81. Kundmachung: Aufhebung des Art. III Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Betriebshilfegesetz geändert werden, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1997, G 364/96-14, dem
Bundeskanzler zugestellt am 26. Juni 1997, Art. III Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Bauern-
Sozialversicherungsgesetz und das Betriebshilfegesetz geändert werden, BGBl. Nr. 678/1991, als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1998 in Kraft.
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird – im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Einrichtung des Lehrberufes Werkzeugmechaniker
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Werkzeugmechaniker“ mit einer Lehrzeit von vier Jahren
eingerichtet.
(2) Der Lehrberuf „Werkzeugmechaniker“ wird mit den Lehrberufen „Anlagenelektriker“,
„Anlagenmonteur“, „Betriebselektriker“, „Betriebsschlosser“, „Dreher“, „Elektromechaniker für
Schwachstrom“, „Elektromechaniker für Starkstrom“, „Elektromechaniker und -maschinenbauer“,
„Feinmechaniker“, „Kälteanlagentechniker“, „Maschinenmechaniker“, „Maschinenschlosser“,
„Mechaniker“, „Prozeßleittechniker“, „Schlosser“, „Textilmechaniker“, „Werkzeugmacher“ und
„Werkzeugmaschineur“ verwandt gestellt. Die im Lehrberuf „Werkzeugmechaniker“ zurückgelegte
Lehrzeit ist auf die Lehrzeit in diesen Lehrberufen im folgenden Ausmaß anzurechnen
(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei dem Lehrberuf „Werkzeugmechaniker“ die Tabelle
gemäß Abs. 2 eingefügt.
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. (1) Die in den verwandten Lehrberufen „Anlagenelektriker“, „Anlagenmonteur“,
„Betriebselektriker“, „Betriebsschlosser“, „Dreher“, „Elektromechaniker für Schwachstrom“, „Elektromechaniker
für Starkstrom“, „Elektromechaniker und -maschinenbauer“, „Feinmechaniker“, „Kälteanlagentechniker“,
„Maschinenschlosser“, „Maschinenmechaniker“, „Mechaniker“, „Prozeßleittechniker“,
„Schlosser“, „Textilmechaniker“, „Werkzeugmacher“ und „Werkzeugmaschineur“ zurückgelegte
Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Werkzeugmechaniker“ im folgenden Ausmaß
anzurechnen
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei den in Abs. 1 angeführten, zum Lehrberuf
„Werkzeugmechaniker“ verwandten Lehrberufen, die Tabelle gemäß Abs. 1 eingefügt.
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und
eigenverantwortlich auszuführen
1. Auswählen und Beschaffen von Materialien, die für den Einsatz an Produktionsanlagen den
gegebenen Anforderungen entsprechen,
2. Herstellen von komplexen Bauteilen auf konventionellen Werkzeugmaschinen,
3. einfache Handhabung von CAD-Systemen,
4. Erstellen von NC-Programmen für die Herstellung von komplexen Werkstücken inklusive
Bearbeitung auf CNC gesteuerten Werkzeugherstellungsmaschinen, wie NC-Fräsen, NC-
Drehen, NC-Erodieren, NC-K-Schleifen, NC-Schleifen,
5. Herstellen von Werkzeugen im Stanz-, Schneid-, Spritzgieß- und Druckgießbereich inklusive
Probelauf und Betreuung bis zur Werkzeug- und Produktionsfreigabe,
6. Anwenden von Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden bei
Werkzeugen und Maschinen, zB Sensortechnik, Drucküberwachungssysteme usw.,
7.Einbau und Funktionserprobung von elektrischen, elektronischen, hydraulischen und
pneumatischen Steuerungssystemen,
8. Erfassen und Dokumentation von Fertigungsdaten,
9. Inbetriebnahme von Anlagen in Zusammenarbeit mit Konstruktion, Qualitätssicherung und
Produktionsverantwortlichen bis hin zur kompletten Fertigungsfreigabe,
10. Instandhaltung und Wartung von Sondermaschinen und Produktionsanlagen,
11. Mitverantwortung für einen reibungslosen Produktionsablauf bis hin zur nachhaltig beherrschten
Fertigung (Qualitätssicherungsbelange),
12. Optimieren von bestehenden Werkzeugsystemen und Fertigungsverfahren im mechanischen wie
im Steuerungsbereich,
13. Führen von Gesprächen und Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten in deutscher und
englischer Sprache, wenn es sich um einschlägige Problemlösungs- und Kooperationsthemen
handelt,
14.Anwendung von inner- und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB
Produktionsplanungssystem (PPS) und Internet,
15.Leisten eines Beitrags zu einer bewußt geprägten und gelebten Unternehmenskultur
(Arbeitsatmosphäre).
