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81_1998 AT

81. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 81. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 704/1995, wird wie folgt geändert

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.Umrechnungsfaktor:Der unwiderruflich gemäß Art. 109l Abs. 4 erster Satz EG-Vertrag

(„EG-V“) festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung

durch die Euro-Währung ersetzt wird.

2. Umrechnen: Anwendung des Umrechnungsfaktors.

3. Euro: Die gemeinsame Währung der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und

Währungsunion („WWU“) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-V teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der

Übergangszeit die Euro- und die Schilling-Einheit umfassend.

Artikel II

Änderungen des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

1. § 1 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im

Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft

mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der

jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H oder für die eine Haftung einer internationalen

Organisation,

(i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder

(ii) die im Finanzbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,

übernommen wurde, oder“

2. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b)zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines

bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei

Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation

zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses

Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der

Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden. Lag der Anfang des maßgeblichen

Verwendungszeitraumes vor dem Tag, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne

Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-V teilnimmt, ist der Schilling-Betrag in Euro

umzurechnen.“

3. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils einen Euro-Betrag der in Abs. 1

genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten), der gemäß dem

Umrechnungsfaktor einem Betrag von höchstens 225 Milliarden Schilling entspricht, die Beschaffungskosten

durch Zuschüsse zu vermindern.“

4. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen

1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen den Euro-Betrag nicht übersteigt, der

gemäß dem Umrechnungsfaktor einem Betrag von 295 Milliarden Schilling entspricht; dieser

Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten;

einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;

2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1,1 Milliarden Euro nicht

übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne

Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der

Kreditoperation;

3. wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;

4. wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung, definiert als interner Zinsfuß

gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Prozentpunkte

über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite

der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung

begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation

bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit

vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder

von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler

Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche

Referenzsatz“);

5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit

von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in

Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios, bezogen

auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr

als 15 Prozentpunkte betragen;

6. wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital- und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen

denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit

herangezogen wird;

7. wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei

Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;

8. wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines

teilnehmenden Mitgliedstaates oder eine Fremdwährung lautet.“

5. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten

(Mittel-)Kurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge

anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein (Mittel-)Kurs von der Europäischen Zentralbank nicht

verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu jenem Kurs zu erfolgen, zu dem die Vertragswährung in

Euro umgetauscht wurde. Fand die Haftungsübernahme oder der Umtausch vor dem Tag, an dem

Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-V

teilnimmt, statt, ist der auf den Haftungsrahmen angerechnete Schilling-Betrag gemäß dem Umrechnungsfaktor

auf die genannten Haftungsbeträge umzurechnen.“

6. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 entfallen. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch

aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation

vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem

Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.“

7. § 3 lit. b hat zu lauten

„b) wenn der Eurogegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation

durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am

Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung

gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in

dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes. Unter „anderer Währung“ ist

(i) jede Fremdwährung und

(ii) für jeden an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaat die Währung zu verstehen, die bis zum

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dritten Stufe der WWU in diesem Mitgliedstaat galt.“

8. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation

am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der

Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert

der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang

dieses Zeitraumes, hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft dem Bund den Differenzbetrag

zu vergüten.“

9. Inkrafttretensbestimmung

(1) Art. I und Art. II mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 81/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne

Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-V teilnimmt.

(2) Art. II § 1 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1998 tritt am

1. September 1998 in Kraft.

BGBlPdf 81. Verordnung: Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448, zuletzt

geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994, wird

verordnet

Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 890, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 494/1995, wird wie folgt geändert

1. Anlage 2 Z 2 lautet

„2. „Alpaka“, „Lama“, „Kamel“, „Kaschmir“, „Mohair“, „Angora(-kanin)“, „Vikunja“, „Yak“,

„Guanako“, „Kaschgora“, „Biber“, „Fischotter“ mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“

oder „Haar“ für Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege,

Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und

Angoraziege), Biber, Fischotter“

2. Anlage 2 Z 19 lautet

„19. „Modal“ für nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern

mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in

aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine

Dehnung von 5% zu erzielen, sind folgende

"

3. Anlage 2 Z 27 lautet

„27. „Polyamid“ oder „Nylon“ für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette

sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85% an lineare aliphatische

oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind“

4. Anlage 2 Z 27 werden folgende Z 27a bis Z 27c angefügt

„27a. „Aramid“ für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen,

deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85% direkt an zwei

aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der

Amidbindungen nicht übersteigen darf

27b.„Polyimid“ für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich

wiederholende Imideinheiten aufweist

27c. „Lyocell“ für durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel hergestellte

regenerierte Zellulosefasern ohne Bildung von Derivaten, wobei unter organischem

Lösungsmittel im wesentlichen ein Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser zu

verstehen ist“

5. Anlage 3 Z 27 werden folgende Z 27a bis Z 27c angefügt

„27a Aramid ......................................................................................................................................... 8,00

27b Polyimid ........................................................................................................................................ 3,50

27c Lyocell........................................................................................................................................... 13,00“

BGBlPdf 81. Vertrag über die Energiecharta samt Anlagen und Beschlüsse

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 30 und Artikel 36 Abs. 1 lit. d

und e und Abs. 4 verfassungsändernd sind, samt Anlagen und Beschlüssen wird genehmigt und

2. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG ist die französische, italienische, russische und spanische

Fassung des Staatsvertrages samt Anlagen und Beschlüssen dadurch kundzumachen, daß

diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme

aufliegen.

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES VERTRAGS –

im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa;

im Hinblick auf die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta

angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet

wurde;

eingedenk dessen, daß sich alle Unterzeichner des Abschlußdokuments der Haager Konferenz verpflichtet

haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und

ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher

Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der

Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen;

ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen

Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist;

von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen,

der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen zur Liberalisierung der Investitionen

und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern;

in Bekräftigung dessen, daß die Vertragsparteien einer wirksamen Anwendung der vollen Inländerbehandlung

und der Meistbegünstigungsbehandlung größte Bedeutung beimessen und daß diese Verpflichtungen

auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden;

im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz,

Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und

seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag im übrigen vorgesehen ist;

entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Primärenergieträgern

und Energieerzeugnissen und damit zusammenhängenden Ausrüstungen, Technologien

und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen;

in der Erwartung, daß die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Vertragsparteien des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens sind, schließlich dessen Vertragsparteien werden, und in dem Bestreben,

vorläufige Handelsvereinbarungen zu treffen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung

auf eine solche Vertragszugehörigkeit nicht im Wege stehen;

eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens und seiner dazugehörigen Rechtsinstrumente sind;

im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen

und Mißbrauch einer beherrschenden Stellung;

ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die Richtlinien der

Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die

Nichtverbreitung im Nuklearbereich;

in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung,

Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie;

eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens

über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seiner Protokolle sowie

anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten und

in der Erkenntnis, daß Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Stillegung energietechnischer

Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für

diesen Zweck immer größere Dringlichkeit erlangen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

TEIL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZWECK

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags

1. bedeutet „Charta“ die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta

angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag

unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlußdokuments gilt als Unterzeichnung der

Charta;

2. bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,

die zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebunden zu sein und für die der Vertrag in

Kraft ist;

3. bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine Organisation, die von Staaten

gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter diesen Vertrag fallender

Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten

für sie bindende Entscheidungen zu treffen;

4. bedeutet „Primärenergieträger und Energieerzeugnisse“ auf der Grundlage des Harmonisierten

Systems des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und der Kombinierten

Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage EM aufgenommene Positionen;

5. bedeutet „Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich“ eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung,

Gewinnung, Veredelung, Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung,

Verteilung sowie den Handel und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträgern

und Energieerzeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend

die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen;

6. bedeutet „Investition“ jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar

gehört oder von ihm kontrolliert wird und folgendes einschließt

a) materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, bewegliche und unbewegliche Sachen

sowie Eigentumsrechte jeder Art wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte;

b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Anteilsrechte, Aktien oder sonstige

Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen,

Schuldverschreibungen und sonstige Verbindlichkeiten einer Gesellschaft oder eines

gewerblichen Unternehmens;

c) Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die einen wirtschaftlichen

Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen;

d) geistiges Eigentum;

e) Erträge;

f) jedes kraft Gesetzes oder Vertrags verliehene Recht oder jede kraft Gesetzes erteilte Lizenz

und Genehmigung zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich.

Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts an ihrem Wesen

als Investition; der Begriff „Investition“ schließt alle Investitionen ein, die bis zu dem Tag,

an oder nach dem späteren der Tage vorgenommen sind oder werden, an denen der Vertrag für

die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, oder für die Vertragspartei, in deren

Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im folgenden als „Tag des Inkrafttretens“

bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die sich auf solche Investitionen

nach dem Tag des Inkrafttretens auswirken.

„Investition“ bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit

im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei

in ihrem Gebiet als „Charta-Effizienzvorhaben“ bezeichnet und als solche dem Sekretariat

notifiziert werden;

7. bedeutet „Investor“

a) in bezug auf eine Vertragspartei

i) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft nach den

Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;

ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit dem in

dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist;

b) in bezug auf einen „dritten Staat“ eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere

Organisation, welche die unter Buchstabe a für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen

sinngemäß erfüllt;

8. bedeutet „Investitionen vornehmen“ oder „Vornahme von Investitionen“ das Tätigen neuer Investitionen,

den vollständigen oder teilweisen Erwerb vorhandener Investitionen oder die Verlagerung

in andere Bereiche der Investitionstätigkeit;

9. bedeutet „Erträge“ die aus einer Investition herrührenden oder mit ihr zusammenhängenden

Beträge, unabhängig von der Form, in der sie gezahlt werden, einschließlich Gewinne, Dividenden,

Zinsen, Kapitalzuwächse, Lizenzentgelte, Entgelt für die Betriebsleitung, technische Hilfe

oder sonstige Entgelte und Sachleistungen;

10. bedeutet „Gebiet“ in bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist,

a) das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird, daß das Hoheitsgebiet

das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer umfaßt, und

b) vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das Meer, den Meeresboden

und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse

ausübt.

In bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist,

bedeutet „Gebiet“ die einzelnen Gebiete der Mitgliedstaaten dieser Organisation entsprechend

den in dem Übereinkommen zur Gründung der Organisation enthaltenen Bestimmungen;

11. a) bedeutet „GATT“ entweder „GATT 1947“ oder „GATT 1994“ oder beide, sofern beide anwendbar

sind;

b) „GATT 1947“ bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947,

das der Schlußakte beigefügt war, die auf der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses

der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angenommen wurde,

in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;

c) „GATT 1994“ bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen, das in Anlage 1 A

des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, in seiner später

berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung.

Eine Vertragspartei des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gilt als

Vertragspartei des GATT 1994;

d) bedeutet „dazugehörige Rechtsinstrumente“ je nach Zusammenhang

i) unter der Schirmherrschaft des GATT 1947 geschlossene Übereinkommen, Vereinbarungen

oder sonstige Rechtsinstrumente einschließlich Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen

in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen oder

ii) das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, einschließlich seiner

Anlage 1 (außer GATT 1994), seiner Anlagen 2, 3 und 4 und der dazugehörigen Beschlüsse,

Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder

ergänzten Fassungen;

12. schließt „geistiges Eigentum“ Urheberrechte und verwandte Rechte, Marken, geographische

Angaben, gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs integrierter Schaltkreise und den Schutz

nicht offengelegter Informationen ein;

13. a) bedeutet „Energiechartaprotokoll“ oder „Protokoll“ einen Vertrag, dessen Aushandlung die

Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie angenommen hat und den zwei oder

mehr Vertragsparteien geschlossen haben, um die Bestimmungen dieses Vertrags in bezug auf

jeden Tätigkeitsbereich oder jede Tätigkeitsart, die unter diesen Vertrag fallen, oder die unter

Titel III der Charta genannten Bereiche der Zusammenarbeit zu vervollständigen, zu ergänzen,

auszudehnen oder zu erweitern;

b) bedeutet „Energiechartaerklärung“ oder „Erklärung“ ein nicht bindendes Rechtsinstrument,

dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie gebilligt hat und

das von zwei oder mehr Vertragsparteien zur Ergänzung oder Vervollständigung dieses Vertrags

geschlossen wurde;

14. bedeutet „frei konvertierbare Währung“ eine Währung, die in erheblichem Umfang an den internationalen

Devisenmärkten gehandelt und in erheblichem Umfang bei internationalen Transaktionen

verwendet wird.

Artikel 2

Zweck des Vertrages

Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im

Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzung und des gegenseitigen Nutzens im Einklang

mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.

TEIL II

HANDEL

Artikel 3

Internationale Märkte

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse den Zugang

zu den internationalen Märkten unter marktüblichen Bedingungen zu erleichtern und ganz allgemein

einen offenen und wettbewerblichen Markt zu entwickeln.

Artikel 4

Nichtbeeinträchtigung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente

Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Vertragsparteien des

GATT sind, die Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, wie sie zwischen

diesen Vertragsparteien Anwendung finden.

Artikel 5

Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

(1) Eine Vertragspartei wendet handelsbezogene Investitionsmaßnahmen nicht an, die mit Artikel III

oder XI des GATT unvereinbar sind; dieses gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei

aus dem GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten sowie Artikel 29.

(2) Solche Maßnahmen schließen jede Investitionsmaßnahme ein, die auf Grund inländischer

Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder

durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und derzufolge

a) ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden

muß, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an

der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können, oder

b) der Kauf oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang

beschränkt wird, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die es ausführt,

richtet

oder die

c) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet

werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder auf einen Umfang beschränkt,

der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen

Produktion richtet;

d) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet

werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen

auf einen Betrag beschränkt, der sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen

richtet, oder

e) die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen beschränkt, wobei

bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder

dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.

(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Absatz 2

Buchstaben a und c beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen als Voraussetzung für die

Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Auslandshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzprogramme

für Zölle oder Kontingente anzuwenden.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investitionsmaßnahmen,

die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich

der Bestimmungen über Notifikationen und Übergangsbestimmungen in Anlage TRM, vorläufig

beibehalten.

Artikel 6

Wettbewerb

(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen bei

einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu verringern.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und

durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges

Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.

(3) Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, prüfen

umfassend, gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische

Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsregeln zu leisten.

(4) Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen

und Informationsaustausch zusammenarbeiten.

(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im

Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke

dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen

und diese darum ersuchen, daß ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen.

Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere

Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann;

die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie

dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen

Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei

konsultieren und prüfen umfassend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber

entscheiden, ob sie Durchsetzungsmaßnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige

Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden

Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden

mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung

angeben. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die

Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche

zwischenzeitliche Entwicklungen mit.

(6) Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Informationen, die ihren

Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen.

(7) Die Verfahren nach Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 1 sind im Rahmen dieses Vertrags das einzige

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung oder Auslegung dieses Artikels

entstehen können.

Artikel 7

Transit

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Transit von Primärenergieträgern

und Energieerzeugnissen zu erleichtern, im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und

ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Primärenergieträger

und Energieerzeugnisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung auf der Grundlage dieser

Unterscheidungen, ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben aufzuerlegen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen

a) Modernisierung der Energiebeförderungseinrichtungen, die zum Transit von Primärenergieträgern

und Energieerzeugnissen erforderlich sind;

b) Entwicklung und Betrieb von Energiebeförderungseinrichtungen, mit denen das Gebiet von

mehr als einer Vertragspartei versorgt wird;

c) Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen von Ausfällen bei der Versorgung mit Primärenergieträgern

und Energieerzeugnissen;

d) Erleichterung des Verbunds von Energiebeförderungseinrichtungen.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in ihren Vorschriften über die Beförderung

von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen

Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit nicht weniger günstig behandelt

werden als Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, deren Ursprung oder Bestimmung in ihrem

eigenen Gebiet liegt, sofern eine geltende internationale Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

(4) Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen

mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien

der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften,

die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.

(5) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit

geleitet werden können, ist nicht verpflichtet,

a) den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten oder

b) einen neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Energiebeförderungseinrichtungen zu

gestatten,

wenn sie den anderen beteiligten Vertragsparteien nachweist, daß dies die Sicherheit oder Effizienz ihrer

Energienetze einschließlich der Versorgungssicherheit gefährden würde.

Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 sichern die Vertragsparteien den seit langem bestehenden Fluß von

Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu, von und zwischen den Gebieten anderer Vertragsparteien.

(6) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen

verläuft, darf im Fall einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit diesem Transit

den Transit weder unterbrechen noch verringern, und sie darf nicht einer ihrer Aufsicht unterstehenden

Stelle gestatten oder eine ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Stelle auffordern, den vorhandenen Fluß

der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse zu unterbrechen oder zu verringern, bevor das in Absatz

7 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren abgeschlossen ist, es sei denn, dies ist in einem privatrechtlichen

Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit ausdrücklich vorgesehen oder nach

Maßgabe der Entscheidung des Schlichters erlaubt.

