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81_1990 AT

81. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1990

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.

Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 142/1974, wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

durch die 48. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 642/

1989, für das Jahr 1990 mit 1,030 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch im

Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1990

verbindlich.

§ 2. Die Höhe des Taschengeldes gemäß § 39

Abs. 4 des Tuberkulosegesetzes wird für das Jahr

1990 mit 77 S festgesetzt.

§ 3. Die Beträge, die für das Jahr 1990 an die

Stelle der in § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

genannten Beträge treten, werden wie folgt

festgesetzt

1. statt 9826 S mit 10121 S

2. statt 6868 S mit 7074 S

3. statt 2565 S mit 2642 S

4. statt 740 S mit 762 S

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