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend
derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des
§ 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.
§ 5. Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 31, 32, 35,
36, 37, 38, 41, 46 und 47 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder
in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 200 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind
Aufzeichnungen zu führen.
Zwischenprüfung
§ 6. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die
Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer
theoretischen Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Prüfarbeit,
2. Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Fachkunde,
2. Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des
Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den
Lehrberuf Werkzeugmechaniker nachweist.
Praktischer Teil der Zwischenprüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche
nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind
a) Messen, Anreißen,
b) Feilen, Sägen, Bohren,
c) Reiben, Passen,
d) Gewindeschneiden,
e) Drehen, Fräsen, Schleifen,
f) Zusammenbauen, Justieren, Prüfen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der
Zwischenprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die
in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
2. Winkeligkeit und Ebenheit,
3. Zusammenbau und Funktion.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken
1. Mechanische Arbeiten,
2. Wärmebehandlung,
3. Verbindungselemente und Verbindungstechniken,
4. Lesen von Zeichnungen,
5. Maschinensicherheit, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung.
Zur Unterstützung des Fachgesprächs sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte,
Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Theoretischer Teil der Zwischenprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Ausbildungsstand, dem Zweck der
Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Fertigungsverfahren,
3. Mathematik und angewandte Mathematik,
4. Grundlagen der Mechanik,
5. Grundlagen der Pneumatik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu
umfassen
1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
2. Winkelfunktionen,
3. Koordinatensysteme,
4. Stanztechnik.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(3) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Zwischenprüfung kann wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung ist auf die mit „nicht genügend“ bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens ein Monat nach der
nichtbestandenen Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie ist jedenfalls vor Vollendung des dritten
Lehrjahres abzulegen.
Lehrabschlußprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Prüfarbeit,
2. Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Fachrechnen,
2. Fachkunde,
3. Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des
Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule
für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(5) Durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker
werden die Lehrabschlußprüfungen in den Lehrberufen Mechaniker und Werkzeugmacher ersetzt.
Praktischer Teil der Lehrabschlußprüfung
Prüfarbeit
§ 14. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen
1. eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an
einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind
a) Messen, Anreißen,
b) Feilen, Sägen, Bohren,
c) Reiben, Passen,
d) Gewindeschneiden,
e) Drehen, Fräsen, Schleifen,
f) Zusammenbauen, Justieren, Prüfen;
2. die Erstellung eines einfachen Fertigungsprogrammes in Maschinensprache zur Herstellung von
mechanischen Teilen (Fräsen und Drehen);
3. die Erstellung einer elektropneumatischen Steuerung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in
dreizehn Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist für die Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer
von neun Stunden und die Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 jeweils eine Dauer von zwei Stunden
zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach fünfzehn, bei Einschränkung der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 5
nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. bei der mechanischen Prüfarbeit
a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
b) Winkeligkeit und Ebenheit,
c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
2. beim Erstellen des Fertigungsprogramms
a) richtiges Erstellen nach vorgegebenen Unterlagen,
b) Maßhaltigkeit und richtige Funktionsfähigkeit der herzustellenden Teile,
c) Wirtschaftlichkeit,
d) fachgerechte Arbeit;
3. bei der Erstellung der elektropneumatischen Steuerung
a) richtiges Erstellen des Stromlaufplanes,
b) richtiges Erstellen des Pneumatikplanes,
c) richtiges Erstellen einer pneumatischen Simulation.
(5) Wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung nachweist, ist bei der
mechanischen Prüfarbeit das Schwergewicht auf das Zusammenbauen, Justieren und Prüfen zu legen.