(7) Folgende Bestimmungen finden auf eine in Absatz 6 beschriebene Streitigkeit Anwendung, jedoch

erst, nachdem alle einschlägigen vertraglichen oder sonstigen Mittel der Streitbeilegung erschöpft

sind, die zuvor zwischen den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, oder zwischen einem in Absatz 6

genannten Rechtsträger und einem Rechtsträger einer anderen Vertragspartei, die Streitparteien sind,

vereinbart wurden.

a) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, kann die Streitigkeit an den Generalsekretär in einer

Notifikation verweisen, in der die strittigen Fragen zusammengefaßt sind. Der Generalsekretär

unterrichtet alle Vertragsparteien von der Notifikation.

b) Binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt der Generalsekretär in Konsultation

mit den Streitparteien und den anderen betroffenen Vertragsparteien einen Schlichter. Dieser

muß über Erfahrung in den strittigen Angelegenheiten verfügen und darf weder Staatsangehöriger

oder Bürger einer Streitpartei oder einer der anderen betroffenen Vertragsparteien sein noch

in einer von ihnen seinen ständigen Aufenthalt haben.

c) Der Schlichter bemüht sich um die Zustimmung der Streitparteien zu einer Streitbeilegung oder

zu einem Verfahren, durch das die Streitbeilegung herbeigeführt wird. Ist es dem Schlichter innerhalb

von 90 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Zustimmung herbeizuführen,

so empfiehlt er eine Beilegung der Streitigkeit oder ein Verfahren zur Beilegung der

Streitigkeit und entscheidet über einstweilige Tarife und sonstige Bedingungen für den Transit,

die von einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt an einzuhalten sind, bis die Streitigkeit beigelegt

ist.

d) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung und sorgen für die Einhaltung jeder einstweiligen

Entscheidung nach Buchstabe c über Tarife und Bedingungen durch die ihrer Aufsicht

oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen in den zwölf Monaten nach der Entscheidung des

Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, falls dieser Zeitpunkt früher ist.

e) Ungeachtet des Buchstabens b kann sich der Generalsekretär entschließen, keinen Schlichter zu

bestellen, wenn er der Auffassung ist, daß die Streitigkeit einen Transit betrifft, der bereits Gegenstand

des unter den Buchstaben a bis d vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens ist oder war,

das nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit geführt hat.

f) Die Chartakonferenz beschließt Standardbestimmungen über den Verlauf des Vergleichsverfahrens

und die Vergütung der Schlichter.

(8) Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund des Völkerrechts, einschließlich des

Völkergewohnheitsrechts, aus bestehenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften einschließlich

der Regeln über unterseeische Kabel und Rohrleitungen bleiben durch diesen Artikel unberührt.

(9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die nicht über eine

bestimmte Art von Energiebeförderungseinrichtungen für den Transit verfügt, auf Grund dieses Artikels

Maßnahmen in bezug auf diese Art der Einrichtung zu treffen. Diese Vertragspartei ist jedoch verpflichtet,

Absatz 4 einzuhalten.

(10) Im Sinne dieses Artikels

a) bedeutet „Transit“

i) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei oder zu oder aus Hafenanlagen in

ihrem Gebiet zum Be- und Entladen von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen,

die ihren Ursprung im Gebiet eines anderen Staates und ihre Bestimmung im Gebiet eines

dritten Staates haben, solange entweder der andere Staat oder der dritte Staat Vertragspartei

ist,

ii) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Primärenergieträgern und

Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei und ihre

Bestimmung im Gebiet dieser anderen Vertragspartei haben, sofern die beiden beteiligten

Vertragsparteien nichts anderes beschließen und ihren Beschluß gemeinsam in die Anlage

N eintragen. Die beiden Vertragsparteien können ihre Eintragung in Anlage N löschen,

indem sie diese Absicht dem Sekretariat in einer gemeinsamen schriftlichen Notifikation

mitteilen; dieses leitet die Notifikation an alle übrigen Vertragsparteien weiter. Die

Löschung wird vier Wochen nach der ersten Notifikation wirksam;

b)bestehen „Energiebeförderungseinrichtungen“ aus Gas-Hochdruckrohrleitungen, Hochspannungsnetzen

und -leitungen, Rohölfernleitungen, Schlammkohle-Rohrleitungen, Rohrleitungen

für Mineralölprodukte und anderen ortsfesten Einrichtungen speziell für den Umgang mit Primärenergieträgern

und Energieerzeugnissen.

Artikel 8

Weitergabe von Technologie

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang zu Energietechnologie und die Weitergabe

dieser Technologie auf marktüblicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu fördern, um den wirksamen

Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und Investitionen zu begünstigen und die

Ziele der Charta nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und des Schutzes des

geistigen Eigentums zu verwirklichen.

(2) Demgemäß, soweit es zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlich ist, beseitigen die Vertragsparteien

bestehende Hemmnisse und schaffen keine neuen Hemmnisse für die Weitergabe von Technologie

auf dem Gebiet der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und verwandter Ausrüstungen und

Dienstleistungen, vorbehaltlich der Verpflichtungen wegen der Nichtverbreitung und sonstiger internationaler

Verpflichtungen.

Artikel 9

Zugang zu Kapital

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses

zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme

und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten

anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet.

Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen

anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit

Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit

im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern,

die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften

und Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei

oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Eine Vertragspartei kann Programme für den Zugang zu öffentlichen Darlehen, Zuschüssen, Garantien

oder Versicherungen zur Erleichterung des Außenhandels oder der Auslandsinvestitionen verabschieden

und beibehalten. Sie stellt diese Einrichtungen im Einklang mit den Zielen, Beschränkungen

und Kriterien dieser Programme (einschließlich Ziele, Beschränkungen oder Kriterien in bezug auf den

Ort der Geschäftstätigkeit eines Antragstellers für die Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung oder

den Ort der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die mit Hilfe einer solchen Einrichtung bereitgestellt

werden) für Investitionen in die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich anderer Vertragsparteien

oder für die Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit anderen

Vertragsparteien zur Verfügung.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung von Programmen für die Wirtschaftstätigkeit

im Energiebereich, die darauf abzielen, die wirtschaftliche Stabilität und das Investitionsklima

in den Vertragsparteien zu verbessern, gegebenenfalls die Tätigkeit maßgeblicher internationaler

Finanzinstitutionen anzuregen und deren Sachkenntnis zu nutzen.

(4) Dieser Artikel hindert nicht daran,

a) daß Finanzinstitutionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der

Aufsichtsvorschriften ihre eigenen Kredit- oder Emissionspraktiken anwenden oder

b) daß eine Vertragspartei

i) aufsichtsrechtlich begründete Maßnahmen trifft, einschließlich solcher zum Schutz von Investoren,

Verbrauchern, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen ein Finanzdienstleister

eine Treuepflicht schuldet, oder

ii) Maßnahmen trifft, die die Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems und ihrer Kapitalmärkte

sicherstellen.

TEIL III

FÖRDERUNG UND SCHUTZ VON INVESTITIONEN

Artikel 10

Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft im Einklang mit diesem Vertrag stabile, gerechte, günstige

und transparente Bedingungen für Investoren anderer Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Investitionen

vorzunehmen. Diese Bedingungen umfassen die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer

Vertragsparteien stets eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren. Diese Investitionen genießen

auch auf Dauer Schutz und Sicherheit, und keine Vertragspartei darf deren Verwaltung, Aufrechterhaltung,

Verwendung, Nutzung oder Veräußerung in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende

Maßnahmen behindern. Diese Investitionen dürfen keinesfalls weniger günstig behandelt

werden, als dies nach dem Völkerrecht, einschließlich vertraglicher Verpflichtungen, vorgeschrieben ist.

Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie gegenüber einem Investor oder einer Investition

eines Investors einer anderen Vertragspartei eingegangen ist.

(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme

von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren.

(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Behandlung“ die von einer Vertragspartei gewährte Behandlung,

die nicht weniger günstig ist als die, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer

anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(4) Ein Zusatzvertrag verpflichtet vorbehaltlich der darin festzulegenden Bedingungen jede seiner

Vertragsparteien, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in

ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Dieser Zusatzvertrag liegt für die

Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den vorliegenden Vertrag unter-

zeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf. Die Verhandlungen über den Zusatzvertrag

beginnen spätestens am 1. Jänner 1995 mit dem Ziel, ihn bis zum 1. Jänner 1998 abzuschließen.

(5) Jede Vertragspartei ist in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet bestrebt,

a) die Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung auf ein Mindestmaß zu beschränken;

b) die bestehenden Beschränkungen für Investoren anderer Vertragsparteien fortschreitend abzubauen.

(6) a) Eine Vertragspartei kann in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet jederzeit

freiwillig gegenüber der Chartakonferenz über das Sekretariat ihre Absicht erklären, keine

neuen Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung einzuführen.

b) Eine Vertragspartei kann sich ferner jederzeit freiwillig dazu verpflichten, Investoren anderer

Vertragsparteien in bezug auf die Vornahme von Investitionen in einigen oder allen Wirtschaftstätigkeiten

im Energiebereich in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung

zu gewähren. Derartige Verpflichtungen werden dem Sekretariat notifiziert und in Anlage

VC genannt; sie sind auf Grund dieses Vertrags bindend.

(7) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien

und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung,

Verwendung, Nutzung oder Veräußerung keine weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen

ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und

deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung,

Nutzung oder Veräußerung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(8) Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 7 im Zusammenhang mit Programmen, in deren

Rahmen eine Vertragspartei Zuschüsse oder sonstige Finanzierungshilfen für die Forschung und Entwicklung

auf dem Gebiet der Energietechnologie gewährt oder Verträge schließt, bleiben dem in Absatz

4 beschriebenen Zusatzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei hält die Chartakonferenz über das

Sekretariat über die Modalitäten, die sie auf die in diesem Absatz beschriebenen Programme anwendet,

auf dem laufenden.

(9) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag unterzeichnen

oder ihm beitreten, übermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sie den Vertrag unterzeichnen

oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, einen Bericht, in dem alle Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften

oder anderen Maßnahmen zusammengefaßt sind, die sich auf folgendes beziehen

a) die Ausnahmen zu Absatz 2 oder

b) die in Absatz 8 bezeichneten Programme.

Eine Vertragspartei hält ihren Bericht auf aktuellem Stand, indem sie dem Sekretariat umgehend Änderungen

mitteilt. Die Chartakonferenz überprüft diese Berichte in regelmäßigen Abständen.

Hinsichtlich des Buchstabens a kann der Bericht Teile des Energiebereichs bezeichnen, in denen eine

Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 3 beschriebene Behandlung gewährt.

Hinsichtlich des Buchstabens b kann die Überprüfung durch die Chartakonferenz auch den Auswirkungen

dieser Programme auf Wettbewerb und Investitionen gelten.

(10) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels findet die in den Absätzen 3 und 7 beschriebene

Behandlung auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Anwendung; statt dessen wird die

Behandlung angewandt, die in den entsprechenden Bestimmungen der anwendbaren internationalen

Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgeschrieben ist, deren Vertragsparteien

die betreffenden Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags sind.

(11) Für die Zwecke des Artikels 26 gilt die Anwendung einer in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen

handelsbezogenen Investitionsmaßnahme durch eine Vertragspartei auf die Investition eines

Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen Anwendung besteht, vorbehaltlich

des Artikels 5 Absätze 3 und 4 als Verletzung einer Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei

aus diesem Teil.

(12) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur Geltendmachung

von Ansprüchen und zur Durchsetzung von Rechten in bezug auf Investitionen, Investitionsvereinbarungen

und Investitionsgenehmigungen vorsieht.

Artikel 11

Personal in Schlüsselpositionen

(1) Eine Vertragspartei prüft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise,

den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen nach Treu und Glauben die Anträge von

Investoren einer anderen Vertragspartei und von Personal in Schlüsselpositionen, das von solchen Investoren

oder für Investitionen solcher Investoren beschäftigt wird und in ihr Gebiet einreisen und sich dort

vorübergehend aufhalten will, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Entwicklung,

Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung der betreffenden Investitionen

auszuüben, einschließlich der Erbringung von Beratungsdiensten oder maßgeblichen technischen

Diensten.

(2) Eine Vertragspartei erlaubt Investoren einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet Investitionen

getätigt haben, und Investitionen dieser Investoren, eine Person in Schlüsselposition nach Wahl

des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen,

sofern dieser Person bewilligt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen,

sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten und die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung

für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen entspricht.

Artikel 12

Entschädigung für Verluste

(1) Sofern nicht Artikel 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der in bezug

auf eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei infolge von Krieg oder einer anderen

bewaffneten Auseinandersetzung, nationalem Notstand, Unruhen oder einem ähnlichen Ereignis im Gebiet

dieser anderen Vertragspartei Verluste erleidet, von dieser Vertragspartei bei der Rückerstattung,

Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung die günstigste Behandlung gewährt, die diese Vertragspartei

jedem anderen Investor, sei es ihrem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei

oder sei es dem Investor eines dritten Staates zuteil werden läßt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhält der Investor einer Vertragspartei, der in einem in Absatz 1

genannten Fall im Gebiet einer anderen Vertragspartei wegen

a) vollständiger oder teilweiser Beschlagnahme seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden

dieser Vertragspartei oder

b) vollständiger oder teilweiser Zerstörung seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden

dieser Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

Verluste erleidet, eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, wertentsprechend

und tatsächlich verwertbar sein muß.

Artikel 13

Enteignung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen

nicht verstaatlicht, enteignet oder einer Maßnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung

(im folgenden als „Enteignung“ bezeichnet) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen,

die

a) im öffentlichen Interesse liegen,

b) nicht diskriminierend sind,

c) nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen und

d) mit einer umgehenden, wertentsprechenden und tatsächlich verwertbaren Entschädigung einhergehen.

Die Höhe der Entschädigung muß dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition entsprechen,

den sie unmittelbar vor dem sich auf den Wert der Investition auswirkenden Bekanntwerden der Enteignung

oder bevorstehenden Enteignung hatte (im folgenden als „Bewertungszeitpunkt“ bezeichnet).

Dieser angemessene Marktwert wird auf Antrag des Investors in einer frei konvertierbaren Währung auf

der Grundlage des zum Bewertungszeitpunkt am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Wäh-

rung angegeben. Die Entschädigung umfaßt auch Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen

Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.

(2) Der betroffene Investor hat das Recht, nach den Gesetzen der die Enteignung vornehmenden

Vertragspartei, seinen Fall, die Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung von einem

Gericht oder einer anderen zuständigen und unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei im Einklang mit

den in Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen.

(3) Enteignung umfaßt auch den Sachverhalt, in dem eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer

Gesellschaft oder eines Unternehmens in ihrem Gebiet enteignet, an denen ein Investor einer anderen

Vertragspartei in Form einer Investition beteiligt ist, einschließlich durch Anteilsrechte.

Artikel 14

Transfers im Zusammenhang mit Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer

anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet einschließlich

des Transfers

a) des Gründungskapitals und jedes weiteren Kapitals zur Aufrechterhaltung und Entwicklung einer

Investition;

b) der Erträge;

c) der Zahlungen im Rahmen eines Vertrags, einschließlich der Tilgung von Kapital und aufgelaufenen

Zinsen auf Grund eines Darlehensvertrags;

d) der nicht ausgegebenen Einkünfte und sonstigen Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang

mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;

e) der Erlöse aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition oder eines Teiles derselben;

f) der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit und

g) der Entschädigungszahlungen nach den Artikeln 12 und 13.

(2) Transfers nach Absatz 1 erfolgen unverzüglich und (außer im Fall eines Ertrags in Naturalien) in

einer frei konvertierbaren Währung.

(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte

in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarkts, ist – je

nachdem, was für den Investor günstiger ist – der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Direktinvestitionen

oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte heranzuziehen.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen

oder die Einhaltung der Gesetze über die Ausgabe, den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren oder

die Vollstreckung von Urteilen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren gewährleisten, indem

sie ihre Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in gerechter und nichtdiskriminierender Weise nach

Treu und Glauben anwendet.

(5) Ungeachtet des Absatzes 2 können Vertragsparteien, die Staaten sind, welche die ehemalige

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, untereinander Übereinkünfte schließen, wonach

Transfers von Zahlungen in ihren Währungen erfolgen, sofern diese Übereinkünfte Investitionen in ihren

Gebieten von Investoren anderer Vertragsparteien nicht weniger günstig behandeln als entweder Investitionen

von Investoren der Vertragsparteien, die diese Übereinkünfte geschlossen haben, oder Investitionen

von Investoren eines dritten Staates.

