikation wirksam;
b)bestehen „Energiebeförderungseinrichtungen“ aus Gas-Hochdruckrohrleitungen, Hochspannungsnetzen
und -leitungen, Rohölfernleitungen, Schlammkohle-Rohrleitungen, Rohrleitungen
für Mineralölprodukte und anderen ortsfesten Einrichtungen speziell für den Umgang mit Primärenergieträgern
und Energieerzeugnissen.
Artikel 8
Weitergabe von Technologie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang zu Energietechnologie und die Weitergabe
dieser Technologie auf marktüblicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu fördern, um den wirksamen
Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und Investitionen zu begünstigen und die
Ziele der Charta nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und des Schutzes des
geistigen Eigentums zu verwirklichen.
(2) Demgemäß, soweit es zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlich ist, beseitigen die Vertragsparteien
bestehende Hemmnisse und schaffen keine neuen Hemmnisse für die Weitergabe von Technologie
auf dem Gebiet der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und verwandter Ausrüstungen und
Dienstleistungen, vorbehaltlich der Verpflichtungen wegen der Nichtverbreitung und sonstiger internationaler
Verpflichtungen.
Artikel 9
Zugang zu Kapital
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses
zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme
und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten
anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet.
Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen
anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit
Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit
im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern,
die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften
und Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei
oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Eine Vertragspartei kann Programme für den Zugang zu öffentlichen Darlehen, Zuschüssen, Garantien
oder Versicherungen zur Erleichterung des Außenhandels oder der Auslandsinvestitionen verabschieden
und beibehalten. Sie stellt diese Einrichtungen im Einklang mit den Zielen, Beschränkungen
und Kriterien dieser Programme (einschließlich Ziele, Beschränkungen oder Kriterien in bezug auf den
Ort der Geschäftstätigkeit eines Antragstellers für die Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung oder
den Ort der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die mit Hilfe einer solchen Einrichtung bereitgestellt
werden) für Investitionen in die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich anderer Vertragsparteien
oder für die Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit anderen
Vertragsparteien zur Verfügung.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung von Programmen für die Wirtschaftstätigkeit
im Energiebereich, die darauf abzielen, die wirtschaftliche Stabilität und das Investitionsklima
in den Vertragsparteien zu verbessern, gegebenenfalls die Tätigkeit maßgeblicher internationaler
Finanzinstitutionen anzuregen und deren Sachkenntnis zu nutzen.
(4) Dieser Artikel hindert nicht daran,
a) daß Finanzinstitutionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der
Aufsichtsvorschriften ihre eigenen Kredit- oder Emissionspraktiken anwenden oder
b) daß eine Vertragspartei
i) aufsichtsrechtlich begründete Maßnahmen trifft, einschließlich solcher zum Schutz von Investoren,
Verbrauchern, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen ein Finanzdienstleister
eine Treuepflicht schuldet, oder
ii) Maßnahmen trifft, die die Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems und ihrer Kapitalmärkte
sicherstellen.
TEIL III
FÖRDERUNG UND SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Artikel 10
Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft im Einklang mit diesem Vertrag stabile, gerechte, günstige
und transparente Bedingungen für Investoren anderer Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Investitionen
vorzunehmen. Diese Bedingungen umfassen die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer
Vertragsparteien stets eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren. Diese Investitionen genießen
auch auf Dauer Schutz und Sicherheit, und keine Vertragspartei darf deren Verwaltung, Aufrechterhaltung,
Verwendung, Nutzung oder Veräußerung in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende
Maßnahmen behindern. Diese Investitionen dürfen keinesfalls weniger günstig behandelt
werden, als dies nach dem Völkerrecht, einschließlich vertraglicher Verpflichtungen, vorgeschrieben ist.
Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie gegenüber einem Investor oder einer Investition
eines Investors einer anderen Vertragspartei eingegangen ist.
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme
von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren.
(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Behandlung“ die von einer Vertragspartei gewährte Behandlung,
die nicht weniger günstig ist als die, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer
anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(4) Ein Zusatzvertrag verpflichtet vorbehaltlich der darin festzulegenden Bedingungen jede seiner
Vertragsparteien, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in
ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Dieser Zusatzvertrag liegt für die
Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den vorliegenden Vertrag unter-
zeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf. Die Verhandlungen über den Zusatzvertrag
beginnen spätestens am 1. Jänner 1995 mit dem Ziel, ihn bis zum 1. Jänner 1998 abzuschließen.
(5) Jede Vertragspartei ist in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet bestrebt,
a) die Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung auf ein Mindestmaß zu beschränken;
b) die bestehenden Beschränkungen für Investoren anderer Vertragsparteien fortschreitend abzubauen.
(6) a) Eine Vertragspartei kann in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet jederzeit
freiwillig gegenüber der Chartakonferenz über das Sekretariat ihre Absicht erklären, keine
neuen Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung einzuführen.
b) Eine Vertragspartei kann sich ferner jederzeit freiwillig dazu verpflichten, Investoren anderer
Vertragsparteien in bezug auf die Vornahme von Investitionen in einigen oder allen Wirtschaftstätigkeiten
im Energiebereich in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung
zu gewähren. Derartige Verpflichtungen werden dem Sekretariat notifiziert und in Anlage
VC genannt; sie sind auf Grund dieses Vertrags bindend.
(7) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien
und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung,
Verwendung, Nutzung oder Veräußerung keine weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen
ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und
deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung,
Nutzung oder Veräußerung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(8) Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 7 im Zusammenhang mit Programmen, in deren
Rahmen eine Vertragspartei Zuschüsse oder sonstige Finanzierungshilfen für die Forschung und Entwicklung
auf dem Gebiet der Energietechnologie gewährt oder Verträge schließt, bleiben dem in Absatz
4 beschriebenen Zusatzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei hält die Chartakonferenz über das
Sekretariat über die Modalitäten, die sie auf die in diesem Absatz beschriebenen Programme anwendet,
auf dem laufenden.
(9) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag unterzeichnen
oder ihm beitreten, übermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sie den Vertrag unterzeichnen
oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, einen Bericht, in dem alle Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften
oder anderen Maßnahmen zusammengefaßt sind, die sich auf folgendes beziehen
a) die Ausnahmen zu Absatz 2 oder
b) die in Absatz 8 bezeichneten Programme.
Eine Vertragspartei hält ihren Bericht auf aktuellem Stand, indem sie dem Sekretariat umgehend Änderungen
mitteilt. Die Chartakonferenz überprüft diese Berichte in regelmäßigen Abständen.
Hinsichtlich des Buchstabens a kann der Bericht Teile des Energiebereichs bezeichnen, in denen eine
Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 3 beschriebene Behandlung gewährt.
Hinsichtlich des Buchstabens b kann die Überprüfung durch die Chartakonferenz auch den Auswirkungen
dieser Programme auf Wettbewerb und Investitionen gelten.
(10) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels findet die in den Absätzen 3 und 7 beschriebene
Behandlung auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Anwendung; statt dessen wird die
Behandlung angewandt, die in den entsprechenden Bestimmungen der anwendbaren internationalen
Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgeschrieben ist, deren Vertragsparteien
die betreffenden Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags sind.
(11) Für die Zwecke des Artikels 26 gilt die Anwendung einer in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen
handelsbezogenen Investitionsmaßnahme durch eine Vertragspartei auf die Investition eines
Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen Anwendung besteht, vorbehaltlich
des Artikels 5 Absätze 3 und 4 als Verletzung einer Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei
aus diesem Teil.
(12) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur Geltendmachung
von Ansprüchen und zur Durchsetzung von Rechten in bezug auf Investitionen, Investitionsvereinbarungen
und Investitionsgenehmigungen vorsieht.
Artikel 11
Personal in Schlüsselpositionen
(1) Eine Vertragspartei prüft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise,
den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen nach Treu und Glauben die Anträge von
Investoren einer anderen Vertragspartei und von Personal in Schlüsselpositionen, das von solchen Investoren
oder für Investitionen solcher Investoren beschäftigt wird und in ihr Gebiet einreisen und sich dort
vorübergehend aufhalten will, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Entwicklung,
Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung der betreffenden Investitionen
auszuüben, einschließlich der Erbringung von Beratungsdiensten oder maßgeblichen technischen
Diensten.
(2) Eine Vertragspartei erlaubt Investoren einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet Investitionen
getätigt haben, und Investitionen dieser Investoren, eine Person in Schlüsselposition nach Wahl
des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen,
sofern dieser Person bewilligt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen,
sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten und die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung
für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen entspricht.
Artikel 12
Entschädigung für Verluste
(1) Sofern nicht Artikel 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der in bezug
auf eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei infolge von Krieg oder einer anderen
bewaffneten Auseinandersetzung, nationalem Notstand, Unruhen oder einem ähnlichen Ereignis im Gebiet
dieser anderen Vertragspartei Verluste erleidet, von dieser Vertragspartei bei der Rückerstattung,
Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung die günstigste Behandlung gewährt, die diese Vertragspartei
jedem anderen Investor, sei es ihrem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei
oder sei es dem Investor eines dritten Staates zuteil werden läßt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhält der Investor einer Vertragspartei, der in einem in Absatz 1
genannten Fall im Gebiet einer anderen Vertragspartei wegen
a) vollständiger oder teilweiser Beschlagnahme seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden
dieser Vertragspartei oder
b) vollständiger oder teilweiser Zerstörung seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden
dieser Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
Verluste erleidet, eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, wertentsprechend
und tatsächlich verwertbar sein muß.
Artikel 13
Enteignung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen
nicht verstaatlicht, enteignet oder einer Maßnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung
(im folgenden als „Enteignung“ bezeichnet) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen,
die
a) im öffentlichen Interesse liegen,
b) nicht diskriminierend sind,
c) nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen und
d) mit einer umgehenden, wertentsprechenden und tatsächlich verwertbaren Entschädigung einhergehen.
Die Höhe der Entschädigung muß dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition entsprechen,
den sie unmittelbar vor dem sich auf den Wert der Investition auswirkenden Bekanntwerden der Enteignung
oder bevorstehenden Enteignung hatte (im folgenden als „Bewertungszeitpunkt“ bezeichnet).
Dieser angemessene Marktwert wird auf Antrag des Investors in einer frei konvertierbaren Währung auf
der Grundlage des zum Bewertungszeitpunkt am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Wäh-
rung angegeben. Die Entschädigung umfaßt auch Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen
Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.
(2) Der betroffene Investor hat das Recht, nach den Gesetzen der die Enteignung vornehmenden
Vertragspartei, seinen Fall, die Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung von einem
Gericht oder einer anderen zuständigen und unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei im Einklang mit
den in Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen.
(3) Enteignung umfaßt auch den Sachverhalt, in dem eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer
Gesellschaft oder eines Unternehmens in ihrem Gebiet enteignet, an denen ein Investor einer anderen
Vertragspartei in Form einer Investition beteiligt ist, einschließlich durch Anteilsrechte.
Artikel 14
Transfers im Zusammenhang mit Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer
anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet einschließlich
des Transfers
a) des Gründungskapitals und jedes weiteren Kapitals zur Aufrechterhaltung und Entwicklung einer
Investition;
b) der Erträge;
c) der Zahlungen im Rahmen eines Vertrags, einschließlich der Tilgung von Kapital und aufgelaufenen
Zinsen auf Grund eines Darlehensvertrags;
d) der nicht ausgegebenen Einkünfte und sonstigen Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang
mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;
e) der Erlöse aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition oder eines Teiles derselben;
f) der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit und
g) der Entschädigungszahlungen nach den Artikeln 12 und 13.
(2) Transfers nach Absatz 1 erfolgen unverzüglich und (außer im Fall eines Ertrags in Naturalien) in
einer frei konvertierbaren Währung.
(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte
in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarkts, ist – je
nachdem, was für den Investor günstiger ist – der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Direktinvestitionen
oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte heranzuziehen.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen
oder die Einhaltung der Gesetze über die Ausgabe, den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren oder
die Vollstreckung von Urteilen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren gewährleisten, indem
sie ihre Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in gerechter und nichtdiskriminierender Weise nach
Treu und Glauben anwendet.
(5) Ungeachtet des Absatzes 2 können Vertragsparteien, die Staaten sind, welche die ehemalige
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, untereinander Übereinkünfte schließen, wonach
Transfers von Zahlungen in ihren Währungen erfolgen, sofern diese Übereinkünfte Investitionen in ihren
Gebieten von Investoren anderer Vertragsparteien nicht weniger günstig behandeln als entweder Investitionen
von Investoren der Vertragsparteien, die diese Übereinkünfte geschlossen haben, oder Investitionen
von Investoren eines dritten Staates.
(6) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei den Transfer eines Ertrags in
Naturalien einschränken, falls es der Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a oder nach dem
GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten unter Umständen erlaubt ist, die Ausfuhr oder den
Exportverkauf des Erzeugnisses, das den Ertrag in Naturalien darstellt, zu beschränken; dies gilt jedoch
mit der Maßgabe, daß eine Vertragspartei Transfers von Erträgen in Naturalien gestattet, die in einer
Investitionsvereinbarung, Investitionsgenehmigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen
der Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei beziehungsweise deren Investition
genehmigt oder festgelegt sind.
Artikel 15
Übertragung von Rechten
(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im folgenden als „entschädigende
Partei“ bezeichnet) eine Zahlung auf Grund einer Entschädigungsverpflichtung oder Garantie für eine
Investition eines Investors (im folgenden als „entschädigte Partei“ bezeichnet) im Gebiet einer anderen
Vertragspartei (im folgenden als „gastgebende Partei“ bezeichnet), so erkennt die gastgebende Partei
folgendes an
a) die Abtretung aller Rechte und Ansprüche an die entschädigende Partei in bezug auf eine solche
Investition und
b) das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche auf
Grund der Übertragung durchzusetzen.
(2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf
a) dieselbe Behandlung in bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie auf Grund der Abtretung
nach Absatz 1 erworben hat, und
b) dieselben Zahlungen auf Grund solcher Rechte und Ansprüche,
welche die entschädigte Partei auf Grund dieses Vertrags in bezug auf die betreffende Investition zu
erhalten berechtigt war.