Hiebei sind vorgefertigte Teile zu verwenden, die vom Prüfling endzufertigen bzw. anzupassen sind. Der
mechanischen Prüfarbeit ist in diesem Fall eine Dauer von fünfeinhalb Stunden zugrunde zu legen.
Fachgespräch
§ 15. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte,
Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über das einfache
Programmieren in Maschinensprache sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 40 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 20 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfling zwar die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der
Zwischenprüfung, nicht aber die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Fachgespräch im Rahmen
der Zwischenprüfung nachweisen kann oder wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretischer Teil der Lehrabschlußprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 16. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 17. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu
umfassen
1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
2. Rechnungen aus der Statik und Festigkeitslehre,
3. Stanz- und Drucktechnik,
4. Zerspanung,
5. Meßtechnik und Qualitätssicherung,
6. Formenbau.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 18. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Messen und Meßverfahren,
3. Werkzeuge und rechnergestützte Werkzeugmaschinen,
4. Maschinenelemente,
5. Steuerungen, Regelungen und Antriebe,
6. einfaches Programmieren in Maschinensprache.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 19. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen
Teils unter Berücksichtigung der rechnergestützten Fertigung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 20. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die
Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die
Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht
bestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht
bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 21. Im übrigen ist auf die Durchführung der Zwischenprüfung, der Lehrabschlußprüfung und der
Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 22. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person........................................................1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................................................2 Lehrlinge
3 bis 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...........................................3 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................................................4 Lehrlinge
6 bis 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...........................................5 Lehrlinge
8 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...........................................6 Lehrlinge
10 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .........................................7 Lehrlinge
ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je 3 weitere fachlich
einschlägig ausgebildete Personen..................................................................ein weiterer Lehrling
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens drei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur
vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
1. der Lehrberechtigte,
2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,
3. einschlägige Ausbilder,
4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Werkzeugmechaniker“ abgelegt haben,
5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem elektrotechnischen Lehrberuf oder in einem
Lehrberuf der Metallbearbeitung abgelegt haben,
6. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem nicht unter Z 5 fallenden mit dem Lehrberuf
„Werkzeugmechaniker“ verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest ein Jahr
einschlägig tätig waren,
7.Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig (Produktion, Montage, Instandhaltung,
Instandsetzung) tätig waren.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig augebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch
mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 23. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
a) Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
b) Auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 22 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele
Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des
Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die
Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.
(3) Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch im Lehrberuf Werkzeugmechaniker
eingerichtet wird, BGBl. Nr. 308/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1099/1994, tritt
mit 30. Juni 1997 außer Kraft.
(4) Lehrlingen, die am 30. Juni 1997 im Rahmen des Ausbildungsversuches im Lehrberuf
Werkzeugmechaniker ausgebildet werden, sind die bislang in diesem Ausbildungsversuch
zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze auf die für den mit dieser Verordnung eingerichteten Lehrberuf
Werkzeugmechaniker erforderliche Lehrzeit anzurechnen.
(Übersetzung)
Österreichische Botschaft in Italien
Zl. 7.2.6/2/97
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet S. E. dem Herrn Minister für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Italien ihre Hochachtung und beehrt sich mitzuteilen, daß der Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der
Republik Italien folgendes vorschlägt
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976 sind die Bediensteten des Nachbarstaates
berechtigt, die Grenze an den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten und sich an ihren
Dienstort zu begeben.
Mit der Vereinbarung vom 12. September 1985 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
im Bahnhof Tarvisio Centrale sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der
Straße zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale Kundgemacht in BGBl. Nr. 469/1985 wurden im Bahnhof
Tarvisio Centrale zwei Zonen für den Reiseverkehr und für den Güterverkehr eingerichtet. Die
österreichischen Bediensteten nehmen die Grenzabfertigung sowohl während des Aufenthaltes der Züge
in Tarvis als auch während der Fahrt zwischen den Bahnhöfen Tarvisio Centrale und Villach
Hauptbahnhof vor.