(6) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei den Transfer eines Ertrags in

Naturalien einschränken, falls es der Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a oder nach dem

GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten unter Umständen erlaubt ist, die Ausfuhr oder den

Exportverkauf des Erzeugnisses, das den Ertrag in Naturalien darstellt, zu beschränken; dies gilt jedoch

mit der Maßgabe, daß eine Vertragspartei Transfers von Erträgen in Naturalien gestattet, die in einer

Investitionsvereinbarung, Investitionsgenehmigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen

der Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei beziehungsweise deren Investition

genehmigt oder festgelegt sind.

Artikel 15

Übertragung von Rechten

(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im folgenden als „entschädigende

Partei“ bezeichnet) eine Zahlung auf Grund einer Entschädigungsverpflichtung oder Garantie für eine

Investition eines Investors (im folgenden als „entschädigte Partei“ bezeichnet) im Gebiet einer anderen

Vertragspartei (im folgenden als „gastgebende Partei“ bezeichnet), so erkennt die gastgebende Partei

folgendes an

a) die Abtretung aller Rechte und Ansprüche an die entschädigende Partei in bezug auf eine solche

Investition und

b) das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche auf

Grund der Übertragung durchzusetzen.

(2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf

a) dieselbe Behandlung in bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie auf Grund der Abtretung

nach Absatz 1 erworben hat, und

b) dieselben Zahlungen auf Grund solcher Rechte und Ansprüche,

welche die entschädigte Partei auf Grund dieses Vertrags in bezug auf die betreffende Investition zu

erhalten berechtigt war.

(3) In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung,

als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung geltend machen, daß eine Abfindung

oder eine sonstige Entschädigung für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon

im Zuge eines Versicherungs- oder Garantievertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.

Artikel 16

Beziehung zu anderen Übereinkünften

Haben zwei oder mehr Vertragsparteien früher eine internationale Übereinkunft geschlossen oder

schließen sie später eine solche Übereinkunft, deren Bestimmungen die in Teil III oder V dieses Vertrags

behandelten Angelegenheiten betreffen,

1. so darf Teil III oder V dieses Vertrags nicht so ausgelegt werden, als weiche er von Bestimmungen

der anderen Übereinkunft oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung auf Grund

der Übereinkunft ab, und

2. so darf keine Bestimmung der anderen Übereinkunft so ausgelegt werden, als weiche sie von

einer Bestimmung in Teil III oder V dieses Vertrags oder von dem Recht auf diesbezügliche

Streitbeilegung auf Grund dieses Vertrags ab,

soweit eine derartige Bestimmung für den Investor oder die Investition günstiger ist.

Artikel 17

Nichtanwendung des Teiles II unter bestimmten Umständen

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu

verweigern

1. einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer

dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person

keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet

wurde;

2. einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, daß es sich um die Investition

eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde

Vertragspartei

a) keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder

b) Maßnahmen beschließt oder beibehält,

i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder

ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren

jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.

TEIL IV

ANDERE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 18

Souveränität über Energievorkommen

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Souveränität des Staates und seine souveränen Rechte über

die Energievorkommen an. Sie bekräftigen, daß diese in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts

und nach Maßgabe dieser Regeln ausgeübt werden müssen.

(2) Ungeachtet der Zielsetzung, den Zugang zu Energievorkommen und deren Aufsuchung und Erschließung

auf kommerzieller Grundlage zu fördern, läßt der Vertrag die in den Vertragsparteien für

Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberührt.

(3) Jeder Staat behält insbesondere weiterhin das Recht, über die geographischen Bereiche innerhalb

seines Gebiets zu entscheiden, die für die Aufsuchung und Erschließung seiner Energievorkommen sowie

die Optimierung ihrer Rückgewinnung zur Verfügung gestellt werden, und wie und in welchem Tempo

sie abgebaut oder auf andere Weise erschlossen werden, und er hat das Recht, Steuern, Lizenzentgelte

oder sonstige finanzielle Leistungen für die Aufsuchung und Ausbeutung festzusetzen und zu erheben,

Vorschriften über Umwelt- und Sicherheitsaspekte für die Aufsuchung, Erschließung und Nutzbarmachung

in seinem Gebiet zu erlassen und sich an der Aufsuchung und Ausbeutung unter anderem durch

unmittelbare Mitwirkung der Regierung oder über Staatsunternehmen zu beteiligen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Energievorkommen unter anderem dadurch

zu erleichtern, daß sie in nichtdiskriminierender Weise auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien

Genehmigungen, Lizenzen, Konzessionen und privatrechtliche Verträge zur Aufsuchung und Erforschung

sowie zur Ausbeutung oder Förderung von Energievorkommen erteilen.

Artikel 19

Umweltaspekte

(1) Jede Vertragspartei ist in dem Bemühen um eine nachhaltige Entwicklung und unter Berücksichtigung

ihrer Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften betreffend die Umwelt, deren Vertragspartei

sie ist, bestrebt, schädliche Umweltauswirkungen, die innerhalb oder außerhalb ihres Gebiets

durch alle Vorgänge innerhalb des Energiekreislaufs in ihrem Gebiet entstehen, auf wirtschaftlich effiziente

Weise auf ein Mindestmaß zu beschränken und dabei die Sicherheit angemessen zu berücksichtigen.

Dabei handeln die Vertragsparteien kostengünstig. In ihren politischen Ausrichtungen und ihren Handlungen

ist jede Vertragspartei bestrebt, eine Schädigung der Umwelt durch Vorsorgemaßnahmen zu verhüten

oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien kommen überein, daß grundsätzlich

der Verursacher die Kosten der Verschmutzung, einschließlich der grenzüberschreitenden Verschmutzung,

zu tragen hat, wobei das öffentliche Interesse gebührend berücksichtigt wird und Investitionen in

den Energiekreislauf oder der internationale Handel nicht verzerrt werden dürfen. Die Vertragsparteien

werden daher

a) bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Energiepolitik Umweltüberlegungen berücksichtigen;

b) eine marktorientierte Preisbildung und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und

-nutzen im gesamten Energiekreislauf fördern;

c) unter Berücksichtigung des Artikels 34 Absatz 4 die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung

der Umweltziele der Charta und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Umweltnormen

für den Energiekreislauf ermutigen und dabei die Unterschiede bei den nachteiligen

Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien

in Betracht ziehen;

d) insbesondere die Energieeffizienz verbessern, Quellen für erneuerbare Energien erschließen und

nutzen, die Verwendung saubererer Brennstoffe fördern und Technologien und technologische

Mittel einsetzen, welche die Verschmutzung verringern;

e) die Zusammenstellung und den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien

über eine umweltverträgliche und wirtschaftlich effiziente Energiepolitik und kostengünstige

Methoden und Technologien fördern;

f) das Bewußtsein der Öffentlichkeit für die Umweltauswirkungen von Energiesystemen, die Möglichkeiten

zur Verhütung oder Bekämpfung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen und die Ko-

sten wecken, die mit den verschiedenen Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung solcher

Auswirkungen einhergehen;

g) die Erforschung, Entwicklung und Anwendung energieeffizienter und umweltverträglicher

Technologien, Methoden und Verfahren fördern, die schädliche Umweltauswirkungen in allen

Aspekten des Energiekreislaufs auf wirtschaftlich wirksame Weise auf ein Mindestmaß beschränken,

und dabei zusammenarbeiten;

h) günstige Rahmenbedingungen für die Weitergabe und die Verbreitung solcher Technologien im

Einklang mit einem angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

anregen;

i) frühzeitig vor einer Entscheidung eine transparente Bewertung der Umweltauswirkungen ökologisch

bedeutsamer Investitionsvorhaben im Energiebereich und eine spätere Überwachung fördern;

j) das internationale Bewußtsein und den Austausch von Informationen über die einschlägigen

Umweltprogramme und -normen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser Programme

und Normen fördern;

k) auf Ersuchen und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel an der Entwicklung und Durchführung

geeigneter Umweltprogramme in den Vertragsparteien teilnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien werden Streitigkeiten über die Anwendung

oder Auslegung von Bestimmungen dieses Artikels, sofern es für die Prüfung solcher Streitigkeiten keine

anderen geeigneten internationalen Foren gibt, von der Chartakonferenz überprüft, die sich um eine Lösung

bemüht.

(3) Im Sinne dieses Artikels

a) bedeutet „Energiekreislauf“ die gesamte Energiekette, einschließlich der Tätigkeiten im Zusammenhang

mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung,

Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und

-entsorgung sowie der Außerbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei

gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß;

b) bedeutet „Umweltauswirkung“ eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die

Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt,

des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler

oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfaßt

auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus

Veränderungen dieser Faktoren ergeben;

c) bedeutet „Energieeffizienz verbessern“ darauf hinwirken, den unveränderten mengenmäßigen

Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbuße zu erhalten

bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;

d) bedeutet „kostengünstig“ das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das

Erreichen des größten Nutzens bei gegebenen Kosten.

Artikel 20

Transparenz

(1) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen

allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen

beziehen, gehören in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a zu den Maßnahmen, die den

Transparenzregeln des GATT und den in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstrumenten unterliegen.

(2) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen

allgemeiner Anwendung, die in einer Vertragspartei rechtswirksam geworden sind, und in Kraft befindliche

Übereinkünfte zwischen Vertragsparteien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten

beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so daß die Vertragsparteien und Investoren

sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Vertragspartei, vertrauliche

Informationen offenzulegen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das

öffentliche Interesse verstoßen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen

würden.

(3) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten

Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügun-

gen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft

erteilt.

Artikel 21

Besteuerung

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte

oder Verpflichtungen in bezug auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien. Bei Widersprüchlichkeit

zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit maßgebend.

(2) Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche Maßnahmen mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen

oder vom Vermögen Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für

a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei auf Grund der steuerlichen Bestimmungen

eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a

Ziffer ii gewährt wird, oder

b) eine steuerliche Maßnahme, die eine wirksame Steuererhebung sicherstellen soll, es sei denn, die

Maßnahme einer Vertragspartei diskriminiert willkürlich Primärenergieträger und Energieerzeugnisse

mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein

solches Gebiet oder schränkt die auf Grund des Artikels 7 Absatz 3 gewährten Vorteile willkürlich

ein.

(3) Artikel 10 Absätze 2 und 7 finden auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien Anwendung,

mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen; diese Bestimmungen gelten jedoch

nicht für

a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in bezug auf Vergünstigungen, die

von einer Vertragspartei auf Grund der Steuerbestimmungen in einem in Absatz 7 Buchstabe a

Ziffer ii beschriebenen Übereinkommen, Abkommen oder einer dort genannten Vereinbarung

gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration

ergeben, oder

b) eine steuerliche Maßnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuern, es sei

denn, die Maßnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder

schränkt die auf Grund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen

willkürlich ein.

(4) Artikel 29 Absätze 2 bis 6 gilt für steuerliche Maßnahmen, die nicht das Einkommen oder das

Vermögen betreffen.

(5) a) Artikel 13 findet auf Steuern Anwendung.

b) Ergibt sich auf Grund des Artikels 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteignung darstellt oder

ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende

Bestimmungen Anwendung

i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die Frage, ob

die Maßnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen

Steuerbehörde vor. Unterläßt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen,

so legen die Gremien, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27

Absatz 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen

Steuerbehörden vor.

ii) Die zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb

von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich um Fragen der Gleichbehandlung, so wenden

die zuständigen Steuerbehörden die Gleichbehandlungsbestimmungen der einschlägigen

Steuerübereinkunft an oder, falls diese Übereinkunft keine auf die steuerliche Maßnahme

anwendbare Gleichbehandlungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden

Vertragsparteien keine derartige Steuerübereinkunft in Kraft ist, so wenden sie die

Gleichbehandlungsgrundsätze des Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung an.

iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel

27 Absatz 2 angerufenen Gremien können alle Schlußfolgerungen der zuständigen

Steuerbehörden zu der Frage berücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt.

Diese Gremien müssen alle Schlußfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen

Steuerbehörden innerhalb der unter Ziffer ii vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage

gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die Gremien können auch Schlußfolgerungen

in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der

sechs Monate gelangt sind.

iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziffer ii genannten

sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der

Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 führen.

(6) Artikel 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Abzug an der Quelle oder

auf andere Weise aufzuerlegen oder einzuziehen, nicht ein.

(7) Im Sinne dieses Artikels

a) umfaßt der Begriff „steuerliche Maßnahme“ folgendes

i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, eines ihrer politischen

Teilgebiete oder einer ihrer örtlichen Behörden und

ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und einer

internationalen Übereinkunft oder sonstigen Vereinbarung, durch welche die Vertragspartei

gebunden ist.

b) Als Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben

werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Steuern

von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen oder im wesentlichen ähnlichen Steuern, der

Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

c) Eine „zuständige Steuerbehörde“ bedeutet die zuständige Behörde auf Grund eines zwischen den

Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches

Abkommen nicht in Kraft ist, den für Steuern zuständigen Minister oder das betreffende Ministerium

oder deren bevollmächtigte Vertreter.

d) Die Begriffe „Steuerbestimmungen“ und „Steuern“ beziehen Zölle nicht ein.

Artikel 22

Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein von ihr geführtes oder gegründetes staatliches Unternehmen

seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Beschaffung von Waren oder

Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei

aus Teil III dieses Vertrags im Einklang steht.

(2) Eine Vertragspartei darf ein staatliches Unternehmen nicht ermutigen oder von ihm verlangen,

seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei

aus anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht im Einklang steht.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie

ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer

Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.

(4) Eine Vertragspartei darf einen Rechtsträger, dem sie ausschließliche oder besondere Vorrechte

gewährt, nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben,

die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht im Einklang steht.

(5) Im Sinne dieses Artikels umfaßt „Rechtsträger“ jedes Unternehmen, jede Agentur oder jede andere

Organisation oder Einzelperson.

Artikel 23

Einhaltung durch regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen

(1) Jede Vertragspartei trägt im Rahmen dieses Vertrags die volle Verantwortung für die Einhaltung

sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und trifft die ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen,

um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und

Verwaltungsstellen in ihrem Gebiet sicherzustellen.

(2) Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen II, IV und V dieses Vertrags können

für Maßnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Einhaltung des Vertrags durch eine Ver-

tragspartei betreffen und von den regionalen oder örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen im Gebiet

der Vertragspartei getroffen werden.

Artikel 24

Ausnahmen

(1) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Artikel 12, 13 und 29.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme

a) derjenigen in Absatz 1 und

b) in bezug auf Ziffer i, derjenigen in Teil III dieses Vertrags

hindern eine Vertragspartei nicht daran, eine Maßnahme zu beschließen oder durchzusetzen,

i) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig

ist,

ii) die für den Erwerb oder die Verteilung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen bei

knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei

keinen Einfluß hat, sofern diese Maßnahme den Grundsätzen entspricht,

A) daß alle anderen Vertragsparteien Anspruch auf einen gerechten Anteil an der internationalen

Versorgung mit solchen Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen haben und

B) daß jede derartige Maßnahme, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, eingestellt

wird, sobald die Voraussetzungen, die sie veranlaßt haben, nicht mehr vorhanden sind,

oder

iii) die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen

oder Gruppen sind, oder deren Investitionen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche

notifiziert wurden, wenn diese Maßnahme

A) keine erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft der betreffenden Vertragspartei hat und

B) keine Diskriminierung zwischen den Investoren einer anderen Vertragspartei und den

Investoren der betreffenden Vertragspartei darstellt, die nicht zu den Personen zählen, für

welche die Maßnahme beabsichtigt ist;

allerdings darf eine solche Maßnahme nicht eine verschleierte Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit

im Energiebereich oder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen

Vertragsparteien oder zwischen Investoren oder anderen Beteiligten von Vertragsparteien

darstellen. Die Maßnahmen müssen ordnungsgemäß begründet sein und dürfen die Vergünstigungen,

die von einer oder mehreren anderen Vertragsparteien zu Recht aus diesem Vertrag erwartet

werden dürfen, nicht zunichte machen oder in größerem Maße beeinträchtigen, als zur

Erfüllung des angegebenen Zwecks unbedingt notwendig ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme derjenigen in Absatz 1 dürfen nicht so ausgelegt

werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig

hält

a) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschließlich derjenigen,

i) welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen

betreffen oder

ii) welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in

den internationalen Beziehungen getroffen werden;

b) im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der Beachtung der Nichtverbreitung

von Kernwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen

aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der

Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen

oder -absprachen im Nuklearbereich zu erfüllen oder

c) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Diese Maßnahme darf keine verschleierte Einschränkung des Transits sein.

(4) Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine

Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung

zu erstrecken,

a) die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt;

b) die auf Grund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft über die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen Staaten gewährt wird, welche die ehemalige Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen nicht auf eine

endgültige Grundlage gestellt sind.

