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81_1988 AT

81. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 81. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

haben die Niederlande am 30. September

1987 ihre Annahmeurkunde zum Europäischen

Übereinkommen über die Überwachung bedingt

verurteilter oder bedingt entlassener Personen

(BGBl. Nr. 248/1980) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde

haben die Niederlande nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

„Das Königreich der Niederlande nimmt das

gegenständliche Übereinkommen samt Anhang für

das Königreich in Europa an; die dergestalt angenommenen

Bestimmungen werden nach Maßgabe

der folgenden Vorbehalte gemäß Artikel 38

Absatz 1 des Übereinkommens durchgeführt werden

a) Das Königreich der Niederlande erklärt in

Hinblick auf Artikel 7 des Übereinkommens, daß

die gesamte Urteilsvollstreckung nicht bewilligt

werden wird, wenn die von der Entscheidung

betroffene Person wegen derselben Handlung

bereits rechtskräftig durch die zuständigen Behörden

eines dritten Staates verurteilt wurde und der

Rechtsbrecher im Falle der Verurteilung für diese

Handlung die Strafe verbüßt, sie bereits verbüßt

hat, oder ihm die Strafe erlassen wurde.

b) Das Königreich der Niederlande nimmt die

Bestimmungen des Titels III des Übereinkommens

nicht an.

c) Auf Grund der besonderen Regelung zwischen

den Beneluxstaaten nimmt das Königreich

der Niederlande die Bestimmungen des Artikels 37

Absatz 2 nicht an."

Erklärungen

„1. Zu Artikel 7 Absatz 2 lit. c des Übereinkommens

Die Bestimmungen des Titels II und des

Titels IV des Übereinkommens werden nicht auf

Abwesenheitsurteile angewendet werden.

2. Zu Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens

Das Königreich der Niederlande verlangt

eine Übersetzung in die niederländische, französische,

englische oder deutsche Sprache von solchen

Dokumenten, die nicht in einer dieser vier Sprachen

abgefaßt sind."

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