(3) In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung,
als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung geltend machen, daß eine Abfindung
oder eine sonstige Entschädigung für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon
im Zuge eines Versicherungs- oder Garantievertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.
Artikel 16
Beziehung zu anderen Übereinkünften
Haben zwei oder mehr Vertragsparteien früher eine internationale Übereinkunft geschlossen oder
schließen sie später eine solche Übereinkunft, deren Bestimmungen die in Teil III oder V dieses Vertrags
behandelten Angelegenheiten betreffen,
1. so darf Teil III oder V dieses Vertrags nicht so ausgelegt werden, als weiche er von Bestimmungen
der anderen Übereinkunft oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung auf Grund
der Übereinkunft ab, und
2. so darf keine Bestimmung der anderen Übereinkunft so ausgelegt werden, als weiche sie von
einer Bestimmung in Teil III oder V dieses Vertrags oder von dem Recht auf diesbezügliche
Streitbeilegung auf Grund dieses Vertrags ab,
soweit eine derartige Bestimmung für den Investor oder die Investition günstiger ist.
Artikel 17
Nichtanwendung des Teiles II unter bestimmten Umständen
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu
verweigern
1. einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer
dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person
keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet
wurde;
2. einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, daß es sich um die Investition
eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde
Vertragspartei
a) keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder
b) Maßnahmen beschließt oder beibehält,
i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder
ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren
jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.
TEIL IV
ANDERE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 18
Souveränität über Energievorkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Souveränität des Staates und seine souveränen Rechte über
die Energievorkommen an. Sie bekräftigen, daß diese in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts
und nach Maßgabe dieser Regeln ausgeübt werden müssen.
(2) Ungeachtet der Zielsetzung, den Zugang zu Energievorkommen und deren Aufsuchung und Erschließung
auf kommerzieller Grundlage zu fördern, läßt der Vertrag die in den Vertragsparteien für
Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberührt.
(3) Jeder Staat behält insbesondere weiterhin das Recht, über die geographischen Bereiche innerhalb
seines Gebiets zu entscheiden, die für die Aufsuchung und Erschließung seiner Energievorkommen sowie
die Optimierung ihrer Rückgewinnung zur Verfügung gestellt werden, und wie und in welchem Tempo
sie abgebaut oder auf andere Weise erschlossen werden, und er hat das Recht, Steuern, Lizenzentgelte
oder sonstige finanzielle Leistungen für die Aufsuchung und Ausbeutung festzusetzen und zu erheben,
Vorschriften über Umwelt- und Sicherheitsaspekte für die Aufsuchung, Erschließung und Nutzbarmachung
in seinem Gebiet zu erlassen und sich an der Aufsuchung und Ausbeutung unter anderem durch
unmittelbare Mitwirkung der Regierung oder über Staatsunternehmen zu beteiligen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Energievorkommen unter anderem dadurch
zu erleichtern, daß sie in nichtdiskriminierender Weise auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien
Genehmigungen, Lizenzen, Konzessionen und privatrechtliche Verträge zur Aufsuchung und Erforschung
sowie zur Ausbeutung oder Förderung von Energievorkommen erteilen.
Artikel 19
Umweltaspekte
(1) Jede Vertragspartei ist in dem Bemühen um eine nachhaltige Entwicklung und unter Berücksichtigung
ihrer Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften betreffend die Umwelt, deren Vertragspartei
sie ist, bestrebt, schädliche Umweltauswirkungen, die innerhalb oder außerhalb ihres Gebiets
durch alle Vorgänge innerhalb des Energiekreislaufs in ihrem Gebiet entstehen, auf wirtschaftlich effiziente
Weise auf ein Mindestmaß zu beschränken und dabei die Sicherheit angemessen zu berücksichtigen.
Dabei handeln die Vertragsparteien kostengünstig. In ihren politischen Ausrichtungen und ihren Handlungen
ist jede Vertragspartei bestrebt, eine Schädigung der Umwelt durch Vorsorgemaßnahmen zu verhüten
oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien kommen überein, daß grundsätzlich
der Verursacher die Kosten der Verschmutzung, einschließlich der grenzüberschreitenden Verschmutzung,
zu tragen hat, wobei das öffentliche Interesse gebührend berücksichtigt wird und Investitionen in
den Energiekreislauf oder der internationale Handel nicht verzerrt werden dürfen. Die Vertragsparteien
werden daher
a) bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Energiepolitik Umweltüberlegungen berücksichtigen;
b) eine marktorientierte Preisbildung und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und
-nutzen im gesamten Energiekreislauf fördern;
c) unter Berücksichtigung des Artikels 34 Absatz 4 die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung
der Umweltziele der Charta und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Umweltnormen
für den Energiekreislauf ermutigen und dabei die Unterschiede bei den nachteiligen
Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien
in Betracht ziehen;
d) insbesondere die Energieeffizienz verbessern, Quellen für erneuerbare Energien erschließen und
nutzen, die Verwendung saubererer Brennstoffe fördern und Technologien und technologische
Mittel einsetzen, welche die Verschmutzung verringern;
e) die Zusammenstellung und den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien
über eine umweltverträgliche und wirtschaftlich effiziente Energiepolitik und kostengünstige
Methoden und Technologien fördern;
f) das Bewußtsein der Öffentlichkeit für die Umweltauswirkungen von Energiesystemen, die Möglichkeiten
zur Verhütung oder Bekämpfung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen und die Ko-
sten wecken, die mit den verschiedenen Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung solcher
Auswirkungen einhergehen;
g) die Erforschung, Entwicklung und Anwendung energieeffizienter und umweltverträglicher
Technologien, Methoden und Verfahren fördern, die schädliche Umweltauswirkungen in allen
Aspekten des Energiekreislaufs auf wirtschaftlich wirksame Weise auf ein Mindestmaß beschränken,
und dabei zusammenarbeiten;
h) günstige Rahmenbedingungen für die Weitergabe und die Verbreitung solcher Technologien im
Einklang mit einem angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
anregen;
i) frühzeitig vor einer Entscheidung eine transparente Bewertung der Umweltauswirkungen ökologisch
bedeutsamer Investitionsvorhaben im Energiebereich und eine spätere Überwachung fördern;
j) das internationale Bewußtsein und den Austausch von Informationen über die einschlägigen
Umweltprogramme und -normen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser Programme
und Normen fördern;
k) auf Ersuchen und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel an der Entwicklung und Durchführung
geeigneter Umweltprogramme in den Vertragsparteien teilnehmen.
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien werden Streitigkeiten über die Anwendung
oder Auslegung von Bestimmungen dieses Artikels, sofern es für die Prüfung solcher Streitigkeiten keine
anderen geeigneten internationalen Foren gibt, von der Chartakonferenz überprüft, die sich um eine Lösung
bemüht.
(3) Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet „Energiekreislauf“ die gesamte Energiekette, einschließlich der Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung,
Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und
-entsorgung sowie der Außerbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei
gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß;
b) bedeutet „Umweltauswirkung“ eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die
Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt,
des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler
oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfaßt
auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus
Veränderungen dieser Faktoren ergeben;
c) bedeutet „Energieeffizienz verbessern“ darauf hinwirken, den unveränderten mengenmäßigen
Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbuße zu erhalten
bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;
d) bedeutet „kostengünstig“ das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das
Erreichen des größten Nutzens bei gegebenen Kosten.
Artikel 20
Transparenz
(1) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen
allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen
beziehen, gehören in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a zu den Maßnahmen, die den
Transparenzregeln des GATT und den in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstrumenten unterliegen.
(2) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen
allgemeiner Anwendung, die in einer Vertragspartei rechtswirksam geworden sind, und in Kraft befindliche
Übereinkünfte zwischen Vertragsparteien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten
beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so daß die Vertragsparteien und Investoren
sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Vertragspartei, vertrauliche
Informationen offenzulegen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das
öffentliche Interesse verstoßen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen
würden.
(3) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten
Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügun-
gen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft
erteilt.
Artikel 21
Besteuerung
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte
oder Verpflichtungen in bezug auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien. Bei Widersprüchlichkeit
zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit maßgebend.
(2) Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche Maßnahmen mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen
oder vom Vermögen Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für
a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei auf Grund der steuerlichen Bestimmungen
eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a
Ziffer ii gewährt wird, oder
b) eine steuerliche Maßnahme, die eine wirksame Steuererhebung sicherstellen soll, es sei denn, die
Maßnahme einer Vertragspartei diskriminiert willkürlich Primärenergieträger und Energieerzeugnisse
mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein
solches Gebiet oder schränkt die auf Grund des Artikels 7 Absatz 3 gewährten Vorteile willkürlich
ein.
(3) Artikel 10 Absätze 2 und 7 finden auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien Anwendung,
mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen; diese Bestimmungen gelten jedoch
nicht für
a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in bezug auf Vergünstigungen, die
von einer Vertragspartei auf Grund der Steuerbestimmungen in einem in Absatz 7 Buchstabe a
Ziffer ii beschriebenen Übereinkommen, Abkommen oder einer dort genannten Vereinbarung
gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration
ergeben, oder
b) eine steuerliche Maßnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuern, es sei
denn, die Maßnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder
schränkt die auf Grund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen
willkürlich ein.
(4) Artikel 29 Absätze 2 bis 6 gilt für steuerliche Maßnahmen, die nicht das Einkommen oder das
Vermögen betreffen.
(5) a) Artikel 13 findet auf Steuern Anwendung.
b) Ergibt sich auf Grund des Artikels 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteignung darstellt oder
ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende
Bestimmungen Anwendung
i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die Frage, ob
die Maßnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen
Steuerbehörde vor. Unterläßt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen,
so legen die Gremien, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27
Absatz 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen
Steuerbehörden vor.
ii) Die zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb
von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich um Fragen der Gleichbehandlung, so wenden
die zuständigen Steuerbehörden die Gleichbehandlungsbestimmungen der einschlägigen
Steuerübereinkunft an oder, falls diese Übereinkunft keine auf die steuerliche Maßnahme
anwendbare Gleichbehandlungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden
Vertragsparteien keine derartige Steuerübereinkunft in Kraft ist, so wenden sie die
Gleichbehandlungsgrundsätze des Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung an.
iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel
27 Absatz 2 angerufenen Gremien können alle Schlußfolgerungen der zuständigen
Steuerbehörden zu der Frage berücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt.
Diese Gremien müssen alle Schlußfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen
Steuerbehörden innerhalb der unter Ziffer ii vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage
gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die Gremien können auch Schlußfolgerungen
in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der
sechs Monate gelangt sind.
iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziffer ii genannten
sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der
Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 führen.
(6) Artikel 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Abzug an der Quelle oder
auf andere Weise aufzuerlegen oder einzuziehen, nicht ein.
(7) Im Sinne dieses Artikels
a) umfaßt der Begriff „steuerliche Maßnahme“ folgendes
i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, eines ihrer politischen
Teilgebiete oder einer ihrer örtlichen Behörden und
ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und einer
internationalen Übereinkunft oder sonstigen Vereinbarung, durch welche die Vertragspartei
gebunden ist.
b) Als Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Steuern
von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen oder im wesentlichen ähnlichen Steuern, der
Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
c) Eine „zuständige Steuerbehörde“ bedeutet die zuständige Behörde auf Grund eines zwischen den
Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches
Abkommen nicht in Kraft ist, den für Steuern zuständigen Minister oder das betreffende Ministerium
oder deren bevollmächtigte Vertreter.
d) Die Begriffe „Steuerbestimmungen“ und „Steuern“ beziehen Zölle nicht ein.
Artikel 22
Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten
(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein von ihr geführtes oder gegründetes staatliches Unternehmen
seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Beschaffung von Waren oder
Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei
aus Teil III dieses Vertrags im Einklang steht.
(2) Eine Vertragspartei darf ein staatliches Unternehmen nicht ermutigen oder von ihm verlangen,
seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei
aus anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht im Einklang steht.
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie
ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer
Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.
(4) Eine Vertragspartei darf einen Rechtsträger, dem sie ausschließliche oder besondere Vorrechte
gewährt, nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben,
die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht im Einklang steht.
(5) Im Sinne dieses Artikels umfaßt „Rechtsträger“ jedes Unternehmen, jede Agentur oder jede andere
Organisation oder Einzelperson.
Artikel 23
Einhaltung durch regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen
(1) Jede Vertragspartei trägt im Rahmen dieses Vertrags die volle Verantwortung für die Einhaltung
sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und trifft die ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen,
um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und
Verwaltungsstellen in ihrem Gebiet sicherzustellen.
(2) Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen II, IV und V dieses Vertrags können
für Maßnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Einhaltung des Vertrags durch eine Ver-
tragspartei betreffen und von den regionalen oder örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen im Gebiet
der Vertragspartei getroffen werden.
Artikel 24
Ausnahmen
(1) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Artikel 12, 13 und 29.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme
a) derjenigen in Absatz 1 und
b) in bezug auf Ziffer i, derjenigen in Teil III dieses Vertrags
hindern eine Vertragspartei nicht daran, eine Maßnahme zu beschließen oder durchzusetzen,
i) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig
ist,
ii) die für den Erwerb oder die Verteilung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen bei
knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei
keinen Einfluß hat, sofern diese Maßnahme den Grundsätzen entspricht,
A) daß alle anderen Vertragsparteien Anspruch auf einen gerechten Anteil an der internationalen
Versorgung mit solchen Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen haben und
B) daß jede derartige Maßnahme, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, eingestellt
wird, sobald die Voraussetzungen, die sie veranlaßt haben, nicht mehr vorhanden sind,
oder
iii) die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen
oder Gruppen sind, oder deren Investitionen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche
notifiziert wurden, wenn diese Maßnahme
A) keine erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft der betreffenden Vertragspartei hat und
B) keine Diskriminierung zwischen den Investoren einer anderen Vertragspartei und den
Investoren der betreffenden Vertragspartei darstellt, die nicht zu den Personen zählen, für
welche die Maßnahme beabsichtigt ist;
allerdings darf eine solche Maßnahme nicht eine verschleierte Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit
im Energiebereich oder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen
Vertragsparteien oder zwischen Investoren oder anderen Beteiligten von Vertragsparteien
darstellen. Die Maßnahmen müssen ordnungsgemäß begründet sein und dürfen die Vergünstigungen,
die von einer oder mehreren anderen Vertragsparteien zu Recht aus diesem Vertrag erwartet
werden dürfen, nicht zunichte machen oder in größerem Maße beeinträchtigen, als zur
Erfüllung des angegebenen Zwecks unbedingt notwendig ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme derjenigen in Absatz 1 dürfen nicht so ausgelegt
werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig
hält
a) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschließlich derjenigen,
i) welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen
betreffen oder
ii) welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in
den internationalen Beziehungen getroffen werden;
b) im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der Beachtung der Nichtverbreitung
von Kernwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen
aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der
Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen
oder -absprachen im Nuklearbereich zu erfüllen oder
c) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Diese Maßnahme darf keine verschleierte Einschränkung des Transits sein.