Artikel 25

Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration

(1) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die Vertragspartei

einer Übereinkunft über die Wirtschaftsintegration (im folgenden als „EIA“ bezeichnet) ist, einer anderen

Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieser EIA ist, im Wege der Meistbegünstigungsbehandlung eine

Vorzugsbehandlung einzuräumen, die zwischen den Vertragsparteien der EIA gilt, weil sie Vertragsparteien

dieser EIA sind.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet „EIA“ eine Übereinkunft, die unter anderem den Handel und

die Investitionen erheblich liberalisiert, indem im wesentlichen jede Diskriminierung zwischen oder unter

den Vertragsparteien durch die Beseitigung vorhandener diskriminierender Maßnahmen und/oder durch

das Verbot neuer oder weiterer diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft

oder innerhalb einer angemessenen Frist abgeschafft oder beseitigt sein muß.

(3) Die Anwendung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nach Artikel 29 wird

durch diesen Artikel nicht berührt.

TEIL V

STREITBEILEGUNG

Artikel 26

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei

über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der

ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich

beizulegen.

(2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine

der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der

Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen

a) durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

b) im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

b) im Einklang mit den folgenden Absätzen.

(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte

Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren

in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.

b) ii) Die in Anlage ID aufgeführten Vertragsparteien erteilen ihre uneingeschränkte Zustimmung

nicht, wenn der Investor die Streitigkeit zuvor bereits nach Absatz 2 Buchstabe a

oder b vorgelegt hat.

ii) Im Interesse der Transparenz teilt jede in Anlage ID aufgeführte Vertragspartei spätestens

bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel

39 oder Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nach Artikel 41 dem Sekretariat ihre

diesbezüglichen politischen Ausrichtungen, ihre diesbezüglichen Gepflogenheiten und

Bedingungen schriftlich mit.

c) Eine in Anlage IA aufgeführte Vertragspartei erteilt ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht

bei einer Streitigkeit, die über Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz entsteht.

(4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen,

so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen

vorgelegt werden kann

a) ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen

des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens

zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer

Staaten (im folgenden als „ICSID-Übereinkommen“ bezeichnet) errichtet wurde,

falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte

Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder

ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen

des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Übereinkommens nach den Regeln über die

Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums

(im folgenden als „Regeln für die Zusatzeinrichtung“ bezeichnet) errichtet wurde, falls

die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber

nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist,

b) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der

Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im folgenden als

„UNCITRAL“ bezeichnet) gebildet wird, oder

c) einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer.

(5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors

nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis

i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-

Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung,

ii) einer „schriftlichen Vereinbarung“ im Sinne des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New

York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und

Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden als „New Yorker Übereinkommen“

bezeichnet) und

iii) einer „schriftlichen Einverständniserklärung der Vertragsparteien“ im Sinne des Artikels

1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.

b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien in einem

Staat statt, der Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand

eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache

oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.

(6) Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung

mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(7) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit einer zum Zeitpunkt der

in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der

vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren

einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des

ICSID-Übereinkommens als „Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei“ und im Sinne des Artikels

1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als „Staatsangehöriger eines anderen Staates“ behandelt.

(8) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien

endgültig und bindend. Ein Schiedsspruch betreffend eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen

Regierungs- oder Verwaltungsstelle der streitenden Vertragspartei hat vorzusehen, daß die Vertragspartei

eine Entschädigung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei

führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlaßt die wirksame Vollstreckung

der Schiedssprüche in ihrem Gebiet.

Artikel 27

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses

Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen.

(2) Ist eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt worden, so

kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien

schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels 6,

des Artikels 19 oder – für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien – des Artikels 10 Absatz 1

letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem

auf Grund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen.

(3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet

a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet

die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Bestellung innerhalb von

30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.

b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt

die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht

innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet

hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung

darum ersuchen, daß die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe d erfolgt.

c) Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten

Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bestellt.

Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von

150 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die

Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Buchstabe d auf

Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.

d) Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des

Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahin gehenden Ersuchens

vorgenommen. Ist der Generalsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so

werden die Bestellungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert,

diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter

vorgenommen.

e) Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten

und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden

Angelegenheiten.

f) Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung

der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien oder die

Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner

Mitglieder.

g) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den anwendbaren

Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

h) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.

i) Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, daß eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen

Regierungs- oder Verwaltungsstelle im Gebiet einer in Teil I der Anlage P aufgeführten

Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf

Teil II der Anlage P berufen.

j) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, werden von den

an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch

nach eigenem Ermessen anordnen, daß eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien

einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat.

k) Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das

Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen

Schiedsgerichtshofs.

l) Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein

zugänglich macht.

Artikel 28

Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 5

oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien

vereinbaren dies.

TEIL VI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Einstweilige Bestimmungen über Handelsbezogene Angelegenheiten

(1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen Anwendung,

solange eine Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente

ist.

(2) a) Der Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zwischen Vertragsparteien,

von denen wenigstens eine nicht Vertragspartei des GATT oder eines in Frage kommenden

dazugehörigen Rechtsinstruments ist, wird vorbehaltlich der Buchstaben b und c und der in

Anlage G vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch die Bestimmungen des GATT 1947

und der dazugehörigen Rechtsinstrumente geregelt, wie sie am 1. März 1994 angewandt wurden

und in bezug auf die Primärenergieträger und Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien

des GATT 1947 untereinander praktiziert werden, als seien alle Vertragsparteien zugleich

Vertragsparteien des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente.

b) Dieser Handel einer Vertragspartei, die zu den Staaten gehört, welche die ehemalige Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage

TFU durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten bis zum

1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung der betreffenden Vertragspartei zum GATT geregelt

werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

c) Für den Handel zwischen zwei Vertragsparteien des GATT findet Buchstabe a keine Anwendung,

wenn eine der Vertragsparteien nicht Vertragspartei des GATT 1947 ist.

(3) Jeder Unterzeichner dieses Vertrags und jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,

die diesem Vertrag beitreten, überlassen dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder

bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zollsätze und sonstiger Abgaben, die bei der

Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse erhoben werden, und teilen die

Höhe dieser Zollsätze und Abgaben mit, wie sie an dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung

gültig ist. Änderungen dieser Zollsätze oder sonstigen Abgaben werden dem Sekretariat notifiziert, das

die Vertragsparteien davon unterrichtet.

(4) Jede Vertragspartei bemüht sich, Zollsätze oder sonstige Abgaben, die bei der Einfuhr oder

Ausfuhr erhoben werden, nicht zu erhöhen

a) bei der Einfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die in Teil I oder in der in

Artikel II des GATT bezeichneten Liste für die Vertragspartei beschrieben sind, über die in der

Liste festgelegte Höhe hinaus, falls die Vertragspartei Vertragspartei des GATT ist;

b) bei der Ausfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und ihrer Einfuhr, falls die

Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT ist, über die dem Sekretariat zuletzt notifizierte

Höhe hinaus, sofern es nicht durch die in Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung gebrachten Bestimmungen

erlaubt ist.

(5) Eine Vertragspartei darf die Zollsätze und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebene

Höhe hinaus nur erhöhen,

a) falls bei einem bei der Einfuhr erhobenen Zoll oder einer entsprechenden sonstigen Abgabe eine

derartige Maßnahme nicht gegen die anwendbaren Bestimmungen des GATT mit Ausnahme der

in Anlage G aufgeführten Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente

und der entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente

verstößt oder

b) falls sie so weitgehend wie auf Grund ihrer gesetzgebenden Verfahren praktisch möglich dem

Sekretariat ihren Vorschlag für eine derartige Erhöhung notifiziert hat, anderen interessierten

Vertragsparteien hinreichende Gelegenheit zur Konsultation über ihren Vorschlag gegeben und

Darstellungen dieser Vertragsparteien in Betracht gezogen hat.

(6) Die Unterzeichner verpflichten sich, spätestens am 1. Jänner 1995 Verhandlungen aufzunehmen

mit dem Ziel, angesichts der Entwicklungen im System des Welthandels bis zum 1. Jänner 1998 einen

Text zur Änderung dieses Vertrags zum Abschluß zu bringen, der nach Maßgabe der darin festgelegten

Bedingungen jede Vertragspartei verpflichtet, die Zölle oder Abgaben nicht über die in der Änderung

vorgeschriebene Höhe hinaus zu erhöhen.

(7) Anlage D gilt für Streitigkeiten über die Einhaltung von Bestimmungen, die nach diesem Artikel

auf den Handel anwendbar sind, und – sofern nicht beide Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren –

für Streitigkeiten über die Einhaltung des Artikels 5 zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens

eine nicht Vertragspartei des GATT ist; Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf eine Streitigkeit

zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entsteht,

a) welche in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist

und deren sonstige Erfordernisse erfüllt oder

b) welche eine Freihandelszone oder eine Zollunion entsprechend der Beschreibung in Artikel

XXIV des GATT errichtet.

Artikel 30

Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen

Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen

Schlußakte enthalten sind, spätestens am 1. Juli 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls

dieser Zeitpunkt später liegt, Überlegungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen

mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschließen zu lassen.

Artikel 31

Energiebezogene Ausrüstung

Die vorläufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prüfung der Frage, ob energiebezogene

Ausrüstung in die Handelsbestimmungen dieses Vertrags einzubeziehen ist.

Artikel 32

Übergangsvereinbarungen

(1) In der Erkenntnis, daß für die Anpassung an die Anforderungen einer Marktwirtschaft Zeit erforderlich

ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen

aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Maßgabe der

Bedingungen in den Absätzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen

Artikel 6 Absätze 2 und 5,

Artikel 7 Absatz 4,

Artikel 9 Absatz 1,

Artikel 10 Absatz 7 – besondere Maßnahmen,

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d – nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen,

Artikel 20 Absatz 3,

Artikel 22 Absätze 1 und 3.

(2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollständige Erfüllung ihrer

Verpflichtungen nach Absatz 1 zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, auf Grund deren

die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien

im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste

halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen.

(3) Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchführung jeder von ihnen,

die zu treffenden Maßnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmsweise der Umstand, bis zu dem jede

Etappe abzuschließen und jede Maßnahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen

geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene

Maßnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt

ist. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt

haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. Juli 2001 vollständig zu

erfüllen. Hält eine Vertragspartei es auf Grund außergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung

dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht

aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluß über diesen Antrag auf Änderung

der Anlage T von der Chartakonferenz gefaßt.

(4) Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekretariat

mindestens einmal in zwölf Monaten

a) die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Maßnahme und ihre allgemeinen Fortschritte

im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen;

b) die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die

vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre

Vorschläge zu dessen Überwindung;

c) das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluß der Etappen nach Anlage T, die für die

vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern, oder das unter

Buchstabe b festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte

Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern;

d) jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen.

(5) Das Sekretariat

a) leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter;

b) leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe

c weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten,

wobei es sich, soweit zweckmäßig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen

stützt;

c) leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfassung der Notifikationen

nach Absatz 4 Buchstabe a oder d zu.

(6) Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung

der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten

betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c. Im Verlauf dieser Überprüfung

kann die Konferenz angemessene Maßnahmen beschließen.

TEIL VII

STRUKTURELLE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 33

Energiechartaprotokolle und -erklärungen

(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und

-erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.

(2) Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen.

(3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei

eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und

Vertragspartei dieses Vertrags werden.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Absatzes 6 Buchstabe a werden die für ein Protokoll geltenden

Schlußbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt.

(5) Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu

sein; es läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind,

unberührt.

(6) a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung

darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung

nicht durch die Chartakonferenz gebilligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz

unterliegt nicht einer nach Buchstabe b genehmigten Bestimmung des Protokolls.

b) Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich

des Buchstabens a in bezug auf diese Beschlüsse folgendes vorsehen

i) andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften;

ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36

oder sind auf Grund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.

Artikel 34

Energiechartakonferenz

(1) Die Vertragsparteien kommen regelmäßig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem

Vertrag als „Chartakonferenz“ bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann.

Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen.

(2) Außerordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Chartakonferenz bestimmten

Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muß

das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt

worden ist, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

(3) Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben

a) Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokolle übertragenen Aufgaben wahr;

b) sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze der Charta sowie der Bestimmungen

dieses Vertrags und der Protokolle;

c) sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter

allgemeiner Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta;

d) sie prüft und beschließt die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitsprogramme;

e) sie prüft und genehmigt den Jahresabschluß und den jährlichen Haushalt des Sekretariats;

f) sie prüft und genehmigt oder beschließt die Bedingungen eines Sitzabkommens oder einer sonstigen

Übereinkunft einschließlich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz

und das Sekretariat für erforderlich hält;

g) sie ermutigt gemeinsame Anstrengungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter

Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas

und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich

im Übergang befindet;

h) sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschließt

deren Wortlaut und Änderungen;

i) sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffentlichung;

j) sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;

k) sie genehmigt die Aushandlung von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder

beschließt solche Abkommen;

l) sie prüft und beschließt den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags;

m) sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags;

n) sie ernennt den Generalsekretär und faßt alle Beschlüsse über die Einsetzung und die Arbeitsweise

des Sekretariats einschließlich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines

Personalstatuts für die Amtsträger und Bediensteten.

(4) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekretariat mit anderen

Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit

so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige

Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen.

(5) Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmäßig erachteten

Nebenorgane einsetzen.

(6) Die Chartakonferenz prüft und beschließt ihre Geschäftsordnung und Finanzregeln.

(7) 1999 und danach in Abständen (von höchstens fünf Jahren), die von der Chartakonferenz festzulegen

sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben

daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Vertrags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei

Abschluß jeder Überprüfung kann die Chartakonferenz die in Absatz 3 aufgezählten Aufgaben ändern

oder streichen und das Sekretariat entlasten.

Artikel 35

Sekretariat

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das

sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, wie für eine wirksame

Arbeit erforderlich sind.

(2) Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für

höchstens fünf Jahre.

(3) Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Chartakonferenz gegenüber verantwortlich

und erstattet ihr Bericht.

(4) Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung

ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise

von der Chartakonferenz zugewiesen werden.

(5) Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose

Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 36

Abstimmung

(1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz

anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich

a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Artikel 34 und 35

sowie der Anlage T;

b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Artikel 41 von Staaten oder Organisationen

der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet

hatten;

c) Genehmigung der Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme

von deren Wortlaut;

d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B;

e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und

f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Generalsekretär nach Anlage D

Absatz 7.

Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen

Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschließen müssen. Kann eine Einigung

durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung.

(2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e werden mit der qualifizierten

Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt, deren berechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens

drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.

(3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 34 Absatz 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der

Vertragsparteien gefaßt.

(4) Außer in den in Absatz 1 Buchstaben a bis f sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen

und vorbehaltlich des Absatzes 6, werden die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit

der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt,

anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt.

(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden

und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung

beschließen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg

fassen können.

(6) Außer in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ist ein Beschluß im Sinne dieses Artikels nur gültig,

wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.

(7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl

entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche

Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und

umgekehrt.

(8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen

aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise

aussetzen.

Artikel 37

Finanzierungsgrundsätze

(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz

und der Nebenorgane.

(2) Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats.

(3) Die Kosten des Sekretariats werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit

durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage

kann nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d modifiziert werden.

(4) Ein Protokoll sieht vor, daß die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von

den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden.

(5) Die Chartakonferenz kann außerdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien

oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten

nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Absatzes 3.

TEIL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 38

Unterzeichnung

Dieser Vertrag liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche

die Charta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung

auf.

Artikel 39

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 40

Anwendung auf Gebiete

(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung,

der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung

hinterlegen, daß der Vertrag für ihn beziehungsweise für sie in bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder

mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die

Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für

die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.

(2) Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Verwahrer hinterlegte

Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden.

Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer

in Kraft.

(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung in bezug auf ein in der Erklärung genanntes

Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden. Die Rücknahme

wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Artikels 47 Absatz 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang

der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(4) Der Begriff „Gebiet“ in Artikel 1 Nummer 10 ist so auszulegen, daß er auch in bezug auf jede

nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.

Artikel 41

Beitritt

Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche

die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet

ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden

werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 42

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen.

(2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Vertrags wird den Vertragsparteien vom

Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die Chartakonferenz

vorgeschlagen wird.

(3) Änderungen dieses Vertrags, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist,

werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung vor.

(4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Vertrags

werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert,

angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Rati-

fikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien

beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei

am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der

Änderungen in Kraft.

Artikel 43

Assoziierungsabkommen

(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten oder Organisationen

der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen genehmigen,

um die Ziele und Grundsätze der Charta und die Bestimmungen dieses Vertrags oder eines oder mehrerer

Protokolle zu verfolgen.

(2) Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisation der regionalen

Wirtschaftsintegration oder einer assoziierenden internationalen Organisation und die Rechte und

Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Umständen der Assoziierung zu entsprechen

und sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen festzulegen.

Artikel 44

Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,

welche die Charta bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag

nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifizieren,

annehmen oder genehmigen, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates beziehungsweise der Organisationen der

regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration

hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

Artikel 45

Vorläufige Anwendung

(1) Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner

nach Artikel 44 in dem Maße vorläufig anzuwenden, in dem die vorläufige Anwendung nicht

mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist.

