81. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Norwegen am 9. Dezember 1992 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.
Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 298/1992) hinterlegt.
Norwegen hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärung abgegeben
„In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens versteht das Königreich Norwegen für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens unter dem Begriff ,Staatsangehörige' eine Person, die Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates ist oder die ihren Wohnsitz in diesem Staat hat oder deren Überstellung mit Rücksicht auf die engen Beziehungen, die diese Person zu diesem Gebiet hat, zweckmäßig erscheint.
In Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 4 behält sich das Königreich Norwegen das Recht vor, für geistesgestörte Personen vorbeugende Anhaltungen oder Spitalsbehandlungen anzuordnen.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 3 erklärt Norwegen ferner, daß dem Ersuchen um Überstellung und den Unterlagen eine Übersetzung ins Norwegische, Englische oder ins Dänische oder Schwedische beigefügt werden muß.
Nach Bestimmungen des Artikels 20 des Übereinkommens erklärt Norwegen weiters, daß das Übereinkommen auch auf die Bouvet Insel, die Peter I. Insel und das Königin Maud Land Anwendung findet."