Die in diesem Grenzübergang bestehenden Fahrplanlagen der Züge zwingen je nach der
Ausgestaltung des jeweiligen Jahresfahrplanes die österreichischen Bediensteten oft mehrmals täglich,
entweder schon Stunden vor der Ankunft des in der Einreise nach Österreich zu kontrollierenden Zuges
mit einem anderen Zug nach Tarvis anzureisen oder nach Beendigung der Ausgangskontrolle eines Zuges
im Bahnhof Tarvisio Centrale lange Wartezeiten bis zur nächsten Rückfahrmöglichkeit nach Österreich
auf sich zu nehmen. Durch die Wartezeiten der österreichischen Bediensteten im Bahnhof Tarvisio
Centrale entstehen der österreichischen Zollverwaltung sehr beträchtliche Kosten für Überstundenleistungen
der eingesetzten Bediensteten.
Daher ersucht die österreichische Seite in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 und dessen
Voraussetzungen in Verbindung mit Artikel 14 des genannten Abkommens die italienische Seite, den
Transport der österreichischen Bediensteten auf der Straße zum Bahnhof Tarvisio Centrale und in
umgekehrter Richtung zu gestatten. Die Bediensteten werden ihre Uniformen und Dienstwaffen im
Kofferraum des mit einem zivilen Kennzeichen versehenen Fahrzeuges mitführen.
Diese Transporte werden ab dem ersten Tag des Monats durchgeführt, der dem Monat folgt, in dem
dieser Notenwechsel durchgeführt wird. Bis zum Inkrafttreten des Jahresfahrplanes 1997/98 werden
täglich zwei Fahrten nach Tarvisio und zurück durchgeführt werden. In Hinkunft wird die
Finanzlandesdirektion für Kärnten jeweils bis 10. Mai jedes Jahres für den nächsten Jahresfahrplan der
Eisenbahnen dem „Settore di Polizia di Frontiera di Tarvisio“ (und zur Kenntnisnahme der „Direzione
della 4a zona del Settore di Polizia di Tarvisio“) eine Aufstellung über die Transporte an den jeweiligen
Wochentagen übermitteln.
Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich
vorzuschlagen, daß der Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Italien den vorstehenden
Transportmodalitäten zustimmt, die während der Jahre 1997 und 1998 angewendet werden. Dieser
Notenwechsel kann schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
jeweils am ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, S. E. dem Minister für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Italien ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Rom, am 20. Jänner 1997
L. S.
An den
Minister für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Italien
Rom
(Übersetzung)
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Zl. 072/2250
Verbalnote
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Österreich
seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft Zl. 7.2.6/2/97
vom 20. Jänner 1997, nachstehendes zu bestätigen
„Gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz . . . . . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der
Eröffnungsnote ins Deutsche) . . . . . . . an den jeweiligen Wochentagen übermitteln.“
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Italien beehrt sich, die Botschaft der
Republik Österreich zu informieren, daß die Italienische Regierung mit dem Inhalt des vorstehenden
Notenwechsels einverstanden ist. Dieser kann schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten jeweils am ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlaß, der Botschaft der Republik
Österreich erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Rom, am 14. Februar 1997
L. S.
An die
Botschaft der Republik Österreich
Via G.B. Pergolesi, 3
00100 Rom
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Zl. 072/2441
Verbalnote
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Österreich
seine Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf seine Verbalnote Zl. 072/2250 vom
14. Februar d. M mitzuteilen, daß das zuständige italienische Ressort bekanntgegeben hat, daß die
Finanzlandesdirektion Kärnten die Aufstellung der Transporte, die gemäß dem Jahresfahrplan der
Eisenbahnen durchzuführen sein werden, der IV Zona Polizia di Frontiera di Udine und zur
Kenntnisnahme dem Settore Polizia di Frontiera di Tarvisio bekanntgeben kann.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen
Botschaft erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Rom, am 19. Februar 1997
L. S.
An die
Botschaft der Republik Österreich
Via G. B. Pergolesi, 3
00100 Rom
(Übersetzung)
Österreichische Botschaft
in Italien
Zl. 7.2.6/6/97
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der
Republik Italien ihre Hochachtung und beehrt sich den Empfang der Verbalnote No. 072/2441 vom
19. Februar 1997 dankend zu bestätigen. Die österreichische Seite hat den Inhalt der Note zur Kenntnis
genommen und wird die entsprechenden Schritte unternehmen.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Italien ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Rom, 18. April 1997
L. S.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Rom
Die Vereinbarung ist mit 1. März 1997 in Kraft getreten.