(2) a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenüber dem

Verwahrer die Erklärung abgeben, daß er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung

zuzustimmen. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der

eine solche Erklärung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation

an den Verwahrer zurücknehmen.

b) Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, noch die Investoren

des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1

in Anspruch nehmen.

c) Ungeachtet des Buchstabens a wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe

a abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Artikel 44 den

Teil VII vorläufig an, soweit die vorläufige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften

nicht entgegensteht.

(3) a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche

Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei

des Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden

Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation

beim Verwahrer wirksam.

b) Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Buchstabe a, so bleibt seine Verpflichtung

aus Absatz 1, die Teile III und V in bezug auf Investitionen, die Investoren anderer

Unterzeichner in seinem Gebiet während der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen

haben, dennoch bestehen, und zwar für die Dauer von zwanzig Jahren nach dem Tag

des Wirksamwerdens der Beendigung, sofern in Buchstabe c nichts anderes vorgesehen ist.

c) Buchstabe b findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in Anlage PA aufgeführt

ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung

wird mit der Übergabe seines entsprechenden Antrags an den Verwahrer wirksam.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmäßig in der vorläufigen

Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten vorläufigen Sekretariat

spätestens 180 Tage nach dem Tag einberufen wird, an dem der Vertrag, wie in Artikel 38 vorgesehen,

zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

(5) Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach

Artikel 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vorläufigen Sekretariat wahrgenommen.

(6) Die Unterzeichner tragen nach Maßgabe und vorbehaltlich des Absatzes 1 oder des Absatzes 2

Buchstabe c zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach

Artikel 37 Absatz 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten

dieses Vertrags.

(7) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach

Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, genießen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte

eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners auf Grund dieses

Artikels.

Artikel 46

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Artikel 47

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieser Vertrag für sie

in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Vertrag zurücktritt.

(2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren

Zeitpunkt wirksam, der in der Notifikation des Rücktritts genannt ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei

von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebiet anderer Vertragsparteien von Investoren der

betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dem Tag, an dem der Rücktritt der Vertragspartei

von dem Vertrag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter.

(4) Alle Protokolle, deren Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Vertrags ist, treten für die betreffende

Vertragspartei an dem Tag außer Kraft, an dem ihr Rücktritt von dem Vertrag wirksam wird.

Artikel 48

Status der Anlagen und Beschlüsse

Die Anlagen dieses Vertrags und die Beschlüsse in Anlage 2 der am 17. Dezember 1994 in Lissabon

unterzeichneten Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz beigefügt sind, sind fester Bestandteil

des Vertrags.

Artikel 49

Verwahrer

Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.

Artikel 50

Verbindliche Wortlaute

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag in deutscher,

englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen

Republik hinterlegt wird.

Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.

ANLAGEN ZUM VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA

INHALTSÜBERSICHT

Seite

1. ANLAGE EM

PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE

(nach Artikel 1 Nummer 4)........................................................................................................... 30

2. ANLAGE NI

PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN

BEGRIFF „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT IM ENERGIEBEREICH“ FALLEN

(nach Artikel 1 Nummer 5)........................................................................................................... 31

3. ANLAGE TRM

NOTIFIKATION UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (TRIMs)

(nach Artikel 5 Absatz 4).............................................................................................................. 32

4. ANLAGE N

LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE BEI EINEM TRANSIT DIE EINBEZIEHUNG

VON MINDESTENS 3 VERSCHIEDENEN GEBIETEN FORDERN

(nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a) ....................................................................................... 33

5. ANLAGE VC

LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE FREIWILLIG BINDENDE VERPFLICHTUNGEN

BEZÜGLICH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 EINGEGANGEN SIND

(nach Artikel 10 Absatz 6)............................................................................................................ 33

6. ANLAGE ID

LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR NICHT ERLAUBEN,

DIESELBE STREITIGKEIT SPÄTER NACH ARTIKEL 26 ERNEUT EINEM INTERNATIONALEN

SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN

(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i)........................................................................... 33

7. ANLAGE IA

LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR ODER EINER VERTRAGSPARTEI

NICHT ERLAUBEN, EINE STREITIGKEIT ÜBER DEN LETZTEN

SATZ DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT

VORZULEGEN

(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 2)................................................ 33

8. ANLAGE P

BESONDERES VERFAHREN DER STREITBEILEGUNG FÜR REGIONALE UND

ÖRTLICHE REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSSTELLEN

(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i) ....................................................................................... 34

9. ANLAGE G

AUSNAHMEN UND REGELN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES

GATT UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE

(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) ...................................................................................... 35

10. ANLAGE TFU

BESTIMMUNGEN ÜBER HANDELSÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN STAATEN DER

FRÜHEREN UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) ...................................................................................... 37

11. ANLAGE D

EINSTWEILIGE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON HANDELSSTREITIGKEITEN

(nach Artikel 29 Absatz 7) ........................................................................................................... 38

12. ANLAGE B

VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE CHARTA-KOSTEN

(nach Artikel 37 Absatz 3) ........................................................................................................... 42

13. ANLAGE PA

LISTE DER UNTERZEICHNER, WELCHE DIE VERPFLICHTUNG ZUR VORLÄUFIGEN

ANWENDUNG AUS ARTIKEL 45 ABSATZ 3 BUCHSTABE b NICHT ANNEHMEN

(nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c) ...................................................................................... 42

14. ANLAGE T

ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER VERTRAGSPARTEIEN

(nach Artikel 32 Absatz 1)............................................................................................................ 42

1. ANLAGE EM

PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE

(nach Artikel 1 Nummer 4)

Kernenergie 26.12 Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate

26.12.10 Uranerze und ihre Konzentrate

26.12.20 Thoriumerze und ihre Konzentrate

28.44 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich

der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre

Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

28.44.10 natürliches Uran und seine Verbindungen

28.44.20 an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium

und seine Verbindungen

28.44.30 an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium

und seine Verbindungen

28.44.40 andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als

die der Unterposition 28.44.10, 28.44.20 oder 28.44.30

28.44.50 verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Kartuschen)

von Kernreaktoren

28.45.10 schweres Wasser (Deuteriumoxid)

Kohle, Erdgas,

Erdöl

27.01 Steinkohle, Steinkohlebriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene

feste Brennstoffe

und Erdölerzeugnisse,

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

elektrischer

Strom 27.03 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert;

Retortenkohle

27.05 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase,

ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

27.06 Teer aus Steinkohle, aus Braunkohle oder aus Torf und andere Mineralteere,

auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte

Teere

27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-

Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen

Bestandteile größer ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile

(zB Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer

Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere)

27.08 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

27.09 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle

27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt

– Erdgas

– Propan

– Butane

– Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

– (27.11.14)

– andere

in gasförmigem Zustand

– Erdgas

– andere

27.13 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl

aus bituminösen Mineralien

27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und

Sande; Aspahltite und Asphaltgestein

27.15 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen,

Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (zB Asphaltmatrix,

Verschnittbitumen)

27.16 Elektrischer Strom

Andere Energien

44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und

ähnlichen Formen

44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt

2. ANLAGE NI

PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN

BEGRIFF „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT IM ENERGIEBEREICH“ FALLEN

(nach Artikel 1 Nummer 5)

27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche

Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile größer ist als das Gewicht

der nichtaromatischen Bestandteile (zB Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen

aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere)

44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen

44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt

3. ANLAGE TRM

NOTIFIKATION UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (TRIMs)

(nach Artikel 5 Absatz 4)

(1) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat alle handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen,

die sie anwendet und die mit den Bestimmungen des Artikels 5 nicht in Einklang stehen, binnen

a) 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des

GATT ist, oder

b) 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des

GATT ist.

Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen mit allgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich sind

zusammen mit ihren Hauptmerkmalen zu notifizieren.

(2) Im Falle von handelsbezogenen Investititionsmaßnahmen, die nach Ermessen angewandt werden,

ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen

einzelner Unternehmen berühren, brauchen nicht offengelegt zu werden.

(3) Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen

auf, und zwar binnen

a) 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des

GATT ist, oder

b) 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des

GATT ist.

(4) Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums ändert eine Vertragspartei die Bedingungen für

von ihr nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmaßnahmen gegenüber den zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Bedingungen nicht dergestalt, daß der Grad der Unvereinbarkeit

mit Artikel 5 dieses Vertrags erhöht wird.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 kann eine Vertragspartei, um bestehende Unternehmen, für die eine

nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmaßnahme gilt, nicht zu benachteiligen, während

der Übergangszeit die gleiche handelsbezogene Investitionsmaßnahme auf eine neue Investition anwenden,

a) wenn es sich bei den Waren der betreffenden Investition und denen der bestehenden Unternehmen

um gleichartige Waren handelt und

b) wenn eine solche Anwendung notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen

zwischen der neuen Investition und den bestehenden Unternehmen zu vermeiden.

Alle solchen für neue Investitionen geltenden handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen werden dem

Sekretariat notifiziert. Die Bedingungen für solche handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen müssen in

ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen

entsprechen und zur gleichen Zeit auslaufen.

(6) Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration diesem Vertrag nach

dessen Inkrafttreten bei,

a) so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation zu dem späteren der nach Absatz 1

anwendbaren Zeitpunkte oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde vorzunehmen

und

b) so gilt als Ende der Auslaufphase der spätere der nach Absatz 3 geltenden Zeitpunkte oder der

Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration

in Kraft tritt.

4. ANLAGE N

LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE BEI EINEM TRANSIT DIE EINBEZIEHUNG VON

MINDESTENS 3 VERSCHIEDENEN GEBIETEN FORDERN

(nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a)

1. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika

5. ANLAGE VC

LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE FREIWILLIG BINDENDE VERPFLICHTUNGEN

BEZÜGLICH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 EINGEGANGEN SIND

(nach Artikel 10 Absatz 6)

6. ANLAGE ID

LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR NICHT ERLAUBEN, DIESELBE

STREITIGKEIT SPÄTER NACH ARTIKEL 26 ERNEUT EINEM INTERNATIONALEN

SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN

(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i)

1. Australien 13. Italien

2. Aserbeidschan 14. Japan

3. Bulgarien 15. Kasachstan

4. Kanada 16. Norwegen

5. Kroatien 17. Polen

6. Zypern 18. Portugal

7. Tschechische Republik 19. Rumänien

8. Europäische Gemeinschaften 20. Russische Föderation

9. Finnland 21. Slovenien

10. Griechenland 22. Spanien

11. Ungarn 23. Schweden

12. Irland 24. Vereinigte Staaten von Amerika

7. ANLAGE IA

LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR ODER EINER VERTRAGSPARTEI

NICHT ERLAUBEN, EINE STREITIGKEIT ÜBER DEN LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 10

ABSATZ 1 EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN

(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 2)

1. Australien

2. Kanada

3. Ungarn

4. Norwegen

8. ANLAGE P

BESONDERES VERFAHREN DER STREITBEILEGUNG FÜR REGIONALE UND ÖRTLICHE

REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSSTELLEN

(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i)

TEIL I

1. Kanada

2. Australien

TEIL II

(1) Falls das Gericht in einem Schiedsspruch feststellt, daß eine Maßnahme einer regionalen oder

örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle einer Vertragspartei (im folgenden als „verantwortliche

Partei“ bezeichnet) einer Bestimmung dieses Vertrags zuwiderläuft, trifft die zuständige Partei geeignete

ihr zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen, um die Einhaltung des Vertrags bezüglich der Maßnahme

zu gewährleisten.

(2) Die verantwortliche Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der Schiedsspruch

ergangen ist, in schriftlicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur Einhaltung des Vertrags

hinsichtlich der Maßnahme. Das Sekretariat legt die Notifikation zum frühestmöglichen Zeitpunkt der

Chartakonferenz vor, und zwar spätestens auf der Tagung der Konferenz, die dem Eingang der Notifikation

folgt. Ist es praktisch unmöglich, die Einhaltung des Vertrags sogleich zu gewährleisten, so wird der

verantwortlichen Partei hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Die Frist wird von beiden Streitparteien

vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so schlägt die verantwortliche Partei

der Chartakonferenz eine geeignete Frist zur Genehmigung vor.

(3) Kommt die verantwortliche Partei innerhalb der angemessenen Frist der Einhaltung des Vertrags

hinsichtlich der Maßnahme nicht nach, so bemüht sie sich auf Antrag der anderen an der Streitigkeit

beteiligten Vertragspartei (im folgenden als „geschädigte Partei“ bezeichnet) um eine Verständigung mit

der geschädigten Partei über eine angemessene Entschädigung, um die Streitigkeit damit zur beiderseitigen

Zufriedenheit beizulegen.

(4) Ist binnen 20 Tagen nach Antragstellung seitens der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung

nicht vereinbart worden, so kann die geschädigte Partei mit Genehmigung der Chartakonferenz

gegenüber der verantwortlichen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aussetzen, den sie

mit den durch die in Frage stehende Maßnahme versagten Pflichten für gleichwertig hält, und zwar so

lange, bis die Vertragsparteien sich über eine Lösung ihrer Streitigkeit geeinigt haben oder bis die dem

Vertrag zuwiderlaufende Maßnahme mit dem Vertrag in Einklang gebracht worden ist.

(5) Bei der Überlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die geschädigte Partei

nach folgenden Grundsätzen und Verfahren

a) Die geschädigte Partei versucht zunächst, Pflichten aus dem Teil des Vertrags auszusetzen, in

dem das Schiedsgericht eine Verletzung der Vertragsbestimmungen festgestellt hat.

b) Ist die geschädigte Partei der Auffassung, daß die Aussetzung von Pflichten aus dem gleichen

Teil des Vertrags nicht durchführbar oder wirksam ist, so kann sie Pflichten aus anderen Teilen

des Vertrags auszusetzen suchen. Beschließt die geschädigte Partei, die Genehmigung zur Aussetzung

von Pflichten nach diesem Buchstaben zu beantragen, so gibt sie der Chartakonferenz in

ihrem Antrag auf Genehmigung eine entsprechende Begründung.

(6) Auf schriftlichen Antrag der verantwortlichen Partei, der an die geschädigte Partei und an den

Vorsitzenden des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefällt hat, gerichtet ist, entscheidet das Gericht

darüber, ob das Maß der von der geschädigten Partei ausgesetzten Pflichten überhöht ist und wenn ja, um

wieviel. Kann das Gericht nicht erneut zusammengesetzt werden, so wird die Entscheidung von einem

oder mehreren vom Generalsekretär benannten Schiedsrichtern getroffen. Entscheidungen nach diesem

Absatz sind innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung

durch den Generalsekretär abschließend zu treffen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung dürfen Pflichten

nicht ausgesetzt werden; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Pflichten gegenüber einer verantwortlichen Partei bemüht

sich die geschädigte Partei nach Kräften, die Rechte einer anderen Vertragspartei aus diesem Vertrag

nicht zu beeinträchtigen.

9. ANLAGE G

AUSNAHMEN UND REGELN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES GATT

UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE

(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a)

(1) Folgende Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente finden keine

Anwendung nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a

a) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

II Listen der Zugeständnisse (und Listen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen)

IV Besondere Bestimmungen über Kinofilme

XV Bestimmungen über den Zahlungsverkehr

XVIII Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung

XXII Konsultationen

XXIII Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile

XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien

XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung

XXVII Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen

XXVIII Änderung der Listen

XXVIIIa Zollverhandlungen

XXIX Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta

XXX Änderungen

XXXI Rücktritt

XXXII Vertragsparteien

XXXIII Beitritt

XXXV Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

XXXVI Grundsätze und Ziele

XXXVII Verpflichtungen

XXXVIII Gemeinsames Vorgehen

Anlage H zu Artikel XXVI

Anlage I Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu obigen GATT-Artikeln)

Schutzmaßnahmen für Entwicklungszwecke

Vereinbarung über Notifikation, Konsultation, Streitbeilegung und Überwachung

b) Dazugehörige Rechtsinstrumente

i) Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Normenkodex)

Präambel (Absätze eins, acht und neun)

1.3 Allgemeine Bestimmungen

2. 6.4 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen

durch Stellen der Zentralregierung

10.6 Informationen über technische Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme

11. Technische Unterstützung anderer Vertragsparteien

12. Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer

13. Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“

14. Konsultation und Streitbeilegung

15. Schlußbestimmungen (mit Ausnahme von 15.5 und 15.13)

Anlage 2 Technische Sachverständigengruppen

Anlage 3 Panels

ii) Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

iii)Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII

(Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen)

10. Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe

12. Konsultationen

13. Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmaßnahmen

14. Entwicklungsländer

16. Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

17. Schlichtung

18. Streitbeilegung

19.2 Annahme und Beitritt

19.4 Inkrafttreten

19.5 a) Einzelstaatliche Rechtsvorschriften

19.6 Überprüfung

19.7 Änderungen

19.8 Rücktritt

19.9 Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern

19.11 Sekretariat

19.12 Hinterlegung

19.13 Registrierung

iv) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (Zollwert)

1.2 b) iv) Transaktionswert

11.1 Feststellung des Zollwerts

14. Anwendung der Anhänge (zweiter Satz)

18. Institutionen (Ausschuß für den Zollwert)

19. Konsultationen

20. Streitbeilegung

21. Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer

22. Annahme und Beitritt

24. Inkrafttreten

25.1 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften

26. Überprüfung

27. Änderungen

28. Rücktritt

29. Sekretariat

30. Hinterlegung

31. Registrierung

Anlage II Technischer Ausschuß für den Zollwert

Anlage III Ad-hoc-Panels

Protokoll zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (ausgenommen I.7 und

I.8; spätere terminologische Abstimmung)

v) Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

1.4 Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz)

2.2 Automatische Einfuhrlizenz (Fußnote 2)

4. Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung

5. Schlußbestimmungen (ausgenommen Absatz 2)

vi) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI (Antidumping-Kodex)

13. Entwicklungsländer

14. Ausschuß für Antidumping-Praktiken

15. Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung

16. Schlußbestimmungen (ausgenommen Absätze 1 und 3)

vii) Übereinkunft über Rindfleisch

viii) Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse

ix) Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

x) Erklärung zu Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen

c) Alle übrigen Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente über

i) die staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern,

ausgenommen die Absätze 1 bis 4 des Beschlusses vom 28. November

1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten

Teilnahme der Entwicklungsländer;

ii) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien;

iii) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.

d) Sämtliche Übereinkünfte, Abmachungen, Beschlüsse, Vereinbarungen oder andere gemeinsame

Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen der Buchstaben a bis c.

