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81_1996 AT

81. Verordnung: Änderung der Verordnung über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Änderung der Verordnung über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung – AFV)

Auf Grund der §§ 450 Abs. 1 und 453 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 349/1995 und des § 54a

der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 519/1995, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. August 1995, BGBl. Nr. 560, über Formerfordernisse

in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen

Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung – AFV) wird

wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 5 wird aufgehoben.

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ebenso brauchen Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, nicht wiedergegeben zu

werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf die Mutwillensstrafe bzw. sonstige Rechtsfolgen

unrichtiger Angaben im Antrag.“

3. Den Anmerkungen zu Anlage C wird folgender Punkt 3 angefügt

„3. Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung

keine Angaben zu machen.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1996 in Kraft.

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