(4) Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine
Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung
zu erstrecken,
a) die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt;
b) die auf Grund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft über die wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen Staaten gewährt wird, welche die ehemalige Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen nicht auf eine
endgültige Grundlage gestellt sind.
Artikel 25
Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration
(1) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die Vertragspartei
einer Übereinkunft über die Wirtschaftsintegration (im folgenden als „EIA“ bezeichnet) ist, einer anderen
Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieser EIA ist, im Wege der Meistbegünstigungsbehandlung eine
Vorzugsbehandlung einzuräumen, die zwischen den Vertragsparteien der EIA gilt, weil sie Vertragsparteien
dieser EIA sind.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet „EIA“ eine Übereinkunft, die unter anderem den Handel und
die Investitionen erheblich liberalisiert, indem im wesentlichen jede Diskriminierung zwischen oder unter
den Vertragsparteien durch die Beseitigung vorhandener diskriminierender Maßnahmen und/oder durch
das Verbot neuer oder weiterer diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft
oder innerhalb einer angemessenen Frist abgeschafft oder beseitigt sein muß.
(3) Die Anwendung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nach Artikel 29 wird
durch diesen Artikel nicht berührt.
TEIL V
STREITBEILEGUNG
Artikel 26
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei
über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der
ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich
beizulegen.
(2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine
der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der
Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen
a) durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b) im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
b) im Einklang mit den folgenden Absätzen.
(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte
Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren
in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.
b) ii) Die in Anlage ID aufgeführten Vertragsparteien erteilen ihre uneingeschränkte Zustimmung
nicht, wenn der Investor die Streitigkeit zuvor bereits nach Absatz 2 Buchstabe a
oder b vorgelegt hat.
ii) Im Interesse der Transparenz teilt jede in Anlage ID aufgeführte Vertragspartei spätestens
bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel
39 oder Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nach Artikel 41 dem Sekretariat ihre
diesbezüglichen politischen Ausrichtungen, ihre diesbezüglichen Gepflogenheiten und
Bedingungen schriftlich mit.
c) Eine in Anlage IA aufgeführte Vertragspartei erteilt ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht
bei einer Streitigkeit, die über Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz entsteht.
(4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen,
so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen
vorgelegt werden kann
a) ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen
des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer
Staaten (im folgenden als „ICSID-Übereinkommen“ bezeichnet) errichtet wurde,
falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte
Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder
ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen
des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Übereinkommens nach den Regeln über die
Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums
(im folgenden als „Regeln für die Zusatzeinrichtung“ bezeichnet) errichtet wurde, falls
die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber
nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist,
b) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im folgenden als
„UNCITRAL“ bezeichnet) gebildet wird, oder
c) einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer.
(5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors
nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis
i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-
Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung,
ii) einer „schriftlichen Vereinbarung“ im Sinne des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New
York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden als „New Yorker Übereinkommen“
bezeichnet) und
iii) einer „schriftlichen Einverständniserklärung der Vertragsparteien“ im Sinne des Artikels
1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.
b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien in einem
Staat statt, der Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand
eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache
oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.
(6) Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung
mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(7) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit einer zum Zeitpunkt der
in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der
vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren
einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des
ICSID-Übereinkommens als „Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei“ und im Sinne des Artikels
1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als „Staatsangehöriger eines anderen Staates“ behandelt.
(8) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien
endgültig und bindend. Ein Schiedsspruch betreffend eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen
Regierungs- oder Verwaltungsstelle der streitenden Vertragspartei hat vorzusehen, daß die Vertragspartei
eine Entschädigung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei
führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlaßt die wirksame Vollstreckung
der Schiedssprüche in ihrem Gebiet.
Artikel 27
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses
Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen.
(2) Ist eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt worden, so
kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien
schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels 6,
des Artikels 19 oder – für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien – des Artikels 10 Absatz 1
letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem
auf Grund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen.
(3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet
a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet
die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Bestellung innerhalb von
30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.
b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt
die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet
hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung
darum ersuchen, daß die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe d erfolgt.
c) Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten
Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bestellt.
Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von
150 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die
Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Buchstabe d auf
Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.
d) Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des
Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahin gehenden Ersuchens
vorgenommen. Ist der Generalsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so
werden die Bestellungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert,
diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter
vorgenommen.
e) Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten
und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden
Angelegenheiten.
f) Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung
der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien oder die
Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner
Mitglieder.
g) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den anwendbaren
Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
h) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
i) Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, daß eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen
Regierungs- oder Verwaltungsstelle im Gebiet einer in Teil I der Anlage P aufgeführten
Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf
Teil II der Anlage P berufen.
j) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, werden von den
an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch
nach eigenem Ermessen anordnen, daß eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien
einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat.
k) Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das
Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen
Schiedsgerichtshofs.
l) Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein
zugänglich macht.
Artikel 28
Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten
Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 5
oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien
vereinbaren dies.
TEIL VI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Einstweilige Bestimmungen über Handelsbezogene Angelegenheiten
(1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen Anwendung,
solange eine Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente
ist.
(2) a) Der Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zwischen Vertragsparteien,
von denen wenigstens eine nicht Vertragspartei des GATT oder eines in Frage kommenden
dazugehörigen Rechtsinstruments ist, wird vorbehaltlich der Buchstaben b und c und der in
Anlage G vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch die Bestimmungen des GATT 1947
und der dazugehörigen Rechtsinstrumente geregelt, wie sie am 1. März 1994 angewandt wurden
und in bezug auf die Primärenergieträger und Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien
des GATT 1947 untereinander praktiziert werden, als seien alle Vertragsparteien zugleich
Vertragsparteien des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente.
b) Dieser Handel einer Vertragspartei, die zu den Staaten gehört, welche die ehemalige Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage
TFU durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten bis zum
1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung der betreffenden Vertragspartei zum GATT geregelt
werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
c) Für den Handel zwischen zwei Vertragsparteien des GATT findet Buchstabe a keine Anwendung,
wenn eine der Vertragsparteien nicht Vertragspartei des GATT 1947 ist.
(3) Jeder Unterzeichner dieses Vertrags und jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,
die diesem Vertrag beitreten, überlassen dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder
bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zollsätze und sonstiger Abgaben, die bei der
Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse erhoben werden, und teilen die
Höhe dieser Zollsätze und Abgaben mit, wie sie an dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung
gültig ist. Änderungen dieser Zollsätze oder sonstigen Abgaben werden dem Sekretariat notifiziert, das
die Vertragsparteien davon unterrichtet.
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich, Zollsätze oder sonstige Abgaben, die bei der Einfuhr oder
Ausfuhr erhoben werden, nicht zu erhöhen
a) bei der Einfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die in Teil I oder in der in
Artikel II des GATT bezeichneten Liste für die Vertragspartei beschrieben sind, über die in der
Liste festgelegte Höhe hinaus, falls die Vertragspartei Vertragspartei des GATT ist;
b) bei der Ausfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und ihrer Einfuhr, falls die
Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT ist, über die dem Sekretariat zuletzt notifizierte
Höhe hinaus, sofern es nicht durch die in Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung gebrachten Bestimmungen
erlaubt ist.
(5) Eine Vertragspartei darf die Zollsätze und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebene
Höhe hinaus nur erhöhen,
a) falls bei einem bei der Einfuhr erhobenen Zoll oder einer entsprechenden sonstigen Abgabe eine
derartige Maßnahme nicht gegen die anwendbaren Bestimmungen des GATT mit Ausnahme der
in Anlage G aufgeführten Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente
und der entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente
verstößt oder
b) falls sie so weitgehend wie auf Grund ihrer gesetzgebenden Verfahren praktisch möglich dem
Sekretariat ihren Vorschlag für eine derartige Erhöhung notifiziert hat, anderen interessierten
Vertragsparteien hinreichende Gelegenheit zur Konsultation über ihren Vorschlag gegeben und
Darstellungen dieser Vertragsparteien in Betracht gezogen hat.
(6) Die Unterzeichner verpflichten sich, spätestens am 1. Jänner 1995 Verhandlungen aufzunehmen
mit dem Ziel, angesichts der Entwicklungen im System des Welthandels bis zum 1. Jänner 1998 einen
Text zur Änderung dieses Vertrags zum Abschluß zu bringen, der nach Maßgabe der darin festgelegten
Bedingungen jede Vertragspartei verpflichtet, die Zölle oder Abgaben nicht über die in der Änderung
vorgeschriebene Höhe hinaus zu erhöhen.
(7) Anlage D gilt für Streitigkeiten über die Einhaltung von Bestimmungen, die nach diesem Artikel
auf den Handel anwendbar sind, und – sofern nicht beide Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren –
für Streitigkeiten über die Einhaltung des Artikels 5 zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens
eine nicht Vertragspartei des GATT ist; Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf eine Streitigkeit
zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entsteht,
a) welche in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist
und deren sonstige Erfordernisse erfüllt oder
b) welche eine Freihandelszone oder eine Zollunion entsprechend der Beschreibung in Artikel
XXIV des GATT errichtet.
Artikel 30
Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen
Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen
Schlußakte enthalten sind, spätestens am 1. Juli 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls
dieser Zeitpunkt später liegt, Überlegungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen
mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschließen zu lassen.
Artikel 31
Energiebezogene Ausrüstung
Die vorläufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prüfung der Frage, ob energiebezogene
Ausrüstung in die Handelsbestimmungen dieses Vertrags einzubeziehen ist.
Artikel 32
Übergangsvereinbarungen
(1) In der Erkenntnis, daß für die Anpassung an die Anforderungen einer Marktwirtschaft Zeit erforderlich
ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Maßgabe der
Bedingungen in den Absätzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen
Artikel 6 Absätze 2 und 5,
Artikel 7 Absatz 4,
Artikel 9 Absatz 1,
Artikel 10 Absatz 7 – besondere Maßnahmen,
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d – nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen,
Artikel 20 Absatz 3,
Artikel 22 Absätze 1 und 3.
(2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollständige Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach Absatz 1 zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, auf Grund deren
die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien
im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste
halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen.
(3) Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchführung jeder von ihnen,
die zu treffenden Maßnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmsweise der Umstand, bis zu dem jede
Etappe abzuschließen und jede Maßnahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen
geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene
Maßnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt
ist. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt
haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. Juli 2001 vollständig zu
erfüllen. Hält eine Vertragspartei es auf Grund außergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung
dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht
aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluß über diesen Antrag auf Änderung
der Anlage T von der Chartakonferenz gefaßt.
(4) Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekretariat
mindestens einmal in zwölf Monaten
a) die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Maßnahme und ihre allgemeinen Fortschritte
im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen;
b) die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die
vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre
Vorschläge zu dessen Überwindung;
c) das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluß der Etappen nach Anlage T, die für die
vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern, oder das unter
Buchstabe b festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte
Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern;
d) jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen.
(5) Das Sekretariat
a) leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter;
b) leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe
c weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten,
wobei es sich, soweit zweckmäßig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen
stützt;
c) leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfassung der Notifikationen
nach Absatz 4 Buchstabe a oder d zu.
(6) Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung
der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten
betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c. Im Verlauf dieser Überprüfung
kann die Konferenz angemessene Maßnahmen beschließen.
TEIL VII
STRUKTURELLE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
Energiechartaprotokolle und -erklärungen
(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und
-erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.
(2) Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen.
(3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei
eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und
Vertragspartei dieses Vertrags werden.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Absatzes 6 Buchstabe a werden die für ein Protokoll geltenden
Schlußbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt.
(5) Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu
sein; es läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind,
unberührt.
(6) a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung
darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung
nicht durch die Chartakonferenz gebilligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz
unterliegt nicht einer nach Buchstabe b genehmigten Bestimmung des Protokolls.
b) Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich
des Buchstabens a in bezug auf diese Beschlüsse folgendes vorsehen
i) andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften;
ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36
oder sind auf Grund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.
Artikel 34
Energiechartakonferenz
(1) Die Vertragsparteien kommen regelmäßig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem
Vertrag als „Chartakonferenz“ bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann.
Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen.
(2) Außerordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Chartakonferenz bestimmten
Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muß
das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt
worden ist, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.
(3) Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben
a) Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokolle übertragenen Aufgaben wahr;
b) sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze der Charta sowie der Bestimmungen
dieses Vertrags und der Protokolle;
c) sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter
allgemeiner Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta;
d) sie prüft und beschließt die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitsprogramme;
e) sie prüft und genehmigt den Jahresabschluß und den jährlichen Haushalt des Sekretariats;
f) sie prüft und genehmigt oder beschließt die Bedingungen eines Sitzabkommens oder einer sonstigen
Übereinkunft einschließlich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz
und das Sekretariat für erforderlich hält;
g) sie ermutigt gemeinsame Anstrengungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter
Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas
und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich
im Übergang befindet;
h) sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschließt
deren Wortlaut und Änderungen;
i) sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffentlichung;
j) sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;
k) sie genehmigt die Aushandlung von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder
beschließt solche Abkommen;
l) sie prüft und beschließt den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags;
m) sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags;
n) sie ernennt den Generalsekretär und faßt alle Beschlüsse über die Einsetzung und die Arbeitsweise
des Sekretariats einschließlich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines
Personalstatuts für die Amtsträger und Bediensteten.
