81. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
haben die Niederlande am 30. September
1987 ihre Annahmeurkunde zum Europäischen
Übereinkommen über die Überwachung bedingt
verurteilter oder bedingt entlassener Personen
(BGBl. Nr. 248/1980) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde
haben die Niederlande nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
„Das Königreich der Niederlande nimmt das
gegenständliche Übereinkommen samt Anhang für
das Königreich in Europa an; die dergestalt angenommenen
Bestimmungen werden nach Maßgabe
der folgenden Vorbehalte gemäß Artikel 38
Absatz 1 des Übereinkommens durchgeführt werden
a) Das Königreich der Niederlande erklärt in
Hinblick auf Artikel 7 des Übereinkommens, daß
die gesamte Urteilsvollstreckung nicht bewilligt
werden wird, wenn die von der Entscheidung
betroffene Person wegen derselben Handlung
bereits rechtskräftig durch die zuständigen Behörden
eines dritten Staates verurteilt wurde und der
Rechtsbrecher im Falle der Verurteilung für diese
Handlung die Strafe verbüßt, sie bereits verbüßt
hat, oder ihm die Strafe erlassen wurde.
b) Das Königreich der Niederlande nimmt die
Bestimmungen des Titels III des Übereinkommens
nicht an.
c) Auf Grund der besonderen Regelung zwischen
den Beneluxstaaten nimmt das Königreich
der Niederlande die Bestimmungen des Artikels 37
Absatz 2 nicht an."
Erklärungen
„1. Zu Artikel 7 Absatz 2 lit. c des Übereinkommens
Die Bestimmungen des Titels II und des
Titels IV des Übereinkommens werden nicht auf
Abwesenheitsurteile angewendet werden.
2. Zu Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens
Das Königreich der Niederlande verlangt
eine Übersetzung in die niederländische, französische,
englische oder deutsche Sprache von solchen
Dokumenten, die nicht in einer dieser vier Sprachen
abgefaßt sind."