(2) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der „Erklärung über Handelsmaßnahmen aus

Zahlungsbilanzgründen“ auf Maßnahmen an, die von den Vertragsparteien ergriffen werden, die nicht

Vertragsparteien des GATT sind, soweit dies im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen dieses

Vertrags praktisch durchführbar ist.

(3) Bezüglich der Notifikation, die durch die Bestimmungen gefordert wird, welche nach Artikel 29

Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden, gilt folgendes

a) Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments

sind, richten ihre Notifikationen an das Sekretariat. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien

Kopien der Notifikationen. Die an das Sekretariat gerichteten Notifikationen erfolgen

in einer der verbindlichen Sprachen dieses Vertrags. Die Begleitdokumente brauchen nur in

der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden;

b) diese Erfordernisse gelten nicht für Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Vertragsparteien

des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente sind, welche ihre eigenen Notifikationserfordernisse

enthalten.

(4) Der Handel mit Kernmaterial kann durch Übereinkünfte geregelt werden, auf die in den Erklärungen

zu diesem Absatz Bezug genommen wird, welche in der Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz

enthalten sind.

10. ANLAGE TFU

BESTIMMUNGEN ÜBER HANDELSÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN STAATEN DER FRÜHEREN

UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b)

(1) Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Übereinkunft wird in schriftlicher Form dem

Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen aller Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft,

die den vorliegenden Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten

a) für eine Übereinkunft, die drei Monate nach dem Tag in Kraft ist, an dem die erste jener Vertragsparteien

einer solchen Übereinkunft den vorliegenden Vertrag unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde

dazu hinterlegt hat, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt dieser Unterzeichnung

oder Hinterlegung, und

b) für eine Übereinkunft, die nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig

vor ihrem Inkrafttreten für andere Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration,

die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind (im folgenden

als „interessierte Parteien“ bezeichnet), damit diese ausreichend Gelegenheit haben, die Übereinkunft

zu prüfen und gegenüber den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft und der

Chartakonferenz Stellungnahmen abzugeben, bevor sie in Kraft tritt.

(2) Die Notifikation umfaßt

a) Kopien des ursprünglichen Wortlauts der Übereinkunft in allen Sprachen, in denen sie unterzeichnet

worden ist;

b) unter Bezugnahme auf die Positionen in Anlage EM eine Beschreibung der speziellen Primärenergieträger

und Energieerzeugnisse, auf die sie Anwendung findet;

c) eine Erläuterung (getrennt für jede einschlägige Bestimmung des GATT und der dazugehörigen

Rechtsinstrumente, die durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden) der Umstände,

die es den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft unmöglich oder undurchführbar machen,

der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang zu entsprechen;

d) die speziellen Maßnahmen, die von jeder Vertragspartei einer solchen Übereinkunft zu beschließen

sind, um den unter Buchstabe c genannten Umständen zu begegnen, und

e) eine Beschreibung der Programme der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft zur fortschreitenden

Verringerung und schließlichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen

der Übereinkunft.

(3) Die Vertragsparteien einer nach Absatz 1 notifizierten Übereinkunft geben den interessierten

Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen mit ihnen über die betreffende Übereinkunft, und sie

ziehen deren Stellungnahmen in Betracht. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien wird die Übereinkunft

von der Chartakonferenz geprüft; diese kann Empfehlungen dazu beschließen.

(4) Die Chartakonferenz überprüft in regelmäßigen Zeitabständen die Durchführung der nach Absatz

1 notifizierten Übereinkünfte und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin

enthaltenen Bestimmungen gemacht worden sind, welche mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a

anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nicht übereinstimmen.

Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien kann die Chartakonferenz Empfehlungen zu

einer solchen Übereinkunft beschließen.

(5) Eine in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebene Übereinkunft kann im Fall außerordentlicher

Dringlichkeit ohne die in Absatz 1 Buchstabe b und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Notifikation

und Konsultation in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, die Notifikation wird nachgeholt und die

Gelegenheit zur Konsultation wird umgehend gegeben. In einem solchen Fall notifizieren die Vertragsparteien

einer solchen Übereinkunft jedoch nach Absatz 2 Buchstabe a deren Wortlaut unmittelbar nach

ihrem Inkrafttreten.

(6) Vertragsparteien, die Vertragsparteien einer in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen

Übereinkunft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtübereinstimmung mit den durch Artikel 29

Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente

so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen Umständen gerecht zu werden

und die betreffende Übereinkunft so umzusetzen, daß von den Bestimmungen so wenig wie möglich

abgewichen wird. Sie unternehmen alle Anstrengungen, im Licht der Stellungnahmen seitens der interessierten

Parteien und der Empfehlungen der Chartakonferenz Abhilfe zu schaffen.

11. ANLAGE D

EINSTWEILIGE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON HANDELSSTREITIGKEITEN

(nach Artikel 29 Absatz 7)

(1) a) In ihren Beziehungen untereinander bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, durch

Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung von Streitigkeiten

über bestehende Maßnahmen zu gelangen, welche die Einhaltung der Bestimmungen

über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen könnten.

b) Eine Vertragspartei kann jede andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen über jede

bestehende Maßnahme der anderen Vertragspartei ersuchen, die ihrer Ansicht nach die Einhaltung

der Bestimmungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen

könnte. Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, bezeichnet die beanstandete

Maßnahme so ausführlich wie möglich und nennt die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Bestimmungen

des Artikels 5 oder 29 und des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente.

Das Konsultationsersuchen auf Grund dieses Absatzes ist dem Sekretariat zu notifizieren, das

die Vertragsparteien regelmäßig von den notifizierten Konsultationsersuchen unterrichtet.

c) Eine Vertragspartei behandelt vertrauliche oder gesetzlich geschützte Informationen, die als

solche gekennzeichnet und in einem schriftlichen Ersuchen enthalten sind oder in Beantwortung

eines schriftlichen Ersuchens eingehen oder die ihr im Verlauf von Konsultationen zur

Kenntnis gelangen, in der gleichen Weise, wie sie von der Vertragspartei, welche die Informationen

liefert, behandelt werden.

d) Bei der Suche nach der Lösung von Angelegenheiten, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei

auf die Einhaltung der auf den Handel anwendbaren Bestimmungen des Artikels 5

oder 29 zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei auswirken, bemühen sich die an Konsultationen

oder an einer anderen Streitbeilegung beteiligten Vertragsparteien nach Kräften,

eine Lösung zu vermeiden, die den Handel einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt.

(2) a) Haben die Vertragsparteien binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach

Absatz 1 Buchstabe b ihren Streit nicht beigelegt oder vereinbart, ihn durch Schlichtungs-,

Vermittlungs- oder Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren beizulegen, so kann jede

Vertragspartei beim Sekretariat schriftlich um die Einsetzung eines Panels nach den Buchstaben

b bis f ersuchen. In ihrem Ersuchen nennt die ersuchende Vertragspartei den Gegenstand

des Streites und gibt an, welche Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 sowie des GATT und

der dazugehörigen Rechtsinstrumente als maßgeblich betrachtet werden. Das Sekretariat

übermittelt allen Vertragsparteien umgehend eine Ausfertigung des Ersuchens.

b) Bei der Streitbeilegung ist den Interessen anderer Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Jede

andere Vertragspartei mit einem wesentlichen Interesse an einer Angelegenheit hat das Recht,

vom Panel gehört zu werden und ihm schriftliche Stellungnahmen vorzulegen, sofern die an

der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und das Sekretariat vor Einsetzung des Panels

nach Buchstabe c schriftlich von diesen Interessen in Kenntnis gesetzt worden sind.

c) Ein Panel gilt 45 Tage nach Eingang des unter Buchstabe a genannten schriftlichen Ersuchens

einer Vertragspartei beim Sekretariat als eingesetzt.

d) Ein Panel besteht aus drei Mitgliedern, die vom Generalsekretär aus der Liste nach Absatz 7

ausgewählt werden. Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes

vereinbaren, dürfen die Panelmitglieder weder Bürger von Vertragsparteien, die Streitparteien

sind oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert haben, noch Bürger von Mitgliedstaaten

einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sein, die an der Streitigkeit beteiligt

ist oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert hat.

e) Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien äußern sich innerhalb von zehn Arbeitstagen

zu der Benennung der Panelmitglieder und lehnen Benennungen nur aus zwingenden

Gründen ab.

f) Die Panelmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie dürfen Weisungen einer Regierung

oder einer anderen Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, diese Grundsätze zu beachten und die Panelmitglieder bei der Erledigung ihrer

Aufgaben nicht zu beeinflussen. Bei der Auswahl der Panelmitglieder ist darauf zu achten,

daß deren Unabhängigkeit gewährleistet ist und daß im Panel ein ausreichend vielseitiger

Hintergrund und ein breites Erfahrungsspektrum zum Ausdruck kommen.

g) Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend von der Bildung eines Panels.

(3) a) Die Chartakonferenz beschließt die Geschäftsordnung für das Panelverfahren im Einklang mit

dieser Anlage. Die Geschäftsordnung lehnt sich so eng wie möglich an diejenige des GATT

und der dazugehörigen Rechtsinstrumente an. Ein Panel hat auch das Recht, zusätzliche Geschäftsordnungsbestimmungen

zu beschließen, soweit diese mit der von der Chartakonferenz

beschlossenen Geschäftsordnung und mit dieser Anlage in Einklang stehen. In einem Verfahren

vor einem Panel haben die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und jede andere

Vertragspartei, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, das Recht auf wenigstens

eine Anhörung vor dem Panel und auf Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme. An

der Streitigkeit beteiligte Vertragsparteien haben auch das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung

vorzubringen. Ein Panel kann einem Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ihr

Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, auf Zugang zu den schriftlichen Stellungnahmen,

die dem Panel vorgelegt worden sind, mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie

vorgelegt hat, stattgeben.

Die Verfahren vor einem Panel sind vertraulich. Ein Panel nimmt eine objektive Bewertung

der vorliegenden Angelegenheiten vor, einschließlich des Sachverhalts der Streitigkeit und

der Vereinbarkeit von Maßnahmen mit den nach Artikel 5 oder 29 auf den Handel anwendbaren

Bestimmungen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert ein Panel die an der

Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und gibt ihnen ausreichende Gelegenheit, eine allseits

zufriedenstellende Lösung herbeizuführen. Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien

nicht etwas anderes vereinbart wurde, stützt sich ein Panel in seiner Entscheidung

auf die Argumente und Stellungnahmen der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien.

Panels lassen sich von den Auslegungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente

im Rahmen des GATT leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Artikel

5 oder 29 nicht in Frage, die von einer Vertragspartei, die Vertragspartei des GATT ist,

gegenüber anderen Vertragsparteien des GATT angewendet werden und die von diesen anderen

Vertragsparteien des GATT nicht einer Streitbeilegung im Rahmen des GATT unterworfen

wurden.

Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart

wird, sollen alle Verfahren, an denen ein Panel beteiligt ist, einschließlich der Vorlage des

Schlußberichts innerhalb von 180 Tagen nach der Einsetzung des Panels abgeschlossen werden;

können jedoch nicht sämtliche Verfahren innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden,

so wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit des Schlußberichts aus.

b) Ein Panel stellt seine Zuständigkeit fest; seine Feststellung ist endgültig und bindend. Ein

Einwand einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, die Streitigkeit falle nicht unter

die Zuständigkeit des Panels, wird vom Panel geprüft, das darüber befindet, ob es den Einwand

als Vorfrage behandelt oder ob der Einwand Teil der Streitigkeit ist.

c) Gehen zwei oder mehr Ersuchen um Einsetzung eines Panels für Streitigkeiten ein, die inhaltlich

ähnlich sind, so kann der Generalsekretär mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten

Vertragsparteien ein einziges Panel benennen.

(4) a) Nach Prüfung der Gegenargumente unterbreitet das Panel den an der Streitigkeit beteiligten

Vertragsparteien die beschreibenden Teile seines schriftlichen Berichtsentwurfs einschließlich

des Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten

Vertragsparteien. Den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien wird Gelegenheit

gegeben, sich zu den beschreibenden Teilen des Berichts innerhalb einer vom Panel festgesetzten

Frist schriftlich zu äußern.

Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Äußerungen der Vertragsparteien händigt das

Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen schriftlichen Zwischenbericht

aus, in dem sowohl die beschreibenden Teile als auch die vorgeschlagenen Feststellungen und

Schlußfolgerungen des Panels enthalten sind. Innerhalb eines vom Panel festgelegten Zeitraums

kann eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei das Panel schriftlich ersuchen,

einzelne Punkte des Zwischenberichts zu überprüfen, bevor es einen Schlußbericht vorlegt.

Vor der Vorlage eines Schlußberichts kann das Panel nach eigenem Ermessen mit den an der

Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zusammenkommen, um die Fragen zu besprechen, die

in dem Ersuchen aufgeworfen wurden.

Der Schlußbericht umfaßt die beschreibenden Teile (einschließlich einer Feststellung des

Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten

Vertragsparteien), die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Panels und eine Erörterung

der Argumente, die zu bestimmten Fragen des Zwischenberichts zum Zeitpunkt von dessen

Überprüfung vorgebracht wurden. Der Schlußbericht behandelt jede wesentliche Frage, die

dem Panel vorgelegt wurde und zur Streitbeilegung notwendig ist, und führt die Gründe für

die Schlußfolgerungen des Panels an.

Das Panel leitet seinen Schlußbericht umgehend an das Sekretariat und die an der Streitigkeit

beteiligten Vertragsparteien weiter. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt verteilt das Sekretariat

den Schlußbericht zusammen mit etwaigen schriftlichen Anmerkungen, die eine an der Streitigkeit

beteiligte Vertragspartei ihm beizufügen wünscht, an alle Vertragsparteien.

b) Gelangt ein Panel zu dem Schluß, daß eine Maßnahme, die eine Vertragspartei einführt oder

beibehält, einer Bestimmung des Artikels 5 oder 29 oder einer Bestimmung des GATT oder

eines dazugehörigen Rechtsinstruments, die im Rahmen des Artikels 29 anwendbar ist, nicht

entspricht, so kann das Panel in seinem Schlußbericht empfehlen, daß die Vertragspartei die

Maßnahme oder Verhaltensweise ändert oder aufgibt und so der betreffenden Bestimmung

entspricht.

c) Panelberichte werden von der Chartakonferenz angenommen. Um der Chartakonferenz genügend

Zeit zur Prüfung der Panelberichte zu geben, wird ein Bericht frühestens 30 Tage, nachdem

das Sekretariat ihn allen Vertragsparteien übermittelt hat, durch die Chartakonferenz angenommen.