(4) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekretariat mit anderen
Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit
so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige
Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen.
(5) Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmäßig erachteten
Nebenorgane einsetzen.
(6) Die Chartakonferenz prüft und beschließt ihre Geschäftsordnung und Finanzregeln.
(7) 1999 und danach in Abständen (von höchstens fünf Jahren), die von der Chartakonferenz festzulegen
sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben
daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Vertrags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei
Abschluß jeder Überprüfung kann die Chartakonferenz die in Absatz 3 aufgezählten Aufgaben ändern
oder streichen und das Sekretariat entlasten.
Artikel 35
Sekretariat
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das
sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, wie für eine wirksame
Arbeit erforderlich sind.
(2) Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für
höchstens fünf Jahre.
(3) Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Chartakonferenz gegenüber verantwortlich
und erstattet ihr Bericht.
(4) Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung
ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise
von der Chartakonferenz zugewiesen werden.
(5) Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose
Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Artikel 36
Abstimmung
(1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz
anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich
a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Artikel 34 und 35
sowie der Anlage T;
b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Artikel 41 von Staaten oder Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet
hatten;
c) Genehmigung der Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme
von deren Wortlaut;
d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B;
e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und
f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Generalsekretär nach Anlage D
Absatz 7.
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen
Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschließen müssen. Kann eine Einigung
durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung.
(2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e werden mit der qualifizierten
Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt, deren berechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens
drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.
(3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 34 Absatz 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der
Vertragsparteien gefaßt.
(4) Außer in den in Absatz 1 Buchstaben a bis f sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen
und vorbehaltlich des Absatzes 6, werden die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit
der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt,
anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt.
(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden
und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung
beschließen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg
fassen können.
(6) Außer in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ist ein Beschluß im Sinne dieses Artikels nur gültig,
wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.
(7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl
entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche
Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und
umgekehrt.
(8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen
aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise
aussetzen.
Artikel 37
Finanzierungsgrundsätze
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz
und der Nebenorgane.
(2) Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats.
(3) Die Kosten des Sekretariats werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit
durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage
kann nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d modifiziert werden.
(4) Ein Protokoll sieht vor, daß die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von
den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden.
(5) Die Chartakonferenz kann außerdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien
oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten
nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Absatzes 3.
TEIL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 38
Unterzeichnung
Dieser Vertrag liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche
die Charta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung
auf.
Artikel 39
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 40
Anwendung auf Gebiete
(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung
hinterlegen, daß der Vertrag für ihn beziehungsweise für sie in bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder
mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die
Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für
die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
(2) Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Verwahrer hinterlegte
Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden.
Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer
in Kraft.
(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung in bezug auf ein in der Erklärung genanntes
Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden. Die Rücknahme
wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Artikels 47 Absatz 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang
der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(4) Der Begriff „Gebiet“ in Artikel 1 Nummer 10 ist so auszulegen, daß er auch in bezug auf jede
nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.
Artikel 41
Beitritt
Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche
die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet
ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden
werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 42
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen.
(2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Vertrags wird den Vertragsparteien vom
Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die Chartakonferenz
vorgeschlagen wird.
(3) Änderungen dieses Vertrags, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist,
werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung vor.
(4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Vertrags
werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert,
angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Rati-
fikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien
beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei
am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der
Änderungen in Kraft.
Artikel 43
Assoziierungsabkommen
(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten oder Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen genehmigen,
um die Ziele und Grundsätze der Charta und die Bestimmungen dieses Vertrags oder eines oder mehrerer
Protokolle zu verfolgen.
(2) Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration oder einer assoziierenden internationalen Organisation und die Rechte und
Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Umständen der Assoziierung zu entsprechen
und sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen festzulegen.
Artikel 44
Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,
welche die Charta bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag
nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifizieren,
annehmen oder genehmigen, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates beziehungsweise der Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration
hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.
Artikel 45
Vorläufige Anwendung
(1) Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner
nach Artikel 44 in dem Maße vorläufig anzuwenden, in dem die vorläufige Anwendung nicht
mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist.
(2) a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenüber dem
Verwahrer die Erklärung abgeben, daß er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung
zuzustimmen. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der
eine solche Erklärung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation
an den Verwahrer zurücknehmen.
b) Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, noch die Investoren
des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1
in Anspruch nehmen.
c) Ungeachtet des Buchstabens a wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe
a abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Artikel 44 den
Teil VII vorläufig an, soweit die vorläufige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften
nicht entgegensteht.
(3) a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche
Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei
des Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden
Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation
beim Verwahrer wirksam.
b) Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Buchstabe a, so bleibt seine Verpflichtung
aus Absatz 1, die Teile III und V in bezug auf Investitionen, die Investoren anderer
Unterzeichner in seinem Gebiet während der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen
haben, dennoch bestehen, und zwar für die Dauer von zwanzig Jahren nach dem Tag
des Wirksamwerdens der Beendigung, sofern in Buchstabe c nichts anderes vorgesehen ist.
c) Buchstabe b findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in Anlage PA aufgeführt
ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung
wird mit der Übergabe seines entsprechenden Antrags an den Verwahrer wirksam.
(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmäßig in der vorläufigen
Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten vorläufigen Sekretariat
spätestens 180 Tage nach dem Tag einberufen wird, an dem der Vertrag, wie in Artikel 38 vorgesehen,
zur Unterzeichnung aufgelegt wird.
(5) Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach
Artikel 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vorläufigen Sekretariat wahrgenommen.
(6) Die Unterzeichner tragen nach Maßgabe und vorbehaltlich des Absatzes 1 oder des Absatzes 2
Buchstabe c zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach
Artikel 37 Absatz 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten
dieses Vertrags.
(7) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach
Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, genießen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte
eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners auf Grund dieses
Artikels.
Artikel 46
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Artikel 47
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieser Vertrag für sie
in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Vertrag zurücktritt.
(2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren
Zeitpunkt wirksam, der in der Notifikation des Rücktritts genannt ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei
von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebiet anderer Vertragsparteien von Investoren der
betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dem Tag, an dem der Rücktritt der Vertragspartei
von dem Vertrag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter.
(4) Alle Protokolle, deren Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Vertrags ist, treten für die betreffende
Vertragspartei an dem Tag außer Kraft, an dem ihr Rücktritt von dem Vertrag wirksam wird.
Artikel 48
Status der Anlagen und Beschlüsse
Die Anlagen dieses Vertrags und die Beschlüsse in Anlage 2 der am 17. Dezember 1994 in Lissabon
unterzeichneten Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz beigefügt sind, sind fester Bestandteil
des Vertrags.
Artikel 49
Verwahrer
Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.
Artikel 50
Verbindliche Wortlaute
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag in deutscher,
englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen
Republik hinterlegt wird.
Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.
ANLAGEN ZUM VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA
INHALTSÜBERSICHT
Seite
1. ANLAGE EM
PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE
(nach Artikel 1 Nummer 4)........................................................................................................... 30
2. ANLAGE NI
PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN
BEGRIFF „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT IM ENERGIEBEREICH“ FALLEN
(nach Artikel 1 Nummer 5)........................................................................................................... 31
3. ANLAGE TRM
NOTIFIKATION UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (TRIMs)
(nach Artikel 5 Absatz 4).............................................................................................................. 32
4. ANLAGE N
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE BEI EINEM TRANSIT DIE EINBEZIEHUNG
VON MINDESTENS 3 VERSCHIEDENEN GEBIETEN FORDERN
(nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a) ....................................................................................... 33
5. ANLAGE VC
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE FREIWILLIG BINDENDE VERPFLICHTUNGEN
BEZÜGLICH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 EINGEGANGEN SIND
(nach Artikel 10 Absatz 6)............................................................................................................ 33
6. ANLAGE ID
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR NICHT ERLAUBEN,
DIESELBE STREITIGKEIT SPÄTER NACH ARTIKEL 26 ERNEUT EINEM INTERNATIONALEN
SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN
(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i)........................................................................... 33
7. ANLAGE IA
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR ODER EINER VERTRAGSPARTEI
NICHT ERLAUBEN, EINE STREITIGKEIT ÜBER DEN LETZTEN
SATZ DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT
VORZULEGEN
(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 2)................................................ 33
8. ANLAGE P
BESONDERES VERFAHREN DER STREITBEILEGUNG FÜR REGIONALE UND
ÖRTLICHE REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSSTELLEN
(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i) ....................................................................................... 34
9. ANLAGE G
AUSNAHMEN UND REGELN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES
GATT UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE
(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) ...................................................................................... 35
10. ANLAGE TFU
BESTIMMUNGEN ÜBER HANDELSÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN STAATEN DER
FRÜHEREN UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) ...................................................................................... 37
11. ANLAGE D
EINSTWEILIGE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON HANDELSSTREITIGKEITEN
(nach Artikel 29 Absatz 7) ........................................................................................................... 38
12. ANLAGE B
VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE CHARTA-KOSTEN
(nach Artikel 37 Absatz 3) ........................................................................................................... 42
13. ANLAGE PA
LISTE DER UNTERZEICHNER, WELCHE DIE VERPFLICHTUNG ZUR VORLÄUFIGEN
ANWENDUNG AUS ARTIKEL 45 ABSATZ 3 BUCHSTABE b NICHT ANNEHMEN
(nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c) ...................................................................................... 42
14. ANLAGE T
ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER VERTRAGSPARTEIEN
(nach Artikel 32 Absatz 1)............................................................................................................ 42
1. ANLAGE EM
PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE
(nach Artikel 1 Nummer 4)
Kernenergie 26.12 Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate
26.12.10 Uranerze und ihre Konzentrate
26.12.20 Thoriumerze und ihre Konzentrate
28.44 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich
der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre
Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten
28.44.10 natürliches Uran und seine Verbindungen
28.44.20 an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium
und seine Verbindungen
28.44.30 an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium
und seine Verbindungen
28.44.40 andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als
die der Unterposition 28.44.10, 28.44.20 oder 28.44.30
28.44.50 verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Kartuschen)
von Kernreaktoren
28.45.10 schweres Wasser (Deuteriumoxid)
Kohle, Erdgas,
Erdöl
27.01 Steinkohle, Steinkohlebriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene
feste Brennstoffe
und Erdölerzeugnisse,
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
elektrischer
Strom 27.03 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert;
Retortenkohle
27.05 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase,
ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
27.06 Teer aus Steinkohle, aus Braunkohle oder aus Torf und andere Mineralteere,
auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte
Teere
27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-
Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen
Bestandteile größer ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile
(zB Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer
Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere)
27.08 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
27.09 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh
27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle
27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt
– Erdgas
– Propan
– Butane
– Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien
– (27.11.14)
– andere
in gasförmigem Zustand
– Erdgas
– andere
27.13 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl
aus bituminösen Mineralien
27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und
Sande; Aspahltite und Asphaltgestein
27.15 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen,
Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (zB Asphaltmatrix,
Verschnittbitumen)
27.16 Elektrischer Strom
Andere Energien
44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und
ähnlichen Formen
44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt
2. ANLAGE NI
PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN
BEGRIFF „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT IM ENERGIEBEREICH“ FALLEN
(nach Artikel 1 Nummer 5)
27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche
Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile größer ist als das Gewicht
der nichtaromatischen Bestandteile (zB Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen
aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere)
44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen
44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt
3. ANLAGE TRM
NOTIFIKATION UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (TRIMs)
(nach Artikel 5 Absatz 4)
(1) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat alle handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen,
die sie anwendet und die mit den Bestimmungen des Artikels 5 nicht in Einklang stehen, binnen
a) 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des
GATT ist, oder
b) 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des
GATT ist.
Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen mit allgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich sind
zusammen mit ihren Hauptmerkmalen zu notifizieren.
(2) Im Falle von handelsbezogenen Investititionsmaßnahmen, die nach Ermessen angewandt werden,
ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen
einzelner Unternehmen berühren, brauchen nicht offengelegt zu werden.
(3) Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen
auf, und zwar binnen
a) 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des
GATT ist, oder
b) 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des
GATT ist.
(4) Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums ändert eine Vertragspartei die Bedingungen für
von ihr nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmaßnahmen gegenüber den zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Bedingungen nicht dergestalt, daß der Grad der Unvereinbarkeit
mit Artikel 5 dieses Vertrags erhöht wird.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 kann eine Vertragspartei, um bestehende Unternehmen, für die eine
nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmaßnahme gilt, nicht zu benachteiligen, während
der Übergangszeit die gleiche handelsbezogene Investitionsmaßnahme auf eine neue Investition anwenden,
a) wenn es sich bei den Waren der betreffenden Investition und denen der bestehenden Unternehmen
um gleichartige Waren handelt und
b) wenn eine solche Anwendung notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen
zwischen der neuen Investition und den bestehenden Unternehmen zu vermeiden.
Alle solchen für neue Investitionen geltenden handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen werden dem
Sekretariat notifiziert. Die Bedingungen für solche handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen müssen in
ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen
entsprechen und zur gleichen Zeit auslaufen.
(6) Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration diesem Vertrag nach
dessen Inkrafttreten bei,
a) so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation zu dem späteren der nach Absatz 1
anwendbaren Zeitpunkte oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde vorzunehmen
und
b) so gilt als Ende der Auslaufphase der spätere der nach Absatz 3 geltenden Zeitpunkte oder der
Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration
in Kraft tritt.