Vertragsparteien, die Einwände gegen einen Bericht eines Panels haben, übermitteln

ihre schriftliche Begründung mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht

zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgesehen ist, an das Sekretariat, das sie umgehend

an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien

sowie Vertragsparteien, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert haben, haben

das Recht, in vollem Umfang an der Prüfung des Berichts des Panels über die Streitigkeit

durch die Chartakonferenz teilzunehmen und ihre Auffassungen in vollem Umfang zu Protokoll

zu geben.

d) Für eine rechtswirksame Streitbeilegung im Interesse aller Vertragsparteien ist es wichtig, daß

den Entscheidungen und Empfehlungen eines von der Chartakonferenz angenommenen

Schlußberichts umgehend entsprochen wird. Eine Vertragspartei, an die sich eine Entscheidung

oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlußberichts richtet,

teilt der Chartakonferenz mit, wie sie dieser Entscheidung oder Empfehlung zu entsprechen

gedenkt. Ist es der betreffenden Vertragspartei praktisch unmöglich, dem sofort nachzukommen,

so erklärt sie der Chartakonferenz, weshalb sie dem nicht entsprechen kann, und erhält

im Licht dieser Erklärung eine angemessene Frist, um dem zu entsprechen. Das Ziel der

Streitbeilegung ist die Änderung oder Beseitigung unvereinbarer Maßnahmen.

(5) a) Versäumt es eine Vertragspartei, der Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz

angenommenen Schlußberichts des Panels innerhalb einer angemessenen Frist zu

entsprechen, so kann eine durch dieses Versäumnis geschädigte und an der Streitigkeit beteiligte

Vertragspartei die säumige Vertragspartei schriftlich ersuchen, Verhandlungen aufzunehmen,

um eine allseits zufriedenstellende Entschädigung zu vereinbaren. Auf ein solches

Ersuchen hin nimmt die säumige Vertragspartei umgehend solche Verhandlungen auf.

b) Lehnt die säumige Vertragspartei Verhandlungen ab oder haben sich die Vertragsparteien

binnen 30 Tagen nach Eingang des Verhandlungsersuchens noch nicht geeinigt, so kann die

geschädigte Vertragspartei die Chartakonferenz schriftlich um Ermächtigung ersuchen, die

Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der säumigen Vertragspartei nach Artikel 5 oder 29

auszusetzen.

c) Die Chartakonferenz kann die geschädigte Vertragspartei ermächtigen, gegenüber der säumigen

Vertragspartei die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Artikels

5 oder 29 oder aus den auf Grund des Artikels 29 anwendbaren Bestimmungen des

GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumtente auszusetzen, welche die geschädigte Vertragspartei

unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet.

d) Die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen ist zu befristen und nur so lange anzuwenden,

bis die mit Artikel 5 oder 29 unvereinbare Maßnahme aufgehoben wird oder bis eine

allseits zufriedenstellende Lösung gefunden worden ist.

(6) a) Bevor sie die Erfüllung solcher Verpflichtungen aussetzt, unterrichtet die geschädigte Vertragspartei

die säumige Vertragspartei von Art und Umfang der beabsichtigten Aussetzung.

Erhebt die säumige Vertragspartei beim Generalsekretär schriftlich Einwand gegen den Umfang

der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung der

Verpflichtungen, so wird das nachstehend vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet. Die beabsichtigte

Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen wird zurückgestellt, bis das

Schiedsverfahren abgeschlossen und die Entscheidung des Schiedspanels nach Buchstabe e

endgültig und bindend geworden ist.

b) Der Generalsekretär setzt nach Absatz 2 Buchstaben d bis f ein Schiedspanel ein, das, wenn

praktisch möglich, dasselbe Panel ist, das die in Absatz 4 Buchstabe d genannte Entscheidung

oder Empfehlung abgegeben hat, und prüft, in welchem Umfang die geschädigte Vertragspartei

die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen beabsichtigt. Sofern die Chartakonferenz

nicht etwas anderes beschließt, wird die Verfahrensordnung für das Panel-Verfahren

nach Absatz 3 Buchstabe a beschlossen.

c) Das Schiedspanel stellt fest, ob und gegebenenfalls inwieweit der Umfang der von der geschädigten

Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen in

einem unangemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht. Das Panel überprüft die

Art der ausgesetzten Verpflichtungen nicht, es sei denn, daß diese mit der Feststellung des

Umfangs der ausgesetzten Verpflichtungen untrennbar verbunden ist.

d) Das Schiedspanel übermittelt der geschädigten und der säumigen Vertragspartei und dem

Sekretariat seine schriftliche Feststellung binnen 60 Tagen nach seiner Einsetzung beziehungsweise

innerhalb der von der geschädigten und der säumigen Vertragspartei vereinbarten

sonstigen Frist. Das Sekretariat legt die Feststellung der Chartakonferenz bei der frühestmöglichen

Gelegenheit, spätestens aber auf der nächsten dem Eingang der Feststellung folgenden

Sitzung der Chartakonferenz vor.

e) Die Feststellung des Schiedspanels wird 30 Tage, nachdem sie der Chartakonferenz vorgelegt

worden ist, endgültig und bindend, und jeder darin zugestandene Umfang einer Aussetzung

von Vergünstigungen kann daraufhin von der geschädigten Vertragspartei in einer Weise in

Kraft gesetzt werden, wie es die Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig

erachtet, es sei denn, daß die Chartakonferenz vor Ablauf der Frist von 30 Tagen etwas

anderes beschließt.

f) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer säumigen Vertragspartei

bemüht sich die geschädigte Vertragspartei nach Kräften, den Handel anderer Vertragsparteien

nicht zu beeinträchtigen.

(7) Jede Vertragspartei kann zwei Personen bestimmen, die im Fall von Vertragsparteien, welche

auch Vertragspartei des GATT sind, üblicherweise als Panelmitglieder für die Streitbeilegung im Rahmen

des GATT benannt werden, sofern sie gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder im Sinne dieser

Anlage tätig zu sein. Der Generalsekretär kann ferner mit Zustimmung der Chartakonferenz höchstens

zehn Personen benennen, die gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder bei der Streitbeilegung nach den

Absätzen 2 bis 4 tätig zu sein. Die Chartakonferenz kann darüber hinaus beschließen, für dieselben

Zwecke bis zu zwanzig Personen zu benennen, die auf Streitbeilegungslisten anderer internationaler

Gremien stehen und gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder tätig zu sein. Die Namen aller so benannten

Personen ergeben die Streitbeilegungsliste. Die Personen werden allein auf der Grundlage der

Objektivität, Zuverlässigkeit und des gesunden Urteilsvermögens benannt; sie sollen in Fragen des internationalen

Handels und der Energiewirtschaft, insbesondere in den nach Artikel 29 anzuwendenden Be-

stimmungen möglichst umfassende Sachkenntnis haben. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen

dieser Anlage dürfen die zu benennenden Personen keiner Vertragspartei angehören oder von ihr

Weisungen entgegennehmen. Die zu benennenden Personen sind für eine erneuerbare Amtszeit von fünf

Jahren und bis ihre Nachfolger benannt sind tätig. Eine benannte Person, deren Amtszeit abläuft, führt

eine Aufgabe, für die sie im Rahmen dieser Anlage gewählt wurde, zu Ende. Im Falle des Todes, des

Rücktritts oder der Unfähigkeit einer benannten Person hat je nachdem, wer die betreffende Person benannt

hat, die Vertragspartei oder der Generalsekretär das Recht, für den Rest der Amtszeit eine andere

Person zu benennen, wobei die Benennung durch den Generalsekretär der Genehmigung durch die

Chartakonferenz bedarf.

(8) Ungeachtet der in dieser Anlage enthaltenen Bestimmungen sind die Vertragsparteien aufgefordert,

einander während des gesamten Streitbeilegungsverfahrens zu konsultieren, um ihren Streit beizulegen.

(9) Die Chartakonferenz kann für die Erledigung der in dieser Anlage dem Sekretariat und dem Generalsekretär

übertragenen Aufgaben andere Gremien oder Foren bestimmen oder benennen.

12. ANLAGE B

VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE CHARTAKOSTEN

(nach Artikel 37 Absatz 3)

(1) Die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge werden alljährlich vom Sekretariat festgestellt;

dabei wird von ihren prozentualen Beiträgen ausgegangen, die nach dem letzten verfügbaren

Schlüssel der Vereinten Nationen für die Beiträge zum ordentlichen Haushalt fällig sind. (Ergänzend

werden Daten über theoretische Beiträge für Vertragsparteien, die nicht VN-Mitglieder sind, zugrunde

gelegt).

(2) Die Beiträge werden nach Bedarf so angepaßt, daß sichergestellt ist, daß die Gesamtsumme aller

Beiträge der Vertragsparteien 100% beträgt.

13. ANLAGE PA

LISTE DER UNTERZEICHNER, WELCHE DIE VERPFLICHTUNGEN ZUR VORLÄUFIGEN

ANWENDUNG AUS ARTIKEL 45 ABSATZ 3 BUCHSTABE b NICHT ANNEHMEN

(nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b)

1. Tschechische Republik

2. Deutschland

3. Ungarn

4. Litauen

5. Polen

6. Slowakische Republik

14. ANLAGE T

ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER VERTRAGSPARTEIEN

(nach Artikel 32 Absatz 1)

Liste der Vertragsparteien, die zu Übergangsregelungen berechtigt sind

Albanien Lettland

Armenien Litauen

Aserbaidschan Moldau

Belarus Polen

Bulgarien Rumänien

Kroatien Russische Föderation

Tschechische Republik Slowakische Republik

Estland Slowenien

Georgien Tadschikistan

Ungarn Turkmenistan

Kasachstan Ukraine

Kirgisistan Usbekistan

Liste der Bestimmungen, für die Übergangsregelungen gelten

Bestimmung Bestimmung

Artikel 6 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 7

Artikel 6 Absatz 5 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 20 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1 Artikel 22 Absatz 3

ARTIKEL 6 ABSATZ 2

„Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und

durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges

Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.“

LAND: ALBANIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Es gibt in Albanien kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs. Gesetz Nr. 7746 vom 28. Juli 1993

über Kohlenwasserstoffe und Gesetz Nr. 7796 vom 17. Februar 1994 über Mineralien enthalten keine

derartigen Bestimmungen. Ein Elektrizitätsgesetz ist in Vorbereitung; es soll dem Parlament bis Ende

1996 vorgelegt werden. Albanien beabsichtigt, in diese Gesetze Bestimmungen gegen wettbewerbswidriges

Verhalten aufzunehmen.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1998.

LAND: ARMENIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Gegenwärtig besteht in den meisten Energiesektoren in Armenien ein staatliches Monopol. Es gibt

kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs; die Wettbewerbsregeln werden somit noch nicht eingeführt.

Es gibt noch keine Energiegesetze. Die Entwürfe sollen dem Parlament 1994 vorgelegt werden. Sie werden

voraussichtlich mit dem EG-Wettbewerbsrecht abgestimmte Bestimmungen über wettbewerbsschädigendes

Verhalten enthalten.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1997.

LAND: ASERBAIDSCHAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Die Gesetzgebung zum Abbau der Monopole wird derzeit erarbeitet.

AUSLAUFEN

1. Jänner 2000.

LAND: BELARUS

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Gesetze über den Monopolabbau werden vorbereitet.

AUSLAUFEN

1. Jänner 2000.

LAND: GEORGIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Gesetzesvorhaben zum Monopolabbau befinden sich in Georgien im Stadium der Ausarbeitung;

derweil besteht praktisch für alle Energiequellen und Energieträger das staatliche Monopol fort. Dadurch

kommt ein Wettbewerb im energiewirtschaftlichen Bereich nur beschränkt zum Zuge.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1999.

LAND: KASACHSTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das Gesetz Nr. 656 vom 11. Juni 1991 über die Entwicklung des Wettbewerbs und eine Beschränkung

der monopolistischen Tätigkeiten ist in Kraft, ist aber sehr allgemein gehalten. Weitere Gesetze

oder die Verabschiedung entsprechender Änderungen sind erforderlich.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1998.

LAND: KIRGISISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das Gesetz über den Monopolabbau ist bereits verabschiedet. Die Übergangsfrist ist erforderlich,

um die Bestimmungen dieses Gesetzes an den zur Zeit noch strikt vom Staat reglementierten Energiesektor

anzupassen.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

LAND: MOLDAU

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das Gesetz über die Beschränkung monopolistischer Tätigkeiten und die Förderung des Wettbewerbs

vom 29. Jänner 1992 liefert die organisatorische und rechtliche Grundlage für die Einführung des

Wettbewerbs und für die Maßnahmen zur Verhinderung und Beschränkung der monopolistischen Betätigung;

es ist auf die Einführung marktwirtschaftlicher Bedingungen ausgerichtet. Dieses Gesetz liefert

allerdings keine konkrete Handhabe gegen wettbewerbswidriges Verhalten im Energiesektor, noch deckt

es völlig die Forderungen von Artikel 6 ab.

Im Jahre 1995 werden dem Parlament Entwürfe zu einem Gesetz über Wettbewerb und staatlichen

Monopolabbau vorgelegt werden. Der Entwurf des Energiegesetzes, der dem Parlament ebenfalls 1995

vorgelegt werden soll, regelt Fragen des Monopolabbaus und des Wettbewerbs in der Energiewirtschaft.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1998.

LAND: RUMÄNIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Rumänien sind die Wettbewerbsregeln noch nicht umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben zum Schutz

des Wettbewerbs ist dem Parlament vorgelegt worden, mit seiner Verabschiedung wird im Laufe des

Jahres 1994 gerechnet.

Der Entwurf enthält Vorschriften über wettbewerbsschädigendes Verhalten, die mit den EG-

Wettbewerbsregeln abgestimmt sind.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1996.

LAND: RUSSISCHE FÖDERATION

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

Die Föderation.

BESCHREIBUNG

Ein umfassendes Rahmenwerk von Gesetzen zum Monopolabbau wurde in der russischen Föderation

erarbeitet, aber weitere rechtliche und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung, Begrenzung

oder Beseitigung monopolistischer Betätigung und unfairen Wettbewerbs werden – insbesondere im

Energiebereich – verabschiedet werden müssen.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

LAND: SLOWENIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das 1993 verabschiedete und im Amtsblatt Nr. 18/93 veröffentlichte Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs

behandelt wettbewerbswidriges Verhalten allgemein. Das vorhandene Gesetz schafft die Voraussetzungen

für die Einrichtung von Wettbewerbsbehörden. Die wichtigste Wettbewerbsbehörde ist zur

Zeit das Amt für Wettbewerbsschutz beim Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung.

Wegen der Bedeutung des Energiesektors ist ein eigenes Gesetz in Aussicht genommen. Bis zur

vollen Erfüllung ist somit mehr Zeit erforderlich.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1998.

LAND: TADSCHIKISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

1993 wurde in Tadschikistan das Gesetz über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen. Auf Grund

der schwierigen Wirtschaftslage in Tadschikistan ist das Gesetz jedoch vorläufig ausgesetzt worden.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1997.

LAND: TURKMENISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Nach dem Erlaß des Präsidenten von Turkmenistan Nr. 1532 vom 21. Oktober 1993 wurde der Ausschuß

zur Beschränkung monopolistischer Tätigkeiten geschaffen, der seine Tätigkeit aufgenommen hat;

seine Aufgabe sind der Schutz von Unternehmen und anderen Organisationen gegen monopolistische

Verhaltensweisen und Praktiken und die Förderung der Durchsetzung marktwirtschaftlicher Grundsätze

auf der Grundlage von Wettbewerb und Unternehmertum.

Eine weitere Entwicklung der Gesetzgebung und Verwaltungsvorschriften ist noch erforderlich, um

das anti-monopolistische Verhalten der Unternehmen bei ihrer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu

regeln.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

LAND: USBEKISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in

Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische

Tätigkeiten im Energiesektor.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

ARTIKEL 6 ABSATZ 5

„Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet

einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke

dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen

und diese darum ersuchen, daß ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen.

Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere

Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann;

die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie

dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen

Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei

konsultieren und prüfen umgehend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber

entscheiden, ob sie Durchsetzungsmaßnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige

Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden

Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung der zuständigen Wettbewerbsbehörden

mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung

angeben. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die

Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche

zwischenzeitliche Entwicklungen mit.“

LAND: ALBANIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Albanien gibt es keine Institution, die die Einhaltung von Wettbewerbsregeln durchsetzt. Derartige

Stellen werden in dem Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs vorgesehen sein, das 1996 fertiggestellt

werden soll.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1999.

LAND: ARMENIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Armenien gibt es noch keine Institutionen zur Umsetzung dieses Absatzes.

Es ist beabsichtigt, daß die Gesetze über Energie und Wettbewerbsschutz Bestimmungen über die

Schaffung solcher Institutionen enthalten werden.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1997.

LAND: ASERBAIDSCHAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Nach Verabschiedung der Gesetze zum Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.

AUSLAUFEN

1. Jänner 2000.

LAND: BELARUS

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Nach Verabschiedung der Gesetze über den Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.

AUSLAUFEN

1. Jänner 2000.

LAND: GEORGIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Gesetze zum Monopolabbau befinden sich in Georgien derzeit im Stadium der Ausarbeitung; deshalb

sind noch keine Wettbewerbsbehörden eingerichtet.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1999.