4. ANLAGE N
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE BEI EINEM TRANSIT DIE EINBEZIEHUNG VON
MINDESTENS 3 VERSCHIEDENEN GEBIETEN FORDERN
(nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a)
1. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika
5. ANLAGE VC
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE FREIWILLIG BINDENDE VERPFLICHTUNGEN
BEZÜGLICH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 EINGEGANGEN SIND
(nach Artikel 10 Absatz 6)
6. ANLAGE ID
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR NICHT ERLAUBEN, DIESELBE
STREITIGKEIT SPÄTER NACH ARTIKEL 26 ERNEUT EINEM INTERNATIONALEN
SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN
(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i)
1. Australien 13. Italien
2. Aserbeidschan 14. Japan
3. Bulgarien 15. Kasachstan
4. Kanada 16. Norwegen
5. Kroatien 17. Polen
6. Zypern 18. Portugal
7. Tschechische Republik 19. Rumänien
8. Europäische Gemeinschaften 20. Russische Föderation
9. Finnland 21. Slovenien
10. Griechenland 22. Spanien
11. Ungarn 23. Schweden
12. Irland 24. Vereinigte Staaten von Amerika
7. ANLAGE IA
LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR ODER EINER VERTRAGSPARTEI
NICHT ERLAUBEN, EINE STREITIGKEIT ÜBER DEN LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 10
ABSATZ 1 EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN
(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 2)
1. Australien
2. Kanada
3. Ungarn
4. Norwegen
8. ANLAGE P
BESONDERES VERFAHREN DER STREITBEILEGUNG FÜR REGIONALE UND ÖRTLICHE
REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSSTELLEN
(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i)
TEIL I
1. Kanada
2. Australien
TEIL II
(1) Falls das Gericht in einem Schiedsspruch feststellt, daß eine Maßnahme einer regionalen oder
örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle einer Vertragspartei (im folgenden als „verantwortliche
Partei“ bezeichnet) einer Bestimmung dieses Vertrags zuwiderläuft, trifft die zuständige Partei geeignete
ihr zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen, um die Einhaltung des Vertrags bezüglich der Maßnahme
zu gewährleisten.
(2) Die verantwortliche Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der Schiedsspruch
ergangen ist, in schriftlicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur Einhaltung des Vertrags
hinsichtlich der Maßnahme. Das Sekretariat legt die Notifikation zum frühestmöglichen Zeitpunkt der
Chartakonferenz vor, und zwar spätestens auf der Tagung der Konferenz, die dem Eingang der Notifikation
folgt. Ist es praktisch unmöglich, die Einhaltung des Vertrags sogleich zu gewährleisten, so wird der
verantwortlichen Partei hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Die Frist wird von beiden Streitparteien
vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so schlägt die verantwortliche Partei
der Chartakonferenz eine geeignete Frist zur Genehmigung vor.
(3) Kommt die verantwortliche Partei innerhalb der angemessenen Frist der Einhaltung des Vertrags
hinsichtlich der Maßnahme nicht nach, so bemüht sie sich auf Antrag der anderen an der Streitigkeit
beteiligten Vertragspartei (im folgenden als „geschädigte Partei“ bezeichnet) um eine Verständigung mit
der geschädigten Partei über eine angemessene Entschädigung, um die Streitigkeit damit zur beiderseitigen
Zufriedenheit beizulegen.
(4) Ist binnen 20 Tagen nach Antragstellung seitens der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung
nicht vereinbart worden, so kann die geschädigte Partei mit Genehmigung der Chartakonferenz
gegenüber der verantwortlichen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aussetzen, den sie
mit den durch die in Frage stehende Maßnahme versagten Pflichten für gleichwertig hält, und zwar so
lange, bis die Vertragsparteien sich über eine Lösung ihrer Streitigkeit geeinigt haben oder bis die dem
Vertrag zuwiderlaufende Maßnahme mit dem Vertrag in Einklang gebracht worden ist.
(5) Bei der Überlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die geschädigte Partei
nach folgenden Grundsätzen und Verfahren
a) Die geschädigte Partei versucht zunächst, Pflichten aus dem Teil des Vertrags auszusetzen, in
dem das Schiedsgericht eine Verletzung der Vertragsbestimmungen festgestellt hat.
b) Ist die geschädigte Partei der Auffassung, daß die Aussetzung von Pflichten aus dem gleichen
Teil des Vertrags nicht durchführbar oder wirksam ist, so kann sie Pflichten aus anderen Teilen
des Vertrags auszusetzen suchen. Beschließt die geschädigte Partei, die Genehmigung zur Aussetzung
von Pflichten nach diesem Buchstaben zu beantragen, so gibt sie der Chartakonferenz in
ihrem Antrag auf Genehmigung eine entsprechende Begründung.
(6) Auf schriftlichen Antrag der verantwortlichen Partei, der an die geschädigte Partei und an den
Vorsitzenden des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefällt hat, gerichtet ist, entscheidet das Gericht
darüber, ob das Maß der von der geschädigten Partei ausgesetzten Pflichten überhöht ist und wenn ja, um
wieviel. Kann das Gericht nicht erneut zusammengesetzt werden, so wird die Entscheidung von einem
oder mehreren vom Generalsekretär benannten Schiedsrichtern getroffen. Entscheidungen nach diesem
Absatz sind innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung
durch den Generalsekretär abschließend zu treffen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung dürfen Pflichten
nicht ausgesetzt werden; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Pflichten gegenüber einer verantwortlichen Partei bemüht
sich die geschädigte Partei nach Kräften, die Rechte einer anderen Vertragspartei aus diesem Vertrag
nicht zu beeinträchtigen.
9. ANLAGE G
AUSNAHMEN UND REGELN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES GATT
UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE
(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a)
(1) Folgende Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente finden keine
Anwendung nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a
a) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
II Listen der Zugeständnisse (und Listen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen)
IV Besondere Bestimmungen über Kinofilme
XV Bestimmungen über den Zahlungsverkehr
XVIII Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung
XXII Konsultationen
XXIII Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile
XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien
XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung
XXVII Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen
XXVIII Änderung der Listen
XXVIIIa Zollverhandlungen
XXIX Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta
XXX Änderungen
XXXI Rücktritt
XXXII Vertragsparteien
XXXIII Beitritt
XXXV Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
XXXVI Grundsätze und Ziele
XXXVII Verpflichtungen
XXXVIII Gemeinsames Vorgehen
Anlage H zu Artikel XXVI
Anlage I Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu obigen GATT-Artikeln)
Schutzmaßnahmen für Entwicklungszwecke
Vereinbarung über Notifikation, Konsultation, Streitbeilegung und Überwachung
b) Dazugehörige Rechtsinstrumente
i) Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Normenkodex)
Präambel (Absätze eins, acht und neun)
1.3 Allgemeine Bestimmungen
2. 6.4 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen
durch Stellen der Zentralregierung
10.6 Informationen über technische Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme
11. Technische Unterstützung anderer Vertragsparteien
12. Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer
13. Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“
14. Konsultation und Streitbeilegung
15. Schlußbestimmungen (mit Ausnahme von 15.5 und 15.13)
Anlage 2 Technische Sachverständigengruppen
Anlage 3 Panels
ii) Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
iii)Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII
(Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen)
10. Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe
12. Konsultationen
13. Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmaßnahmen
14. Entwicklungsländer
16. Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
17. Schlichtung
18. Streitbeilegung
19.2 Annahme und Beitritt
19.4 Inkrafttreten
19.5 a) Einzelstaatliche Rechtsvorschriften
19.6 Überprüfung
19.7 Änderungen
19.8 Rücktritt
19.9 Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern
19.11 Sekretariat
19.12 Hinterlegung
19.13 Registrierung
iv) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (Zollwert)
1.2 b) iv) Transaktionswert
11.1 Feststellung des Zollwerts
14. Anwendung der Anhänge (zweiter Satz)
18. Institutionen (Ausschuß für den Zollwert)
19. Konsultationen
20. Streitbeilegung
21. Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer
22. Annahme und Beitritt
24. Inkrafttreten
25.1 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften
26. Überprüfung
27. Änderungen
28. Rücktritt
29. Sekretariat
30. Hinterlegung
31. Registrierung
Anlage II Technischer Ausschuß für den Zollwert
Anlage III Ad-hoc-Panels
Protokoll zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (ausgenommen I.7 und
I.8; spätere terminologische Abstimmung)
v) Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
1.4 Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz)
2.2 Automatische Einfuhrlizenz (Fußnote 2)
4. Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung
5. Schlußbestimmungen (ausgenommen Absatz 2)
vi) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI (Antidumping-Kodex)
13. Entwicklungsländer
14. Ausschuß für Antidumping-Praktiken
15. Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung
16. Schlußbestimmungen (ausgenommen Absätze 1 und 3)
vii) Übereinkunft über Rindfleisch
viii) Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
ix) Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
x) Erklärung zu Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen
c) Alle übrigen Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente über
i) die staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern,
ausgenommen die Absätze 1 bis 4 des Beschlusses vom 28. November
1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten
Teilnahme der Entwicklungsländer;
ii) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien;
iii) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.
d) Sämtliche Übereinkünfte, Abmachungen, Beschlüsse, Vereinbarungen oder andere gemeinsame
Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen der Buchstaben a bis c.
(2) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der „Erklärung über Handelsmaßnahmen aus
Zahlungsbilanzgründen“ auf Maßnahmen an, die von den Vertragsparteien ergriffen werden, die nicht
Vertragsparteien des GATT sind, soweit dies im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen dieses
Vertrags praktisch durchführbar ist.
(3) Bezüglich der Notifikation, die durch die Bestimmungen gefordert wird, welche nach Artikel 29
Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden, gilt folgendes
a) Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments
sind, richten ihre Notifikationen an das Sekretariat. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien
Kopien der Notifikationen. Die an das Sekretariat gerichteten Notifikationen erfolgen
in einer der verbindlichen Sprachen dieses Vertrags. Die Begleitdokumente brauchen nur in
der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden;
b) diese Erfordernisse gelten nicht für Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Vertragsparteien
des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente sind, welche ihre eigenen Notifikationserfordernisse
enthalten.
(4) Der Handel mit Kernmaterial kann durch Übereinkünfte geregelt werden, auf die in den Erklärungen
zu diesem Absatz Bezug genommen wird, welche in der Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz
enthalten sind.
10. ANLAGE TFU
BESTIMMUNGEN ÜBER HANDELSÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN STAATEN DER FRÜHEREN
UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b)
(1) Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Übereinkunft wird in schriftlicher Form dem
Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen aller Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft,
die den vorliegenden Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten
a) für eine Übereinkunft, die drei Monate nach dem Tag in Kraft ist, an dem die erste jener Vertragsparteien
einer solchen Übereinkunft den vorliegenden Vertrag unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde
dazu hinterlegt hat, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt dieser Unterzeichnung
oder Hinterlegung, und
b) für eine Übereinkunft, die nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig
vor ihrem Inkrafttreten für andere Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration,
die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind (im folgenden
als „interessierte Parteien“ bezeichnet), damit diese ausreichend Gelegenheit haben, die Übereinkunft
zu prüfen und gegenüber den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft und der
Chartakonferenz Stellungnahmen abzugeben, bevor sie in Kraft tritt.
(2) Die Notifikation umfaßt
a) Kopien des ursprünglichen Wortlauts der Übereinkunft in allen Sprachen, in denen sie unterzeichnet
worden ist;
b) unter Bezugnahme auf die Positionen in Anlage EM eine Beschreibung der speziellen Primärenergieträger
und Energieerzeugnisse, auf die sie Anwendung findet;
c) eine Erläuterung (getrennt für jede einschlägige Bestimmung des GATT und der dazugehörigen
Rechtsinstrumente, die durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden) der Umstände,
die es den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft unmöglich oder undurchführbar machen,
der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang zu entsprechen;
d) die speziellen Maßnahmen, die von jeder Vertragspartei einer solchen Übereinkunft zu beschließen
sind, um den unter Buchstabe c genannten Umständen zu begegnen, und
e) eine Beschreibung der Programme der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft zur fortschreitenden
Verringerung und schließlichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen
der Übereinkunft.
(3) Die Vertragsparteien einer nach Absatz 1 notifizierten Übereinkunft geben den interessierten
Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen mit ihnen über die betreffende Übereinkunft, und sie
ziehen deren Stellungnahmen in Betracht. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien wird die Übereinkunft
von der Chartakonferenz geprüft; diese kann Empfehlungen dazu beschließen.
(4) Die Chartakonferenz überprüft in regelmäßigen Zeitabständen die Durchführung der nach Absatz
1 notifizierten Übereinkünfte und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin
enthaltenen Bestimmungen gemacht worden sind, welche mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a
anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nicht übereinstimmen.
Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien kann die Chartakonferenz Empfehlungen zu
einer solchen Übereinkunft beschließen.
(5) Eine in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebene Übereinkunft kann im Fall außerordentlicher
Dringlichkeit ohne die in Absatz 1 Buchstabe b und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Notifikation
und Konsultation in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, die Notifikation wird nachgeholt und die
Gelegenheit zur Konsultation wird umgehend gegeben. In einem solchen Fall notifizieren die Vertragsparteien
einer solchen Übereinkunft jedoch nach Absatz 2 Buchstabe a deren Wortlaut unmittelbar nach
ihrem Inkrafttreten.
(6) Vertragsparteien, die Vertragsparteien einer in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen
Übereinkunft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtübereinstimmung mit den durch Artikel 29
Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente
so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen Umständen gerecht zu werden
und die betreffende Übereinkunft so umzusetzen, daß von den Bestimmungen so wenig wie möglich
abgewichen wird. Sie unternehmen alle Anstrengungen, im Licht der Stellungnahmen seitens der interessierten
Parteien und der Empfehlungen der Chartakonferenz Abhilfe zu schaffen.
11. ANLAGE D
EINSTWEILIGE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON HANDELSSTREITIGKEITEN
(nach Artikel 29 Absatz 7)
(1) a) In ihren Beziehungen untereinander bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, durch
Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung von Streitigkeiten
über bestehende Maßnahmen zu gelangen, welche die Einhaltung der Bestimmungen
über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen könnten.
b) Eine Vertragspartei kann jede andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen über jede
bestehende Maßnahme der anderen Vertragspartei ersuchen, die ihrer Ansicht nach die Einhaltung
der Bestimmungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen
könnte. Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, bezeichnet die beanstandete
Maßnahme so ausführlich wie möglich und nennt die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Bestimmungen
des Artikels 5 oder 29 und des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente.
Das Konsultationsersuchen auf Grund dieses Absatzes ist dem Sekretariat zu notifizieren, das
die Vertragsparteien regelmäßig von den notifizierten Konsultationsersuchen unterrichtet.
c) Eine Vertragspartei behandelt vertrauliche oder gesetzlich geschützte Informationen, die als
solche gekennzeichnet und in einem schriftlichen Ersuchen enthalten sind oder in Beantwortung
eines schriftlichen Ersuchens eingehen oder die ihr im Verlauf von Konsultationen zur
Kenntnis gelangen, in der gleichen Weise, wie sie von der Vertragspartei, welche die Informationen
liefert, behandelt werden.
d) Bei der Suche nach der Lösung von Angelegenheiten, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei
auf die Einhaltung der auf den Handel anwendbaren Bestimmungen des Artikels 5
oder 29 zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei auswirken, bemühen sich die an Konsultationen
oder an einer anderen Streitbeilegung beteiligten Vertragsparteien nach Kräften,
eine Lösung zu vermeiden, die den Handel einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt.
(2) a) Haben die Vertragsparteien binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach
Absatz 1 Buchstabe b ihren Streit nicht beigelegt oder vereinbart, ihn durch Schlichtungs-,
Vermittlungs- oder Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren beizulegen, so kann jede
Vertragspartei beim Sekretariat schriftlich um die Einsetzung eines Panels nach den Buchstaben
b bis f ersuchen. In ihrem Ersuchen nennt die ersuchende Vertragspartei den Gegenstand
des Streites und gibt an, welche Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 sowie des GATT und
der dazugehörigen Rechtsinstrumente als maßgeblich betrachtet werden. Das Sekretariat
übermittelt allen Vertragsparteien umgehend eine Ausfertigung des Ersuchens.
b) Bei der Streitbeilegung ist den Interessen anderer Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Jede
andere Vertragspartei mit einem wesentlichen Interesse an einer Angelegenheit hat das Recht,
vom Panel gehört zu werden und ihm schriftliche Stellungnahmen vorzulegen, sofern die an
der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und das Sekretariat vor Einsetzung des Panels
nach Buchstabe c schriftlich von diesen Interessen in Kenntnis gesetzt worden sind.
c) Ein Panel gilt 45 Tage nach Eingang des unter Buchstabe a genannten schriftlichen Ersuchens
einer Vertragspartei beim Sekretariat als eingesetzt.
d) Ein Panel besteht aus drei Mitgliedern, die vom Generalsekretär aus der Liste nach Absatz 7
ausgewählt werden. Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes
vereinbaren, dürfen die Panelmitglieder weder Bürger von Vertragsparteien, die Streitparteien
sind oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert haben, noch Bürger von Mitgliedstaaten
einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sein, die an der Streitigkeit beteiligt
ist oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert hat.
e) Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien äußern sich innerhalb von zehn Arbeitstagen
zu der Benennung der Panelmitglieder und lehnen Benennungen nur aus zwingenden
Gründen ab.
f) Die Panelmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie dürfen Weisungen einer Regierung
oder einer anderen Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, diese Grundsätze zu beachten und die Panelmitglieder bei der Erledigung ihrer
Aufgaben nicht zu beeinflussen. Bei der Auswahl der Panelmitglieder ist darauf zu achten,
daß deren Unabhängigkeit gewährleistet ist und daß im Panel ein ausreichend vielseitiger
Hintergrund und ein breites Erfahrungsspektrum zum Ausdruck kommen.
g) Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend von der Bildung eines Panels.
(3) a) Die Chartakonferenz beschließt die Geschäftsordnung für das Panelverfahren im Einklang mit
dieser Anlage. Die Geschäftsordnung lehnt sich so eng wie möglich an diejenige des GATT
und der dazugehörigen Rechtsinstrumente an. Ein Panel hat auch das Recht, zusätzliche Geschäftsordnungsbestimmungen
zu beschließen, soweit diese mit der von der Chartakonferenz
beschlossenen Geschäftsordnung und mit dieser Anlage in Einklang stehen. In einem Verfahren
vor einem Panel haben die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und jede andere
Vertragspartei, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, das Recht auf wenigstens
eine Anhörung vor dem Panel und auf Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme. An
der Streitigkeit beteiligte Vertragsparteien haben auch das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung
vorzubringen. Ein Panel kann einem Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ihr
Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, auf Zugang zu den schriftlichen Stellungnahmen,
die dem Panel vorgelegt worden sind, mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie
vorgelegt hat, stattgeben.
Die Verfahren vor einem Panel sind vertraulich. Ein Panel nimmt eine objektive Bewertung
der vorliegenden Angelegenheiten vor, einschließlich des Sachverhalts der Streitigkeit und
der Vereinbarkeit von Maßnahmen mit den nach Artikel 5 oder 29 auf den Handel anwendbaren
Bestimmungen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert ein Panel die an der
Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und gibt ihnen ausreichende Gelegenheit, eine allseits
zufriedenstellende Lösung herbeizuführen. Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien
nicht etwas anderes vereinbart wurde, stützt sich ein Panel in seiner Entscheidung
auf die Argumente und Stellungnahmen der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien.
Panels lassen sich von den Auslegungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente
im Rahmen des GATT leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Artikel
5 oder 29 nicht in Frage, die von einer Vertragspartei, die Vertragspartei des GATT ist,
gegenüber anderen Vertragsparteien des GATT angewendet werden und die von diesen anderen
Vertragsparteien des GATT nicht einer Streitbeilegung im Rahmen des GATT unterworfen
wurden.
Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart
wird, sollen alle Verfahren, an denen ein Panel beteiligt ist, einschließlich der Vorlage des
Schlußberichts innerhalb von 180 Tagen nach der Einsetzung des Panels abgeschlossen werden;
können jedoch nicht sämtliche Verfahren innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden,
so wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit des Schlußberichts aus.
b) Ein Panel stellt seine Zuständigkeit fest; seine Feststellung ist endgültig und bindend. Ein
Einwand einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, die Streitigkeit falle nicht unter
die Zuständigkeit des Panels, wird vom Panel geprüft, das darüber befindet, ob es den Einwand
als Vorfrage behandelt oder ob der Einwand Teil der Streitigkeit ist.
c) Gehen zwei oder mehr Ersuchen um Einsetzung eines Panels für Streitigkeiten ein, die inhaltlich
ähnlich sind, so kann der Generalsekretär mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten
Vertragsparteien ein einziges Panel benennen.
(4) a) Nach Prüfung der Gegenargumente unterbreitet das Panel den an der Streitigkeit beteiligten
Vertragsparteien die beschreibenden Teile seines schriftlichen Berichtsentwurfs einschließlich
des Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten
Vertragsparteien. Den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien wird Gelegenheit
gegeben, sich zu den beschreibenden Teilen des Berichts innerhalb einer vom Panel festgesetzten
Frist schriftlich zu äußern.
Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Äußerungen der Vertragsparteien händigt das
Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen schriftlichen Zwischenbericht
aus, in dem sowohl die beschreibenden Teile als auch die vorgeschlagenen Feststellungen und
Schlußfolgerungen des Panels enthalten sind. Innerhalb eines vom Panel festgelegten Zeitraums
kann eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei das Panel schriftlich ersuchen,
einzelne Punkte des Zwischenberichts zu überprüfen, bevor es einen Schlußbericht vorlegt.
Vor der Vorlage eines Schlußberichts kann das Panel nach eigenem Ermessen mit den an der
Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zusammenkommen, um die Fragen zu besprechen, die
in dem Ersuchen aufgeworfen wurden.
Der Schlußbericht umfaßt die beschreibenden Teile (einschließlich einer Feststellung des
Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten
Vertragsparteien), die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Panels und eine Erörterung
der Argumente, die zu bestimmten Fragen des Zwischenberichts zum Zeitpunkt von dessen
Überprüfung vorgebracht wurden. Der Schlußbericht behandelt jede wesentliche Frage, die
dem Panel vorgelegt wurde und zur Streitbeilegung notwendig ist, und führt die Gründe für
die Schlußfolgerungen des Panels an.
Das Panel leitet seinen Schlußbericht umgehend an das Sekretariat und die an der Streitigkeit
beteiligten Vertragsparteien weiter. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt verteilt das Sekretariat
den Schlußbericht zusammen mit etwaigen schriftlichen Anmerkungen, die eine an der Streitigkeit
beteiligte Vertragspartei ihm beizufügen wünscht, an alle Vertragsparteien.
b) Gelangt ein Panel zu dem Schluß, daß eine Maßnahme, die eine Vertragspartei einführt oder
beibehält, einer Bestimmung des Artikels 5 oder 29 oder einer Bestimmung des GATT oder
eines dazugehörigen Rechtsinstruments, die im Rahmen des Artikels 29 anwendbar ist, nicht
entspricht, so kann das Panel in seinem Schlußbericht empfehlen, daß die Vertragspartei die
Maßnahme oder Verhaltensweise ändert oder aufgibt und so der betreffenden Bestimmung
entspricht.
c) Panelberichte werden von der Chartakonferenz angenommen. Um der Chartakonferenz genügend
Zeit zur Prüfung der Panelberichte zu geben, wird ein Bericht frühestens 30 Tage, nachdem
das Sekretariat ihn allen Vertragsparteien übermittelt hat, durch die Chartakonferenz angenommen.
Vertragsparteien, die Einwände gegen einen Bericht eines Panels haben, übermitteln
ihre schriftliche Begründung mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht
zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgesehen ist, an das Sekretariat, das sie umgehend
an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien
sowie Vertragsparteien, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert haben, haben
das Recht, in vollem Umfang an der Prüfung des Berichts des Panels über die Streitigkeit
durch die Chartakonferenz teilzunehmen und ihre Auffassungen in vollem Umfang zu Protokoll
zu geben.
d) Für eine rechtswirksame Streitbeilegung im Interesse aller Vertragsparteien ist es wichtig, daß
den Entscheidungen und Empfehlungen eines von der Chartakonferenz angenommenen
Schlußberichts umgehend entsprochen wird. Eine Vertragspartei, an die sich eine Entscheidung
oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlußberichts richtet,
teilt der Chartakonferenz mit, wie sie dieser Entscheidung oder Empfehlung zu entsprechen
gedenkt. Ist es der betreffenden Vertragspartei praktisch unmöglich, dem sofort nachzukommen,
so erklärt sie der Chartakonferenz, weshalb sie dem nicht entsprechen kann, und erhält
im Licht dieser Erklärung eine angemessene Frist, um dem zu entsprechen. Das Ziel der
Streitbeilegung ist die Änderung oder Beseitigung unvereinbarer Maßnahmen.
(5) a) Versäumt es eine Vertragspartei, der Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz
angenommenen Schlußberichts des Panels innerhalb einer angemessenen Frist zu
entsprechen, so kann eine durch dieses Versäumnis geschädigte und an der Streitigkeit beteiligte
Vertragspartei die säumige Vertragspartei schriftlich ersuchen, Verhandlungen aufzunehmen,
um eine allseits zufriedenstellende Entschädigung zu vereinbaren. Auf ein solches
Ersuchen hin nimmt die säumige Vertragspartei umgehend solche Verhandlungen auf.
b) Lehnt die säumige Vertragspartei Verhandlungen ab oder haben sich die Vertragsparteien
binnen 30 Tagen nach Eingang des Verhandlungsersuchens noch nicht geeinigt, so kann die
geschädigte Vertragspartei die Chartakonferenz schriftlich um Ermächtigung ersuchen, die
Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der säumigen Vertragspartei nach Artikel 5 oder 29
auszusetzen.
c) Die Chartakonferenz kann die geschädigte Vertragspartei ermächtigen, gegenüber der säumigen
Vertragspartei die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Artikels
5 oder 29 oder aus den auf Grund des Artikels 29 anwendbaren Bestimmungen des
GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumtente auszusetzen, welche die geschädigte Vertragspartei
unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet.
d) Die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen ist zu befristen und nur so lange anzuwenden,
bis die mit Artikel 5 oder 29 unvereinbare Maßnahme aufgehoben wird oder bis eine
allseits zufriedenstellende Lösung gefunden worden ist.
(6) a) Bevor sie die Erfüllung solcher Verpflichtungen aussetzt, unterrichtet die geschädigte Vertragspartei
die säumige Vertragspartei von Art und Umfang der beabsichtigten Aussetzung.
Erhebt die säumige Vertragspartei beim Generalsekretär schriftlich Einwand gegen den Umfang
der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung der
Verpflichtungen, so wird das nachstehend vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet. Die beabsichtigte
Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen wird zurückgestellt, bis das
Schiedsverfahren abgeschlossen und die Entscheidung des Schiedspanels nach Buchstabe e
endgültig und bindend geworden ist.
b) Der Generalsekretär setzt nach Absatz 2 Buchstaben d bis f ein Schiedspanel ein, das, wenn
praktisch möglich, dasselbe Panel ist, das die in Absatz 4 Buchstabe d genannte Entscheidung
oder Empfehlung abgegeben hat, und prüft, in welchem Umfang die geschädigte Vertragspartei
die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen beabsichtigt. Sofern die Chartakonferenz
nicht etwas anderes beschließt, wird die Verfahrensordnung für das Panel-Verfahren
nach Absatz 3 Buchstabe a beschlossen.
c) Das Schiedspanel stellt fest, ob und gegebenenfalls inwieweit der Umfang der von der geschädigten
Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen in
einem unangemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht. Das Panel überprüft die
Art der ausgesetzten Verpflichtungen nicht, es sei denn, daß diese mit der Feststellung des
Umfangs der ausgesetzten Verpflichtungen untrennbar verbunden ist.
d) Das Schiedspanel übermittelt der geschädigten und der säumigen Vertragspartei und dem
Sekretariat seine schriftliche Feststellung binnen 60 Tagen nach seiner Einsetzung beziehungsweise
innerhalb der von der geschädigten und der säumigen Vertragspartei vereinbarten
sonstigen Frist. Das Sekretariat legt die Feststellung der Chartakonferenz bei der frühestmöglichen
Gelegenheit, spätestens aber auf der nächsten dem Eingang der Feststellung folgenden
Sitzung der Chartakonferenz vor.
e) Die Feststellung des Schiedspanels wird 30 Tage, nachdem sie der Chartakonferenz vorgelegt
worden ist, endgültig und bindend, und jeder darin zugestandene Umfang einer Aussetzung
von Vergünstigungen kann daraufhin von der geschädigten Vertragspartei in einer Weise in
Kraft gesetzt werden, wie es die Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig
erachtet, es sei denn, daß die Chartakonferenz vor Ablauf der Frist von 30 Tagen etwas
anderes beschließt.
f) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer säumigen Vertragspartei
bemüht sich die geschädigte Vertragspartei nach Kräften, den Handel anderer Vertragsparteien
nicht zu beeinträchtigen.