LAND: KASACHSTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Kasachstan wurde ein Antimonopol-Ausschuß eingerichtet, dessen Tätigkeit aber noch der gesetzgeberischen

und organisatorischen Verbesserung bedarf, damit ein wirksamer Mechanismus zur Behandlung

von Klagen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens entsteht.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1998.

LAND: KIRGISISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Kirgisistan gibt es keinen Mechanismus zur Überwachung wettbewerbswidrigen Verhaltens und

der entsprechenden Gesetzgebung. Die entsprechenden Wettbewerbsbehörden müssen noch aufgebaut

werden.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

LAND: MOLDAU

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Die Überwachung des wettbewerblichen Verhaltens in Moldau fällt in die Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums.

Das Gesetz über Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften ist entsprechend geändert

worden und sieht einige Strafen für Monopolunternehmen vor, die sich nicht an die Wettbewerbsregeln

halten.

Der Entwurf eines Gesetzes über Wettbewerb, das die Wettbewerbsregeln durchsetzen soll, ist in

Vorbereitung.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1998.

LAND: RUMÄNIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Der erforderliche institutionelle Rahmen zur Durchsetzung dieses Absatzes ist in Rumänien noch

nicht geschaffen worden.

Institutionen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln sind in dem Entwurf eines Gesetzes über den

Wettbewerbsschutz vorgesehen, das 1994 verabschiedet werden soll.

Der Entwurf sieht ferner eine Frist von neun Monaten zur Durchsetzung vor, gerechnet ab dem Tag

seiner Veröffentlichung.

In dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen Rumänien und den Europäischen

Gemeinschaften wurde Rumänien eine Fünfjahresfrist zur Umsetzung der Wettbewerbsregeln

eingeräumt.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1998.

LAND: TADSCHIKISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Tadschikistan hat Gesetze über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen; Institutionen zur Durchsetzung

der Wettbewerbsregeln sind im Aufbau.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1997.

LAND: USBEKISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in

Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische

Tätigkeiten im Energiesektor.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

ARTIKEL 7 ABSATZ 4

„Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen

mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien

der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften,

die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.“

LAND: ASERBAIDSCHAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Eine Reihe von Gesetzen über Energie ist erforderlich, einschließlich Genehmigungsverfahren zur

Regelung des Transits. Während einer Übergangszeit ist geplant, Energiefernleitungen und Kraftwerkskapazitäten

auszubauen und zu modernisieren, um sie technisch den weltweit herrschenden Anforderungen

und den Bedingungen einer Marktwirtschaft anzupassen.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1999.

LAND: BELARUS

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Gesetze über Energie, Land usw. sind in Arbeit; bis zu ihrer Verabschiedung bleiben Unsicherheiten

über die Bedingungen für die Schaffung neuer Transportkapazitäten für Energieträger im Hoheitsgebiet

von Belarus bestehen.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1998.

LAND: BULGARIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Bulgarien gibt es keine Gesetze zur Regelung des Transits von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen.

Die Energiewirtschaft wird von Grund auf neu strukturiert, einschließlich der Entwicklung

des institutionellen Rahmens sowie der Gesetzgebung und der Verwaltungsvorschriften.

AUSLAUFEN

Der Übergangszeitraum von 7 Jahren wird benötigt, um die Gesetzgebung über den Transit von

Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit dieser Vorschrift voll in Einklang zu bringen.

1. Juli 2001.

LAND: GEORGIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Es ist erforderlich, eine Reihe von diesbezüglichen Gesetzen auszuarbeiten. Gegenwärtig bestehen

ganz unterschiedliche Bedingungen für die Beförderung und den Transit der einzelnen Energieträger

(Elektrizität, Erdgas, Mineralölerzeugnisse, Kohle) in Georgien.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1999.

LAND: UNGARN

SEKTOR

Elektrizitätswirtschaft.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Nach geltendem Recht unterliegen Errichtung und Betrieb von Hochspannungsleitungen einem

staatlichen Monopol.

Neue Gesetz- und Verwaltungsvorschriften über Errichtung, Betrieb und Eigentum von Hochspannungsleitungen

werden zur Zeit erarbeitet.

Das vom Ministerium für Industrie und Handel initiierte neue Elektrizitätsgesetz wird sich auch auf

das Zivilrecht und Konzessionsrecht auswirken. Mit Inkrafttreten des neuen Elektrizitätsgesetzes und den

entsprechenden Verordnungen und Erlässen wird Übereinstimmung geschaffen.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1996.

LAND: POLEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Das polnische Energiegesetz, das kurz vor seiner Fertigstellung steht, sieht die Schaffung neuer

Rechtsvorschriften vor, die den in marktwirtschaftlich organisierten Ländern geltenden ähnlich sind

(Lizenzen für Erzeugung, Übertragung, Verteilung und für den Handel mit Energieträgern). Bis zur Verabschiedung

durch das Parlament ist eine vorübergehende Aussetzung der Verpflichtungen aus diesem

Absatz notwendig.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1995.

ARTIKEL 9 ABSATZ 1

„Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses

zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme

und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten

anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet.

Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen

anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit

Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit

im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern,

die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften

oder Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei

oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.“

LAND: ASERBAIDSCHAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.

AUSLAUFEN

1. Jänner 2000.

LAND: BELARUS

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.

AUSLAUFEN

1. Jänner 2000.

LAND: GEORGIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1997.

LAND: KASACHSTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Der Gesetzentwurf über Auslandsinvestitionen befindet sich im Genehmigungsverfahren und soll im

Herbst 1994 noch vom Parlament verabschiedet werden.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

LAND: KIRGISISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Entsprechende Gesetze sind derzeit in Vorbereitung.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

ARTIKEL 10 ABSATZ 7 – BESONDERE MASSNAHMEN

„Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien

und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung,

Verwendung, Nutzung oder Veräußerung eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen

ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates

und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung,

Verwendung, Nutzung oder Veräußerung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.“

LAND: BULGARIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Ausländische Personen dürfen Eigentumsrechte an Grund und Boden nicht erwerben. Eine Gesellschaft,

die zu mehr als 50% in ausländischer Hand ist, darf landwirtschaftliche Fläche nicht als Eigentum

erwerben.

Ausländer und ausländische juristische Personen dürfen Eigentum an Land nicht erwerben, außer

durch Erbschaft nach dem Gesetz. In diesem Fall müssen sie es abtreten.

Eine ausländische Person darf Eigentum an Gebäuden erwerben, nicht aber an Grundstücken.

Ausländische Personen oder von ausländischem Kapital beherrschte Gesellschaften müssen eine

Genehmigung einholen, bevor sie folgenden Tätigkeiten nachgehen können

– Aufsuchung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, vom

Festlandsockel oder aus der ausschließlichen Wirtschaftszone,

– Erwerb von Grundeigentum in geographischen Gebieten, die vom Ministerrat bezeichnet sind,

– die Genehmigungen werden vom Ministerrat oder einem von diesem bevollmächtigten Gremium

erteilt.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE d

„Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer

anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet, einschließlich des

Transfers.

der nicht ausgegebenen Einkünfte und sonstigen Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit

der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;“

LAND: BULGARIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Ausländische Staatsangehörige, die beschäftigt werden von Gesellschaften mit mehr als 50% ausländischer

Kapitalbeteiligung oder von einer ausländischen Person, welche als Exklusivhändler, als

Zweigstelle oder als Vertretung einer ausländischen Gesellschaft in Bulgarien registriert ist, und die in

Bulgarischen Leva entlohnt werden, können Devisen im Wert bis zu 70% ihrer Vergütung, einschließlich

Sozialversicherungszahlungen, erwerben.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

LAND: UNGARN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Nach Artikel 33 des Gesetzes über Investitionen von Ausländern in Ungarn können ausländische

Spitzenmanager, Führungskräfte, Mitglieder des Aufsichtsgremiums und ausländische Angestellte bis zu

50% ihres versteuerten Einkommens, das von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt wird, durch die Bank ihrer

Gesellschaft transferieren.

AUSLAUFEN

Wann diese spezielle Beschränkung ausläuft, hängt davon ab, welche Fortschritte Ungarn bei der

Umsetzung des Programms zur Liberalisierung des Devisenverkehrs machen kann; das Endziel ist die

volle Konvertierbarkeit des Forint. Diese Beschränkung behindert ausländische Investoren nicht. Das

Auslaufen stützt sich auf die Vorschriften des Artikels 32.

1. Juli 2001.

ARTIKEL 20 ABSATZ 3

„Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten

Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen

zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft

erteilt.“

LAND: ARMENIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Armenien sind offizielle Auskunftsstellen, die über einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften

informieren, noch nicht eingerichtet. Es gibt auch keine Informationszentrale. Es ist geplant, eine

solche Zentrale 1994–1995 einzurichten. Dazu wird technische Hilfestellung erforderlich sein.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1996.

LAND: ASERBAIDSCHAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Amtliche Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften

gerichtet werden können, bestehen in Aserbaidschan noch nicht. Derartige Informationen sind

derzeit bei verschiedenen Organisationen gesammelt.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1997.

LAND: BELARUS

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Belarus existieren noch keine amtlichen Auskunftsstellen, die Auskünfte über Gesetze, sonstige

Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen geben könnten. Gerichtliche

Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen werden in der Regel nicht veröffentlicht.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1998.

LAND: KASACHSTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Mit der Einrichtung von Auskunftsstellen wurde begonnen. Gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen

werden in Kasachstan nicht veröffentlicht (von einigen Entscheidungen des obersten

Gerichtshofs abgesehen), weil sie nicht als Rechtsquellen angesehen werden. Für eine Veränderung

der bestehenden Praxis ist ein längerer Übergangszeitraum erforderlich.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

LAND: MOLDAU

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Die Auskunftsstellen müssen noch geschaffen werden.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1995.

LAND: RUSSISCHE FÖDERATION

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

Die Föderation und die sie konstituierenden Republiken.

BESCHREIBUNG

In der Russischen Föderation gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über

einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden könnten. Gerichtliche Entscheidungen

und Verwaltungsverfügungen gelten nicht als Rechtsquellen.

AUSLAUFEN

31. Dezember 2000.

LAND: SLOWENIEN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Slowenien gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze

und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden könnten. Derzeit stehen derartige Informationen

bei verschiedenen Ministerien zur Verfügung. Das in Vorbereitung befindliche Gesetz über ausländische

Investitionen sieht die Einrichtung einer solchen Auskunftsstelle vor.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1998.

LAND: TADSCHIKISTAN

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

In Tadschikistan gibt es bis jetzt keine Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze

und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden können. Es ist nur eine Frage der Verfügbarkeit der

Mittel.

AUSLAUFEN

31. Dezember 1997.

LAND: UKRAINE

SEKTOR

Alle Energiesektoren.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Es ist erforderlich, die Transparenz der Gesetze auf den Standard der internationalen Praxis anzuheben.

Die Ukraine muß Auskunftsstellen schaffen, die über Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche

Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen und die allgemein anwendbaren Normen Auskunft

geben können.

AUSLAUFEN

1. Jänner 1998.

ARTIKEL 22 ABSATZ 3

„Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche,

verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise

ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.“

LAND: TSCHECHISCHE REPUBLIK

SEKTOR

Uran- und Nuklearindustrie.

REGIERUNGSEBENE

National.

BESCHREIBUNG

Um die von der Verwaltung der staatlichen Materialreserven gelagerten Vorräte an Uranerz abzubauen,

werden Einfuhren von Uranerz und -konzentraten einschließlich Uranbrennelemente, die Uran

nichttschechischen Ursprungs enthalten, nicht zugelassen.

AUSLAUFEN

1. Juli 2001.

BESCHLÜSSE ZUM VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA

Die Europäische Energiechartakonferenz hat folgende Beschlüsse gefaßt

1. Zum Vertrag als Ganzes

Im Fall eines Konflikts zwischen dem Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard-

Vertrag) und dem Vertrag über die Energiecharta geht der Vertrag über Spitzbergen – unbeschadet der

Haltungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Svalbard-Vertrags – im Umfang des Konflikts vor. Im

Fall eines derartigen Konflikts oder einer Streitigkeit über das Vorliegen eines Konflikts oder über seinen

Umfang finden Artikel 16 und Teil V des Vertrags über die Energiecharta keine Anwendung.

2. Zu Artikel 10 Absatz 7

Die Russische Föderation kann verlangen, daß Gesellschaften mit Auslandsbeteiligung für das

Pachten föderationseigenen Vermögens die gesetzliche Genehmigung einholen; die Russische Föderation

muß jedoch ohne Ausnahme sicherstellen, daß dieses Verfahren nicht derart angewandt wird, daß bei den

Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien eine Diskriminierung entsteht.

3. Zu Artikel 14

(1) Der Ausdruck „Freiheit des Transfers“ in Artikel 14 Absatz 1 hindert eine Vertragspartei (im

folgenden als „einschränkende Partei“ bezeichnet) nicht daran, Einschränkungen des Kapitalverkehrs

ihrer eigenen Investoren zu verhängen; allerdings

a) dürfen derartige Einschränkungen nicht die nach Artikel 14 Absatz 1 den Investoren anderer

Vertragsparteien gewährten Rechte bezüglich ihrer Investitionen beeinträchtigen;

b) dürfen derartige Einschränkungen nicht die laufenden Transaktionen beeinträchtigen und

c) muß die Vertragspartei dafür sorgen, daß Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren aller

anderen Vertragsparteien vorgenommen werden, im Hinblick auf Transfers eine nicht weniger

günstige Behandlung erfahren als Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder

eines dritten Staates, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

(2) Dieser Beschluß bedarf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags, spätestens jedoch zu dem in

Artikel 32 Absatz 3 vorgesehenen Zeitpunkt, der Überprüfung durch die Chartakonferenz.

(3) Keine Vertragspartei ist berechtigt, derartige Einschränkungen zu verhängen, es sei denn, die

Vertragspartei ist ein Staat, der zu der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörte,

und sie hat spätestens bis zum 1. Juli 1995 dem vorläufigen Sekretariat schriftlich notifiziert, daß sie

berechtigt zu werden wünscht, Einschränkungen im Sinne dieses Beschlusses zu verhängen.

(4) Dieser Beschluß schmälert hinsichtlich des Artikels 16 nicht die hierin festgelegten Rechte einer

Vertragspartei, ihrer Investoren oder ihrer Investitionen oder die Pflichten einer Vertragspartei.

(5) Im Sinne dieses Beschlusses sind „laufende Transaktionen“ laufende Zahlungen im Zusammenhang

mit der Verbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Personen, wie sie üblicher internationaler

Gepflogenheit entsprechen; ausgenommen sind Abmachungen, die faktisch eine Kombination aus einer

laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion darstellen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Vorschuß-

zahlungen, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der einschränkenden Partei umgangen werden

sollen.

4. Zu Artikel 14 Absatz 2

Ungeachtet der Forderungen in Artikel 14 und seiner sonstigen internationalen Verpflichtungen bemüht

sich Rumänien während des Übergangs seiner nationalen Währung zu voller Konvertierbarkeit um

geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit seiner Verfahren zum Transfer von Investitionserträgen zu

verbessern und in jedem Fall derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung ohne Einschränkung

oder mehr als sechsmonatige Verzögerung zu gewährleisten. Rumänien stellt sicher, daß Investitionen

in seinem Gebiet von Investoren aller anderen Vertragsparteien hinsichtlich Transfers eine Behandlung

erfahren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es Investitionen von Investoren einer anderen

Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

5. Zu Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 25

Eine Investition eines Investors nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Ziffer ii einer Vertragspartei,

die nicht Vertragspartei einer EIA oder Mitglied einer Freihandelszone oder Zollunion ist, hat Anrecht

auf die im Rahmen der EIA, Freihandelszone oder Zollunion gewährte Behandlung, sofern die Investition

a) ihren eingetragenen Geschäftssitz, ihre Zentralverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz im

Gebiet einer Vertragspartei der betreffenden EIA oder eines Mitglieds der betreffenden Freihandelszone

oder Zollunion hat oder,

b) falls sie nur ihren eingetragenen Geschäftssitz in dem betreffenden Gebiet hat, eine tatsächliche

und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft einer der Vertragsparteien der betreffenden EIA

oder dem Mitglied der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. Dezember 1997 bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt; der

Vertrag ist gemäß seinem Art. 44 Abs. 1 mit 16. April 1998 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten bzw.

Organisation den Vertrag ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen: Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien,

Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Georgien, Griechenland, Italien, Kasachstan,

Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Portugal, Rumänien,

Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan,

Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man und Jersey), Zypern.

Folgende weitere Staaten haben den Vertrag gemäß dessen Art. 45 Abs. 1 unterzeichnet: Belarus,

Belgien, Bosnien und Herzegowina, Estland, Frankreich, Irland, Litauen, Russische Föderation, Türkei,

Ukraine.

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