(7) Jede Vertragspartei kann zwei Personen bestimmen, die im Fall von Vertragsparteien, welche
auch Vertragspartei des GATT sind, üblicherweise als Panelmitglieder für die Streitbeilegung im Rahmen
des GATT benannt werden, sofern sie gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder im Sinne dieser
Anlage tätig zu sein. Der Generalsekretär kann ferner mit Zustimmung der Chartakonferenz höchstens
zehn Personen benennen, die gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder bei der Streitbeilegung nach den
Absätzen 2 bis 4 tätig zu sein. Die Chartakonferenz kann darüber hinaus beschließen, für dieselben
Zwecke bis zu zwanzig Personen zu benennen, die auf Streitbeilegungslisten anderer internationaler
Gremien stehen und gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder tätig zu sein. Die Namen aller so benannten
Personen ergeben die Streitbeilegungsliste. Die Personen werden allein auf der Grundlage der
Objektivität, Zuverlässigkeit und des gesunden Urteilsvermögens benannt; sie sollen in Fragen des internationalen
Handels und der Energiewirtschaft, insbesondere in den nach Artikel 29 anzuwendenden Be-
stimmungen möglichst umfassende Sachkenntnis haben. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen
dieser Anlage dürfen die zu benennenden Personen keiner Vertragspartei angehören oder von ihr
Weisungen entgegennehmen. Die zu benennenden Personen sind für eine erneuerbare Amtszeit von fünf
Jahren und bis ihre Nachfolger benannt sind tätig. Eine benannte Person, deren Amtszeit abläuft, führt
eine Aufgabe, für die sie im Rahmen dieser Anlage gewählt wurde, zu Ende. Im Falle des Todes, des
Rücktritts oder der Unfähigkeit einer benannten Person hat je nachdem, wer die betreffende Person benannt
hat, die Vertragspartei oder der Generalsekretär das Recht, für den Rest der Amtszeit eine andere
Person zu benennen, wobei die Benennung durch den Generalsekretär der Genehmigung durch die
Chartakonferenz bedarf.
(8) Ungeachtet der in dieser Anlage enthaltenen Bestimmungen sind die Vertragsparteien aufgefordert,
einander während des gesamten Streitbeilegungsverfahrens zu konsultieren, um ihren Streit beizulegen.
(9) Die Chartakonferenz kann für die Erledigung der in dieser Anlage dem Sekretariat und dem Generalsekretär
übertragenen Aufgaben andere Gremien oder Foren bestimmen oder benennen.
12. ANLAGE B
VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE CHARTAKOSTEN
(nach Artikel 37 Absatz 3)
(1) Die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge werden alljährlich vom Sekretariat festgestellt;
dabei wird von ihren prozentualen Beiträgen ausgegangen, die nach dem letzten verfügbaren
Schlüssel der Vereinten Nationen für die Beiträge zum ordentlichen Haushalt fällig sind. (Ergänzend
werden Daten über theoretische Beiträge für Vertragsparteien, die nicht VN-Mitglieder sind, zugrunde
gelegt).
(2) Die Beiträge werden nach Bedarf so angepaßt, daß sichergestellt ist, daß die Gesamtsumme aller
Beiträge der Vertragsparteien 100% beträgt.
13. ANLAGE PA
LISTE DER UNTERZEICHNER, WELCHE DIE VERPFLICHTUNGEN ZUR VORLÄUFIGEN
ANWENDUNG AUS ARTIKEL 45 ABSATZ 3 BUCHSTABE b NICHT ANNEHMEN
(nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b)
1. Tschechische Republik
2. Deutschland
3. Ungarn
4. Litauen
5. Polen
6. Slowakische Republik
14. ANLAGE T
ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER VERTRAGSPARTEIEN
(nach Artikel 32 Absatz 1)
Liste der Vertragsparteien, die zu Übergangsregelungen berechtigt sind
Albanien Lettland
Armenien Litauen
Aserbaidschan Moldau
Belarus Polen
Bulgarien Rumänien
Kroatien Russische Föderation
Tschechische Republik Slowakische Republik
Estland Slowenien
Georgien Tadschikistan
Ungarn Turkmenistan
Kasachstan Ukraine
Kirgisistan Usbekistan
Liste der Bestimmungen, für die Übergangsregelungen gelten
Bestimmung Bestimmung
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 5 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 7 Absatz 4 Artikel 20 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 22 Absatz 3
ARTIKEL 6 ABSATZ 2
„Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und
durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges
Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.“
LAND: ALBANIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Es gibt in Albanien kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs. Gesetz Nr. 7746 vom 28. Juli 1993
über Kohlenwasserstoffe und Gesetz Nr. 7796 vom 17. Februar 1994 über Mineralien enthalten keine
derartigen Bestimmungen. Ein Elektrizitätsgesetz ist in Vorbereitung; es soll dem Parlament bis Ende
1996 vorgelegt werden. Albanien beabsichtigt, in diese Gesetze Bestimmungen gegen wettbewerbswidriges
Verhalten aufzunehmen.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: ARMENIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gegenwärtig besteht in den meisten Energiesektoren in Armenien ein staatliches Monopol. Es gibt
kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs; die Wettbewerbsregeln werden somit noch nicht eingeführt.
Es gibt noch keine Energiegesetze. Die Entwürfe sollen dem Parlament 1994 vorgelegt werden. Sie werden
voraussichtlich mit dem EG-Wettbewerbsrecht abgestimmte Bestimmungen über wettbewerbsschädigendes
Verhalten enthalten.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: ASERBAIDSCHAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Die Gesetzgebung zum Abbau der Monopole wird derzeit erarbeitet.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: BELARUS
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetze über den Monopolabbau werden vorbereitet.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: GEORGIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetzesvorhaben zum Monopolabbau befinden sich in Georgien im Stadium der Ausarbeitung;
derweil besteht praktisch für alle Energiequellen und Energieträger das staatliche Monopol fort. Dadurch
kommt ein Wettbewerb im energiewirtschaftlichen Bereich nur beschränkt zum Zuge.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1999.
LAND: KASACHSTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz Nr. 656 vom 11. Juni 1991 über die Entwicklung des Wettbewerbs und eine Beschränkung
der monopolistischen Tätigkeiten ist in Kraft, ist aber sehr allgemein gehalten. Weitere Gesetze
oder die Verabschiedung entsprechender Änderungen sind erforderlich.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: KIRGISISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz über den Monopolabbau ist bereits verabschiedet. Die Übergangsfrist ist erforderlich,
um die Bestimmungen dieses Gesetzes an den zur Zeit noch strikt vom Staat reglementierten Energiesektor
anzupassen.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: MOLDAU
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz über die Beschränkung monopolistischer Tätigkeiten und die Förderung des Wettbewerbs
vom 29. Jänner 1992 liefert die organisatorische und rechtliche Grundlage für die Einführung des
Wettbewerbs und für die Maßnahmen zur Verhinderung und Beschränkung der monopolistischen Betätigung;
es ist auf die Einführung marktwirtschaftlicher Bedingungen ausgerichtet. Dieses Gesetz liefert
allerdings keine konkrete Handhabe gegen wettbewerbswidriges Verhalten im Energiesektor, noch deckt
es völlig die Forderungen von Artikel 6 ab.
Im Jahre 1995 werden dem Parlament Entwürfe zu einem Gesetz über Wettbewerb und staatlichen
Monopolabbau vorgelegt werden. Der Entwurf des Energiegesetzes, der dem Parlament ebenfalls 1995
vorgelegt werden soll, regelt Fragen des Monopolabbaus und des Wettbewerbs in der Energiewirtschaft.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: RUMÄNIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Rumänien sind die Wettbewerbsregeln noch nicht umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben zum Schutz
des Wettbewerbs ist dem Parlament vorgelegt worden, mit seiner Verabschiedung wird im Laufe des
Jahres 1994 gerechnet.
Der Entwurf enthält Vorschriften über wettbewerbsschädigendes Verhalten, die mit den EG-
Wettbewerbsregeln abgestimmt sind.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1996.
LAND: RUSSISCHE FÖDERATION
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
Die Föderation.
BESCHREIBUNG
Ein umfassendes Rahmenwerk von Gesetzen zum Monopolabbau wurde in der russischen Föderation
erarbeitet, aber weitere rechtliche und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung, Begrenzung
oder Beseitigung monopolistischer Betätigung und unfairen Wettbewerbs werden – insbesondere im
Energiebereich – verabschiedet werden müssen.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: SLOWENIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das 1993 verabschiedete und im Amtsblatt Nr. 18/93 veröffentlichte Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs
behandelt wettbewerbswidriges Verhalten allgemein. Das vorhandene Gesetz schafft die Voraussetzungen
für die Einrichtung von Wettbewerbsbehörden. Die wichtigste Wettbewerbsbehörde ist zur
Zeit das Amt für Wettbewerbsschutz beim Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung.
Wegen der Bedeutung des Energiesektors ist ein eigenes Gesetz in Aussicht genommen. Bis zur
vollen Erfüllung ist somit mehr Zeit erforderlich.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: TADSCHIKISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
1993 wurde in Tadschikistan das Gesetz über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen. Auf Grund
der schwierigen Wirtschaftslage in Tadschikistan ist das Gesetz jedoch vorläufig ausgesetzt worden.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: TURKMENISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach dem Erlaß des Präsidenten von Turkmenistan Nr. 1532 vom 21. Oktober 1993 wurde der Ausschuß
zur Beschränkung monopolistischer Tätigkeiten geschaffen, der seine Tätigkeit aufgenommen hat;
seine Aufgabe sind der Schutz von Unternehmen und anderen Organisationen gegen monopolistische
Verhaltensweisen und Praktiken und die Förderung der Durchsetzung marktwirtschaftlicher Grundsätze
auf der Grundlage von Wettbewerb und Unternehmertum.
Eine weitere Entwicklung der Gesetzgebung und Verwaltungsvorschriften ist noch erforderlich, um
das anti-monopolistische Verhalten der Unternehmen bei ihrer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu
regeln.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: USBEKISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in
Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische
Tätigkeiten im Energiesektor.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
ARTIKEL 6 ABSATZ 5
„Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet
einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke
dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen
und diese darum ersuchen, daß ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen.
Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere
Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann;
die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie
dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen
Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei
konsultieren und prüfen umgehend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber
entscheiden, ob sie Durchsetzungsmaßnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige
Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden
Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung der zuständigen Wettbewerbsbehörden
mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung
angeben. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die
Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche
zwischenzeitliche Entwicklungen mit.“
LAND: ALBANIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Albanien gibt es keine Institution, die die Einhaltung von Wettbewerbsregeln durchsetzt. Derartige
Stellen werden in dem Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs vorgesehen sein, das 1996 fertiggestellt
werden soll.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1999.
LAND: ARMENIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Armenien gibt es noch keine Institutionen zur Umsetzung dieses Absatzes.
Es ist beabsichtigt, daß die Gesetze über Energie und Wettbewerbsschutz Bestimmungen über die
Schaffung solcher Institutionen enthalten werden.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: ASERBAIDSCHAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach Verabschiedung der Gesetze zum Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: BELARUS
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach Verabschiedung der Gesetze über den Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: GEORGIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetze zum Monopolabbau befinden sich in Georgien derzeit im Stadium der Ausarbeitung; deshalb
sind noch keine Wettbewerbsbehörden eingerichtet.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1999.
LAND: KASACHSTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Kasachstan wurde ein Antimonopol-Ausschuß eingerichtet, dessen Tätigkeit aber noch der gesetzgeberischen
und organisatorischen Verbesserung bedarf, damit ein wirksamer Mechanismus zur Behandlung
von Klagen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens entsteht.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: KIRGISISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Kirgisistan gibt es keinen Mechanismus zur Überwachung wettbewerbswidrigen Verhaltens und
der entsprechenden Gesetzgebung. Die entsprechenden Wettbewerbsbehörden müssen noch aufgebaut
werden.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: MOLDAU
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Die Überwachung des wettbewerblichen Verhaltens in Moldau fällt in die Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums.
Das Gesetz über Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften ist entsprechend geändert
worden und sieht einige Strafen für Monopolunternehmen vor, die sich nicht an die Wettbewerbsregeln
halten.
Der Entwurf eines Gesetzes über Wettbewerb, das die Wettbewerbsregeln durchsetzen soll, ist in
Vorbereitung.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: RUMÄNIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Der erforderliche institutionelle Rahmen zur Durchsetzung dieses Absatzes ist in Rumänien noch
nicht geschaffen worden.
Institutionen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln sind in dem Entwurf eines Gesetzes über den
Wettbewerbsschutz vorgesehen, das 1994 verabschiedet werden soll.
Der Entwurf sieht ferner eine Frist von neun Monaten zur Durchsetzung vor, gerechnet ab dem Tag
seiner Veröffentlichung.
In dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen Rumänien und den Europäischen
Gemeinschaften wurde Rumänien eine Fünfjahresfrist zur Umsetzung der Wettbewerbsregeln
eingeräumt.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: TADSCHIKISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Tadschikistan hat Gesetze über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen; Institutionen zur Durchsetzung
der Wettbewerbsregeln sind im Aufbau.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: USBEKISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in
Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische
Tätigkeiten im Energiesektor.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
ARTIKEL 7 ABSATZ 4
„Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen
mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien
der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften,
die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.“
LAND: ASERBAIDSCHAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Eine Reihe von Gesetzen über Energie ist erforderlich, einschließlich Genehmigungsverfahren zur
Regelung des Transits. Während einer Übergangszeit ist geplant, Energiefernleitungen und Kraftwerkskapazitäten
auszubauen und zu modernisieren, um sie technisch den weltweit herrschenden Anforderungen
und den Bedingungen einer Marktwirtschaft anzupassen.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1999.
LAND: BELARUS
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetze über Energie, Land usw. sind in Arbeit; bis zu ihrer Verabschiedung bleiben Unsicherheiten
über die Bedingungen für die Schaffung neuer Transportkapazitäten für Energieträger im Hoheitsgebiet
von Belarus bestehen.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1998.
LAND: BULGARIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Bulgarien gibt es keine Gesetze zur Regelung des Transits von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen.
Die Energiewirtschaft wird von Grund auf neu strukturiert, einschließlich der Entwicklung
des institutionellen Rahmens sowie der Gesetzgebung und der Verwaltungsvorschriften.
AUSLAUFEN
Der Übergangszeitraum von 7 Jahren wird benötigt, um die Gesetzgebung über den Transit von
Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit dieser Vorschrift voll in Einklang zu bringen.
1. Juli 2001.
LAND: GEORGIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Es ist erforderlich, eine Reihe von diesbezüglichen Gesetzen auszuarbeiten. Gegenwärtig bestehen
ganz unterschiedliche Bedingungen für die Beförderung und den Transit der einzelnen Energieträger
(Elektrizität, Erdgas, Mineralölerzeugnisse, Kohle) in Georgien.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1999.
LAND: UNGARN
SEKTOR
Elektrizitätswirtschaft.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach geltendem Recht unterliegen Errichtung und Betrieb von Hochspannungsleitungen einem
staatlichen Monopol.
Neue Gesetz- und Verwaltungsvorschriften über Errichtung, Betrieb und Eigentum von Hochspannungsleitungen
werden zur Zeit erarbeitet.
Das vom Ministerium für Industrie und Handel initiierte neue Elektrizitätsgesetz wird sich auch auf
das Zivilrecht und Konzessionsrecht auswirken. Mit Inkrafttreten des neuen Elektrizitätsgesetzes und den
entsprechenden Verordnungen und Erlässen wird Übereinstimmung geschaffen.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1996.
LAND: POLEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das polnische Energiegesetz, das kurz vor seiner Fertigstellung steht, sieht die Schaffung neuer
Rechtsvorschriften vor, die den in marktwirtschaftlich organisierten Ländern geltenden ähnlich sind
(Lizenzen für Erzeugung, Übertragung, Verteilung und für den Handel mit Energieträgern). Bis zur Verabschiedung
durch das Parlament ist eine vorübergehende Aussetzung der Verpflichtungen aus diesem
Absatz notwendig.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1995.
ARTIKEL 9 ABSATZ 1
„Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses
zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme
und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten
anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet.
Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen
anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit
Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit
im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern,
die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften
oder Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei
oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.“
LAND: ASERBAIDSCHAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: BELARUS
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
1. Jänner 2000.
LAND: GEORGIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1997.
LAND: KASACHSTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Der Gesetzentwurf über Auslandsinvestitionen befindet sich im Genehmigungsverfahren und soll im
Herbst 1994 noch vom Parlament verabschiedet werden.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: KIRGISISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind derzeit in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
ARTIKEL 10 ABSATZ 7 – BESONDERE MASSNAHMEN
„Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien
und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung,
Verwendung, Nutzung oder Veräußerung eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen
ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates
und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung,
Verwendung, Nutzung oder Veräußerung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.“
LAND: BULGARIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Ausländische Personen dürfen Eigentumsrechte an Grund und Boden nicht erwerben. Eine Gesellschaft,
die zu mehr als 50% in ausländischer Hand ist, darf landwirtschaftliche Fläche nicht als Eigentum
erwerben.
Ausländer und ausländische juristische Personen dürfen Eigentum an Land nicht erwerben, außer
durch Erbschaft nach dem Gesetz. In diesem Fall müssen sie es abtreten.
Eine ausländische Person darf Eigentum an Gebäuden erwerben, nicht aber an Grundstücken.
Ausländische Personen oder von ausländischem Kapital beherrschte Gesellschaften müssen eine
Genehmigung einholen, bevor sie folgenden Tätigkeiten nachgehen können
– Aufsuchung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, vom
Festlandsockel oder aus der ausschließlichen Wirtschaftszone,
– Erwerb von Grundeigentum in geographischen Gebieten, die vom Ministerrat bezeichnet sind,
– die Genehmigungen werden vom Ministerrat oder einem von diesem bevollmächtigten Gremium
erteilt.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE d
„Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer
anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet, einschließlich des
Transfers.
der nicht ausgegebenen Einkünfte und sonstigen Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit
der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;“
LAND: BULGARIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Ausländische Staatsangehörige, die beschäftigt werden von Gesellschaften mit mehr als 50% ausländischer
Kapitalbeteiligung oder von einer ausländischen Person, welche als Exklusivhändler, als
Zweigstelle oder als Vertretung einer ausländischen Gesellschaft in Bulgarien registriert ist, und die in
Bulgarischen Leva entlohnt werden, können Devisen im Wert bis zu 70% ihrer Vergütung, einschließlich
Sozialversicherungszahlungen, erwerben.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: UNGARN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach Artikel 33 des Gesetzes über Investitionen von Ausländern in Ungarn können ausländische
Spitzenmanager, Führungskräfte, Mitglieder des Aufsichtsgremiums und ausländische Angestellte bis zu
50% ihres versteuerten Einkommens, das von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt wird, durch die Bank ihrer
Gesellschaft transferieren.
AUSLAUFEN
Wann diese spezielle Beschränkung ausläuft, hängt davon ab, welche Fortschritte Ungarn bei der
Umsetzung des Programms zur Liberalisierung des Devisenverkehrs machen kann; das Endziel ist die
volle Konvertierbarkeit des Forint. Diese Beschränkung behindert ausländische Investoren nicht. Das
Auslaufen stützt sich auf die Vorschriften des Artikels 32.
1. Juli 2001.
ARTIKEL 20 ABSATZ 3
„Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten
Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen
zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft
erteilt.“
LAND: ARMENIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Armenien sind offizielle Auskunftsstellen, die über einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften
informieren, noch nicht eingerichtet. Es gibt auch keine Informationszentrale. Es ist geplant, eine
solche Zentrale 1994–1995 einzurichten. Dazu wird technische Hilfestellung erforderlich sein.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1996.
LAND: ASERBAIDSCHAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Amtliche Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften
gerichtet werden können, bestehen in Aserbaidschan noch nicht. Derartige Informationen sind
derzeit bei verschiedenen Organisationen gesammelt.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: BELARUS
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Belarus existieren noch keine amtlichen Auskunftsstellen, die Auskünfte über Gesetze, sonstige
Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen geben könnten. Gerichtliche
Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen werden in der Regel nicht veröffentlicht.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1998.
LAND: KASACHSTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Mit der Einrichtung von Auskunftsstellen wurde begonnen. Gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen
werden in Kasachstan nicht veröffentlicht (von einigen Entscheidungen des obersten
Gerichtshofs abgesehen), weil sie nicht als Rechtsquellen angesehen werden. Für eine Veränderung
der bestehenden Praxis ist ein längerer Übergangszeitraum erforderlich.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
LAND: MOLDAU
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Die Auskunftsstellen müssen noch geschaffen werden.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1995.
LAND: RUSSISCHE FÖDERATION
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
Die Föderation und die sie konstituierenden Republiken.
BESCHREIBUNG
In der Russischen Föderation gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über
einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden könnten. Gerichtliche Entscheidungen
und Verwaltungsverfügungen gelten nicht als Rechtsquellen.
AUSLAUFEN
31. Dezember 2000.
LAND: SLOWENIEN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Slowenien gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze
und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden könnten. Derzeit stehen derartige Informationen
bei verschiedenen Ministerien zur Verfügung. Das in Vorbereitung befindliche Gesetz über ausländische
Investitionen sieht die Einrichtung einer solchen Auskunftsstelle vor.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
LAND: TADSCHIKISTAN
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Tadschikistan gibt es bis jetzt keine Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze
und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden können. Es ist nur eine Frage der Verfügbarkeit der
Mittel.
AUSLAUFEN
31. Dezember 1997.
LAND: UKRAINE
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Es ist erforderlich, die Transparenz der Gesetze auf den Standard der internationalen Praxis anzuheben.
Die Ukraine muß Auskunftsstellen schaffen, die über Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche
Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen und die allgemein anwendbaren Normen Auskunft
geben können.
AUSLAUFEN
1. Jänner 1998.
ARTIKEL 22 ABSATZ 3
„Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche,
verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise
ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.“
LAND: TSCHECHISCHE REPUBLIK
SEKTOR
Uran- und Nuklearindustrie.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Um die von der Verwaltung der staatlichen Materialreserven gelagerten Vorräte an Uranerz abzubauen,
werden Einfuhren von Uranerz und -konzentraten einschließlich Uranbrennelemente, die Uran
nichttschechischen Ursprungs enthalten, nicht zugelassen.
AUSLAUFEN
1. Juli 2001.
BESCHLÜSSE ZUM VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA
Die Europäische Energiechartakonferenz hat folgende Beschlüsse gefaßt
1. Zum Vertrag als Ganzes
Im Fall eines Konflikts zwischen dem Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard-
Vertrag) und dem Vertrag über die Energiecharta geht der Vertrag über Spitzbergen – unbeschadet der
Haltungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Svalbard-Vertrags – im Umfang des Konflikts vor. Im
Fall eines derartigen Konflikts oder einer Streitigkeit über das Vorliegen eines Konflikts oder über seinen
Umfang finden Artikel 16 und Teil V des Vertrags über die Energiecharta keine Anwendung.
2. Zu Artikel 10 Absatz 7
Die Russische Föderation kann verlangen, daß Gesellschaften mit Auslandsbeteiligung für das
Pachten föderationseigenen Vermögens die gesetzliche Genehmigung einholen; die Russische Föderation
muß jedoch ohne Ausnahme sicherstellen, daß dieses Verfahren nicht derart angewandt wird, daß bei den
Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien eine Diskriminierung entsteht.
3. Zu Artikel 14
(1) Der Ausdruck „Freiheit des Transfers“ in Artikel 14 Absatz 1 hindert eine Vertragspartei (im
folgenden als „einschränkende Partei“ bezeichnet) nicht daran, Einschränkungen des Kapitalverkehrs
ihrer eigenen Investoren zu verhängen; allerdings
a) dürfen derartige Einschränkungen nicht die nach Artikel 14 Absatz 1 den Investoren anderer
Vertragsparteien gewährten Rechte bezüglich ihrer Investitionen beeinträchtigen;
b) dürfen derartige Einschränkungen nicht die laufenden Transaktionen beeinträchtigen und
c) muß die Vertragspartei dafür sorgen, daß Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren aller
anderen Vertragsparteien vorgenommen werden, im Hinblick auf Transfers eine nicht weniger
günstige Behandlung erfahren als Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder
eines dritten Staates, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.
(2) Dieser Beschluß bedarf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags, spätestens jedoch zu dem in
Artikel 32 Absatz 3 vorgesehenen Zeitpunkt, der Überprüfung durch die Chartakonferenz.
(3) Keine Vertragspartei ist berechtigt, derartige Einschränkungen zu verhängen, es sei denn, die
Vertragspartei ist ein Staat, der zu der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörte,
und sie hat spätestens bis zum 1. Juli 1995 dem vorläufigen Sekretariat schriftlich notifiziert, daß sie
berechtigt zu werden wünscht, Einschränkungen im Sinne dieses Beschlusses zu verhängen.
(4) Dieser Beschluß schmälert hinsichtlich des Artikels 16 nicht die hierin festgelegten Rechte einer
Vertragspartei, ihrer Investoren oder ihrer Investitionen oder die Pflichten einer Vertragspartei.
(5) Im Sinne dieses Beschlusses sind „laufende Transaktionen“ laufende Zahlungen im Zusammenhang
mit der Verbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Personen, wie sie üblicher internationaler
Gepflogenheit entsprechen; ausgenommen sind Abmachungen, die faktisch eine Kombination aus einer
laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion darstellen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Vorschuß-
zahlungen, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der einschränkenden Partei umgangen werden
sollen.
4. Zu Artikel 14 Absatz 2
Ungeachtet der Forderungen in Artikel 14 und seiner sonstigen internationalen Verpflichtungen bemüht
sich Rumänien während des Übergangs seiner nationalen Währung zu voller Konvertierbarkeit um
geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit seiner Verfahren zum Transfer von Investitionserträgen zu
verbessern und in jedem Fall derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung ohne Einschränkung
oder mehr als sechsmonatige Verzögerung zu gewährleisten. Rumänien stellt sicher, daß Investitionen
in seinem Gebiet von Investoren aller anderen Vertragsparteien hinsichtlich Transfers eine Behandlung
erfahren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es Investitionen von Investoren einer anderen
Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.
5. Zu Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 25
Eine Investition eines Investors nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Ziffer ii einer Vertragspartei,
die nicht Vertragspartei einer EIA oder Mitglied einer Freihandelszone oder Zollunion ist, hat Anrecht
auf die im Rahmen der EIA, Freihandelszone oder Zollunion gewährte Behandlung, sofern die Investition
a) ihren eingetragenen Geschäftssitz, ihre Zentralverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz im
Gebiet einer Vertragspartei der betreffenden EIA oder eines Mitglieds der betreffenden Freihandelszone
oder Zollunion hat oder,
b) falls sie nur ihren eingetragenen Geschäftssitz in dem betreffenden Gebiet hat, eine tatsächliche
und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft einer der Vertragsparteien der betreffenden EIA
oder dem Mitglied der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 16. Dezember 1997 bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt; der
Vertrag ist gemäß seinem Art. 44 Abs. 1 mit 16. April 1998 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten bzw.
Organisation den Vertrag ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen: Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien,
Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Georgien, Griechenland, Italien, Kasachstan,
Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Portugal, Rumänien,
Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan,
Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man und Jersey), Zypern.
Folgende weitere Staaten haben den Vertrag gemäß dessen Art. 45 Abs. 1 unterzeichnet: Belarus,
Belgien, Bosnien und Herzegowina, Estland, Frankreich, Irland, Litauen, Russische Föderation, Türkei,
Ukraine.